Verordnung Gebühren private Notariate

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Verordnung
über die Gebühren der privaten Notariate

 

SGS 217.13 || GS 36.0216 || Vom 26. Juni 2007 || In Kraft seit 1. August 2007 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 79 - 1.9.2007



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1) sowie § 17 Absatz 1 des Notariatsgesetzes vom 28. September 1997(2) beschliesst:

§ 1 Aufwandgebühren
1 Für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften im Rahmen des freizügigen Notariates und die damit zusammenhängenden Eigentumsübertragungen sowie von Vorverträgen zu Grundstücksgeschäften bezieht die private Notarin oder der private Notar eine Aufwandgebühr gemäss § 2.
2 Die Aufwandgebühr ist das Entgelt für den Beurkundungsakt und alle damit zusammenhängenden Beratungen sowie die Vor- und Nachbearbeitungen der Beurkundung.

§ 2 Zeitaufwand, Stundenansatz
Für die Berechnung nach Zeitaufwand gelangt ein Stundenansatz von höchstens 260 Fr. zur Anwendung.

§ 3 Auslagen
Die private Notarin oder der private Notar hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen.

§ 4 Offerte und Rechnung
1 Die Kundin oder der Kunde kann einen ungefähren Kostenrahmen, eine detaillierte Offerte oder eine Offerte mit Kostendach verlangen.
2 Es ist eine detaillierte Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung auszustellen.

§ 5 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 33.98, SGS 217

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