Verordnung Amtsvormundschaften

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Verordnung
zum Gesetz betreffend die Amtsvormundschaften

 

SGS 214.11 || GS 34.1077 || Vom 3. Juni 2003 || In Kraft seit 1. Januar 2004 || [PDF]

Letzte Änderung für Internet: 19. November 2003; entspricht Print-Version: 72 - 1.1.2004



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 17. Oktober 2002(1) betreffend die Amtsvormundschaften, beschliesst:

§ 1 Entschädigungsansatz
1 Die Entschädigung für die Kosten der Amtsführung im Sinne von 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2002(2) betreffend die Amtsvormundschaften berechnet sich nach dem Stundenaufwand, welcher die Amtsführung eines fakultativen oder obligatorischen Falles innerhalb eines Kalenderjahres verursacht.
2 Der Stundenansatz für die Entschädigung des Kantons und der Einwohnergemeinden berechnet sich auf folgender Grundlage: die Stundenlohnansätze aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Amtsvormundschaften zusammengerechnet und geteilt durch deren Gesamtarbeitspensum, plus 60%.
3 Massgebend für die Stundenlohnansätze sowie die Arbeitspensen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Amtsvormundschaften ist jeweils der Stand am 31. Dezember des Kalenderjahres, innerhalb dessen die Amtsführung der zu entschädigenden Fälle erfolgt ist.
4 Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz im Sinne von Absatz 2 abgedeckt und werden nicht extra in Rechnung gestellt.
5 Die Entschädigung des Kantons und der Einwohnergemeinden reduziert sich im Einzelfall, sofern die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger eine Entschädigung im Sinne von Artikel 416 ZGB(3) für die Amtsführung aus dem Vermögen oder Einkommen der unter vormundschaftlichem Mandat stehenden Person ausgerichtet erhält.

§ 2 Rechnungsstellung
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion besorgt die Rechnungsstellung an die Einwohnergemeinden.
2 Die Rechnungsstellung durch die Einwohnergemeinden erfolgt an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
3 Die Rechnungsstellung durch den Kanton und die Einwohnergemeinden erfolgt jeweils innerhalb des ersten Quartals des Kalenderjahres.
4 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion teilt den Einwohnergemeinden, die vom Kanton im Sinne von § 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2002(4) betreffend die Amtsvormundschaften zu entschädigen sind, jeweils bis spätestens Ende Januar den Stundenansatz im Sinne von § 1 Absatz 2 mit.
5 Bei der Rechnungsstellung sind die Namen der unter vormundschaftlichen Massnahmen stehenden Personen und der Stundenaufwand für die Amtsführung im Einzelfall anzugeben.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. GS 34.853, SGS 214

2. GS 34.853, SGS 214

3. SR 210

4. GS 34.853, SGS 214