Dekret Kostentragung amtliche Vermessung

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Dekret
über die Kostentragung der amtlichen Vermessung

 

SGS 211.5 || GS 32.307 || Vom 19. Oktober 1995 || In Kraft seit 1. Januar 1995 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2006; entspricht Print-Version: 76 - 1.1.2006



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 149 Absatz 2 in der Fassung vom 1. Juni 1972 des Gesetzes vom 30. Mai 1911(1) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), beschliesst:

§ 1 Kantonale Mehranforderungen
(Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 VAV)(2)
1 Der bundesrechtlich bestimmte Grunddatensatz wird durch folgende kantonale Mehranforderungen ergänzt:

a.

Höhenfixpunktnetz 3

b.

zusätzliche Informationsebene öffentliche Wegrechte

c.

zusätzliche Informationsebene Baulinien

d.

zusätzliche Informationsebene Waldgrenzen in Bauzonen

e.

Miteigentumsanteile an Grundstücken auf der Informationsebene Liegenschaften

f.

Gebäudeart auf der Informationsebene Bodenbedeckung

2 Das Amt regelt die Datenbeschreibung

§ 2 Ersterhebung
1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Erstellungskosten für die Ersterhebung der amtlichen Vermessung werden wie folgt getragen:

a.

Informationsebene Fixpunkte (Lagefixpunktnetz 2 und Höhenfixpunktnetz 2): Kanton

b.

Informationsebene Baulinien: Kanton oder Gemeinde je nach Verursachung

c.

Informationsebene Waldgrenzen: Gemeinde

d.

Informationsebene Höhen: Kanton und Gemeinde je zur Hälfte

e.

übrige Informationsebenen: Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen je zu einen Drittel


2 Bei der während oder nach einer Bodenverschiebung durchzuführenden Ersterhebung werden die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Erstellungskosten für die übrigen Informationsebenen je zur Hälfte vom Kanton und von der Gemeinde getragen.
3 Die administrative Durchführung der Ersterhebung obliegt der Gemeinde.

§ 3 Erneuerung und Provisorische Numerisierung
1 Der Kanton und die Gemeinde tragen die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Erstellungskosten für die Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie für die provisorische Numerisierung zu 40% bzw. zu 60%.(3)
2 Die administrative Durchführung der Erneuerung obliegt der Gemeinde, diejenige der provisorischen Numerisierung dem Kanton.
3 Sind Erneuerungen Bestandteil eines mehrere oder alle Gemeinden umfassenden Gesamtprojektes, kann der Landrat die administrative Durchführung dem Kanton übertragen.(4)

§ 4 Erstellungskosten
1 Die Erstellungskosten umfassen folgende Kosten:

a.

alle Kosten, die der Bund als beitragsberechtigt anerkennt

b.

die Kosten für kantonale Mehranforderungen

c.

die Kosten für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung, sofern die Arbeiten, welche die Nachführung verursachten, seit mehr als zwei Jahren fertiggestellt sind

d.

die Kosten für vertraglich geregelte Zusatzarbeiten und bewilligte Regiearbeiten

e.

die Kosten für den Kostenverteiler bei Belastung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen

f.

die Kosten für die öffentliche Auflage und die Einspracheverhandlungen

2 Der Gemeinde steht für die Kosten gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Rückgriff auf die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder ihre Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen zu, wenn Bauten ohne Baubewilligung oder Bauanzeige erstellt wurden.

§ 5 Laufende Nachführung
1 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder ihre Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen tragen die Kosten der von ihnen verursachten laufenden Nachführungen der amtlichen Vermessung.
2 Der Kanton trägt die Kosten der laufenden Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenze.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten der laufenden Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 3 sowie der Gemeindegrenze.
4 Der Kanton und die Gemeinde tragen je zur Hälfte die Kosten der übrigen laufenden Nachführungen.

§ 6 Periodische Nachführung
1 Der Kanton und die Gemeinde tragen je zur Hälfte die Kosten der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung.
2 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder ihre Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen tragen im Rahmen der periodischen Nachführung die Kosten derjenigen Daten, deren Nachführung sie verursachten.

§ 7 Grundeigentümer-Definition
Als Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen gelten:

a.

die Eigentümer und Eigentümerinnen der Liegenschaften

b.

die Eigentümer und Eigentümerinnen der in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte

c.

die Eigentümer und Eigentümerinnen der Miteigentumsanteile an Grundstücken.


§ 8 Rückerstattung der Investitionsbeteiligungsgebühren
1 Der Kanton erstattet der Gemeinde die Hälfte derjenigen Gebühren zurück, die er von den Benützern und Benützerinnen als Investitionsbeteiligung an der amtlichen Vermessung einnimmt.

§ 9 Weitergeltung bisherigen Rechts
Die Kostentragung bei Erneuerungen, die vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurden und die nicht der Verordnung des Bundesrates vom 18.November 1992(5) über die amtliche Vermessung entsprechen, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

§ 10 Schlussbestimmungen
1 Der Landratsbeschluss vom 1. Juni 1972(6) zu § 149 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 1. Juni 1972 wird aufgehoben.
2 Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 16.104, SGS 211

2. Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung, SR 211.432.2

3. Fassung vom 23. Juni 2005 (GS 35.709), in Kraft seit 1. Januar 2006.

4. Ergänzung vom 8. November 2001 (GS 34.443), in Kraft seit 1. März 2002.

5. SR 211.432.2

6. GS 24.816, SGS 211.5