Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Pensionskassen; Höhe der eigenen Beiträge | |
Kurzmitteilung Nr. 212, 24. August 1993
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Bei der Besteuerung von Kapitalabfindungen aus der 2. Säule können bei der Staats- und Gemeindesteuer in Anwendung der Übergangsregelungen von § 27bis Abs. 2 StG die eigenen Beiträge - soweit sie noch nicht mit dem steuerbaren Einkommen verrechnet werden konnten - in Abzug gebracht werden.
Insbesondere bei häufigen Stellenwechseln des Steuerpflichtigen ist es nachträglich oft nicht mehr möglich, die Höhe der eigenen Beiträge auch nur annähernd festzustellen. In diesem Fall - aber nur dann - soll bei der Staats- und Gemeindesteuer, wie bei der direkten Bundessteuer, ein Pauschalabzug von 20 % der Kapitalabfindung zur Anwendung kommen.
Der Steuerverwalter Salzgeber
Liestal, 24. August 1993
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