Einführungsgesetz Zivilprozessordnung (EG ZPO)

> Übersicht Systematische Gesetzessammlung || Hinweise und Erklärungen 

 

Einführungsgesetz
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

 

SGS 221 || GS 37.0256 || Vom 23. September 2010(1) || In Kraft seit 1. Januar 2011 || [PDF + Zusatzinfos]

> Alte Fassung des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO), GS 22.34, mit Wirkung bis 31. Dezember 2010

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Schweizerische Zivilprozessordnung(2), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit.


B. Zuständigkeiten

I. Schlichtungsversuche

§ 2 Schlichtungsversuche
Zuständig für Schlichtungsversuche sind:

 

a.

die Friedensrichterinnen und Friedensrichter im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, soweit es sich nicht um Streitigkeiten gemäss den Buchstaben b - e handelt;

b.

die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz;

c.

die Bezirksgerichtspräsidien bei familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten;

d.

die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen;

e.

die Bezirksgerichtspräsidien bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.



II. Bezirksgerichte

§ 3 Bezirksgerichtspräsidien
1 Die Bezirksgerichtspräsidien beurteilen alle Fälle, für die das vereinfachte oder das summarische Verfahren zur Anwendung gelangen. Vorbehalten bleiben summarische Verfahren, die vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz zu beurteilen sind.
2 Die Bezirksgerichtspräsidien beurteilen ferner die Scheidung, die Trennung und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Abänderung und die Ergänzung auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung.
3 Im Verfahren vor Bezirksgericht entscheiden die Bezirksgerichtspräsidien über die Wiederherstellung.

§ 4 Dreierkammern der Bezirksgerichte
1 Die Dreierkammern der Bezirksgerichte beurteilen alle Fälle, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidien oder in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen.
2 In familienrechtlichen Fällen sind nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten.


III. Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht

§ 5 Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts
1 Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt:

 

a.

Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind;

b.

Beschwerden gegen Entscheide der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und der Präsidien der Bezirksgerichte;

c.

Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantongerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen, in denen das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt;

d.

die Wiederherstellung im Verfahren vor Kantonsgericht.

2 Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Artikel 356 Absatz 2 ZPO(3).

§ 6 Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts
1 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt:

a.

Streitigkeiten, in denen der Bundesgesetzgeber eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen;

b.

Fälle, in denen sich die Prozessparteien auf direkte Anrufung des oberen Gerichts geeinigt haben;

c.

Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen;

d.

Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte;

e.

Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte;

f.

Beschwerden gegen Entscheide des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor zweiter Instanz;

g.

Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die unteren Instanzen.

 

2 Streitigkeiten gemäss § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sind auf Antrag einer Partei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen. Der Antrag ist spätestens mit der ersten Rechtsschrift einzureichen.
3 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Artikel 356 Absatz 1 ZPO(4).


C. Prozessleitung

§ 7 Prozessleitung
1 Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Prozessleitung .
2 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Prozessleitung zuständig.
3 Im Rahmen der Prozessleitung ist auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen.
4 Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Abschreibung eines Verfahrens bei Beendigung ohne Entscheid sowie für Nichteintretensentscheide bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung.


D. Vollstreckung

§ 8 Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden.


E. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Änderung bisherigen Rechts

1. Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
Das Einführungsgesetz vom 27. November 1997(5) zum Gleichstellungsgesetz (EG GIG) wird wie folgt geändert: ...(6)

2. Gesetz über die Organisation der Gerichte
Das Gesetz vom 22. Februar 2001(7) über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...(8)

3. Gerichtsorganisationsdekret
Das Dekret vom 22. Februar 2001(9) zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) wird wie folgt geändert: ...(10)

4. Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
Das Gesetz vom 16. November 2006(11) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...(12)

5. Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts
Das Gesetz vom 17. Oktober 2002(13) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...(14)

6. Notariatsgesetz
Das Notariatsgesetz vom 28. September 1997(15) wird wie folgt geändert: ...(16)

7. Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen
Das Gesetz vom 22. März 1995(17) über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen wird wie folgt geändert: ...(18)

8. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Das Einführungsgesetz vom 19. September 1996(19) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...(20)

9. Verwaltungsprozessordnung
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993(21) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert: ...(22)

10. Gesetz über die Enteignung
Das Gesetz vom 19. Juni 1950(23) über die Enteignung wird wie folgt geändert: ...(24)

11. Verordnung betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz
Die Verordnung (des Landrates) vom 17. November 1952(25) betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz wird wie folgt geändert: ...(26)

12. Landratsbeschluss betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel
Der Landratsbeschluss vom 18. Dezember 1911(27) betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel wird wie folgt geändert: ...(28)

13. Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919
Die Vollziehungsverordnung vom 19. Januar 1920(29) zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919 wird wie folgt geändert: ...(30)

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. September 1961(31) betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmung von Artikel 404 Absatz 1 ZPO(32) aufgehoben.


F. Schlussbestimmung

§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung(33) in Kraft.(34)


Back to Top


 



Fussnoten:

 

1. Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 25. November 2010.

2. SR 272

3. SR 272

4. SR 272

5. GS 33.91, SGS 108

6. GS 37.259

7. GS 34.161, SGS 170

8. GS 37.259

9. GS 34.216, SGS 170.1

10. GS 37.261

11. GS 36.153, SGS 211

12. GS 37.261

13. GS 34.809, SGS 212

14. GS 37.261

15. GS 33.98, SGS 217

16. GS 37.261

17. GS 32.210, SGS 223

18. GS 37.262

19. GS 32.753, SGS 233

20. GS 37.263

21. GS 31.847, SGS 271

22. GS 37.263

23. GS 20.169, SGS 410

24. GS 37.264

25. GS 20.520, SGS 486.1

26. GS 37.264

27. GS 16.172, SGS 562.1

28. GS 37.264

29. GS 16.780, SGS 221.1

30. GS 37.265

31. GS 22.34, SGS 221

32. SR 272

33. SR 272

34. In Kraft seit 1. Januar 2011.