Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste

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Gebührenverordnung
für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV)

 

SGS 211.57 || GS 37.0001 || Vom 12. Januar 2010 || In Kraft seit 1. April 2010 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 85 - 1.9.2010



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1) und § 176 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. November 2006(2) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bestimmt die Gebühren für die Abgabe und Nutzung von Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder kantonalem Recht beruhen, gemäss den Anhängen I und II der Verordnung über Geoinformation(3).
2 Sie gilt für alle kantonalen und kommunalen Abgabestellen.

§ 2 Datenbezug im Abrufverfahren
Der Datenbezug im Abrufverfahren (online) über den Download-Dienst des kantonalen Geoportals ist kostenlos.

§ 3 Datenbezug über eine Abgabestelle
1 Bei Datenbezug über eine Abgabestelle werden folgende Gebühren erhoben:

a.

Grundgebühr pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensatzes

150 Fr.

b.

Für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung

10 Fr.

c.

Abgabe auf elektronischem Datenträger

30 Fr.

d.

Verpackung und Versand

10 Fr.

2 Der Erlös aus den Gebühren steht der jeweiligen Abgabestelle zu.
3 Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Gebühr für den Datenbezug.
4 Für Projekte kantonaler Verwaltungsstellen ist der Datenbezug über die GIS-Fachstelle kostenlos.

§ 4 Zusätzliche Dienstleistungen
1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet:

a.

Besondere Beratungen;

b.

Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung der Geobasisdaten hinausgehen;

c.

die Erstellung von Spezialprodukten aus den Geobasisdaten.

2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.
3 Die zusätzlichen Dienstleistungen werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Datenbezug von der Gebühr befreit ist.

§ 5 Datentransfer zur GIS-Fachstelle
1 Der Transfer der Geobasisdaten, der für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen Stelle an die GIS-Fachstelle, wird in der Regel nicht entschädigt.
2 Für den Transfer der Daten der amtlichen Vermessung schliesst das Amt für Geoinformation mit den privaten Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometern eine besondere Vereinbarung ab.

§ 6 Nutzung der Geodienste
1 Für die Nutzung der Geodienste werden folgende Gebühren erhoben:

a.

Darstellungsdienst geoView.BL

gebührenfrei

b.

Suchdienst geoCat.BL

gebührenfrei

c.

"Download-Dienst" geoShop.BL

gebührenfrei

d.

Darstellungsdienst geoWMS.BL (Web Map Service)

500 Fr. pro Jahr

2 Kanton und Gemeinden verrechnen sich für die gegenseitige Nutzung ihrer Geodienste keine Gebühren.
3 Bundesbehörden und Behörden anderer Kantone kann die Nutzungsgebühr erlassen werden, falls diese dem Kanton die Nutzung ihres entsprechenden Dienstes im Gegenrecht kostenlos anbieten. Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen im Interesse der nationalen Geodateninfrastruktur.
4 Öffentlichen Bildungsinstitutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wird die Gebühr bei Nutzung zum Eigengebrauch erlassen.

§ 7 Gebühren für analoge Produkte
1 Die Gebühren für aus den Geobasisdaten erzeugte analoge Standard-Produkte betragen maximal:

a.

Papierplot A4 / A3:

Erstes Exemplar

20 Fr.

Weitere Exemplare

2 Fr.

b.

Papierplot grösser A3:

Erstes Exemplar

50 Fr.

Weitere Exemplare

10 Fr.

2 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand.
3 Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20% gewährt.
4 Die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird nach Aufwand verrechnet.
5 Für die Beglaubigung von analogen Produkten aus der amtlichen Vermessung wird zusätzlich die in der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung(4) festgelegte Gebühr erhoben.

§ 8 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet und wird zusätzlich erhoben.

§ 9 Teuerung
Die Gebühren werden vom Regierungsrat periodisch der Preisentwicklung angepasst.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:

a.

Die Verordnung vom 7. Dezember 1999(5) über die Abgabe und Abgeltung der digitalen Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleiteter Produkte;

b.

Die Verordnung vom 2. Februar 1999(6) über die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Bodenkarte.


§ 11 Änderung bisherigen Rechts

1.

Verordnung vom 17. Juni 2008(7) über Geoinformation (GeoVO) ...(8)

2.

Verordnung vom 25. November 1997(9) über die Gebühren für Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung ...(10)

3.

Verordnung vom 4. Dezember 2007 (11) über die Nachführung der amtlichen Vermessung durch eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung) ...(12)


§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 36.153, SGS 211

3. GS 36.694, SGS 211.58

4. SR 211.432.21

5. GS 33.927, SGS 211.57

6. GS 33.598, SGS 313.21

7. GS 36.694, SGS 211.58

8. GS 37.3

9. GS 32.947, SGS 211.55

10. GS 37.4

11. GS 36.411, SGS 211.54

12. GS 37.4