Verordnung Gebühren zum Zivilrecht

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Verordnung
über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV)(1)

 

SGS 211.71 || GS 30.491 || Vom 8. Januar 1991 || In Kraft seit 1. Januar 1991 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 158 des Gesetzes vom 16. November 2006(2) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) sowie auf § 18 des Gesetzes vom 17. Oktober 2002(3) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) beschliesst:(4)

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1(5) Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und im kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind.

§ 2 Umfang der Gebühr
1 Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen.
2 Zustimmende und ablehnende Entscheide sind gleichermassen gebührenpflichtig.
3 Auslagen für Erhebungen (Gutachten, Sachverständigenberichte usw.), Fahrten, Veröffentlichungen, Porti, Telefongespräche usw. werden besonders in Rechnung gestellt. Für die einzelnen Geschäfte können Pauschalen gemäss den durchschnittlich anfallenden Auslagen festgelegt werden.(6)
4 Für Fotokopien können neben den Gebühren pro Seite 1 Fr. erhoben werden.(7)
5 Werden mehrere Rechtsgeschäfte in einer einzigen Urkunde zusammengefasst, so wird für jedes einzelne die volle Gebühr erhoben, soweit diese Verordnung nicht spezielle Ansätze vorsieht. Die Grundbuchgebühren werden immer für jeden einzelnen Vorgang verrechnet.(8)

§ 2a(9) Bemessung der Aufwandgebühren
1 Die festen Gebührensätze dieser Verordnung sind nach dem Prinzip der Vollkostendeckung und nach zeitlicher Gewichtung für die einzelnen Dienstleistungen festgelegt.
2 Wo bezüglich der Gebühren der Notariate der Bezirksschreibereien sowie der Grundbuch- und Erbschaftsämter eine Verrechnung nach Zeitaufwand vorgesehen ist, gelten die folgenden Ansätze:

a.

Notarinnen und Notare: 250 Franken pro Stunde;

b.

Weitere Mitarbeitende der Bezirksschreibereien: 90 Franken pro Stunde.

3 Die festen Gebührenansätze für mehrwertsteuerpflichtige Vorgänge sowie die Stundenansätze enthalten die Mehrwertsteuer.

§§ 3 und 4(10)

§ 4a(11) Gebühren in ausserordentlich aufwändigen Fällen
Bei ausserordentlich aufwändigen Fällen kann die Gebühr über den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands erhöht werden.

§ 4b(12) Vorbereitung durch Dritte
Werden Dokumente durch Dritte vorbeitet und der Behörde vorgelegt, so ist die volle Gebühr geschuldet.

§ 4c(13) Gebührenreduktion bei Missverhältnis zum Geschäftswert
Wird in einer öffentlichen Urkunde der Wert des Geschäftsgegenstandes festgelegt und übersteigen die für die Dienstleistung bestimmten festen Gebührenansätze diesen Wert, so ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren.

§ 5(14) Gebühr für nicht zustandegekommene Geschäfte bzw. bei Absehen von Massnahmen(15)
1 (16) Eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand ist zu erheben:

a.

bei Rückzug eines ganz oder teilweise vorbereiteten Geschäftes;

b.

bei Nichtzustandekommen eines Geschäftes;

c.

bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind, und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.

1 bis Auf die Erhebung einer Gebühr ist im Falle von § 17a Absatz 3 zu verzichten. Eine Reduktion der Gebühr erfolgt im Falle von § 17a Absatz 2.(17)
2 Die Gebühren für die Ausfertigung von notariellen Urkunden werden der anmeldenden Partei in Rechnung gestellt. Bei mehreren Anmeldenden kann die ganze Rechnung einem der beiden auferlegt werden.

§ 6(18) Gebührentragung
1 Wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung veranlasst, haftet für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen.
2 Die Vertragsparteien haben je die Hälfte der Gebühren zu entrichten, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
2 bis Gebühren und Auslagen, die in vormundschaftsrechtlichen Verfahren betreffend Unmündige anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden.(19)
3 Mehrere Partner einer Vertragspartei haften solidarisch für die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen.
3 bis Im Vormundschaftsbereich haften die Eltern für die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen solidarisch.(20)
4 Es kann ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr einverlangt werden. Amtshandlungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, können verweigert werden, solange der Kostenvorschuss nicht geleistet ist.

§ 7 Gebührenverfügung
Die Gebühren inklusive Auslagen werden mit Abschluss der Amtstätigkeit in Rechnung gestellt.

§ 8 Fälligkeit, Verzugszins
1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3 Die erste Mahnung erfolgt kostenlos, weitere Mahnungen werden mit 40 Fr. pro Mahnung in Rechnung gestellt.(21)

§ 9 Gebührenbefreiung
1 Keine Gebühren werden erhoben beim Erwerb von Liegenschaften, Abschluss von Tauschverträgen, bei der Begründung und Übertragung von Kaufsrechten an Liegenschaften sowie bei der Eintragung von Dienstbarkeiten durch den Kanton und seine unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Sie bezahlen bei Verkäufen und der Errichtung von selbständigen und dauernden Baurechten für ihren Hälfteanteil ebenfalls keine Gebühren.(22)
2 Für alle übrigen Geschäfte dieser Verordnung bezahlen die öffentlich-rechtlichen Anstalten und die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden die ordentlichen Gebühren.(23)

§ 10(24) Gebührenerlass
1 Aufwandgebühren und Auslagen können auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint.
2 Promillegebühren können auf Gesuch hin natürlichen Personen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
3 Das Gesuch muss in jedem Fall vor Einleitung einer Betreibung gestellt werden.

§ 11 Zuständigkeit für Gebührenerlass
1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Erlass kantonaler Gebühren dieser Verordnung bis zum Betrag von 5'000 Fr., der Regierungsrat für höhere Gebühren zuständig.(25)
2 Der Gemeinderat und in den Fällen von § 17 die Vormundschaftsbehörde sind für den Erlass von gemeindeeigenen Gebühren zuständig.

§ 12(26)


B. Gebühren für den Kanton

§ 13(27) Namensänderungs-, Adoptions- und Vormundschaftsgebühren

1.

Namensänderung (ZGB 30 Absatz 1)

500 - 2'000 Fr.

2.

Adoption (ZGB 268 Absatz 1)

700 - 2'000 Fr.

3.

Adoptionsbescheinigung (BG-HAÜ(28) 12)

50 - 200 Fr.

4. (29)

Pflegekinderbewilligung im Hinblick auf Adoption ausserhalb des Anwendungsbereichs des HAÜ(30) und des BG-HAÜ(31)

500 - 2'000 Fr.

5.

Bewilligungen und Entscheide im Hinblick auf Adoption im Anwendungsbereich des HAÜ(32) und des BG-HAÜ(33), vorbehalten bleibt Ziffer 3

500 - 2'000 Fr.

6.

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (ZGB 265, 287, 288, 404, 422; Sterilisationsgesetz(34) 6, 7, 8)

150 - 1'300 Fr.

7.

Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge (ZGB 298a Absatz 2)

300 - 1'150

8.

Entziehung der elterlichen Sorge (ZGB 311)

1'000 - 2'550 Fr.

9.

Auskunftserteilung an Privatpersonen aus dem Vormundschaftsregister (EG ZGB 77 Absatz 4)

20 - 100 Fr.

10.

Bescheinigungen, Bestätigungen

50 - 500 Fr.


§ 14(35) Notariatsgebühren

1.

Eigentum

Fr.

a.

Vertrag auf Eigentumsübertragung an Grundstücken (Kauf, Tausch Schenkung (ZGB 657)

1'404.00

b.

Weiteres Grundstück im selben Vertrag auf Eigentumsübertragung

43.20

c.

Realteilung von Gesamt- und Miteigentum

1'404.00

d.

Vorvertrag (OR 216 II) über Grundstücke

1'404.00

e.

Begründung Stockwerkeigentum, inkl. aller erforderlichen Begründungen oder Umlagerungen von Parzellen, Eigentum, Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechten

3'024.00

f.

Änderung Stockwerkeigentum

972.00

g.

Aufhebung Stockwerkeigentum

2'700.00

h.

Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts, inkl. aller erforderlichen Begründungen oder Umlagerungen von Parzellen, Eigentum, Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechten

1'944.00

i.

Änderung eines selbständigen und dauernden Baurechts

594.00

j.

Subjektiv-dingliche Verknüpfung einer Anmerkungsparzelle

432.00

k.

Subjektiv-dingliche Verknüpfung einer Anmerkungsparzelle, im Rahmen eines anderen Vertrags

108.00

 

2.

Dienstbarkeiten und Grundlasten

a.

Errichtung einer Nutzniessung an Grundstück (ZGB 746) in Einzelurkunde

756.00

b.

Errichtung einer Nutzniessung an Grundstück (ZGB 746) in anderem Rechtsgeschäft

162.00

c.

Änderung einer Nutzniessung an Grundstück in Einzelurkunde

216.00

d.

Änderung einer Nutzniessung an Grundstück in anderem Rechtsgeschäft

108.00

e.

Errichtung eines Wohnrechts (ZGB 776) in Einzelurkunde

756.00

f.

Errichtung eines Wohnrechts (ZGB 776) in anderem Rechtsgeschäft

162.00

g.

Änderung eines Wohnrechts in Einzelurkunde

216.00

h.

Änderung eines Wohnrechts in anderem Rechtsgeschäft

108.00

i.

Errichtung eines Grenzbaurechts

756.00

j.

Errichtung eines Näherbaurechts

756.00

k.

Errichtung einer anderen Dienstbarkeit (ZGB 730 ff.)

756.00

l.

Inventar über Nutzniessungsgegenstände (ZGB 763) in Einzelurkunde

702.00

m.

Inventar über Nutzniessungsgegenstände (ZGB 763) in anderem Rechtsgeschäft

108.00

n.

Errichtung einer Grundlast (ZGB 782 ff.)

756.00

 

3.

Anmerkungen

a.

Änderung gesetzliche Eigentumsbeschränkung (ZGB 680) in Einzelurkunde

216.00

b.

Änderung gesetzliche Eigentumsbeschränkung (ZGB 680) in anderem Rechtsgeschäft

108.00

c.

Aufhebung gesetzliche Eigentumsbeschränkung (ZGB 680) in Einzelurkunde

216.00

d.

Aufhebung gesetzliche Eigentumsbeschränkung (ZGB 680) in anderem Rechtsgeschäft

108.00

 

4.

Vormerkungen

a.

Errichtung Kaufsrecht über Grundstücke (OR 216 II) in Einzelurkunde

1'404.00

b.

Errichtung Kaufsrecht über Grundstücke (OR 216 II) in anderem Rechtsgeschäft

324.00

c.

Errichtung Rückkaufsrecht über Grundstücke in Einzelurkunde

1'404.00

d

Errichtung Rückkaufsrecht über Grundstücke in anderem Rechtsgeschäft

324.00

e.

Errichtung Vorkaufsrecht über Grundstücke in Einzelurkunde

1'404.00

f.

Errichtung Vorkaufsrecht über Grundstücke in anderem Rechtsgeschäft

324.00

g.

Errichtung Schenkungsrückfall bei Grundstücken (OR 247) in Einzelurkunde

756.00

h.

Errichtung Schenkungsrückfall bei Grundstücken (OR 247) in anderem Rechtsgeschäft

108.00

i.

Aufhebung gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682, GBV 71a) in Einzelurkunde

216.00

j.

Aufhebung gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682, GBV 71a) in anderem Rechtsgeschäft

108.00

k.

Änderung gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682, GBV 71a) in Einzelurkunde

216.00

l.

Änderung gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682, GBV 71a) in anderem Rechtsgeschäft

108.00

m.

Aufhebung des Teilungsanspruchs bei Miteigentum, (ZGB 650)

162.00

n.

Andere Vormerkungen, Beurkundung in Einzelurkunde

216.00

o.

Andere Vormerkungen, Beurkundung in anderem Rechtsgeschäft

108.00

 

5.

Grundpfandrechte (ZGB 799)

a.

Errichtung Grundpfandrecht in Einzelurkunde

388.80

b.

Errichtung Grundpfandrecht in anderem Rechtsgeschäft

108.00

c.

Erhöhung Schuldsumme

388.80

d.

Pfandvermehrung

388.80

e.

Änderung der Vertragsbestimmungen

388.80

f.

Umwandlung Pfandrecht

388.80

g.

Pfandrechtsteilung / Zusammenlegung

388.80

h.

Erhöhung Maximalzins

388.80

 

6.

Grundstücksmutationen

a.

Aufteilung und Vereinigung von Grundstücken

1'782.00

b.

Beurkundung einer privaten Baulandumlegung (BauG 72)

2'700.00

 

7.

Aktiengesellschaft und Kommanditaktiengesellschaft

a.

Gründung (OR 620 ff.)

1'026.00

b.

Protokoll VR zur Konstituierung

54.00

d.

Kapitalerhöhung, GV-Beschluss (OR 650)

1'026.00

e.

Kapitalerhöhung Verwaltungsratsbeschluss (Durchführung)

540.00

f.

Kapitalherabsetzung (732 OR), GV-Beschluss

1'026.00

g.

Kapitalherabsetzung Feststellungsurkunde (734 OR)

540.00

i.

Beschluss der Generalversammlung (Statutenänderung oder anderes)

540.00

k.

Weiterer Beschluss in derselben Urkunde

54.00

l.

Nachliberierung (VR-Protokoll in öffentlicher Urkunde)

540.00

 

8.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

a.

Gründung (OR 620 ff.)

1'026.00

b.

Protokoll Geschäftsführung zur Konstituierung

54.00

c.

Kapitalerhöhung, Beschluss der Gesellschafterversammlung (OR 650)

1'026.00

d.

Kapitalerhöhung Beschluss der Geschäftsführung (Durchführung)

540.00

e.

Kapitalherabsetzung (782, 732 OR), GV-Beschluss

1'026.00

f.

Kapitalherabsetzung Feststellungsurkunde (782, 734 OR)

540.00

g.

Beschluss der Gesellschafterversammlung (Statutenänderung oder anderes)

540.00

h.

Weiterer Beschluss in derselben Urkunde

54.00

i.

Nachliberierung (Protokoll der Geschäftsführung in öffentlicher Urkunde)

540.00

 

9.

Nebenbelege des Gesellschaftsrechts

a.

Ausfertigung der Statuten

108.00

b.

Sacheinlage- und übernahmeverträge

108.00

c.

Gründungs-, Kapitalerhöhungs-, oder Nachliberierungsbericht

108.00

d.

Stampaerklärung

54.00

e.

Domizilbescheinigung / Domizilträgerbescheinigung

21.60

f.

Verrechnungserklärungen

21.60

g.

Erklärungen zu Opting-Out

54.00

h.

Anmeldung für das Handelsregister

54.00

 

10.

Stiftungen

a.

Errichtung einer Stiftung (ZGB 81) mit Einzelurkunde

864.00

b.

Errichtung einer Stiftung in letztwilliger Verfügung

864.00

c.

Errichtung einer Stiftung, in Erbvertrag

864.00

d.

Änderung einer Stiftung,

594.00

e.

Errichtung einer Familienstiftung (ZGB 335),

864.00

f.

Errichtung einer Familienstiftung (ZGB 335), in letztwilliger Verfügung

864.00

g.

Errichtung einer Familienstiftung (ZGB 335), in Erbvertrag

864.00

 

11.

Beurkundungen nach Fusionsgesetz

a.

Fusionsbeschluss (FusG 20)

432.00

b.

Spaltungsbeschluss (FusG 44)

432.00

c.

Umwandlungsbeschluss (FusG 65)

1'026.00

d.

Vermögensübertragungsvertrag (FusG 70 II)

864.00

e.

Öffentliche Urkunde gemäss Art. 104 Abs. 3 Fusionsgesetz

432.00

 

12.

Urkunden des Ehe- und Erbrechts sowie des Partnerschaftsgesetzes

a.

Ehevertrag (ZGB 184)

702.00

b.

Errichtung eines Inventars über die Vermögenswerte der Ehepartner in öffentlicher Urkunde (ZGB 195a), Einzelurkunde

702.00

c.

Errichtung eines Inventars über die ehelichen Vermögenswerte in öffentlicher Urkunde (ZGB 195a) in anderem Rechtsgeschäft

162.00

d.

Scheidungsinventar (EG ZGB 14)

702.00

e.

Vermögensvertrag (PartG 25)

702.00

f.

Errichtung eines Inventars über die eigenen Vermögenswerte in öffentlicher Urkunde (PartG 20), Einzelurkunde

702.00

g.

Errichtung eines Inventars über die eigenen Vermögenswerte in öffentlicher Urkunde (PartG 20) in anderem Rechtsgeschäft

162.00

h.

Letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde (ZGB 498, 499)

626.40

i.

Änderung oder Ergänzung einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde,

432.00

j.

Erbvertrag (ZGB 512)

702.00

k.

Erbvertragliche Bestimmungen in anderem Rechtsgeschäft

270.00

l.

Änderung oder Ergänzung eines Erbvertrags

432.00

m.

Ehe- und Erbvertrag (ZGB 184, (ZGB 512)

702.00

n.

Vermögens- und Erbvertrag (PartG 25, ZGB 512)

702.00

o.

Änderung oder Ergänzung eines Ehe- (und Erb)vertrags

432.00

p.

Änderung oder Ergänzung eines Vermögens- (und Erb)vertrags

432.00

q.

Aufhebung eines Ehe- (und Erb)vertrags

216.00

r.

Aufhebung eines Vermögens- (und Erb)vertrags

216.00

s.

Zeugengeld

10.80

t.

Erbgangsbeurkundung

291.60

 

13.

Andere öffentliche Beurkundungen

a.

Ersatz einer Unterschrift (OR 15)

108.00

b.

Urkunde betreffend Unmöglichkeit der Rückgabe eines Schuldscheins (OR 90)

324.00

c.

Bürgschaftserklärung (OR 493)

367.20

d.

Wechselprotest (OR 1034)

324.00

e.

Checkprotest (OR 1128)

324.00

f.

Eidesstattliche Erklärung

324.00

g.

Urkunde über die Anerkennung der direkten Vollstreckung (ZPO 347 ff) in Einzelurkunde

324.00

h.

Anerkennung der direkten Vollstreckung (ZPO 347 ff) in anderer öffentlicher Urkunde

108.00

i.

Beurkundung einer Tresoröffnung

626.40

k.

Beurkundung einer Verlosung

626.40

l.

Verpfründungsvertrag (OR 522)

1'620.00

m.

Werden im Zusammenhang mit einem Verpfründungsvertrag Grundstücke übertragen werden zusätzlich die Gebühren gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a und Bst. b erhoben

n.

Änderung eines Verpfründungsvertrags (OR 522)

1'620.00

o.

Errichtung einer Gemeinderschaft (ZGB 337)

756.00

p.

Änderung einer Gemeinderschaft

594.00

 

14.

Beglaubigungen

a.

Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (EG ZGB 23b)

21.60

b.

Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (EG ZGB 23b), fremdsprachig

43.20

c.

Erstellen einer Vollmacht inklusive Unterschriftsbeglaubigung

162.00

d.

Erstellen einer Vollmacht inklusive Unterschriftsbeglaubigung, fremdsprachig

324.00

e.

Beglaubigung einer Kopie, einer Abschrift oder eines Auszug (EG ZGB 23b)

10.80

 

15.

Weitere notarielle Dienstleistungen

a.

Verkehrswertschätzung von Grundstücken

162.00

b.

Abwicklung des Geldverkehrs (Zahl- und Treuhandstelle) bei Grundstückgeschäften

540.00

c.

Beratungen durch Notarin oder Notar, sofern keine Urkunde resultiert

Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

d.

Ausstellung und persönliche Zustellung durch NotarIn einer Leistungsaufforderung Urkunde gemäss Art. 350 ZPO

270.00

e

jeder weitere Zustellungsversuch

54.00

f.

Ausstellung und postalische Zustellung (Einschreiben gegen Rückschein) einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 350 ZPO

108.00

g.

Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft, Teilarbeit geleistet

108.00

h.

Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft, Urkunde(n) beurkundungsreif

270.00

i.

Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die nach Gesetz dieser Form nicht bedürfen

626.40

j.

Weitere Beurkundungen und Verrichtungen im Notariat, die in diesem Abschnitt nicht aufgezählt sind

626.40


§ 15(36) Erbschaftsgebühren

1.

Aufbewahrung und Eröffnung von Dokumenten mit Wirkung auf den Tod hin

a.

Anlegen eines neuen Depots zur Aufbewahrung von Dokumenten mit Wirkung auf den Tod hin, inkl. Registratur, Quittung für Depot und zeitlich unbegrenzte Verwahrung

200.00

b.

Auswechseln eines Dokumentes, inkl. Registratur, Herausgabe/ Rücksendung des bisherigen Depots und Quittung für neues Depot

100.00

c.

Aufbewahrung eines zusätzlichen Dokumentes neben bereits bestehendem Depot, inkl. Registratur und Quittung für neues Depot

50.00

d.

Eröffnungsverhandlung (ZGB 557 Abs. 2)

250.00

e.

Schriftliche Anzeige an Erben und Vermächtnisnehmer, die nicht persönlich an der Eröffnungsverhandlung teilgenommen haben, inkl. Versand per Rückschein und Kopie der eröffneten Dokumente pro Erbe oder Vermächtnisnehmer

80.00

 

2.

Sicherstellungsmassnahmen

a.

Siegelung einer Erbschaft (ZGB 552; EG ZGB 61)

500.00

b.

Ordentliches Inventar (EG ZGB 110 Abs. 1), inkl. Inventarverhandlung, Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet

1'200.00

c.

Vereinfachtes Inventar (EG ZGB 110 Abs. 6), inkl. Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet

740.00

d.

Inventarbericht (EG ZGB 110 Abs. 2) (inkl. Erbenermittlung, Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet)

280.00

e.

Sicherungsinventar (ZGB 553), auch als Hauptsicherungsmassnahme zur Siegelung einer Erbschaft, inkl. Inventarverhandlung, Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet

1'200.00

f.

Nebeninventar (EG ZGB 110 Abs. 3)

740.00

g.

Öffentliches Inventar (ZGB 581), inkl. Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung, Inventarabschlussverhandlung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet

1'500.00

h.

Anordnung des Rechnungsrufes beim öffentlichen Inventar (ZGB 582; EG ZGB 65)

100.00

i.

Vormerkung einer Forderung im öffentlichen Inventar, pro Forderung

20.00

j.

Anzeige der Forderungsaufnahme an Schuldner und Gläubiger (ZGB 537ff., 583), pro Anzeige

20.00

k.

Auflage des öffentlichen Inventars (ZGB 584)

50.00

l.

Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft (ZGB 567f., 587)

20.00

 

3.

Weitere erbschaftsamtliche Dienstleistungen

a.

Erbbescheinigung (ZGB 559), pro Erbgang

100.00

b.

Anmeldung der Eigentumsübertragung auf Erbengemeinschaft an das zuständige Grundbuchamt, pro Grundbuchamt

200.00

c.

Verfügung über die Verlängerung oder Wiedereinsetzung der Ausschlagungsfrist (ZGB 576, 587 Abs. 2)

150.00

d.

Willensvollstreckung (ZGB 517ff.), Durchführung durch die Bezirksschreiberei

Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

e.

Verfügung zur Ernennung von Erbenvertreter/in (ZGB 554), Erbschaftsverwalter/in, (ZGB 595) oder Erbschaftsliquidator/in (ZGB 602).

500.00

f.

Durchführung einer Erbschaftsliquidation (ZGB 593ff.) durch die Bezirksschreiberei

Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

g.

Durchführung einer Erbschaftsverwaltung (ZGB 554, 555; EG ZGB 64) durch die Bezirksschreiberei

Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

h.

Erstellung einer Anmeldung auf Erbteilung (GBV 18)

350.00

i.

Durchführung einer Erbenverhandlung (EG ZGB 69)

Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

j.

Erbteilungsvertrag (ZGB 607ff., 634ff.)

Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

k.

Verfügung nach ZGB 612 mit Einschluss der Anzeigen (ZGB 612)

500.00

l.

Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Erbteilungen und Anträge auf Erbteilungen, GBV 18), Teilarbeit geleistet

108.00

m.

Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Erbteilungen und Anträge auf Erbteilungen, GBV 18), Dokumente unterschriftsreif

270.00


§ 16(37) Grundbuchgebühren

1.

Grundstückerfassung und Eigentum

a.

Eröffnung eines Grundbuchblattes (ZGB 943, 945)

100.00

b.

Liegenschaftsbeschreibung (GBV 4), Änderung im Beschrieb, Mutation (GBV 85ff.)

100.00

c.

Handänderungsanzeige pro Anzeige

80.00

d.

Eintragung eines Eigentumsüberganges (GBV 31ff.) für alle Grundstücke im selben Vertrag

300.00

e.

Eintragung Begründung Stockwerkeigentum (inkl. Eröffnung der Grundbuchblätter, Beschrieb, Eintragung der Eigentümer der StWE-Parzellen. Separate Verrechnung von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten usw. nach Massgabe dieser Verordnung)

300.00

f.

Eintragung selbständiges und dauerndes Baurecht (inkl. Eröffnung der Grundbuchblätter, Beschrieb, Eintragung der Eigentümer der Baurechts-Parzellen. Separate Verrechnung von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten usw. nach Massgabe dieser Verordnung)

300.00

g.

Umwandlung eines Gesamthandsverhältnisses

50.00

h.

Eintragung Eigentumserwerb infolge Gütergemeinschaft, pro Gemeinschaft

200.00

 

2.

Eingetragene Personen

Änderung von Personalien (Name, Firma, Zivilstand), pro Person

50.00

 

3.

Dienstbarkeiten und Grundlasten

a.

Neueintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbarkeit

100.00

b.

Ausdehnung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbarkeit

100.00

c.

Änderung oder Bereinigung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbarkeit

50.00

d.

Löschung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Grundstück

50.00

 

4.

Grundpfandrechte

a.

Neueintragung eines Grundpfandrechts, inkl. Titelausstellung

300.00

b.

Erhöhung der Schuldsumme eines Grundpfandrechts

300.00

c.

Pfandentlassung oder Pfandvermehrung

100.00

d.

Aufteilung oder Zusammenlegung von Grundpfandrechten, pro neuer Titel inklusive Nachführung des Grundbuchblattes

300.00

e.

Änderung der Darlehensbestimmungen

100.00

f.

Nachführung eines Grundpfandtitels

180.00

g.

Eintragung der Gläubigerrechte

80.00

h.

Löschung eines Grundpfandrechts

100.00

i.

Ausstellung eines Eigentümerschuldbriefs

150.00

j.

Neuausstellung amortisierter Grundpfandtitel

150.00

k.

Schuldübernahmeanzeige, pro Anzeige

80.00

 

5.

Anmerkungen

a.

Neueintragung, pro Grundstück

100.00

b.

Änderung, pro Grundstück

100.00

c.

Löschung, pro Grundstück

50.00

 

6.

Vormerkungen

a.

Neueintragung, pro Grundstück

100.00

b.

Änderung, pro Grundstück

100.00

c.

Löschung, pro Grundstück

50.00

 

7.

Weitere grundbuchliche Dienstleistungen

a.

Grundbuchauszug, pro Grundstück

40.00

b.

Verknüpfte Grundstücke (Stamm- und Anmerkungsparzellen), im selben Grundbuchauszug, pro verknüpftes Grundstück

10.00

c.

Anzeige gemäss Art. 969 ZGB, pro Anzeige

100.00

d.

Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Rückzug vor Tagebucheintrag)

80.00

e.

Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Rückzug nach Tagebucheintrag)

200.00

f.

Gebühr für elektronische Grundbuch-Abfragen gemäss § 10a3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über das EDV-Grundbuch

540.00

g.

Weitere Eintragungen und Verrichtungen im Grundbuchwesen, die in diesem Abschnitt nicht aufgezählt sind

Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

 

8.

Schiffsregister

a.

Die Gebühren für die Eintragungen und Löschungen im Schifffahrtsregister richten sich nach Art. 23 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986

b.

Sofern die Errichtung einer Schiffsverschreibung in öffentlicher Urkunde verlangt wird, gilt hiefür sinngemäss § 14 Ziffer 5 Bst. a.


§ 16a(38) Gebühren für Viehverpfändungen

a.

Viehverpfändungen, Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Verschreibungsprotokoll

50.00

b.

Viehverpfändungen, Mitteilungen, Löschungsermächtigungen

10.00

c.

Viehverpfändungen, Mitwirkung der Beauftragten für die Landwirtschaft

50.00


§ 16b(39) Gebühren für Handlungen gemäss Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR)

a.

Erteilung von Bewilligungen für Fahrnisversteigerungen (EG OR 1,3)

100.00

b.

Durchführung von Versteigerungen gemäss EG OR

Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

c.

Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (EG OR 12)

100.00

d.

Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (EG OR 14)

100.00



C.(40) Gebühren für die Gemeinden; Entschädigung für Inhaberinnen und Inhaber vormundschaftlicher Mandate
§ 17(41) Vormundschaftsgebühren

I.

Massnahmen betreffend Mündige

1.

Vorsorgliche Massnahmen während des Entmündigungs-oder Verbeiratungsverfahrens (ZGB 386 Absatz 1)

500 - 1'300 Fr.

2.

Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit inkl. Ernennung der Vertreterin bzw. des Vertreters (ZGB 386 Absatz 2)

550 - 1'700 Fr.

3.

Beistandschaften inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 392, 393, 394):

a. Beistandschaften (ZGB 392 Ziffern 1, 2 und 3)

450 - 1'050 Fr.

b. Beistandschaften (ZGB 392 Ziffer 1 kombiniert mit 393 Ziffer 2, 393, 394)

450 - 1'450 Fr.

4.

Ernennung der Vormundin bzw. des Vormundes und der Beirätin bzw. des Beirates (ZGB 385 Absatz 1, 396 Absatz 1)

350 - 950 Fr.

5.

Unterstellung einer entmündigten Person unter die elterliche Sorge (ZGB 385 Absatz 3)

300 - 950 Fr.

Die Aufhebung und die Abänderung von Massnahmen sind in gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung.

II.

Massnahmen betreffend Unmündige

1.

Vormundschaft inkl. Ernennung der Vormundin bzw. des Vormundes (ZGB 368 Absatz 1)

300 - 1'450 Fr.

2.

Vormundschaft inkl. Ernennung der Vormundin bzw. des Vormundes sowie Beistandschaft inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes im Zusammenhang mit internationalen Adoptionen (BG-HAÜ(42) 17, 18)

150 - 450 Fr.

3.

Vertretungsbeistandschaft (ZGB 392 Ziffern 2 + 3) und Verwaltungsbeistandschaft (ZGB 393 Ziffer 3) inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes

300 - 950 Fr.

4.

Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes im Scheidungsverfahren (ZGB 147 Absatz 1)

250 - 650 Fr.

5.

Geeignete Massnahmen zum Schutze des Kindes (ZGB 307)

500 - 2'300 Fr.

6.

Erziehungsbeistandschaft inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 308);

650 - 2'350 Fr.

sofern auf richterliche Anweisung

250 - 650 Fr.

7.

Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 309)

300 - 650 Fr.

8.

Aufhebung der elterlichen Obhut und Unterbringung des Kindes (ZGB 310)

2'300 - 4'350 Fr.

9.

Unterbringung einer bevormundeten unmündigen Person in einer Anstalt (ZGB 405a Absatz 1)

450 - 2'450 Fr.

10.

Entziehung der elterlichen Sorge inkl. Ernennung der Vormundin bzw. des Vormundes (ZGB 312)

1'000 - 2'550 Fr.

11.

Prüfung des Inventars über das Kindesvermögen (ZGB 318)

100 - 700 Fr.

12.

Anordnung der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (ZGB 318 Absatz 3, 322 Absatz 2)

350 - 750 Fr.

13.

Zustimmung zur Anzehrung des Kindesvermögens (ZGB 320 Absatz 2)

150 - 700 Fr.

14.

Geeignete Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens (ZGB 324 Absätze 1 + 2)

350 - 650 Fr.

15.

Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 325)

400 - 900 Fr.

16.

Anordnungen über den persönlichen Verkehr (ZGB 275 Absatz 1, 134 Absatz 4, PartG(43) 27 Absatz 2)

a. Regelung des unbegleiteten Besuchsrechts, ohne Beschränkungen, Weisungen oder Ermahnungen (ZGB 273 Absatz 3, 134 Absatz 4, 274a Absatz 1)

600 - 1'800 Fr.

b. Ermahnungen und Erteilung von Weisungen (ZGB 273 Absatz 2)

400 - 1'550 Fr.

c. Verweigerung, Entzug oder Beschränkungen des persönlichen Verkehrs (ZGB 274 Absatz 2) inkl. begleitetes Besuchsrecht

500 - 1'800 Fr.

17.

Neuregelung der elterlichen Sorge (ZGB 134 Absatz 3)

300 - 1'150 Fr.

18.

Zuteilung der elterlichen Sorge an Vater (ZGB 298 Absatz 2)

450 - 1'800 Fr.

19.

Genehmigung der Vereinbarung und Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (ZGB 298a Absatz 1)

300 - 1'150 Fr.

20.

Genehmigung von Unterhaltsverträgen (ZGB 134 Absatz 3, 287 Absätze 1 + 2)

150 - 650 Fr.

Die Aufhebung und die Abänderung von Massnahmen sind in gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung.

III.

Massnahmen im Zusammenhang mit der Aufsicht

1.

Aufnahme eines Inventars (ZGB 398 Absatz 1)

200 - 550 Fr.

2.

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (ZGB 377 Absatz 1, 404 Absatz 1, 412, 419 Absatz 2, 421)

150 - 1'300 Fr.

3.

Antragstellung an Aufsichtsbehörde betreffend Zustimmung zu Rechtsgeschäften (ZGB 422)

150 - 1'300 Fr.

4.

Prüfung und Genehmigung der Rechnungen (ZGB 423, 452)

250 - 1'000 Fr.


§ 17a(44) Gebührenverzicht
1 Auf die Erhebung einer Gebühr gemäss § 17 kann ganz oder teilweise verzichtet werden:

a.

wenn der Zweck der Massnahme dadurch gefährdet ist;

b.

bei offensichtlicher Bedürftigkeit.

2 Steht eine Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand, ist sie entsprechend zu reduzieren.
3 Auf die Geltendmachung einer Gebühr ist zu verzichten, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint.
4 Bei gleichzeitiger Anordnung oder gleichzeitiger Aufhebung mehrerer Massnahmen gemäss § 17 darf die Gebühr nicht mehrfach in Rechnung gestellt werden.

§ 18(45) Entschädigung für Inhaberinnen und Inhaber vormundschaftlicher Mandate(46)
1 Die Inhaberinnen und die Inhaber vormundschaftlicher Mandate haben für ihre Amtsführung (Verwaltung des Einkommens und Vermögens inkl. Nutzniessungsvermögens, persönliche Betreuung usw.) Anspruch auf Entschädigung und Ersatz der Auslagen. Die Entschädigung und der Auslagenersatz werden aus dem Vermögen und Einkommen der unter dem vormundschaftlichen Mandat stehenden Person und, bei deren Bedürftigkeit, von der Vormundschaftsbehörde ausgerichtet. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, wobei Vermögen unter 25'000 Fr. nicht angerechnet werden.(47)
2 (48) Die Entschädigung der Inhaberinnen und der Inhaber vormundschaftlicher Mandate bemisst sich nach dem Aufwand, den ihre Amtstätigkeit notwendigerweise verursacht. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 2bis pro zweijährige Rechnungsperiode:

a.

für die Einkommens- und Vermögensverwaltung 500 - 3'000 Fr.;

b.

für die persönliche Betreuung 500 - 3'000 Fr.;

c.

für die Amtsführung ausserhalb der Buchstaben a und b 200 - 5'000 Fr.

Ist die Entschädigung aufgrund dieser Ansätze als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizieren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, kann die Vormundschaftsbehörde die Entschädigung angemessen erhöhen bzw. reduzieren.
2 bis Die Entschädigung für den Aufwand für die Führung von Mandaten im Sinne von § 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2002(49) betreffend die Amtsvormundschaften durch Mitarbeitende der Amtsvormundschaften sowie der Sozialdienste der Gemeinden bemisst sich nach dem gemäss § 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 3. Juni 2003(50) zum Gesetz betreffend die Amtsvormundschaften berechneten und jeweils geltenden Stundenansatz.(51)
3 Die Entschädigung gemäss Absatz 2 Buchstabe a kann nur beansprucht werden, wenn das Vermögen oder das Einkommen von der Inhaberin oder dem Inhaber des vormundschaftlichen Mandats tatsächlich verwaltet wird.(52)
4 ...(53)
5 Auslagen, die beansprucht werden, sind zu belegen.
6 Wer als Anwaltin oder Anwält oder Treuhänderin oder Treuhänder mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis eine Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe von Absatz 2.(54)

§ 19 Fertigungs- und Katastergebühren

1.

Beurkundung von Verträgen auf Eigentumsübertragung sowie für Fertigungen

die Gebühren für die öffentliche Beurkundung gemäss § 14 hievor

2.

Eigentumsübertragungen aufgrund einer Handänderungsanzeige

10 Fr. pro Grundstück

3.

Die Katastergemeinden erheben für die Verrichtungen im Katasterwesen

die Grundbuchgebühren gemäss § 16 hievor.


§ 20(55)

§ 21(56)

§ 21a(57)

§ 22 Weitere Gebühren

1.

...(58)

2.

Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens

5-100 Fr.

3.

Ausstellung anderer Zeugnisse oder Bescheinigungen

5-20 Fr.

4.

Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges

5-100 Fr. pro ganze oder angebrochene Seite



D. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Änderung der Verordnung über den Heimatschein
Die Verordnung vom 23. Juni 1981(59) über den Heimatschein wird wie folgt geändert: ...(60)

§ 24 Änderung der Verordnung über die Einführung des Sperrfristbeschlusses
Die Verordnung vom 17. Oktober 1989(61) über die Einführung des Bundesbeschlusses über die Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen vom 6.10.1989 wird wie folgt geändert: ...(62)

§ 25(63)

§ 25a(64)

§§ 25b bis 25e(65)

§ 25f(66) Übergangsregelung für die Änderung vom 14. Dezember 2010
Für die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2010 hängigen Geschäfte richten sich die Gebühren nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Regelung.

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechtes
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.

die Verordnung vom 8. April 1976(67) zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Gemeindegesetz (Gebührenverordnung)

b.

die Verordnung vom 22. Dezember 1987(68) über Gebühren betreffend das Eherecht.


§ 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

2. GS 31.153, SGS 211

3. GS 34.809, SGS 212

4. Fassung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

5. Fassung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

6. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

7. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

8. Ergänzung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

9. Fassung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

10. Aufgehoben am 21. Dezember 2004 (GS 35.433), mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

11. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

12. Ergänzung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

13. Ergänzung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

14. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

15. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

16. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

17. Ergänzung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

18. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

19. Ergänzung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

20. Ergänzung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

21. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

22. Fassung vom 29. November 1994 (GS 31.830), in Kraft seit 1. Januar 1995.

23. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

24. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

25. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

26. Aufgehoben am 9. Dezember 2002 (GS 34.721), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

27. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

28. SR 211.221.31

29. Berichtigung vom 21. Oktober 2009 (GS 36.1220), in Kraft seit 1. April 2009.

30. SR 0.211.221.311

31. SR 211.221.31

32. SR 0.211.221.311

33. SR 211.221.31

34. SR 211.111.1

35. Fassung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

36. Fassung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

37. Fassung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

38. Fassung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

39. Fassung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

40. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

41. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

42. SR 211.221.31

43. SR 211.231

44. Ergänzung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

45. Fassung vom 19. November 1996 (GS 32.667), in Kraft seit 1. Januar 1997.

46. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

47. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

48. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

49. GS 34.853, SGS 214

50. GS 34.1077, SGS 214.11

51. Ergänzung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

52. Fassung vom 24. März 2009 (GS 36.1048), in Kraft seit 1. April 2009.

53. Aufgehoben am 24. März 2009 (GS 36.1048), mit Wirkung ab 1. April 2009.

54. Fassung vom 9. Dezember 2002 (GS 34.721), in Kraft seit 1. Januar 2003.

55. Aufgehoben am 14. Dezember 2010 (GS 37.321), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

56. Aufgehoben am 9. Dezember 2002 (GS 34.721), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

57. Aufgehoben am 9. Dezember 2002 (GS 34.721), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

58. Aufgehoben am 14. Dezember 2010 (GS 37.321), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

59. GS 27.738, SGS 113.14

60. GS 30.505

61. GS 30.407, SGS 211.81

62. GS 30.505

63. Aufgehoben am 14. Dezember 2010 (GS 37.321), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

64. Aufgehoben am 9. Dezember 2002 (GS 34.721), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

65. Aufgehoben am 14. Dezember 2010 (GS 37.321), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

66. Ergänzung vom 14. Dezember 2010 (GS 37.321), in Kraft seit 1. Januar 2011.

67. GS 26.67

68. GS 29.553

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