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Dekret |
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SGS 221.2 || GS 16.780 || Vom 19. Januar 1920 || In Kraft seit 19. Januar 1920 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914(2) betreffend die Arbeit in den Fabriken, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 27. Juni 1919 betreffend die Arbeitszeit, beschliesst was folgt:
I. Allgemeines(3)
§§ 1-7(4)
II. Verfahren bei Zivilstreitigkeiten
§ 8(5)
III. Kantonales Einigungsamt
§ 9 Kantonales Einigungsamt
Zur Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Inhabern von industriellen, kaufmännischen und rein gewerblichen Betrieben, inbegriffen Hausindustrie, einerseits und ihren Arbeitern und Angestellten anderseits, wird ein kantonales Einigungsamt eingesetzt. [BG Art. 30, 31, 33-35(6)].
§ 10 Wahl und Zusammensetzung
Das Einigungsamt besteht aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern, vier Ersatzmännern und einem Aktuar, welche sämtliche durch den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso bestimmt der Regierungsrat für den Präsidenten und den Aktuar Stellvertreter. Als Mitglieder und Ersatzmänner sind je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wählen.
§ 11 Aufsicht
1 Das kantonale Einigungsamt ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt. Als Entschädigung erhalten die Mitglieder des Einigungsamtes die gleichen Taggelder wie die Bezirksrichter.
2 Die Parteien haben keinerlei Gebühren zu entrichten.
§ 12 Aufnahme der Tätigkeit
Das Einigungsamt tritt in Tätigkeit von sich aus oder aus Auftrag der Regierung oder auf Begehren einer Partei. Das Begehren soll dem Präsidenten des Einigungsamtes schriftlich eingereicht werden mit genauer Bezeichnung der Streitpunkte und der Forderungen, welche die Partei stellt, ebenso der Personen, welche zur Vertretung der Partei in der mündlichen Unterhaltung bevollmächtigt sind.
§ 13 Verfahren, Verbindliche Schiedssprüche
1 In der vom Präsidenten anzuordnenden mündlichen Verhandlung soll das Einigungsamt die Ursachen und die näheren Umstände der Streitigkeiten möglichst vollständig zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen suchen. Er soll sich daraufhin bemühen, eine billige Vermittlung herbeizuführen, wobei sämtliche in Betracht kommenden Umstände gebührend zu würdigen sind.
2 Einen Entscheid zu treffen, der für die Parteien verbindlich wäre, ist das Einigungsamt nur befugt, sofern die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklären, dass sie dies dem Amt übertragen (BG Art. 34)
§ 14 Einvernahme
Dem Einigungsamt steht das Recht zu, bei Vermittlungs- und Schiedsverfahren Einvernahmen durchzuführen über Punkte, die mit der Streitsache zusammenhängen. Ebenso kann es Lohnlisten, Bussenverzeichnisse oder sonstige Kontrollen einverlangen.
§ 15 Protokollierung der Verhandlungen
Der Aktuar des Einigungsamtes protokolliert den Gang der Verhandlung, die Streitpunkte, wie sie sich daraus ergeben haben, mit den Forderungen der Parteien, die Verständigungsvorschläge und die Ergebnisse der Vermittlung.
§ 16 Erneuerung des Vermittlungsversuches
Werden die Vorschläge des Einigungsamtes abgelehnt und war sonach eine Vermittlung nicht zu erreichen, so soll innerhalb längstens vierzehn Tagen eine zweite Verhandlung angeordnet und der Vermittlungsversuch fortgesetzt werden, sofern dies nicht nach dem Ergebnis der ersten Verhandlung als ganz aussichtslos erscheint. Das Einigungsamt ist befugt, seine Vorschläge, die abgelehnt wurden, im Amtsblatt zu publizieren.
§ 17 Freiwillige Einigungsstellen
1 Errichten Geschäftsinhaber und ihre Arbeiter und Angestellten der gleichen Industrie eine freiwillige Einigungsstelle, die an Stelle des kantonalen Einigungsamtes zu treten hat, so haben sie hievon dem Regierungsrate und dem Präsidenten des Einigungsamtes schriftliche Mitteilung zu machen (BG Art. 33).
2 Ebenso haben sie über den Ausgang der Verhandlungen an beide Instanzen Bericht zu erstatten.
§ 18 Ordnungsbusse
Wer der Einladung des Einigungsamtes nicht nachkommt, kann von diesem mit Ordnungsbussen von 10 Fr. bis 50 Fr. belegt werden (BG Art. 31).
IV. Zeltkontrolle und Überzeitbewilligungen(7)
§§ 19-21(8)
V. Kantonale Feiertage(9)
§ 22(10)
VI. Krankenkassenstatuten(11)
§ 23(12)
VII. Straf- und Vollzugsbestimmungen(13)
§§ 24-25(14)
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1. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.256), in Kraft seit 1. Januar 2011.
2. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) mit Ausnahme der Bestimmungen über das Einigungswesen.
3. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) mit Ausnahme der Bestimmungen über das Einigungswesen.
4. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) mit Ausnahme der Bestimmungen über das Einigungswesen.
5. Aufgehoben am 23. September 2010 (GS 37.256), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.
6. Änderung bedingt durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964).
7. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
8. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
9. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
10. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
11. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
12. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
13. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
14. Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).