Gesetz
betreffend die Amtsvormundschaften

 

SGS 214 || GS 34.0853 || Vom 17. Oktober 2002 || In Kraft seit 1. Januar 2004 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 72 - 1.1.2004



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 Begriffe
1 Amtsvormundschaften sind Amtsstellen des Kantons, deren Aufgabe in der Führung vormundschaftlicher Mandate besteht.
2 Amtsvormünder bzw. Amtsvormundinnen sind Personen, die vom Kanton angestellt sind, um vormundschaftliche Mandate berufsmässig aufgrund der Ernennung durch die Vormundschaftsbehörde zu führen.

§ 2 Obligatorische Fälle der Amtsvormundschaften
1 Den Amtsvormundschaften ist die Mandatsführung zu übertragen bei:

a.

Vormundschaften über Unmündige (Artikel 368 Absatz 1 ZGB(1));

b.

Beistandschaften über Unmündige zur Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater (Artikel 309 ZGB) und zur Wahrung des Unterhaltsanspruches (Artikel 308 Absatz 2 ZGB);

c.

Beistandschaften zur Vertretung des Kindes im Prozess zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (Artikel 256/392 Ziffer 2 ZGB) und zur Anfechtung der Kindesanerkennung (Artikel 260a/392 Ziffer 2 ZGB);

d.

Beistandschaften bei internationaler Adoption (Artikel 17 BG-HAÜ).

2 Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und d können ausnahmsweise mit Zustimmung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Sachverständigen im Sozialbereich ausserhalb der Amtsvormundschaften übertragen werden.
3 Bei Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c kann das Amt des Beistandes bzw. der Beiständin oder lediglich die Prozessvertretung des Kindes ausnahmsweise Anwälten bzw. Anwältinnen übertragen werden.

§ 3 Fakultative Fälle der Amtsvormundschaften
Den Amtsvormundschaften kann die Mandatsführung mit Zustimmung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übertragen werden, sofern keine anderen geeigneten Personen zur Verfügung stehen, bei:

a.

Kindesschutzmassnahmen (Artikel 307 Absatz 3, 308, 325 ZGB) sowie Vertretungsbeistandschaften über Unmündige (Artikel 146, 392 Ziffern 2 und 3 ZGB), vorbehalten § 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d;

b.

Entmündigungen (Artikel 369 - 372 ZGB), vorläufige Entziehungen der Handlungsfähigkeit (Artikel 386 Absatz 2 ZGB), Beistandschaften über Mündige (Artikel 392 - 394 ZGB) sowie Beiratschaften (Artikel 395 ZGB).


§ 4 Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde
1 Die Vormundschaftsbehörde hat in den Fällen gemäss § 2 Absatz 1 den Amtsvormund bzw. die Amtsvormundin ihres Amtsvormundschaftskreises als Mandatsträger bzw. Mandatsträgerin zu ernennen. Vorbehalten bleiben § 2 Absätze 2 und 3 und die Bestimmungen von Artikel 380, 381 und 384 Ziffer 3 ZGB.
2 Die Vormundschaftsbehörde hat in den Fällen gemäss § 2 Absatz 2 und § 3 ein schriftlich begründetes Gesuch um Zustimmung zur Ernennung des Mandatsträgers bzw. der Mandatsträgerin bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzureichen. Diese entscheidet in den Fällen gemäss § 3 nach Anhören des Amtsvormundes bzw. der Amtsvormundin über das Gesuch.


B. Organisation

§ 5 Amtsvormundschaftskreise
1 Der Kanton ist in die 6 Amtsvormundschaftskreise Arlesheim, Binningen, Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg eingeteilt. Jeder Kreis hat eine Amtsvormundschaft.
2 Die einzelnen Amtsvormundschaftskreise umfassen:

a.

Kreise Arlesheim und Binningen die Einwohnergemeinden ihrer Bezirksschreibereibezirke;

b.

Kreise Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg die Einwohnergemeinden ihrer Verwaltungsbezirke.

3 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden die Amtsvormundschaftskreise anders zusammensetzen.

§ 6 Stellung der Amtsvormünder bzw. Amtsvormundinnen und ihrer Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
1 Die Amtsvormünder bzw. Amtsvormundinnen haben bei der Führung ihrer vormundschaftlichen Mandate die Rechte und Pflichten, die das Bundesrecht diesen Mandaten zuweist.
2 Sie können im einzelnen ihre Aufgaben an ihre Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen delegieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts insbesondere über die Entscheidzuständigkeit und Verantwortlichkeit vormundschaftlicher Mandatsträger bzw. Mandatsträgerinnen.


C. Finanzierung

§ 7 Kostenträger
Der Kanton trägt die Kosten der Amtsvormundschaften.

§ 8 Entschädigung
1 Die Einwohnergemeinden haben den Kanton für die Kosten der Amtsführung fakultativer Fälle durch die Amtsvormundschaften im Sinne von § 3 zu entschädigen.
2 Der Kanton hat die Einwohnergemeinden für die Kosten der Amtsführung obligatorischer Fälle im Sinne von § 2 Absatz 2, die mit Zustimmung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Mandatsträgern bzw. Mandatsträgerinnen ausserhalb der Amtsvormundschaften übertragen wurden, zu entschädigen.
3 Die Entschädigung berechnet sich nach dem Aufwand, welche die Amtsführung innerhalb eines Kalenderjahres verursacht.
4 Der Regierungsrat legt die Entschädigungsansätze fest.
5 Die Einwohnergemeinden sowie der Kanton haben die Entschädigung jährlich nach Rechnungsstellung auszurichten.


D. Buchhaltung

§ 9 Prüfung der Buchhaltung
Die Finanzkontrolle prüft jährlich die Buchhaltung und Gesamtbilanz und periodisch die Geldwerte der Amtsvormundschaften (formelle Prüfung).


E. Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsbestimmung
1 Vormundschaftliche Mandate, die durch die neue Kreiseinteilung im Sinne von § 5 Absatz 2 Buchstabe b in die Zuständigkeit einer anderen Amtsvormundschaft fallen, sind von der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Amtsvormundschaft weiterzuführen, und zwar bis zum Ablauf der laufenden vormundschaftsrechtlichen Mandatsdauer bzw. bis zum vorzeitigen Rücktritt des Amtsvormundes oder der Amtsvormundin.
2 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige Amtsvormund bzw. die Amtsvormundin mit Zustimmung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auch nach Ablauf der Mandatsdauer im Sinne von Absatz 1 das vormundschaftliche Mandat weiterführen.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

a.

das Gesetz vom 19. Juni 1961(2) betreffend die Amtsvormundschaft;

b.

die Vollziehungsverordnung vom 22. Juni 1964(3) zum Gesetz betreffend die Amtsvormundschaft;

c.

die Verordnung vom 13. November 1962(4) über die Kostenverteilung der Amtsvormundschaft und über die Entschädigung der in der Amtsvormundschaft tätigen Personen;

d.

das Pflichtenheft vom 20. Oktober 1964(5) für die Amtsvormünder des Kantons Basel-Landschaft.


§ 12 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(6).


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Fussnoten:


 

1. SR 210

2. GS 21.746, SGS 214

3. GS 22.676, SGS 214.1

4. GS 22.181, SGS 214.11

5. GS 22.707, SGS 145.13

6. Vom Regierungsrat am 18. Februar 2003 auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.