Notariatsverordnung(1)

 

SGS 217.11 || GS 33.0110 || Vom 7. April 1998 || In Kraft seit 1. Juli 1998 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:(3)

A. Geltungsbereich, Notariatsprüfung, Fähigkeitsausweis und Notariatsbewilligung(4)

§ 1(5) Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Notariatsprüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und der Notariatsbewilligung sowie die Einzelheiten der Berufsausübung.

§ 2 Notariatsprüfungskommission
1 Der Notariatsprüfungskommission gehören an:(6)

a. (7) 

fünf Personen der Verwaltung und der Gerichte mit abgeschlossener juristischer Hochschulbildung, wovon mindestens drei Notarinnen oder Notare der Bezirksschreibereien;

b.(8)  

vier private Notarinnen oder Notare;

c.(9)  

zwei Dozentinnen oder Dozenten einer Hochschule.

2 Die Sicherheitsdirektion bezeichnet das Präsidium und besorgt das Aktuariat.(10)
3 ...(11)
4 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Regel auf dem schriftlichen Weg.(12)

§ 3 Notariatspraktikum
1 Die Bezirksschreibereien bieten Notariatspraktikumsstellen an. Die vor Inkrafttreten des Notariatsgesetzes bei den Bezirksschreibereien absolvierten juristischen Volontariate werden ganz als Notariatspraktika angerechnet.
2 Ein beim Handelsregisteramt absolviertes juristisches Volontariat wird in der Regel zur Hälfte als Notariatspraktikum angerechnet.(13)
3 Für die Anstellungsbedingungen betreffend Notariatspraktikum gelten die jeweiligen Vorschriften über die juristischen Volontariate.
4 Das Praktikum in einem privaten Advokatur- und Notariatsbüro wird in der Regel zur Hälfte als Notariatspraktikum angerechnet.

§ 4 Zulassung zur Notariatsprüfung
1 Gesuche um Zulassung zur Notariatsprüfung sind der Sicherheitsdirektion schriftlich einzureichen.(14)
2 Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch folgende Belege nachzuweisen:

a.

Schweizer Bürgerrecht durch Beibringung eines zivilstandsamtlichen Personenstandsausweises;

b.

Handlungsfähigkeit durch Beibringung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses;

c.

Vertrauenswürdigkeit durch Beibringung eines Auszuges aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister;

d.

Notariatspraktikum bei einer Bezirksschreiberei bzw. einer der Bezirksschreiberei vergleichbaren ausserkantonalen Amtsstelle oder bei einem privaten Notariatsbüro durch Beibringung einer Praktikumsbestätigung;(15)

e. und f. ...(16)

g.(17)

Bestätigung über das juristische Studium mit Abschluss als lic.iur. oder Master.

3 ...(18)
4 Über die Zulassung entscheidet die Notariatsprüfungskommission. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

§ 5 Anmeldetermin und Dauer der Notariatsprüfung
1 Die Notariatsprüfungen finden zweimal jährlich statt, nämlich in den Zeitperioden Januar bis Juni und Juli bis Dezember. Sie müssen bis Ende der jeweiligen Zeitperiode abgeschlossen sein.
2 Die Anmeldungen für die im ersten Halbjahr stattfindenden Notariatsprüfungen haben bis 30. November des Vorjahres, für die im zweiten Halbjahr stattfindenden Notariatsprüfungen bis 31. Mai des laufenden Jahres zu erfolgen.

§ 6(19)

§ 7(20) Notariatsprüfung
1 Die Notariatsprüfung umfasst zwei Klausuren mit einer Prüfungsdauer von fünf Stunden.
2 Es sind öffentliche Urkunden im freizügigen Notariat und damit verbundene Eigentumsübertragungen auszufertigen.

§ 8(21) Beurteilung der Klausurarbeit
Die Klausurarbeiten werden nach folgender Notenskala, die keine halben Noten beinhaltet, bewertet:
Note 6: sehr gut,
Note 5: gut,
Note 4: genügend,
Note 3: ungenügend,
Note 2: schlecht,
Note 1: sehr schlecht.

§ 9(22)

§ 10(23) Gestaltung der Notariatsprüfung
1 Das Präsidium der Notariatsprüfungskommission legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Examinatorin oder den Examinator.
2 Die Examinatorin oder der Examinator bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel und übergibt den Kandidatinnen und Kandidaten die für die Ausarbeitung der öffentlichen Urkunden notwendigen Angaben.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten versprechen, dass sie keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel gebrauchen.
4 Die Examinatorinnen und Examinatoren geben eine schriftliche Beurteilung der Prüfung ab.

§ 11 Entscheid über Notariatsprüfung
1 Die Notariatsprüfung ist bestanden, wenn beide Klausurarbeiten mindestens mit der Note 4 bewertet werden.(24)
2 - 4 ...(25)
5 Die Notariatsprüfungskommission teilt den Entscheid schriftlich mit. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann den Entscheid innert 10 Tagen beim Regierungsrat mit Beschwerde anfechten.

§ 12 Fähigkeitsausweise
1 Die Notariatsprüfungskommission stellt Fähigkeitsausweise aus aufgrund

a.

der bestandenen Notariatsprüfung;

b.

des Fähigkeitsausweises als Urkundsperson der Bezirksschreibereien gemäss § 32 Absatz 3 Notariatsgesetz;

c.

...(26)

2 ...(27)
3 ...(28)
4 Gegen die Verweigerung des Fähigkeitsausweises kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
5 Die Erteilung des Fähigkeitsausweises ist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.

§ 13 Wiederholung der Notariatsprüfung
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden zur Notariatsprüfung nicht mehr zugelassen.
2 ...(29)

§ 13a(30) Zusatzprüfung für bisherige Notarinnen und Notare
1 Die Zusatzprüfung gemäss § 26a Notariatsgesetz(31) betreffend Eigentumsübertragung von Grundstücken im Sinne von § 20 Absatz 1 Buchstabe c EG ZGB vom 16. November 2006(32) für die bisherigen Notarinnen und Notare umfasst die Erstellung einer in Verbindung mit dem freizügigen Notariat stehenden Eigentumsübertragung von Grundstücken in einer Klausur mit einer Prüfungsdauer von drei Stunden.
2 Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Klausurarbeit mit der Note 4 bewertet wird.
3 Die Zusatzprüfung kann zwei Mal wiederholt werden.
4 Nach bestandener Zusatzprüfung wird zum bestehenden Fähigkeitsausweis ein zusätzlicher Fähigkeitsausweis ausgestellt.
5 Private Notarinnen und Notare, die den Fähigkeitsausweis gemäss § 32 Absatz 3 Notariatsgesetz(33) aufgrund einer basellandschaftlichen Prüfung als Notarin oder Notar der Bezirksschreibereien prüfungsfrei erhalten haben, wird der zusätzliche Fähigkeitsausweis prüfungsfrei verliehen.
6 Die Gebühr für die Zusatzprüfung beträgt 300 Fr. und für die prüfungsfreie Zusatzbestätigung 100 Fr.

§ 14 Notariatsbewilligung
1 Gesuche um Erteilung der Notariatsbewilligung sind bei der Sicherheitsdirektion schriftlich einzureichen.(34)
2 Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch folgende Belege nachzuweisen:

a.

Geschäftssitz durch Beibringung einer Bestätigung der Gemeinde betreffend Geschäftsdomizil;

b.

eigene Büroräumlichkeiten,

c.

Fähigkeitsausweis durch Beibringung einer beglaubigten Kopie des Fähigkeitsausweises gemäss § 12 hievor;

d.

Nachweis einer Haftpflichtversicherung durch Beibringung eines Versicherungsnachweises mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken;

e.

Vorlage der im Beruf verwendeten Unterschrift;

f.

Vorlage des Amtssiegels und Amtsstempels.

3 Erteilung und Erlöschen der Notariatsbewilligung sind im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.

§ 15 Prüfungs- und Bewilligungsgebühren(35)
Es werden folgende Gebühren erhoben:

a.

...(36)

b.

bei Ablegung der schriftlichen Fähigkeitsprüfung 600 Fr;

c.

bei Wiederholung einer Teilprüfung 600 Fr;

d.

für den Fähigkeitsausweis aufgrund von § 32 Absatz 3 Notariatsgesetz 300 Fr.;(37)

e.

für die Erteilung der Notariatsbewilligung 300 Fr.

f.

für die Zulassung zur Prüfung 200 Fr;(38)

g.

für Inspektionen 200 - 2000 Fr.(39)



B. Bestimmungen zur Berufsausübung(40)

§ 16(41) Notariatsbüro, Erreichbarkeit
1 Die Notarin bzw. der Notar verfügt am Geschäftsdomizil über eigene Büroräumlichkeiten mit entsprechender Büroinfrastruktur. Diese müssen für eine unabhängige und einwandfreie Berufsausübung geeignet sein.
2 Der Beurkundungsraum muss so beschaffen sein, dass das Notariatsgeheimnis gewahrt bleibt.
3 Das Notariatsbüro ist in der Regel zu den üblichen Bürozeiten offen zu halten.
4 Die Notarin bzw. der Notar hat ihre bzw. seine Erreichbarkeit zu gewährleisten.

§ 17(42) Reklame
1 In allen Hinweisen auf die Notariatstätigkeit (Auskündigungen, Korrespondenz, Büroschilder usw.) enthält sich die Notarin bzw. der Notar aufdringlicher Reklame.
2 Zulässig sind die üblichen Bekanntmachungen von Büroeröffnungen, Adressänderungen usw.

§ 18(43) Urkundengestaltung
1 Die Urkunden können original in mehreren Ausfertigungen erstellt werden. Im Übrigen können durch Fotokopieverfahren weitere beglaubigte Exemplare hergestellt werden. In jeder Urkunde sind die Anzahl und die Art der Ausfertigung zu erwähnen.
2 Für die Originalurkunden ist als Urkundenpapier ein gut beschreibbares, haltbares Papier in guter Qualität in Format A4 zu verwenden.
3 Die Urkunden sind in gut lesbarer Handschrift, in dokumentenechter Schreibmaschinenschrift oder durch ein Druckverfahren herzustellen, das in einer üblichen Art der Aufbewahrung die Haltbarkeit der Schrift gewährleistet (Tintenstrahldrucker, Nadeldrucker, Laserdrucker).
4 Für Dokumenten- und Unterschriftsbeglaubigungen darf ein Stempel mit dem Beglaubigungstext verwendet werden.
5 Die Urkunden sind mit der Protokollnummer des Urkundenprotokolls zu versehen.
6 Mehrseitige Urkunden sind mit Schnur und Amtssiegel zu verbinden. Zulässig ist auch die Verbindung durch Ösen oder durch Aktenband mit Bostitch mit Anbringung des Amtsstempels auf jeder Seite. Bei mehrseitigen Verträgen sind die einzelnen Seiten zu paraphieren.
7 Die Verwendung eines Amtsprägestempels ist zulässig.(44)

§ 19(45) Unterschriftsbeglaubigungen auf Grundbuchbelegen
Wenn die Notarin bzw. der Notar einfach-schriftliche Grundbuchbelege verfasst (z.B. Dienstbarkeitsverträge, Erbteilungsverträge, Grundbuchanmeldungen), beglaubigt sie bzw. er die Unterschriften auf diesen Grundbuchbelegen.

§ 20(46) Amtsstempel und Amtssiegel
1 Amtsstempel und Amtssiegel haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

a.

rund mit Durchmesser von 33 mm;

b.

Name, Vorname und allfällige akademische Titel der Notarin bzw. des Notars;

c.

die Angabe basellandschaftliche Notarin bzw. basellandschaftlicher Notar;

d.

im Zentrum das Kantonswappen;

e.

ein weiterer individualisierender Zusatz, wenn zwei Notare oder Notarinnen den gleichen Namen haben.

2 Das Amtssiegel kann in Form eines Prägestempels oder eines Papiersiegels verwendet werden.
3 Die Personalangaben für Amtsstempel und Amtssiegel sind im Gesuch um Erteilung der Notariatsbewilligung zu nennen. Die Sicherheitsdirektion genehmigt diese, lässt bei der Schul- und Büromaterialverwaltung eine Vorlage erstellen und gibt die Herstellung des Amtsstempels und Amtssiegels in einem Exemplar in Auftrag.(47)
4 Amtsstempel und Amtssiegel werden erst nach Erteilung der Notariatsbewilligung ausgehändigt.

§ 21(48) Unterschrift der Notarin bzw. des Notars
1 Die Notarunterschrift ist mit dem Gesuch um Erteilung der Notariatsbewilligung der Sicherheitsdirektion zuzustellen.(49)
2 Nach Erteilung der Notariatsbewilligung ist die Notarunterschrift zudem der Landeskanzlei zuzustellen.
3 Ändert sich die Notarunterschrift, ist ein Muster der neuen Notarunterschrift der Sicherheitsdirektion und der Landeskanzlei zuzustellen.(50)

§ 22(51) Urkundenprotokolle
1 In das Protokoll sind folgende Urkunden aufzunehmen:

a.

alle nicht grundbuchbezogenen Urkunden, mit Ausnahme der Beglaubigungen,

b.

die Bürgschaften,

c.

die Wechselproteste,

d.(52)

Beglaubigungen.

2 Das Protokoll enthält folgende Angaben:

a.

Protokollnummer, bestehend aus dem Jahr und einer fortlaufender Nummer;

b.

Datum der Errichtung der Urkunde;

c.

Name der Urkundsparteien;

d.

Art des beurkundeten Geschäfts;

e.

Datum der Aushändigung;

f.

Adressaten der Aushändigung.


§ 23(53) Aktensammlung und Buchhaltung
Die Notarin bzw. der Notar führt für die Notariatsgeschäfte eine von den anderen Geschäften separate Aktensammlung und eine separate Buchhaltung oder separate Konten für Gebühreneinnahmen und Kundengelder.

§ 24(54) Notariatsgebühren
Für das Notariatsgeschäft und die damit verbundene Rechtsberatung sind die Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der privaten Notariate zu erheben.

§ 25(55) Kundengelder
1 Die Kundengelder sind der Kundschaft abzuliefern oder bei einer Schweizer Bank in der Regel in Schweizer Franken auf den Namen der Kundschaft anzulegen, sofern und soweit sie nicht auf kurze Frist zu Zahlungen bereitgehalten werden müssen.
2 Die Notarin bzw. der Notar muss jederzeit bereit sein, alle anvertrauten Vermögenswerte den Berechtigten auszuhändigen.
3 Bei Vermögensverwaltungen und anderen Aufträgen, deren Durchführung längere Zeit in Anspruch nimmt, sind der Kundschaft periodisch, jährlich mindestens einmal, Rechnungsauszüge zuzustellen und durch sie anerkennen zu lassen.

§ 26(56) Jährliche Beurkundungstatistik
1 Nach Abschluss des Kalenderjahrs ist der Sicherheitsdirektion die Beurkundungsstatistik nach folgenden Kriterien zu melden:(57)

a.

Stiftungen (Begründung, Änderung);

b.(58)

Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG(59) (Begründung, Änderung, Aufhebung);

c.

Öffentliche letztwillige Verfügungen;

d.

Bürgschaften;

e.

Beurkundungen im Gesellschaftsrecht (Gesellschaftsgründungen, Generalversammlungsbeschlüsse);

f.

Wechselproteste;

g.

sonstige öffentliche Beurkundungen.

h.(60)

Beglaubigungen.

2 Allenfalls ist ein Bericht über besondere Vorfälle beizulegen.


C.(61) Inspektion der Notariatsbüros

§ 26a(62) Zweck und Umfang der Inspektion
1 Die Inspektion der Notariatsbüros bezweckt die Überprüfung der Geschäfts- und der Buchführung.
2 Die Inspektion bezieht sich namentlich auf:

a.

den Nachweis der Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung (§ 3 Buchstabe h Notariatsgesetz(63));

b.

das Fehlen unvereinbarer Tätigkeiten (§ 9 Notariatsgesetz); dieses wird in der Regel durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Notars oder der Notarin bestätigt;

c.

die Büroinfrastruktur und die Erreichbarkeit (§ 16 Notariatsverordnung);

d.

die Urkundenprotokolle und die Belegsammlung, namentlich im Hinblick auf die Urkundengestaltung (§ 18 Notariatsverordnung, § 16 ff. Dekret über die öffentliche Beurkundung(64));

e.

die Buchhaltung (§§ 7 Absatz 2 Notariatsgesetz, 23 Absatz 2 Notariatsgesetz);

f.

die Anlage der Kundengelder (§ 7 Absatz 3 Notariatsgesetz, § 25 Notariatsverordnung).


§ 26b(65) Durchführung der Inspektionen
1 Die Bereichsleitung Zivilrecht führt nach einer ersten Inspektion periodisch ordentliche Inspektionen durch, in der Regel alle 4 Jahre.(66)
2 Bei Eröffnung, Aufgabe und Übergang des Notariatsbüros sowie bei Beschwerden oder Anzeigen können ausserordentliche Inspektionen durchgeführt werden.
3 Die Inspektionen erfolgen in der Regel nach Voranzeige und in Anwesenheit der Notarin und des Notars.
4 Werden Mängel festgestellt, so können Nach- und Zwischeninspektionen durchgeführt werden.

§ 26c(67) Buchhaltung
1 Hat die Notarin oder der Notar die Revision der Buchhaltung einer externen Fachstelle übertragen, so legt sie oder er deren Revisionsbericht der Bereichsleitung Zivilrecht vor (§ 23 Absatz 3 Notariatsgesetz(68)).(69)
2 Besteht kein Revisionsbericht einer externen Fachstelle, so legt die Notarin oder der Notar Auszüge der separaten Konten für Notariatsgebühreneinnahmen und für Notariatskundengelder vor.
3 In Problemfällen kann die Bereichsleitung Zivilrecht auf Kosten der Notarin oder des Notars eine externe Fachstelle beiziehen.(70)
4 Die externe Fachstelle unterliegt der Schweigepflicht. Bei deren Verletzung wird sie der Notarin oder dem Notar verantwortlich.

§ 26d(71) Auskunftspflicht des Notars oder der Notarin
Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, der Bereichsleitung Zivilrecht und der externen Fachstelle allen Aufschluss zu geben, damit die ordnungsgemässe Geschäfts- und Buchführung überprüft werden kann.

§ 26e(72) Inspektionsprotokoll und Inspektionsbericht
1 Über vorgenommene Prüfungen wird ein Inspektionsprotokoll und allenfalls ein zusätzlicher Inspektionsbericht erstellt.
2 Protokoll und Bericht werden im Doppel von der Bereichsleitung Zivilrecht und von der Notarin oder vom Notar unterzeichnet.(73)

§ 26f(74) Verfahren bei Mängeln
1 Wenn erhebliche Mängel festgestellt werden, werden Revisionsbericht und Inspektionsbericht der Notarin oder dem Notar zur Vernehmlassung zugestellt.
2 Bei schweren Mängeln, die zu einem Disziplinartatbestand führen können, informiert die Bereichsleitung Zivilrecht die Notariatsdisziplinarkommission.(75)
3 Zur Behebung der gerügten erheblichen Mängel setzt die Bereichsleitung Zivilrecht Fristen.(76)
4 Bei untergeordneten Mängeln ist die Angelegenheit mit der Notarin oder dem Notar zu besprechen und im Inspektionsprotokoll festzuhalten.

§ 27(77) Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

§ 28(78) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2007
Für die im zweiten Halbjahr 2007 stattfindenden Notariatsprüfungen sind die neuen Bestimmungen anwendbar.


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Fussnoten:

1. Fassung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

4. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

5. Fassung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

6. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

7. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

8. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

9. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

10. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

11. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.220), mit Wirkung ab 1. August 2007.

12. Ergänzung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

13. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

14. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

15. Fassung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

16. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.220), mit Wirkung ab 1. August 2007.

17. Ergänzung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

18. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.220), mit Wirkung ab 1. August 2007.

19. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.220), mit Wirkung ab 1. August 2007.

20. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

21. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

22. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.220), mit Wirkung ab 1. August 2007.

23. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

24. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

25. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.220), mit Wirkung ab 1. August 2007.

26. Aufgehoben am 12. September 2000 (GS 33.1355), mit Wirkung ab 1. Oktober 2000.

27. Aufgehoben am 12. September 2000 (GS 33.1355), mit Wirkung ab 1. Oktober 2000.

28. Aufgehoben am 12. September 2000 (GS 33.1355), mit Wirkung ab 1. Oktober 2000.

29. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.220), mit Wirkung ab 1. August 2007.

30. Ergänzung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

31. GS 33.98, SGS 217

32. GS 35.153, SGS 211

33. GS 33.98, SGS 217

34. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

35. Fassung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

36. Aufgehoben am 26. Juni 2007 (GS 36.220), mit Wirkung ab 1. August 2007.

37. Fassung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

38. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

39. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

40. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

41. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

42. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

43. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

44. Ergänzung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

45. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

46. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

47. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

48. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

49. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

50. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

51. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

52. Ergänzung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

53. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

54. Fassung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

55. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

56. Ergänzung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

57. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

58. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.

59. SR 211.231

60. Ergänzung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

61. Ergänzung vom 18. Dezember 2001 (GS 34.386), in Kraft seit 1. Januar 2002.

62. Ergänzung vom 18. Dezember 2001 (GS 34.386), in Kraft seit 1. Januar 2002.

63. GS 33.98, SGS 217

64. GS 26.752, SGS 217.1

65. Ergänzung vom 18. Dezember 2001 (GS 34.387), in Kraft seit 1. Januar 2002.

66. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

67. Ergänzung vom 18. Dezember 2001 (GS 34.387), in Kraft seit 1. Januar 2002.

68. GS 33.98, SGS 217

69. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

70. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

71. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

72. Ergänzung vom 18. Dezember 2001 (GS 34.387), in Kraft seit 1. Januar 2002.

73. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

74. Ergänzung vom 18. Dezember 2001 (GS 34.387), in Kraft seit 1. Januar 2002.

75. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

76. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.

77. Fassung vom 12. September 2000 (GS 33.1355), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

78. Ergänzung vom 26. Juni 2007 (GS 36.220), in Kraft seit 1. August 2007.

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