Verordnung Beaufsichtigung Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen

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Verordnung
über die Beaufsichtigung der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen (VBSV)

 

SGS 211.22 || GS 31.515 || Vom 21. Dezember 1993 || In Kraft seit 1. Januar 1994 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2005; entspricht Print-Version: 74 - 1.1.2005



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1) sowie auf § 126 des Gesetzes vom 30. Mai 1911(2) über die Einführung des Zivilgesetzbuches beschliesst:

A. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Übernahme der Aufsicht

§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beaufsichtigung von privatrechtlichen Stiftungen und von Vorsorgeeinrichtungen, welche von Bundesrechts wegen der kantonalen oder kommunalen Aufsicht unterstellt sind (Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 89bis Absatz 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB(3), Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG(4)).(5)
2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind der Aufsicht nicht unterstellt.

§ 2 Aufsichtszuständigkeit
1 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG(6) und die Personalfürsorgestiftungen gemäss Artikel 89bis Absatz 6 ZGB(7), die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben und die nicht vom Bund beaufsichtigt werden, sind der kantonalen Aufsicht unterstellt.
2 Die übrigen Stiftungen unterstehen, entsprechend ihrem Zweck, ihrem räumlichen Wirkungskreis und ihrem Sitz, der Aufsicht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde. Die den Bezirken angehörenden Stiftungen sind der kantonalen Aufsicht unterstellt.
3 Wo die Aufsicht durch den Kanton vorgesehen ist, übt diese die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion durch ihr Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge aus.
4 Wo die Aufsicht durch die Gemeinde vorgesehen ist, obliegt diese dem Gemeinderat. Die Oberaufsicht steht dem Regierungsrat zu.

§ 3 Bestimmung der Aufsichtsbehörde
1 Bei jeder Errichtung einer Stiftung, sei es durch öffentliche Beurkundung oder durch letztwillige Verfügung, überweist die Urkundsperson bzw. die Behörde, welche die letztwillige Verfügung eröffnet, die Stiftungsurkunde in zwei Exemplaren dem Handelsregisteramt.
2 Das Handelsregisteramt überweist ein Exemplar dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge.
3 Kommt eine Beaufsichtigung durch die Gemeinde oder durch den Bund in Frage, so lädt das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge das in Betracht fallende Gemeinwesen ein, die Aufsicht über die Stiftung zu übernehmen.
4 Liegt eine Familien- oder kirchliche Stiftung vor, welche der gesetzlichen Aufsicht nicht untersteht, erstattet das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge dem Handelsregisteramt Meldung.

§ 4 Prüfung des Errichtungsaktes
1 Die kantonale oder kommunale Aufsichtsbehörde prüft die Rechtmässigkeit des Errichtungsaktes.
2 Insbesondere prüft sie, ob das gewidmete Vermögen und die vorgesehene Organisation für eine dem Zweck entsprechende Tätigkeit genügen und ob der Zweck selbst nicht widerrechtlich, unsittlich oder unmöglich ist.
3 Bei mangelhafter Organisation oder ungenügendem Stiftungsvermögen kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen treffen.

§ 5 Bestätigung an das Handelsregisteramt
1 Hält die Aufsichtsbehörde den Errichtungsakt für rechtmässig und ihre eigene Zuständigkeit für gegeben, bestätigt sie dem Handelsregisteramt die Übernahme der Aufsicht.
2 ...(8)

§ 6 Verfahren bei Errichtung von anderen Vorsorgeeinrichtungen und bei Sitzverlegungen
Das Verfahren gemäss den §§ 3-5 ist auch auf Vorsorgeeinrichtungen, welche nicht in der Rechtsform einer Stiftung errichtet wurden, sowie bei Sitzverlegungen von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen in den Kanton Basel-Landschaft anzuwenden.


B. Aufgaben der Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen

§ 7 Grundsatz
Die Organe von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen erfüllen die ihnen durch Gesetze, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weiteren Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen usw.) zugewiesenen Aufgaben.

§ 8 Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Die Organe von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen sind zur jährlichen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet.
2 Die Jahresrechnung ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen. Sie enthält eine Bilanz und eine Betriebsrechnung.(9)
3 Die Jahresrechnung von Vorsorgeeinrichtungen hat überdies den Vorschriften des Bundesrates über das Rechnungswesen und die Rechnungslegung der Vorsorgeeinrichtungen zu entsprechen.(10)
4 Die Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen reichen Jahresbericht und -rechnung sowie einen allfälligen Bericht der Kontrollstelle unaufgefordert binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde ein. Auf Gesuch hin kann die Aufsichtsbehörde diese Frist erstrecken.(11)

§ 9 Reglemente
1 Die Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen reichen allfällige Ausführungsbestimmungen, namentlich Reglemente, Richtlinien usw., welche von der Stifterperson oder von den Organen erlassen wurden, spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens unaufgefordert der Aufsichtsbehörde ein.
2 Dies gilt auch im Falle von Änderungen und Aufhebungen solcher Ausführungsbestimmungen.

§ 10(12) Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde
1 Die Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen benachrichtigen die Aufsichtsbehörde unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein rasches Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können.
2 Die Organe von Vorsorgeeinrichtungen haben namentlich auch auf anstehende Veränderungen bei den (angeschlossenen) Arbeitgeberfirmen, wie Liquidationen, Fusionen oder andere Tatbestände hinzuweisen, welche gemäss den Bestimmungen des Bundes über die Freizügigkeit eine Teilliquidation zur Folge haben können.

§ 11 Vermögensverwaltung, Grundsatz
Die Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen verwalten das Vermögen derart, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.

§ 12(13)


C. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

§ 13 Aufgaben im allgemeinen
1 Die Aufsichtsbehörde erfüllt die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben (ZGB(14), BVG(15) und dessen Ausführungsbestimmungen).
2 Sie wacht insbesondere darüber, dass die zuständigen Organe das Stiftungs- und Vorsorgevermögen seinem Zweck gemäss verwenden.
3 Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen zu erlassen.

§ 14 Einsicht in Berichte und Reglemente
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die jährlichen Berichte und Rechnungen der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen sowie gegebenenfalls in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge.
2 Sie prüft die von den Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen erlassenen Ausführungsbestimmungen, wie namentlich Reglemente und Richtlinien.(16)

§ 15 Aufsichtsmittel
Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, so trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:

 

a.

den Organen der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Anweisungen erteilen oder deren Entscheide aufheben;

b.

Organe mahnen, verwarnen oder abberufen;

c.

provisorische Organe einsetzen, wenn nicht auf andere Weise für die Verwaltung der Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung gesorgt ist;

d.

die Stiftungen ohne Revisionsstelle in besonderen Fällen anweisen, eine Revisionsstelle zu bezeichnen;

e.

Expertisen anordnen;

f.

Ordnungsbussen bis maximal 500 Fr. aussprechen.(17)

g.

Strafanzeigen erstatten, insbesondere aufgrund von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches(18).


§ 16 Änderung der Stiftungsurkunde
1 Die Stifterpersonen oder die Stiftungsorgane reichen die in öffentlicher Urkunde erklärten Anträge zur Änderung von Stiftungsurkunden in zwei Exemplaren dem Handelsregisteramt ein. Dieses überweist ein Exemplar der zuständigen Aufsichtsbehörde.
2 ...(19)
3 ...(20)
4 Die Änderungen werden auf Anweisung des Regierungsrates bzw. der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.

§ 17 Vermögensaufteilung, Liquidation
1 Beschlüsse betreffend die Vermögensübertragung und -aufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion bedürfen vor deren Vollzug der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist.

§ 17a(21) Verwendung von freiem Vorsorgevermögen
1 Soll freies Vorsorgevermögen unabhängig von einem der in § 17 Absatz 1 genannten Tatbestände zu Gunsten der einzelnen Destinatäre und Destinatärinnen verwendet werden, hat dies nach objektiven Kriterien und unter Beachtung der Gleichbehandlung zu erfolgen.
2 Gegebenenfalls hat der Experte für berufliche Vorsorge zu bestätigen, dass die Wahrung des Stiftungszwecks nicht gefährdet ist und die Vorsorgeeinrichtung weiterhin Sicherheit bietet, ihre Verpflichtungen jederzeit erfüllen zu können.
3 Der Stiftungsrat hat die wesentlichen Aspekte eines solchen Vorgangs im Anhang zur Jahresrechnung zu erläutern.

§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Die Aufsichtsbehörde trägt bei der Ausübung der Aufsicht denjenigen Kontrollaufgaben Rechnung, welche von Gesetzes wegen bereits durch eine andere Behörde ausgeübt werden.

§ 19 Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die Aufsichtsbehörde kann die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der Vorprüfung von Stiftungsurkunden und Reglementen zum Mitbericht einladen.
2 Die Aufsichtsbehörde zeigt der kantonalen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung von Stiftungen an und überweist ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde.
3 Stellt die Aufsichtsbehörde anlässlich der Einsichtnahme in die Jahresberichte allfällig steuerlich relevante Mängel fest, übermittelt sie der kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie der Jahresrechnung zur Überprüfung in steuerlicher Hinsicht.

§ 20 Aufgaben des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge
Das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge hat folgende Aufgaben:

 

a.

Beaufsichtigung der den Bezirken oder dem Kanton angehörenden Stiftungen;

b.

Beaufsichtigung der Personalfürsorgestiftungen und der registrierten Vorsorgeeinrichtungen;

c.

Vorbereitung von Entscheiden betreffend die Oberaufsicht über Stiftungen unter kommunaler Aufsicht und betreffend Umwandlung von Stiftungen, soweit hierfür der Regierungsrat zuständig ist;

d.

Führung des Registers für die berufliche Vorsorge;

e.

...(22)

f.

Entscheide über die Zulassung von Firmen und Personen als Revisionsstellen und Experten für berufliche Vorsorge;

g.

weitere Aufgaben, für welche gemäss BVG(23) und dessen Ausführungsbestimmungen die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig ist.



D. Gebühren

§ 21 Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt anlässlich der Einsichtnahme in die Jahresrechnung eine nach dem Vermögen berechnete jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht. Als Vermögen gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen.(24)
2 (25) Die Grundgebühr beträgt für ein Vermögen

 

bis

200'000 Fr.

200 Fr.

bis

500'000 Fr.

300 Fr.

bis

1'000'000 Fr.

400 Fr.

bis

1'500'000 Fr.

500 Fr.

bis

2'500'000 Fr.

600 Fr.

bis

5'000'000 Fr.

800 Fr.

bis

7'500'000 Fr.

1'000 Fr.

bis

10'00'000 Fr.

1'200 Fr.

bis

20'000'000 Fr.

1'450 Fr.

bis

30'000'000 Fr.

1'700 Fr.

bis

50'000'000 Fr.

1'950 Fr.

bis

100'000'000 Fr.

2'200 Fr.

bis

150'000'000 Fr.

2'500 Fr.

bis

250'000'000 Fr.

2'900 Fr.

über

250'000'000 Fr.

3'300 Fr.

3 (26) Die Aufsichtsbehörde erhebt einen Zuschlag für Prämien und Beiträge, welche die Vorsorgeeinrichtung zugunsten der Destinatäre an eine Versicherungsgesellschaft entrichtet

bis

100 000 Fr.

200 Fr.

bis

500 000 Fr.

400 Fr.

über

500 000 Fr.

500 Fr.

4 ...(27)
5 ...(28)

§ 22(29) Gebühren für weitere Verrichtungen
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für weitere Verrichtungen folgende nach dem Arbeitsaufwand berechnete Gebühren:

a.

Vorprüfung und Prüfung von Urkunden und -änderungen

100-2'000 Fr.

b.

Zusammenschluss und (Teil)liquidationen von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen

500-3'000 Fr.

c.

Genehmigung von Verteilplänen

100-2'000 Fr.

d.

Übernahme der Aufsicht bzw. Entlassung aus der Aufsicht

100-1'000 Fr.

e.

Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung

300-2'000 Fr.

f.

Änderung und Streichung im Register für berufliche Vorsorge

100-500 Fr.

g.

Registerauszug

50 Fr.

h.

Abgabe von Adressen registrierter Vorsorgeeinrichtungen

Grundgebühr

50 Fr.

zusätzlich pro Adresse

1 Fr.

i.

Prüfung von Reglementen

500-2'000 Fr.

k.

Anordnung von Massnahmen

500-3'000 Fr.

l.

Mahngebühren

50 Fr.

m.

Zweite und jede weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung von Jahresbericht und Jahresrechnung

20 Fr.

n.

weitere Verfügungen und besondere Arbeitsaufwendungen

100-2'000 Fr.

2 Entspricht die Mindest- oder Höchstgebühr gemäss Absatz 1 in ausserordentlich einfachen bzw. aufwändigen Fällen nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, kann die Aufsichtsbehörde davon abweichen. Die Höchstgebühr darf dabei um höchstens 100% überschritten werden.

§ 23 Gebührenreduktion und -befreiung
1 Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen eines finanziellen Härtefalles die gemäss §§ 21 und 22 anfallenden Gebühren auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
2 ...(30)

§ 24 Gebührentarife der kommunalen Aufsichtsbehörden
Der Gebührentarif gemäss §§ 21-23 gilt auch für die Beaufsichtigung von Stiftungen durch die Gemeinde, sofern diese keinen eigenen Gebührentarif erlassen hat.


E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25(31)

§ 26 Änderung der Dienstordnung des Direktionssekretariates
Die Dienstordnung vom 7. Januar 1986(32) des Direktionssekretariates der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und des Rechtsdienstes des Regierungsrates wird wie folgt geändert: ...(33)

§ 27 Änderung der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht
Die Verordnung vom 8. Januar 1991(34) über die Gebühren zum Zivilrecht wird wie folgt geändert: ...(35)

§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.

das Reglement vom 7. Januar 1941(36) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen;

b.

die Regierungsratsverordnung vom 13. Dezember 1983(37) über die berufliche Vorsorge.


§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 16.104, SGS 211

3. SR 210

4. SR 831.40

5. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

6. SR 831.40

7. SR 210

8. Aufgehoben am 26. Juni 2001 (GS 34.220), mit Wirkung ab 1. August 2001.

9. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

10. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

11. Ergänzung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

12. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

13. Aufgehoben am 26. Juni 2001 (GS 34.220), mit Wirkung ab 1. August 2001.

14. SR 210

15. SR 831.40

16. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

17. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

18. SR 311.0

19. Aufgehoben am 26. Juni 2001 (GS 34.220), mit Wirkung ab 1. August 2001.

20. Aufgehoben am 26. Juni 2001 (GS 34.220), mit Wirkung ab 1. August 2001.

21. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

22. Aufgehoben am 30. November 2004 (GS 35.337), mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

23. SR 831.40

24. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

25. Fassung vom 30. November 2004 (GS 35.337), in Kraft seit 1. Januar 2005.

26. Fassung vom 30. November 2004 (GS 35.337), in Kraft seit 1. Januar 2005.

27. Aufgehoben am 26. Juni 2001 (GS 34.220), mit Wirkung ab 1. August 2001.

28. Aufgehoben am 30. November 2004 (GS 35.337), mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

29. Fassung vom 26. Juni 2001 (GS 34.220), in Kraft seit 1. August 2001.

30. Aufgehoben am 26. Juni 2001 (GS 34.220), mit Wirkung ab 1. August 2001.

31. Aufgehoben am 26. Juni 2001 (GS 34.220), mit Wirkung ab 1. August 2001.

32. GS 29.186, SGS 145.12

33. GS 31.522

34. GS 30.491, SGS 211.71

35. GS 31.522

36. GS 18.493

37. GS 28.434, SGS 834.11