Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; massgebender Zeitpunkt der Besteuerung | |
Kurzmitteilung Nr. 238, 28. Dezember 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Am 1. Januar 1995 wird das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge in Kraft treten. Die Versicherten können ab diesem Datum zum Zweck des Erwerbs von Wohneigentum die Freizügigkeitsleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Säule 2) verpfänden oder vorbeziehen.
In steuerlicher Hinsicht ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
1. | Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar. |
2. | Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses in die Vorsorgeeinrichtung kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zinslos zurückerstattet werden. |
3. | Für derartige Wiedereinzahlungen ist ein entsprechender Abzug beim steuerbaren Einkommen ausgeschlossen. |
Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. | |
5. | Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt bei deren Rückzahlung die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. |
6. | Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Dabei hat der Gesuchsteller eine Bescheinigung einzureichen über |
die Rückzahlung, | |
das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital und | |
den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund des Vorbezugs oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag. |
Die Vorsorgeeinrichtungen melden sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Vorgänge der Eidg. Steuerverwaltung, welche Buch führt über die gemeldeten Vorbezüge und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbezüge.
Das Gesagte gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer.
Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za
- Ergänzung I
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