Verordnung |
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SGS 217.12 || GS 33.0965 || Vom 21. Dezember 1999 || In Kraft seit 1. Januar 2000 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1), § 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. November 2006(2) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), beschliesst:(3)
§ 1(4) Gesuch um Prüfungszulassung
Wer den Fähigkeitsausweis für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien und Gemeinden erwerben will, hat der Bereichsleitung Zivilrecht ein schriftliches Gesuch einzureichen und den Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen.
§ 2 Voraussetzungen der Prüfungszulassung
Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch folgende Belege nachzuweisen:
a. (5) | Abgeschlossenes juristisches Studium als lic.iur. oder Master, gleichwertiger Abschluss durch Beibringung der entsprechenden Prüfungsbestätigung; |
b.(6) | Notariatspraktikum von mindestens 6 Monaten bei einer Bezirksschreiberei, einem Notariat der Gemeinde oder einem privaten Notariat durch Beibringung der entsprechenden Bestätigung; entsprechende ausserkantonale Praktika werden anerkannt. |
c. | Schweizer Bürgerrecht durch Beibringung eines zivilstandsamtlichen Personenstandsausweises; |
d. | Handlungsfähigkeit durch Beibringung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses; |
e. | Vertrauenswürdigkeit durch Beibringung eines Auszuges aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister; |
f. | ...(7) |
§ 3 Zulassungsentscheid
Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
§ 4 Gestaltung der Notariatsprüfung
1 Das Präsidium der Notariatsprüfungskommission legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren.(8)
2 Es hat den Kandidatinnen und Kandidaten das Versprechen abzunehmen, dass sie bei den schriftlichen Arbeiten keine anderen Hilfsmittel als die ihnen gestatteten gebrauchen.
3 Die Examinatorinnen und Examinatoren haben die Prüfungen schriftlich zu beurteilen.(9)
§ 5 Schriftliche Prüfung
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für den Fähigkeitsausweis als Notarin oder als Notar der Bezirksschreibereien absolvieren zwei Klausuren mit einer Prüfungsdauer von je zehn Stunden. Dabei fertigen sie im freizügigen Notariat sowie im Grundbuchnotariat öffentliche Urkunden aus.(10)
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten für den Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar der Gemeinden haben eine Klausur von einer Prüfungsdauer von vier Stunden zu absolvieren. Sie haben eine öffentliche Urkunde über Kauf, Tausch oder Schenkung einer Liegenschaft und eine Stellungnahme zuhanden der Kundschaft auszufertigen.
§ 6(11)
§ 7 Beurteilung der Notariatsprüfung
1 (12) Die Klausurarbeiten werden nach folgender Notenskala, die keine halben Noten beinhaltet, bewertet:
Note 6: sehr gut,
Note 5: gut,
Note 4: genügend,
Note 3: ungenügend,
Note 2: schlecht,
Note 1: sehr schlecht.
2 Die Notariatsprüfung ist bestanden, wenn beide Klausurarbeiten mindestens mit der Note 4 bewertet werden.(13)
3 - 5 ...(14)
6 Die Prüfungskommission teilt den Entscheid schriftlich mit. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann den Entscheid innert 10 Tagen beim Regierungsrat mit Beschwerde anfechten.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden zur Notariatsprüfung nicht mehr zugelassen.
2 Die Prüfungskommission bestimmt, ob bei einer nicht bestandenen Prüfung diese ganz oder teilweise wiederholt werden muss. Sie kann eine Wartefrist bis zu höchstens zwei Jahren anordnen.
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 14. Oktober 1980(15) über den Fähigkeitsausweis zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen wird aufgehoben.
§ 9a(16) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2007
Für die im zweiten Halbjahr 2007 stattfindenden Notariatsprüfungen sind die neuen Bestimmungen anwendbar.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
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Fussnoten:
1. GS 29.276, SGS 100
2. GS 36.153, SGS 211
3. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.
4. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
5. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.
6. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.
7. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.218), mit Wirkung ab 1. August 2007.
8. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.
9. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.
10. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.
11. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.218), mit Wirkung ab 1. August 2007.
12. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.
13. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.
14. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.218), mit Wirkung ab 1. August 2007.
15. GS 27.572, SGS 217.12
16. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.218), in Kraft seit 1. August 2007.