Kantonale Vermessungsverordnung

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Kantonale Vermessungsverordnung (kVV)

 

SGS 211.53 || GS 32.353 || Vom 12. Dezember 1995 || In Kraft seit 1. Januar 1995 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck
Diese Verordnung vollzieht:

a.

den Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1970(1) über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (BRB Ortsnamen),

b.

die Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992(2) über die amtliche Vermessung (VAV),

c.

die Verordnung des Bundesrates vom 6. Dezember 1993(3) über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung,

d.

die Technische Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 10. Juni 1994(4) über die amtliche Vermessung (TVAV),

e.

das Gesetz vom 30. Mai 1911(5) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),

f.

das Baugesetz vom 15. Juni 1967(6) (BauG),

g.

das Dekret vom 19. Oktober 1995(7) über die Kostentragung der amtlichen Vermessung (Dekret).


§ 2 Vermessungsprogramm (Artikel 3 VAV)
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) plant langfristig die Vermessungstätigkeit; sie lädt dabei die Gemeinden zur Vernehmlassung ein.(8)
2 Sie erstellt zuhanden des Bundes ein Programm über die jährlich durchzuführenden Arbeiten in der amtlichen Vermessung.

§ 3 Vermessungs- und Meliorationsamt
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht wird durch das Vermessungs- und Meliorationsamt (kurz: Amt) wahrgenommen.
2 Das Amt nimmt sämtliche Vermessungsaufgaben wahr, die dem Kanton obliegen und nicht in eine andere Zuständigkeit fallen.
3 Es erlässt technische Vorschriften für die amtliche Vermessung.
4 Die Direktion erlässt eine Dienstanweisung an das Amt, wenn es im Auftrag anderer kantonaler Stellen Arbeiten in der amtlichen Vermessung durchführen soll.

§ 4 Entschädigungen (Artikel 48 Absatz 2 VAV)
Die Entschädigungen für die Arbeiten, die der Kanton selber ausführt oder die aus einem wichtigen Grund nicht auf dem Submissionsweg vergeben werden können, richten sich nach den geltenden Honoraransätzen im amtlichen Vermessungswesen.

§ 5 Auszüge
1 Der Kanton erstellt als Bestandteil der amtlichen Vermessung den Übersichtsplan 1:5000, welcher in der Regel eine Gemeinde umfasst.
2 Das Amt bestimmt, welche Hilfspläne nebst dem Plan für das Grundbuch erstellt werden.

§ 6 Erweiterter Liegenschaftsbeschrieb (Artikel 65 TVAV)
Der Inhalt des bundesrechtlichen Liegenschaftsbeschriebs wird ergänzt durch:

a.

die Angabe von belasteten, berechtigten oder dominierten Grundstücken;

b.

die Gebäudeart und die Fläche in m2;

c.

die bestockte Fläche mit ihrem Flächenmass in m2.


§ 7 Anzeigepflicht von Vermessungsarbeiten (§ 97 BauG)
Sämtliche Vermessungsarbeiten vor Ort sind den betroffenen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen in der Regel vorher anzuzeigen.


B. Vermarkung

I. Grenzfeststellung

§ 8 Feststellung (Artikel 13 Absatz 1 VAV)
Die Grenzfeststellung erfolgt unter Mitwirkung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie unter Beizug von alten Plänen, Mutationsakten und Luftbildern.

§ 9 Rekonstruktion
1 Besteht eine provisorische oder definitiv anerkannte Vermessung, die den Anforderungen der Instruktion vom 10. Juni 1919(9) für die Vermarkung und die Parzellarvermessung entspricht, erfolgt die Grenzfeststellung nach der Rekonstruktionsmethode.
2 Die Grenzrekonstruktion stützt sich auf die Messwerte oder Auswertezahlen der ursprünglichen Vermessung und deren Nachführung ab.

§ 10 Grenzverlauf (Artikel 14 Absatz 1 VAV)
Insbesondere bei einer Ersterhebung oder einer Erneuerung ist eine Bereinigung unzweckmässiger Liegenschaftsgrenzen sowie Hoheitsgrenzen zu einem einfachen und zweckmässigen Grenzverlauf anzustreben.

§ 11 Durchschnittene Grundstücke
1 Grundstücke, die von einer Gemeindegrenze durchschnitten werden und nur eine Nummer besitzen, sind aufzuteilen, als separate Grundstücke mit separaten Nummern zu führen und subjektiv-dinglich zu verknüpfen.
2 Den separaten Grundstücken wohnen zusammen dieselben Nutzungsrechte inne, wie sie dem ungeteilten Grundstück innewohnen würden.


II. Anbringen von Grenzzeichen

§ 12 Lage der Grenzzeichen (Artikel 12 VAV, § 88 EG ZGB)
1 Die Grenzpunkte, die ein Grundstück geometrisch definieren, sind mit Grenzzeichen zu versehen.
2 Das Amt kann bestimmen, dass Zwischenpunkte in Geraden und Bogen mit Grenzzeichen zu versehen sind.

§ 13 Material der Grenzzeichen (Artikel 12 VAV)
1 Als Grenzzeichen zugelassen sind Natursteine, Kunststoff- und Metallkörper sowie Hartholzpfähle.
2 Das Amt bestimmt die zulässige Verwendung, die Ausführung und die Masse.

§ 14 Verzicht (Artikel 17 Absatz 2 VAV)
Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:

a.

bei Ersterhebungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;

b.

bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;

c.

bei Feld- und Waldwegen, ausgenommen die ablaufenden Grundstücksgrenzen.


§ 15 Vorübergehender Verzicht (Artikel 17 Absatz 2 VAV)
1 Das Anbringen von Grenzzeichen kann zeitlich zurückgestellt werden:

a.

wenn es durch Hindernisse, deren sofortige Beseitigung nicht zumutbar ist, verunmöglicht ist;

b.

solange die Grenzzeichen durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet sind.

2 Das Anbringen der Grenzzeichen muss nachgeholt werden, sobald der Grund für die Zurückstellung weggefallen ist.


III. Vermarkungskosten

§ 16 Volle Kostenpflicht (§ 148 Buchstaben a, b und c EG ZGB)
1 Der Kanton ist für alle Grenzpunkte kostenpflichtig, die ein staatliches Grundstück geometrisch definieren. Staatliche Grundstücke sind insbesondere staatliche Strassen, Wege und Gewässer.
2 Die Kostenpflicht gemäss Absatz 1 gilt analog auch für die Gemeinden und für die Bahnunternehmungen für ihre Grundstücke.
3 Werden Grundstücke dieser Körperschaften durch einen gemeinsamen Grenzpunkt geometrisch definiert, so sind diese anteilsmässig kostenpflichtig.

§ 17 Anteilsmässige Kostenpflicht (§ 148 Buchstabe d EG ZGB)
Die beteiligten privaten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind für diejenigen gemeinsamen Grenzpunkte anteilsmässig kostenpflichtig, die ihre Grundstücke geometrisch definieren.


C. Ersterhebung und Erneuerung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 18 Anordnung der Vermessung (Artikel 21 Absatz 3 VAV)
Der Regierungsrat ist die zuständige Behörde zur Anordnung des Vermessungsprogramms gegenüber den Gemeinden.

§ 19 Vorarbeiten
1 Das Amt erstellt ein Vorprojekt, sofern eine Ersterhebung, eine Erneuerung oder eine provisorische Numerisierung eine öffentliche Ausschreibung erfordern.
2 Vor einer Ersterhebung ist eine Vermarkungsrevision durchzuführen.

§ 20 Aufgaben der Gemeinde (§§ 2 Absatz 3 und 3 Absatz 2 Dekret)
1 Der Gemeinde obliegt die administrative Durchführung der Vermarkungsrevision vor einer Ersterhebung.
2 Die der Gemeinde obliegende administrative Durchführung der Ersterhebung und der Erneuerung beinhaltet insbesondere:

a.

die Ausschreibung der Arbeiten und die Vergabe,

b.

der Vertragsschluss mit dem Unternehmer oder der Unternehmerin,

c.

die Rechnungsführung,

d.

die Bestreitung der laufenden Ausgaben,

e.

das Einreichen des Vermessungswerks zur Genehmigung,

f.

das Inkasso- und Auszahlungswesen.

3 Der Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer oder der Unternehmerin bedarf der Genehmigung der Direktion.

§ 21 Flächenmass bei der Erneuerung
(Artikel 18 Absatz 2 VAV, Artikel 5 TVAV)
1 Bei der Erneuerung ist als Flächenmass in der Regel das aus den Grenzpunktkoordinaten errechnete und auf den m2 gerundete Mass in das Grundbuch einzutragen.
2 Das Amt bestimmt die Ausnahmen.


II. Öffentliche Auflage

§ 22 Auflageverfahren (Artikel 28 VAV)
1 Ersterhebungen, die die Informationsebene Liegenschaften einschliessen, sind öffentlich aufzulegen.
2 Die Gemeinde führt das Auflageverfahren durch. Sie legt dem Brief an die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen deren Liegenschaftsbeschriebe bei.

§ 23 Anzeigeverfahren (Artikel 28 VAV)
1 Erneuerungen, die die Informationsebene Liegenschaften einschliessen und deren Flächenmasse ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, sind den betroffenen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen schriftlich anzuzeigen und zu begründen.
2 Die Gemeinde führt das Anzeigeverfahren durch. Sie legt der Anzeige an die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen deren Liegenschaftsbeschriebe bei mit Angabe der Grundbuchflächen neu und alt, der effektiven Flächendifferenz und der Flächentoleranz alter Ordnung. In der Anzeige ist auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen.

§ 24 Einsprache (Artikel 28 Absatz 3 VAV)
1 Einsprachen gegen das Vermessungswerk sind während der Auflagefrist bzw. innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der Anzeige schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.
2 Der Gemeinderat und der zuständige Geometer oder die zuständige Geometerin behandeln zusammen mit dem Einsprecher oder der Einsprecherin die Einsprache und versuchen die gütliche Erledigung. Über die Verhandlungen und Ergebnisse wird Protokoll geführt.
3 Unerledigte Einsprachen sind dem Amt unter Beilage des Protokolles zum Entscheid zu überweisen.


III. Besondere Fälle

§ 25 Grenzbereinigung
1 Bei der Ersterhebung oder der Erneuerung sind flächengleiche Grenzbereinigungen oder Vereinigungen von Liegenschaften über einen Mutationsplan vorzunehmen.
2 Für die Rechtskraft des neuen Grenzverlaufs bedarf der Mutationsplan der Unterzeichnung durch die beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der Genehmigung im Rahmen der Genehmigung des Vermessungswerks.

§ 26 Erneuerung ohne öffentliche Auflage (Artikel 28 Absatz 1 VAV)
1 Bei der Erneuerung ohne öffentliche Auflage informiert die Gemeinde die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen über ihr neues Flächenmass.
2 Es sind ihnen zuzustellen:

a.

ein Liegenschaftsbeschrieb mit Angabe der Grundbuchflächen neu und alt, der effektiven Flächendifferenz und der Flächentoleranz alter Ordnung;

b.

ein Informationsschreiben über die durchgeführte Erneuerung, die Ergebnisse und die bevorstehende Genehmigung.



IV. Genehmigung

§ 27 Rechtsgültigkeit der Vermarkung (Artikel 12 VAV)
Mit der Genehmigung des Vermessungswerkes wird die Vermarkung rechtsgültig.

§ 28 Zuständigkeit, Akten (Artikel 29 Absatz 1 VAV)
1 Die Direktion ist die zuständige Behörde zur Genehmigung der Vermessungswerke.
2 Dem Genehmigungsantrag über Ersterhebungen und Erneuerungen sind beizulegen:

a.

der technische Bericht des Geometers oder der Geometerin über den Gang der Arbeiten,

b.

die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung,

c.

der Verifikationsbericht des Amtes,

d.

das Verzeichnis der erledigten Einsprachen und der hängigen Beschwerden.


§ 29 Kostenanteile (§§ 2 und 3 Dekret)
1 Die Direktion verfügt die Kostenanteile des Kantons, der Gemeinde und der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.
2 Der Gemeinderat verfügt die Aufteilung der Kosten unter den einzelnen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen.

§ 30 Schlussablieferung
Auf den im Vertrag festgelegten Schlussablieferungstermin hin übergibt der Unternehmer oder die Unternehmerin dem Amt das vollständige und nachgeführte Vermessungswerk zuhanden des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin.


V. Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

§ 31 Feststellungsverfügung, Anmerkung im Grundbuch
1 Die Direktion stellt durch Verfügung diejenigen Grundstücke fest, die in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen liegen.
2 Gestützt auf die Verfügungen sowie auf Anmeldung der Direktion hin erhalten die betroffenen Grundstücke im Grundbuch die Anmerkung "Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen".

§ 32 Neuerhebung
1 In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen ist die amtliche Vermessung bei Bedarf durch eine Neuerhebung nachzutragen. Dabei gelten die Bestimmungen über die Ersterhebung.
2 In der öffentlichen Auflage ist zusätzlich anzugeben:

a.

die Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Vermessung,

b.

der Hinweis auf den Grenzverschiebungsanspruch gemäss Artikel 660b Absatz 1 ZGB(10),

c.

ein Vorschlag zur Ausgleichung der Mehr- und Minderwerte gemäss Artikel 660b Absatz 2 ZGB(11).



D. Nachführung

§ 33 Amtsauftrag (Artikel 22 VAV)
1 Die laufende sowie die periodische Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung obliegen dem Amt und dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin von Amtes wegen.
2 Im Falle einer Landumlegung, einer Ersterhebung, einer Neuerhebung oder einer Erneuerung obliegt die laufende Nachführung von Amtes wegen dem Unternehmer oder der Unternehmerin.

§ 34 Örtliche Zuständigkeit (Artikel 22 VAV)
Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin ist für das gesamte Gebiet einer Gemeinde zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin für den Perimeter einer Landumlegung, einer Ersterhebung, einer Neuerhebung oder einer Erneuerung. Der Perimeter kann durch Vertrag vergrössert werden.

§ 35 Sachliche Zuständigkeit (§§ 5 und 6 Dekret)
1 Das Amt führt das Lage- und Höhenfixpunktnetz 2 sowie die Kantonsgrenze nach.
2 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin führt nach:

a.

die Punkte des Lage- und Höhenfixpunktnetzes 3;

b.

die Gemeindegrenze;

c.

alle übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung;

d.

die aus dem Grunddatensatz abgeleiteten Produkte, die der Nachführung unterliegen.


§ 36 Meldewesen für die laufende Nachführung
(Artikel 23 Absatz 2 VAV)
1 Das Meldewesen für die laufende Nachführung bezweckt, dass die Daten der amtlichen Vermessung innert nützlicher Frist aktualisiert werden können.
2 Folgende Stellen erstatten dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Meldung:

a.

die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung über neue oder geänderte Gebäudeversicherungen (Gebäudeinformationsblatt),

b.

die Gemeinden über kommunale Baulinien sowie über Änderungen von Strassennamen und Gebäudenummern,

c.

das Tiefbauamt über Baulinien des Kantons und der Bahnunternehmungen,

d.

das Bauinspektorat über erteilte Baubewilligungen,

e.

das Forstamt über neue oder veränderte Waldwege sowie über Rodungen und Aufforstungen.


§ 37 Frist bei laufenden Nachführungen (Artikel 23 Absatz 2 VAV)
1 Das Amt führt die ihm obliegenden Nachführungsarbeiten verzugslos aus.
2 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hat die Daten wie folgt nachzuführen:

a.(12)

bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen innerhalb von sechs Monaten seit der ersten Meldung der GIS-Fachstelle oder der Gebäudeversicherung;

b.

die übrigen Daten innert zwei Jahren seit der Meldung.


§ 38 Periodische Nachführung (Artikel 24 VAV)
Das Amt ist die zuständige Behörde zur Anordnung der periodischen Nachführung.

§ 39 Verjährung (§§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2 Dekret)
1 Forderungen aus der Nachführung bewilligungspflichtiger baulicher Veränderungen verjähren nach zwei Jahren seit der Fertigstellung der Arbeiten (Zustellung des Gebäudeinformationsblattes).(13)
2 Forderungen gemäss Absatz 1 sowie Rückgriffsforderungen gemäss § 4 Absatz 2 des Dekrets(14) verjähren nicht, wenn bauliche Veränderungen ohne Bewilligung erstellt wurden.
3 Forderungen aus der Nachführung der übrigen Daten verjähren nach zwölf Jahren seit deren Entstehung oder Veränderung.


E. Grenzmutationen

§ 40 Begriff und Bewilligungserfordernis
1 Mit der Grenzmutation werden

a.

die Grenzen zwischen Grundstücken durch Vereinbarung neu festgelegt,

b.

Grundstücke eines Eigentümers oder einer Eigentümerin vereinigt, oder

c.

ein Grundstück eines Eigentümers oder einer Eigentümerin in mehrere Grundstücke aufgeteilt.

2 Grenzmutationen bedürfen der Bewilligung des Amtes. Auf die Bewilligung besteht Anspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


F. Unterhalt (Artikel 31 Absatz 1 VAV)

§ 41 Erhalt
1 Die Lage- und Höhenfixpunkte sowie die Hoheitsgrenzpunkte müssen auf unbestimmte Dauer erhalten bleiben.
2 ...(15)

§ 42 Lage- und Höhenfixpunkte 2, Kantonsgrenze
1 Der Kanton ist verantwortlich und kostenpflichtig für den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenzpunkte.
2 Er stellt durch periodische Kontrolle oder vor einer Ersterhebung oder Erneuerung die Vollständigkeit und Zweckmässigkeit der Punkte sicher.

§ 43 Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze
1 Die Gemeinde ist verantwortlich und kostenpflichtig für den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte 3 sowie der Gemeindegrenzpunkte.
2 Sie stellt in überbauten Gebieten und Bauzonen (Zone I) durch periodische Kontrolle die Vollständigkeit der Lagefixpunkte 3 sicher.
3 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin führt die Unterhaltsarbeiten durch.

§ 44 Grenzzeichen (§ 148 EG ZGB)
Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen tragen die Kosten des Unterhalts für die Grenzzeichen der Grundstücke. Die Kostenaufteilung richtet sich nach den Vorschriften über die Vermarkungskosten.

§ 45 Bauarbeiten (§ 97 Absatz 3 BauG)
1 Sind durch Bauarbeiten Vermessungszeichen gefährdet oder beschädigt, muss die Bauherrschaft dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin darüber Meldung erstatten.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten rekonstruiert der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin die fehlenden oder beschädigten Vermessungszeichen zu Lasten der Bauherrschaft oder zu Lasten der Unterhaltspflichtigen.
3 Den Unterhaltspflichtigen steht der Rückgriff auf die Bauherrschaft zu, wenn sie durch Rekonstruktionskosten belastet worden sind.

§ 46 Daten, Akten und Verzeichnisse
1 Das Amt sowie die Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen sind für den Unterhalt der von ihnen betreuten Daten, Akten und Verzeichnissen der amtlichen Vermessung verantwortlich.
2 Sie führen Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente über den von ihnen betreuten Grunddatensatz.
3 Das Amt bestimmt die weiteren Massnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung der Daten, Akten und Verzeichnisse.

§ 47 Vermessung alter Ordnung
1 Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung verbleiben solange beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin, als sie zur Nachführung des aktuellen Vermessungswerkes notwendig sind.
2 Bestandteile alter Ordnung, welche für die Nachführung nicht mehr benötigt werden, sind dem Amt zu übergeben.

§ 48 Archivierung (Artikel 88 TVAV)
Das Amt übernimmt die Aufbewahrung und Archivierung

a.

sämtlicher technischer Dokumente, die nicht der Nachführung unterliegen;

b.

der abgelösten Bestandteile der amtlichen Vermessung.


§ 49 Evakuation (Artikel 32 VAV)
1 Bei Krieg oder bei andern Katastrophensituationen ordnet der Regierungsrat die Evakuation von Bestandteilen der amtlichen Vermessung an.
2 Die Direktion trifft die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen.


G. Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung

§ 50 Ermächtigung zur Abgabe (Artikel 34 Absatz 3 VAV)
Zur Abgabe von Auszügen und Auswertungen aus der amtlichen Vermessung sind ausschliesslich das Amt und die zuständigen Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen ermächtigt.

§ 51 Bewilligungen (Artikel 36 Absatz 1 VAV)
Das Amt ist zuständig für die Bewilligung von Gesuchen für den Gebrauch der Daten der amtlichen Vermessung:

a.

zur gewerblichen Nutzung,

b.

für den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln.



H.(16)

§§ 52 und 53(17)


I. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung sowie in unvermessenen Gebieten (Artikel 53 VAV)
Das Amt bestimmt die Nachführungsart von Grundbuchvermessungen, die nach alter Ordnung erstellt worden sind, sowie die Nachführungsart in unvermessenen Gebieten.

§ 55(18)

§ 56 Genehmigungsvorbehalt (Artikel 48 Absatz 3 VAV)
§ 4 bedarf der Genehmigung des Bundes.

§ 57 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

das Reglement vom 27. April 1951(19) für die Nomenklaturkommission für die Erhebung und die Schreibweise der Lokalnamen des Kantons Basel-Landschaft,

b.

der Regierungsratsbeschluss vom 18. Mai 1971(20) betreffend Weisung über die Zuständigkeiten bei der Vermarkung von Verkehrsflächen und Gewässern, den Gemeinde- und Kantonsgrenzregulierungen und die Nomenklatur der Lokalnamen im Gefolge von Gesamtmeliorationen (Felderregulierungen),

c.

die §§ 1-65, 67, 70, 73-77 und 80-85 der Vermessungs- und Kataster-Instruktion vom 23. Juni 1920(21).


§ 58 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 39 Absatz 1 rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
2 § 39 Absatz 1 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.


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Fussnoten:

1. SR 510.625

2. SR 211.432.2

3. SR 510.62

4. SR 211.432.21

5. GS 16.104, SGS 211

6. GS 23.607, SGS 400

7. GS 32.307, SGS 211.5

8. Fassung vom 8. November 2011 (GS 37.686), in Kraft seit 1. Januar 2012.

9. BS 2 592

10. SR 210

11. SR 210

12. Fassung vom 1. März 2011 (GS 37.412), in Kraft seit 1. April 2011.

13. In Kraft ab 1. Januar 1997

14. GS 32.307, SGS 211.5

15. Aufgehoben am 8. November 2011 (GS 37.686), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.

16. Aufgehoben am 1. März 2011 (GS 37.412), mit Wirkung ab 1. April 2011.

17. Aufgehoben am 1. März 2011 (GS 37.412), mit Wirkung ab 1. April 2011.

18. Aufgehoben am 7. April 2009 (GS 36.1086), mit Wirkung ab 7. April 2009.

19. GS 20.327, SGS 211.56

20. GS 24.521, SGS 211.53

21. GS 16.835, SGS 211.52