Notariatsgesetz

 

SGS 217 || GS 33.0098 || Vom 28. September 1997(1) || In Kraft seit 1. Juli 1998 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 55 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907(2), beschliesst:

A. Geltungsbereich, Notariatsbewilligung

§ 1 Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Berufsausübung der im Kanton Basel-Landschaft berechtigten privaten Notarinnen und Notare.
2 Für die Zuständigkeiten der Notarinnen und Notare und das Beurkundungsverfahren gilt das Gesetz vom 16. November 2006(3) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB).(4)

§ 2 Notariatsbewilligung
1 Die Notarinnen und Notare bedürfen zur Ausübung des Notariatsberufs der Notariatsbewilligung.
2 Der Regierungsrat erteilt die Notariatsbewilligung.
3 Die Bewilligungserteilung ist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.

§ 3 Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
Voraussetzungen für die Erteilung der Notariatsbewilligung sind:

a.

Schweizer Bürgerrecht; vorbehalten bleiben Gegenrechtsvereinbarungen;

b.

Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft;

c.

Handlungsfähigkeit;

d.

Vertrauenswürdigkeit; zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister einzureichen;

e.

zur Berufsausübung notwendige körperliche und geistige Eigenschaften;

f.

keine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Tätigkeit;

g.

ein von der Prüfungskommission aufgrund bestandener Prüfung oder gemäss § 32 ausgestellter Fähigkeitsausweis;

h.

Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung, deren Höhe von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion festgelegt wird;

i.

Hinterlegung der im Beruf verwendeten Unterschrift;

k.

Genehmigung des Amtssiegels und des Amtsstempels.

l.(5)

ein juristisches Studium mit dem Abschluss als lic.iur. oder Master an einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom in einem anderen Staat, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat.


§ 4 Notariatsprüfung
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 3 Buchstaben a, c, d und e dieses Gesetzes erfüllt und zudem den Nachweis eines Notariatspraktikums von mindestens sechs Monaten bei einem privaten Notariatsbüro oder einer Bezirksschreiberei erbringt.
2 Die Notariatsprüfung ist praxisbezogen auszugestalten.(6)
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Notariatsprüfung sowie die Erteilung des Fähigkeitsausweises und der Notariatsbewilligung. Es können Gebühren bis 3'000 Fr. erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.(7)

§ 5 Notariatsprüfungskommission
1 Die Notariatsprüfungskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Sie fasst ihre Beschlüsse in Fünferbesetzung.(8)
2 Der Notarenstand hat Anspruch auf Vertretung in der Prüfungskommission.
3 Der Regierungsrat wählt die Notariatsprüfungskommission.


B. Pflichten der Notarinnen und der Notare

§ 6(9) Pflichten nach Beurkundungsrecht
Für die Pflichten der Notarinnen und Notare nach Beurkundungsrecht gelten die Bestimmungen des EG ZGB(10) .

§ 7 Geldverkehr, Buchführungspflicht
1 Die Notarinnen und Notare bewahren die ihnen anvertrauten Gelder, Wertschriften und anderen Sachen nach anerkannten kaufmännischen Regeln auf.
2 Die Notarinnen und Notare führen eine ordnungsgemässe Buchhaltung, die nur die Notariatsgeschäfte enthält.
3 Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Kundengelder von ihren nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Die Kundengelder dürfen auch nicht vorübergehend zu eigenen Zwecken verwendet oder mit privaten Vermögenswerten vermengt werden. Die Kundengelder sind auf die Namen der Kunden anzulegen.

§ 8(11)

§ 9 Unvereinbare Tätigkeiten
Die Notarinnen und Notare dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder mit dem Ansehen des Notarenstandes unvereinbar ist. Unvereinbar ist namentlich jeder Abschluss von Rechtsgeschäften auf eigene Rechnung in Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten haben.

§ 10 Reklame
1 Die Notarinnen und Notare enthalten sich aufdringlicher Werbung und Empfehlung.
2 Die Notarinnen und Notare üben Zurückhaltung bei Erklärungen zuhanden der Öffentlichkeit.


C. Berufsausübung

§ 11 Praxiseröffnung
1 Die Notarinnen und Notare zeigen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Eröffnung des Notariatsbüros an.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion händigt den Notarinnen und Notaren Amtssiegel und Amtsstempel aus.

§ 12 Gemeinsames Büro
1 Mehrere Notarinnen und Notare können ein gemeinsames Büro führen.
2 Jede Notarin und jeder Notar übt das Notariat auf eigene Verantwortlichkeit aus und hat die eigenen Akten anzulegen und Protokolle zu führen.

§ 13 Anstellungsverhältnis
Die Ausübung der Notariatstätigkeit im Anstellungsverhältnis ist unzulässig.

§ 14 Berufsaufgabe
Gibt eine Notarin oder ein Notar den Beruf auf, teilt sie oder er dies der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit und übergibt dieser Belegsammlung, Urkundenprotokolle sowie Amtssiegel und Amtsstempel.

§ 15 Übernahme des Notariatsbüros
1 Wird das Büro einer Notarin oder eines Notars durch eine andere Notarin bzw. einen anderen Notar übernommen, können Belegsammlung, Urkundenprotokolle und die Klientendossiers durch die übernehmende Person archiviert werden.
2 Der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist ein Inventar über die übernommene Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sowie Amtssiegel und Amtsstempel der zurückgetretenen Notarin oder des zurückgetretenen Notars auszuhändigen.


D. Aktenführung, Gebühren, Kostenvorschuss

§ 16 Aktenführung
1 Die Notarinnen und Notare führen für die Notariatsgschäfte eine separate Aktensammlung.
2 Die Aktensammlung enthält:

a.

die Belegsammlung, umfassend die Urkunden und die dazugehörigen Belege;

b.

die Urkundenprotokolle;

c.

die Klientendossiers.

3 Die Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sind sorgfältig und sicher aufzubewahren.
4 Die Akten des Klientendossiers sind während 10 Jahren aufzubewahren und können danach vernichtet werden.
5 Für die Gestaltung der Urkunden, die Jahresstatistik und die Protokollführung gilt das Dekret über die öffentliche Beurkundung.

§ 17 Gebühren
1 Die Notarinnen und Notare beziehen für die Beurkundungen und die damit verbundenen Beratungen Gebühren, die sich nach dem Aufwand und nach einem angemessenen Stundenansatz richten. Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif.(12)
2 Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Gebührenrechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die Notarinnen und Notare entscheiden nach der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht über den Gebührenerlass. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
4 Wird der Gebührenerlass bewilligt, haben die Notarinnen und Notare gegenüber dem Kanton keinen Anspruch auf Erstattung der erlassenen Gebühren.

§ 18 Kostenvorschuss
1 Die Notarinnen und Notare können für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, können die Notarinnen und Notare die verlangte Beurkundung unter Vorbehalt von Absatz 3 und 4 ablehnen.
3 Fehlen der kostenvorschusspflichtigen Partei die nötigen Mittel und erscheint die verlangte Beurkundung nicht als unnötig, so kann der Kostenvorschuss den anderen Parteien überbunden werden. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung(13).(14)
4 Fehlen allen Parteien die nötigen Mittel und erscheint die verlangte Beurkundung nicht als unnötig, so werden die Parteien von der Bezahlung des Kostenvorschusses, nicht hingegen der Gebühren befreit. Die Notarinnen und Notare entscheiden über die Bewilligung der unentgeltlichen Beurkundung. Wird diese bewilligt, so haben sie die verlangte Beurkundung ohne Leistung eines Kostenvorschusses vorzunehmen.


E. Verantwortlichkeit, Disziplinarwesen, Aufsicht

§ 19 Verantwortlichkeit
1 Die Notarinnen und Notare haften für Schäden, die sie oder ihr Personal durch eine rechtswidrige Amtshandlung oder Unterlassung verursacht haben.
2 Streitigkeiten über Haftpflichtansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts.

§ 20 Disziplinartatbestände, Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinartatbestände sind:

a.

grobe Verletzung der Berufspflichten;

b.

schuldhaftes, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönliches Verhalten.

2 Die Notariatsdisziplinarkommission verhängt je nach Massgabe des Verschuldens eine der folgenden Disziplinarmassnahmen:

a.

schriftlicher Verweis;

b.

Busse bis 10'000 Fr.;

c.

Einstellung in der Berufsausübung bis zu zwei Jahren;

d.

Entzug der Notariatsbewilligung.


§ 21(15) Aufsicht
Für die Aufsicht gelten die Bestimmungen des EG ZGB(16).

§ 22 Notariatsdisziplinarkommission
1 Die Notariatsdisziplinarkommission ist zur Behandlung von Disziplinarfällen zuständig.
2 Sie besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als Präsidium, vier Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die je zur Hälfte dem Notarenstand angehören.
3 Der Regierungsrat wählt die Notariatsdisziplinarkommission.

§ 23 Inspektionen
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kontrolliert periodisch die Amtsführung der Notarinnen und Notare aufgrund der Belegsammlung und der Buchhaltung. Falls erforderlich, kann die Aktensammlung beigezogen werden.
2 Für die Revision der Buchhaltung können auf Kosten der Notarin oder des Notars externe Fachleute beigezogen werden.
3 Die Notarin oder der Notar kann eine Revisionsstelle mit der Revision der Buchhaltung beauftragen und deren Bericht der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vorlegen.

§ 24 Aufsichtsrechtliche Anzeige
Wer sich über die Berufsausübung oder ein mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönliches Verhalten einer Notarin oder eines Notars zu beklagen hat, kann beim Regierungsrat aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen.

§ 25 Verfahren
1 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu instruieren.
2 Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens überweist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion den Fall

a.

dem Regierungsrat zum Entscheid, oder

b.

bei Vorliegen eines Disziplinarverstosses der Notariatsdisziplinarkommission.

3 Die Notariatsdisziplinarkommission kann weitere Erhebungen durchführen. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos.
4 Gegen Entscheide der Notariatsdisziplinarkommission kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.(17)

§ 26 Verjährung der Disziplinarverstösse
1 Pflichtverletzungen verjähren 5 Jahre nach ihrer Begehung.
2 Wenn in der gleichen Sache ein Strafverfahren eingeleitet wird, ruht die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheides.

§ 26a (18) Zusatzprüfung für bisherige Notarinnen und Notare
Bisherige private Notarinnen und Notare, die Eigentumsübertragungen im Sinne von § 20 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. November 2006(19) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) beurkunden wollen, müssen eine Zusatzprüfung ablegen.


F. Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung

§ 27 Erlöschen, Entzug der Notariatsbewilligung
1 Die Notariatsbewilligung erlischt mit dem Verzicht auf dieselbe oder mit dem Tod der Notarin oder des Notars.
2 Die Notariatsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung (§ 3) wegfallen.
3 Vorbehalten bleibt die Sistierung der Notariatsbewilligung (§ 28).

§ 28 Sistierung der Notariatsbewilligung
Die Notariatsbewilligung wird sistiert bei:

a.

Aufgabe des Geschäftssitzes im Kanton Basel-Landschaft;

b.

Eintritt vorübergehender Handlungsunfähigkeit;

c.

Vorübergehendem Wegfall der notwendigen körperlichen und geistigen Eigenschaften;

d.

Wegfall einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung;

e.

Vorübergehender Einstellung in der Berufsausübung.


§ 29 Verfahren
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt das Erlöschen der Notariatsbewilligung fest und sistiert oder entzieht die Notariatsbewilligung.
2 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Bei Erlöschen oder Sistierung der Notariatsbewilligung trifft die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die notwendigen Massnahmen zum Abschluss der offenen Geschäfte. Sie errichtet ein Inventar und zieht Amtssiegel, Amtsstempel, Aktensammlung und Protokolle ein, archiviert sie und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft.


G. Schlussbestimmungen

§ 30 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches
Das Gesetz vom 30. Mai 1911(20) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...(21)

§ 31 Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfungskommission
Der Anspruch auf Vertretung des Notarenstands in der Prüfungskommission steht solange dem Anwaltsstand zu, als es noch keine Notarinnen und Notare mit Notariatsbewilligung gibt.

§ 32 Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung
1 Inhaberinnen und Inhaber der basellandschaftlichen Advokaturbewilligung mit mindestens 5 Jahren juristischer Berufserfahrung sind vom Nachweis des Notariatspraktikums befreit, wenn sie die Notariatsprüfung spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ablegen.(22)
2 ...(23)
3 Inhaberinnen und Inhaber des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen als Notarinnen oder Notare der Bezirksschreibereien sind von der Notariatsprüfung befreit.(24)

§ 32a(25) Übergangsbestimmung betreffend Notariatsprüfungskommission
Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen der Notariatsprüfungskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstellung von ordentlichen Mitgliedern der Notariatsprüfungskommission.

§ 33 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(26).
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates(27).


Back to Top




Fussnoten:

 

1. In der Volksabstimmung vom 23. November 1997 angenommen (vom Bund genehmigt am 3. Februar 1998).

2. SR 210

3. GS 36.153, SGS 211

4. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

5. Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

6. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

7. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1331), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

8. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

9. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

10. GS 36.153, SGS 211

11. Aufgehoben am 16. November 2006 (GS 36.211), mit Wirkung ab 1. August 2007.

12. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

13. SR 272

14. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.256), in Kraft seit 1. Januar 2011.

15. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

16. GS 36.153, SGS 211

17. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.188), in Kraft seit 1. April 2002.

18. Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

19. GS 36.153, SGS 211

20. GS 16.104, SGS 211

21. GS 33.104

22. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1331), in Kraft seit 1. Oktober 2000.

23. Aufgehoben am 18. Mai 2000 (GS 33.1331), mit Wirkung ab 1. Oktober 2000.

24. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

25. Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.211), in Kraft seit 1. August 2007.

26. In Kraft seit 1. Juli 1998.

27. Vom Bundesrat genehmigt am 3. Februar 1998.

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.