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Kantonale Vollziehungsverordnung |
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SGS 212.3 || GS 21.284 || Vom 20. Februar 1958 || In Kraft seit 20. Februar 1958 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 43 - 1.1.1990 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956(1) (nachstehend BG genannt) und § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung, beschliesst:
§ 1
Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Artikel 7 Absatz 2 für Änderungen der Allgemeinverbindlichkeit im Sinne von Artikel 16 und für die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit gemäss den Artikel 17 und 18 BG ist der Regierungsrat zuständig.
§ 2
Für die Durchführung des Verfahrens gemäss Artikel 8-11 und Artikel 14-18 GB ist das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie zuständig.(2) § 4 der Verordnung über das Amt vom 7. November 1946(3) wird folgender Absatz 2 beigefügt:
Es führt das Verfahren auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, auf Änderung und auf Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit durch, soweit es in die Zuständigkeit des Kantons fällt.
§ 3
Die Aufsicht über Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 BG übt die Direktion des Innern(4) aus. Sie beauftragt damit das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie.(5)
§ 4
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, können im Sinne von Artikel 6 BG bei der Direktion des Innern(6) die Durchführung einer von den Vertragsparteien unabhängigen Kontrolle verlangen. Soweit es tunlich erscheint, soll diese mit der Durchführung der Kontrolle das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie(7) betrauen.
§ 5
Diese Vollziehungsverordnung ist im Amtsblatt zu publizieren.
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1. SR 221.215.311
2. Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
3. GS 19.485, aufgehoben. Heute: Dienstordnung des Amtes für Handel, Gewerbe und Industrie (SGS 143.21).
4. Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
5. Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
6. Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
7. Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).