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SGS 211 || GS 36.0153 || Vom 16. November 2006(1) || In Kraft seit 1. August 2007 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 89 - 1.9.2012 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907(2) und des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004(3) über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) und § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(4), beschliesst:
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)(5) und des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG)(6).
2 Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.
§ 2 Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach diesem Gesetz.
2 Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung(7).(8)
§ 3 Amtsblatt
1 Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen werden im kantonalen Amtsblatt publiziert.
2 In den Fällen der Artikel 36, 555, 558 Absatz 2, 582, 662 ZGB und Artikel 43 Schlusstitel ZGB sowie § 114 dieses Gesetzes hat die Bekanntmachung dreimal nacheinander zu erfolgen.
§ 4 Sonstige Bekanntmachungen
1 Vorbehalten bleibt die vom ZGB vorgeschriebene Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
2 Vorbehalten bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, weitere angemessene Bekanntmachungen zu veranlassen.
§ 5 Amtsblatt im öffentlichen Datennetz
1 Die im Amtsblatt enthaltenen Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen können zusätzlich im öffentlichen Datennetz veröffentlicht werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung
A. Notarinnen und Notare, allgemein
§ 6 Notarinnen und Notare
1 Zur öffentlichen Beurkundung sind nur die Notarinnen und Notare ermächtigt, nämlich:
a. | die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien, |
b. | die Notarinnen und Notare der Gemeinden, |
c. | die privaten Notarinnen und Notare. |
2 Für die Berufsausübung der privaten Notarinnen und Notare gilt das Notariatsgesetz(9). Zuständigkeit und Beurkundungsverfahren richten sich nach diesem Gesetz.
§ 7 Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien und der Gemeinden richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008(10).(11)
2 Für die privaten Notarinnen und Notare gilt das Notariatsgesetz(12).
§ 8 Disziplinarrecht
1 Für die Notarinnen und Notare der Gemeinden ist der Regierungsrat Disziplinarbehörde. Es gilt das Disziplinarrecht für auf Amtsperiode Gewählte gemäss Gesetz vom 25. September 1997(13) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz).
2 Für die privaten Notarinnen und Notare gilt das Notariatsgesetz(14).
§ 9 Aufsicht
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare aus. Sie erlässt Weisungen über die Amtsführung und führt periodisch Inspektionen durch.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden im Beurkundungswesen.
B. Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien und der Gemeinden
§ 10 Notariatsbewilligung
Die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien und der Gemeinden bedürfen zur Ausübung des Notariatsberufs einer Bewilligung.
§ 11 Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung sind:
a. | das Schweizer Bürgerrecht, vorbehalten bleiben Gegenrechtsvereinbarungen; |
b. | die Handlungsfähigkeit; |
c. | die Vertrauenswürdigkeit; |
d. | die zur Berufsausübung notwendigen körperlichen und geistigen Eigenschaften; |
e. | keine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Tätigkeit; |
f. | ein von der Notariatsprüfungskommission aufgrund bestandener Prüfung ausgestellter oder ein anderweitig erworbener und von ihr als gleichwertig anerkannter Fähigkeitsausweis. |
§ 12 Anerkennung des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises
Die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises nach § 11 Buchstabe f dieses Gesetzes ist nur möglich hinsichtlich der Tätigkeit als Notarin oder Notar der Bezirksschreibereien oder der Gemeinden. Sie vermittelt keinen Anspruch nach § 32 Absatz 3 Notariatsgesetz(15) und erlischt nach Aufgabe der Anstellung als Notarin oder Notar der Bezirksschreibereien oder der Gemeinden.
§ 13 Bewilligungserteilung
1 Der Regierungsrat erteilt die Notariatsbewilligung.
2 Die Bewilligungserteilung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 14 Notariatsprüfung
1 Die Notariatsprüfung ist praxisbezogen auszugestalten.
2 Die Notariatsprüfung kann höchstens zwei Mal wiederholt werden.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Prüfungsverordnung.
§ 15 Notariatsprüfungskommission
1 Die Notariatsprüfungskommission gemäss Notariatsgesetz(16) nimmt auch die Prüfungen der Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien sowie der Notarinnen und Notare der Gemeinden ab.
2 Die Notariatsprüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Ihr Entscheid kann an den Regierungsrat weiter gezogen werden.
§ 16 Voraussetzungen der Prüfungszulassung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien und der Gemeinden neben den in § 11 Buchstaben a - d dieses Gesetzes genannten:
a. | ein juristisches Studium mit dem Abschluss als lic.iur. oder Master an einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom in einem anderen Staat, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; |
b. | ein Notariatspraktikum von mindestens 6 Monaten bei einer Bezirksschreiberei, einem Notariat der Gemeinde oder einem privaten Notariat. |
§ 17 Erlöschen, Entzug der Notariatsbewilligung
1 Die Notariatsbewilligung erlischt mit:
a. | dem Verzicht auf die Notariatsbewilligung, |
b. | der Aufgabe der Anstellung als Notarin oder Notar, |
c. | dem Tod der Notarin oder des Notars. |
2 Die Notariatsbewilligung wird entzogen, wenn eine der Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen ist.
§ 18 Sistierung der Notariatsbewilligung
Die Notariatsbewilligung wird sistiert:
a. | bei einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit, |
b. | beim vorübergehenden Wegfall der notwendigen körperlichen und geistigen Eigenschaften; |
c. | bei einer vorübergehenden Einstellung in der Funktion als Notarin oder Notar durch die Anstellungs- oder Disziplinarbehörde. |
§ 19 Verfahren
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt das Erlöschen der Notariatsbewilligung fest und sistiert oder entzieht die Notariatsbewilligung.
2 Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Bei Erlöschen oder Sistierung der Notariatsbewilligung trifft die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die notwendigen Massnahmen zum Abschluss der offenen Geschäfte. Sie errichtet ein Inventar, zieht Amtssiegel, Amtsstempel, Aktensammlung und Protokolle ein und archiviert sie.
4 Das Erlöschen oder die Sistierung der Notariatsbewilligung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
C. Zuständigkeiten der Notarinnen und Notare
§ 20 Sachliche Zuständigkeit
1 Sachlich zuständig sind:
a. | die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien für sämtliche öffentliche Beurkundungen. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich mit Ausnahme der Grundstückgeschäfte auf das ganze Kantonsgebiet; |
b. | wahlweise neben den Notarinnen und Notaren der Bezirksschreibereien die Notarinnen und Notare der Gemeinden für die Beurkundung von Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Grundstücke im Gemeindebann; |
c. | wahlweise neben den Notarinnen und Notaren der Bezirksschreibereien die privaten Notarinnen und Notare für die öffentlichen Beurkundungen im Rahmen des freizügigen Notariates (inkl. damit zusammenhängende Eigentumsübertragungen an Grundstücken) sowie von Vorverträgen zu Grundstücksgeschäften. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet. |
2 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Aufnahme von Wechselprotesten erlassen.
§ 21 Örtliche Zuständigkeit für Grundstückgeschäfte
1 Örtlich zuständig für alle Grundstückgeschäfte (inkl. Vorverträge zu Grundstückgeschäften und Grundstückgeschäfte im Rahmen von Rechtsgeschäften des freizügigen Notariates) sind:
a. | die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien für den jeweiligen Bezirksschreibereikreis; die Notarinnen und Notare der verschiedenen Bezirksschreibereien können sich gegenseitig vertreten; |
b. | die Notarinnen und Notare der Gemeinden für den Gemeindebann. |
2 Rechtsgeschäfte über in verschiedenen Amtskreisen gelegene Grundstücke werden in erster Linie dort beurkundet, wo der flächengrössere Teil liegt, in zweiter Linie dort, wo der wertvollere Teil liegt.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der privaten Notarinnen und Notare für Vorverträge zu Grundstücksgeschäften sowie Eigentumsübertragungen im Rahmen des freizügigen Notariates gemäss § 20 Absatz 1 Buchstabe c dieses Gesetzes, die sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.
D. Beurkundungsverfahren
§ 22 Beurkundungspflicht
1 Die Notarin oder der Notar hat im Rahmen der Zuständigkeit jede öffentliche Beurkundung vorzunehmen.
2 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die offensichtlich einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen, ist abzulehnen.
§ 23 Ausstandspflicht
1 Die Notarin oder der Notar hat in den Ausstand zu treten, wenn das zu beurkundende Rechtsgeschäft:
a. | sie oder ihn selbst, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Verlobte oder den Verlobten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie in der Seitenlinie bis und mit drittem Grad betrifft; |
b. | natürliche oder juristische Personen betrifft, deren gesetzliche Vertretung oder Organ sie oder er ist oder zu welchen sie oder er in einem Verhältnis steht, das sie oder ihn als befangen erscheinen lässt. |
2 Die Ausstandsgründe gelten auch für die Übersetzerinnen oder Übersetzer sowie für die Zeuginnen oder Zeugen, die an einer öffentlichen Beurkundung mitwirken.
§ 24 Wahrheitspflicht
Die Notarin oder der Notar darf nur Erklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie oder er in eigener Wahrnehmung festgestellt hat.
§ 25 Rechtsbelehrung
Die Notarin oder der Notar hat die Parteien über die rechtliche Tragweite und die Form des abzuschliessenden Rechtsgeschäftes aufzuklären und unparteiisch zu beraten.
§ 26 Schweigepflicht
1 Die Notarin oder der Notar wahrt Stillschweigen über Mitteilungen und Tatsachen, die ihr oder ihm infolge des Amtes anvertraut worden sind oder die sie oder er in Ausübung des Amtes wahrgenommen hat. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Von der Schweigepflicht befreien können die oder der Berechtigte sowie die Aufsichtsbehörde auf Begehren der Notarin oder des Notars. Im Falle von Gesuchen von privaten Notarinnen und Notaren im Zusammenhang mit deren Gebührenforderungen ist die Entbindung in der Regel zu gewähren.
3 Vorbehalten bleibt § 38 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. September 1997(17) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz).
§ 27 Vorverfahren
1 Im Vorverfahren überprüft die Notarin oder der Notar die örtliche und sachliche Zuständigkeit, die Identität handelnder Personen, deren Verfügungsrecht und, im Falle der Beurkundung von Willenserklärungen, deren Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit.
2 Hat die Notarin oder der Notar Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Partei, verweigert sie oder er die Beurkundung, sofern nicht die Partei das Gutachten einer sachverständigen Person über das Bestehen der Urteilsfähigkeit beibringt.
3 Im Falle der Beurkundung von Willenserklärungen ermittelt die Notarin oder der Notar den Parteiwillen. Dabei weist sie oder er auf Widersprüche zu gesetzlichen Vorschriften hin und nimmt allenfalls von den Parteien einen Revers entgegen.
4 Im Falle von Sachbeurkundungen hat sich die Notarin oder der Notar von den zu beurkundenden Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen selbst zu überzeugen.
§ 28 Abfassung der Urkunde
Die Notarin oder der Notar hat bei der Abfassung der öffentlichen Urkunde den Parteiwillen bzw. die festgestellten Tatsachen, Vorgänge oder Zustände klar und vollständig zum Ausdruck zu bringen und die vorgeschriebene Form zu wahren.
§ 29 Sprache der Urkunde
1 Die öffentliche Urkunde ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen. Sind nicht sämtliche Mitwirkende dieser Sprache mächtig, ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen, die oder der die gewissenhafte Übersetzung der Urkunde unterschriftlich zu bezeugen hat.
2 Die Notarin oder der Notar kann selber als Übersetzerin oder Übersetzer amten, wenn sie oder er der betreffenden Sprache mächtig ist.
3 Öffentliche Urkunden über Grundstückgeschäfte sind in deutscher Sprache zu errichten.
§ 30 Inhalt der Urkunde
Die öffentliche Urkunde hat ausser den zu beurkundenden Erklärungen oder Verfügungen bzw. Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen zu enthalten:
a. | die genaue Bezeichnung aller an der Beurkundung mitwirkenden Personen und ihrer allfälligen Vertretung mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit und Wohnort sowie die Angabe, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet oder in eingetragener oder aufgelöster Partnerschaft ist; |
b. | die Feststellung, auf welche Weise sich die Notarin oder der Notar über Identität und Handlungsfähigkeit der an der Beurkundung mitwirkenden Personen Gewissheit verschafft hat, sofern sie oder er diese nicht persönlich kennt; |
c. | die Feststellung, aufgrund welcher Unterlagen sich die Notarin oder der Notar von den zu beurkundenden Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen überzeugt hat, unter einzelner Nennung der dieser Feststellung allenfalls zugrunde liegenden Dokumente oder Einsichtnahmen in Registereintragungen; |
d. | Ort und Datum der Beurkundung; |
e. | die eigenhändigen Unterschriften der an der Beurkundung mitwirkenden Personen; |
f. | die Urkundsformel, welche den Ablauf des Beurkundungsaktes gemäss § 31 Absatz 1 oder Absatz 5 bzw. § 32 dieses Gesetzes bescheinigt, mit der eigenhändigen Unterschrift der Notarin oder des Notars unter Beifügung des Notariatsstempels oder Notariatssiegels. |
§ 31 Beurkundungsakt
1 Die öffentliche Urkunde ist von den mitwirkenden Personen selbst zu lesen oder durch die Notarin oder den Notar vorzulesen und nach der Bestätigung, der Inhalt entspreche dem Parteiwillen, zu unterzeichnen. Anschliessend hat die Notarin oder der Notar festzustellen, dass dies so geschehen ist, unter Beifügung der eigenen Unterschrift nebst Notariatsstempel oder Notariatssiegel.
2 Die Beurkundung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Formvorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für die Beurkundung einzelner Rechtsgeschäfte.
4 Haben mehrere Personen die Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung in der Regel gleichzeitig geschehen. Die Notarin oder der Notar kann Ausnahmen bewilligen. In diesem Falle erfolgt die Beurkundung durch die gleiche Notarin oder den gleichen Notar erst, nachdem alle Personen unterzeichnet haben.
5 Bei Sachbeurkundungen entfällt die Mitwirkung allenfalls handelnder Personen am Beurkundungsakt. Die Notarin oder der Notar bestätigt in solchen Fällen, dass sie oder er die zu beurkundenden Tatsachen, Vorgänge oder Zustände aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellt hat und unterzeichnet die Urkunde unter Beifügung des Notariatsstempels oder des Notariatssiegels alleine.
§ 32 Besondere Beurkundungsakte
1 Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, die Urkunde selbst zu lesen, hat ihr die Notarin oder der Notar die Urkunde vorzulesen.
2 Ist eine mitwirkende Person zudem gehörlos oder so stark hörbehindert, dass auch eine Vorlesung der Urkunde deren Inhalt nicht vermitteln kann, ist die Urkunde durch eine sachverständige Person deutlich zur Kenntnis zu geben. Die sachverständige Person hat mit ihrer Unterschrift zu bezeugen, dass sie den Inhalt der Urkunde der betroffenen Partei gewissenhaft zur Kenntnis gebracht hat und dass der Inhalt von ihr verstanden worden sei.
3 Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, ihre Zustimmung zum Inhalt mündlich zu erklären, wird die Erklärung durch geeignete Zeichengebung und die Unterschrift der betroffenen Person auf der Urkunde ersetzt.
4 Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, die Urkunde zu unterschreiben, so fügt sie ein Handzeichen bei, welches von der Notarin oder vom Notar als dasjenige der betroffenen Person zu beurkunden ist. Sofern auch die Beifügung eines Handzeichens nicht möglich ist, ersetzt die Notarin oder der Notar die Unterschrift gemäss Artikel 15 OR(18) durch die öffentliche Beurkundung.
5 Für erbrechtliche Beurkundungen bleiben die Vorschriften von Artikel 502 ZGB vorbehalten. Die Notarin oder der Notar ist zudem berechtigt, in jedem dieser Fälle die Formvorschrift des Artikels 502 ZGB analog anzuwenden und die Beurkundung unter Beizug zweier Zeuginnen oder Zeugen durchzuführen.
6 In allen Fällen, auch bei Häufung mehrerer spezieller Umstände, hat die Urkunde die Gründe für die Anwendung des besonderen Beurkundungsaktes sowie die Urkundsformel die Art und Weise der Durchführung auszuweisen.
§ 33 Kostenvorschuss
1 Die Notarin oder der Notar kann für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, kann die Notarin oder der Notar die verlangte Beurkundung unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 ablehnen.
3 Fehlen der kostenvorschusspflichtigen Partei die nötigen Mittel und erscheint die verlangte Beurkundung als nötig, so kann der Kostenvorschuss den anderen Parteien überbunden werden. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes(19).
4 Fehlen allen Parteien die nötigen Mittel und erscheint die verlangte Beurkundung als nötig, so werden die Parteien von der Bezahlung des Kostenvorschusses, nicht hingegen der Gebühren befreit. Vorbehalten bleibt der Erlass der Gebühren. In diesem Fall ist die Notarin oder der Notar verpflichtet, die verlangte Beurkundung trotzdem vorzunehmen.
§ 34 Beurkundung von Grundpfandrechten
Die öffentliche Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfandrechtes kann in Anwesenheit der Schuldnerschaft allein geschehen. Die Mitwirkung der Gläubigerschaft wird durch deren schriftliche Erklärung ersetzt.
§ 35 Beurkundung von Abtretungen an Strassen
Abtretungen an öffentliche Strassen können in vereinfachter Form auf dem Mutationsplan beurkundet werden.
E. Amtsführung der Notarinnen und Notare
§ 36 Urkundengestaltung
1 Die Urkunde ist auf solidem Papier mit dauerhafter und gut lesbarer Schrift zu erstellen. Im Text selbst dürfen keine umfangreichen Änderungen und Einschaltungen enthalten sein. Wichtige Daten und Zahlen sind wenigstens einmal in Worten auszuschreiben.
2 Das Wegfallen einzelner Wörter im Text und kurze Einschaltungen können am Rande vermerkt werden. Der Vermerk ist zu unterzeichnen, bei der Beurkundung von Willensäusserungen durch die Parteien und durch die Notarin oder den Notar, sofern durch den Vermerk eine inhaltliche Änderung der Urkunde eintritt. Bei der Beurkundung von Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen sowie bei rein redaktionellen Anpassungen, z.B. der Berichtigung von Schreibfehlern oder blossen Rechnungsfehlern, unterzeichnet die Notarin oder der Notar den Vermerk alleine.
3 Umfangreiche Änderungen und Einschaltungen sind am Ende der Urkunde aufzuführen, unter gleichzeitiger Nennung der Textteile, die als ungültig wegfallen. Sie sind in gleicher Weise zu unterzeichnen wie die Urkunde.
§ 37 Mehrseitige Urkunde
1 Umfasst eine Urkunde mehrere Blätter, so sind diese auf geeignete Weise untrennbar miteinander zu verbinden. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bestimmt die Verfahren zur Heftung mehrseitiger Urkunden.
2 Übersetzungen der Urkunde und Vollmachten sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Urkunde beizuheften.
3 Beilagen, die zum Bestandteil der Urkunde erklärt werden, sind von den Parteien und der Notarin oder dem Notar zu unterzeichnen und mit dem Notariatsstempel zu versehen.
4 Mehrseitige Urkunden sind von der Notarin oder dem Notar und den Parteien zu paraphieren.
§ 38 Ausfertigungen der Urkunde
Werden von einer Urkunde mehrere beurkundete Exemplare ausgefertigt, so ist in allen Exemplaren deren Anzahl anzugeben.
§ 39 Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen
1 Die Notarin oder der Notar holt die für ein öffentlich beurkundetes Rechtsgeschäft erforderlichen Genehmigungen ein.
2 Die Notarin oder der Notar erlässt die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen.
3 Die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien und der Gemeinden melden die von ihnen beurkundeten Grundstückgeschäfte zur Eintragung im Grundbuch an.
§ 40 Urkundenprotokolle
1 Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher Urkunden Protokoll:
a. | alle Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind; |
b. | Bürgschaften; |
c. | Wechselproteste; |
d. | Beglaubigungen. |
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.
§ 41 Jahresstatistik, Bericht
Die Notarin oder der Notar legt der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion am Ende des Kalenderjahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über besondere Vorfälle.
§ 42 Aufbewahrung der Protokolle und Akten
Akten und Protokolle sind durch die Notarin oder den Notar auf dem Notariatsbüro sorgfältig und sicher aufzubewahren.
§ 43 Amtsaufnahme und Amtsniederlegung
1 Die Amtsaufnahme der Notarin oder des Notars ist der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und der Landeskanzlei unter Beilage der von ihr oder ihm verwendeten Unterschrift zu melden.
2 Die Amtsniederlegung ist der Justiz-, Polizei- und Militärdirekion rechtzeitig mitzuteilen.
3 Protokolle und Aktensammlung sind zu inventarisieren.
F. Beglaubigung
§ 44 Beglaubigungspersonen
1 Zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften sowie von Abschriften und Auszügen sind
a. | die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien sowie weitere Angestellte der Bezirksschreibereien, denen die Befugnis von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übertragen wurde; |
b. | die privaten Notarinnen und Notare; |
c. | die Landeskanzlei für Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Apostillen; |
d. | die Notarinnen und Notare der Gemeinden, die Gemeindepräsidien, die Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter, die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie weitere Gemeindeangestellte, denen die Befugnis vom Gemeinderat übertragen wurde. |
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts hinsichtlich der Führung öffentlicher Register.
§ 45 Voraussetzung der Beglaubigung
Die Beglaubigung darf nur vorgenommen werden, wenn sich die Beglaubigungsperson von der Echtheit des Handzeichens oder der Unterschrift sowie von der Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges überzeugt hat.
§ 46 Inhalt der Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift und die Identität der unterzeichnenden Person. Sie enthält keine Aussage über die Handlungsfähigkeit der unterzeichnenden Person und über den Text, welcher der Unterschrift vorangestellt ist.
§ 47 Form der Beglaubigung
1 Die Beglaubigung von Handzeichen oder Unterschriften erfolgt durch die Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen sich die Beglaubigungsperson von der Echtheit überzeugt hat, unter Beifügung des Ortes der Beglaubigung, des Datums sowie der Unterschrift und des Stempels der Beglaubigungsperson.
2 Die Beglaubigung von Abschriften und Auszügen erfolgt durch die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Originaldokument und der Beifügung des Ortes, des Datums sowie der Unterschrift und des Stempels der Beglaubigungsperson.
3 Die für die öffentliche Beurkundung aufgestellten Bestimmungen gelten sinngemäss für die Beglaubigung.
Dritter Teil: Personenrecht
§ 48 Namensänderung
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für die Bewilligung von Namensänderungen (Artikel 30 Absätze 1 und 2 ZGB).
2 Die Justiz, Polizei und Militärdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 68 Absatz 2 dieses Gesetzes Anwendung.
§ 49 Anzeige von Findelkindern
Das Gemeindepräsidium ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern.
§ 50 Zivilstandswesen
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für die Aufsicht über das Zivilstandswesen (Artikel 45 Absatz 1 ZGB).
2 Das Dekret(20) regelt die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und die Aufsicht über die Zivilstandsämter.
§ 51 Vereine
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für das Erheben von Klagen auf Aufhebung eines Vereins (Artikel 78 ZGB).
§ 52(21) Aufsicht über die Stiftungen
1 Der Gemeinderat am Sitz der Stiftung ist zuständig für die:
a. | Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Artikel 84 ZGB), |
b. | Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Artikel 86b ZGB). |
2 Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ist zuständig für die:
a. | Aufsicht über die Stiftungen des Kantons (Artikel 84 ZGB), |
b. | Änderungen von deren Organisation (Artikel 85 ZGB) oder Zweck (Artikel 86 ZGB), |
c. | Änderungen von deren Zweck auf Antrag des Stifters bzw. auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen (Artikel 86a ZGB) und unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Artikel 86b ZGB), |
d. | Aufhebung der Stiftungen des Kantons (Artikel 88 Absatz 1 ZGB). |
3 Der Regierungsrat ist zuständig für die:
a. | Oberaufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Artikel 84 ZGB), |
b. | Änderungen von deren Organisation (Artikel 85 ZGB) oder Zweck (Artikel 86 und 86a ZGB), |
c. | Aufhebung der Stiftungen der Gemeinden (Art. 88 Absatz 1 ZGB). |
4 Der Gemeinderat kann die Aufsicht über die von ihm beaufsichtigten Stiftungen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) übertragen.
§ 53 Genossenschaften des kantonalen Rechts
Folgende Genossenschaften erlangen die juristische Persönlichkeit ohne Eintragung ins Handelsregister und unterstehen kantonalem Recht:
a. | die Wasserversorgungsgenossenschaften gemäss § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 1967(22) über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Direktion; |
b. | die Baulandumlegungsgenossenschaft gemäss § 61 Absatz 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998(23) (RBG) durch Beschluss der Baulandumlegung; |
c. | die Genossenschaft für die Durchführung einer Bodenverbesserung sowie die Genossenschaft für den Unterhalt von in Bodenverbesserungen erstellten Objekten gemäss § 26 Absatz 2 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998(24) (LG BL) mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat. |
§ 54 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts
Folgende Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts erlangen die juristische Persönlichkeit aufgrund besonderer kantonaler Erlasse und werden ins Handelsregister eingetragen:
a. | die Basellandschaftliche Kantonalbank gemäss § 3 des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 2004(25); |
b. | die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung gemäss § 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1981(26) über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz); |
c. | die Basellandschaftliche Pensionskasse gemäss § 1 des Dekrets vom 22. April 2004(27) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret); |
d. | die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 1 des Einführungsgesetzes vom 22. September 1994(28) zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL). |
§ 55 Burgerkorporationen
Die Burgerkorporationen des Verwaltungsbezirks Laufen gelten mit der Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Vierter Teil: Familienrecht
A. Eherecht und Verwandtschaft
§ 56 Eheungültigkeit und Ungültigkeit einer eingetragenen Partnerschaft
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für das Erheben von:
a. | Klagen auf Eheungültigkeit von Amtes wegen (Artikel 106 Absatz 1 ZGB); |
b. | Klagen auf Ungültigkeit von eingetragenen Partnerschaften von Amtes wegen (Artikel 9 Absatz 2 PartG). |
§ 57 Inventare und Beurkundungen nach Eherecht und Partner- schaftsgesetz
1 Die Bezirksschreiberei ist zuständig für die Aufnahme von Inventaren bei Scheidung (Artikel 120 ZGB).
2 Die Bezirksschreiberei und die privaten Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beurkundung von:
a. | Eheverträgen (Artikel 182 ZGB); |
b. | Inventaren über eheliche Vermögenswerte (Artikel 195a ZGB); |
c. | Inventaren über eigene Vermögenswerte (Artikel 20 PartG); |
d. | Vermögensverträgen (Artikel 25 PartG). |
§ 58 Adoptionswesen
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für:
a. | die Bewilligung von Adoptionen (Artikel 268 Absatz 1 ZGB); |
b. | die Unterstützung bei Auskunftsersuchen von Adoptivkindern (Artikel 268c Absatz 3 ZGB); |
c. | die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption und Aufsicht über Adoptionspflegeverhältnisse (Artikel 316 Absatz 1bis ZGB). |
2 Die Justiz, Polizei und Militärdirektion kann in Adoptionsverfahren und im Bereich von Adoptionspflegeverhältnissen private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 68 Absatz 2 dieses Gesetzes Anwendung.
§ 59 Vorkehrungen bei Hausgenossen
Der Gemeinderat ist zuständig für die Vorkehren bei geisteskranken und geistesschwachen Hausgenossinnen oder Hausgenossen (Artikel 333 ZGB).
B. Vormundschaftswesen
I. Vormundschaftliche Behörden, Organisation und Zuständigkeiten
§ 60 Vormundschaftliche Behörden
Vormundschaftliche Behörden sind:
a. | die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden; |
b. | die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen als erste Aufsichtsbehörde; |
c. | das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) als zweite Aufsichtsbehörde. |
§ 61 Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen, Organisation
1 Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen ist das kantonale Vormundschaftsamt. Dieses wird für die Entscheide gemäss § 64 Absatz 2 dieses Gesetzes zu einer Vormundschaftskommission erweitert.
2 Die Leitung des Vormundschaftsamtes präsidiert die Vormundschaftskommission. Im Übrigen gehören der Vormundschaftskommission neun nebenamtliche Mitglieder an, die vom Regierungsrat gewählt werden.
3 Bei Abwesenheit oder Verhinderung der präsidierenden Person wird die Präsidialfunktion der Vormundschaftskommission von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Vormundschaftsamtes oder einem Mitglied der Vormundschaftskommission übernommen. Zuständig für die Übertragung der Präsidialfunktion ist die präsidierende Person und bei Verhinderung derselben die der Justiz, Polizei und Militärdirektion vorstehende Person.
4 Als Mitglied der Vormundschaftskommission sind Sachverständige aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Medizin, Sozialarbeit und Psychologie wählbar.
5 Die Mitglieder der Vormundschaftskommission können nicht zugleich Mitglied oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantonsgerichts, der Vormundschaftsbehörde, der Amtsvormundschaft, des Kantonalen Sozialamtes, der Sozialhilfebehörde oder Ärztin bzw. Arzt der Kantonalen Psychiatrischen Dienste sein.
§ 62 Vormundschaftsbehörde, Zuständigkeit
Die Vormundschaftsbehörde ist zuständig für:
a. | die ihr durch das ZGB und andere Gesetze zugewiesenen Aufgaben; |
b. | die Entgegennahme von Anzeigen betreffend Eintritt von Bevormundungsfällen (Artikel 368 ZGB), Entmündigungsfällen (Artikel 369 - 372 ZGB), Beiratschaftsfällen (Artikel 395 ZGB) sowie von Fällen betreffend Entziehung der elterlichen Sorge (Artikel 311 ZGB); |
c. | die Anfechtung der Kindesanerkennung (Artikel 259 Absatz 2 Ziffer 3, 260a Absatz 1 ZGB); |
d. | die Vaterschaftsklage (Artikel 261 Absatz 2 ZGB); |
e. | die Untersuchung in Adoptionsverfahren (Artikel 268a ZGB); |
f. | die Anfechtung der Adoption (Artikel 269a Absatz 1 ZGB). |
§ 63 Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen, Zuständigkeit
Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen ist zuständig für:
a. | die Aufgaben, die das ZGB der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zuweist und die ihr andere Gesetze zuweisen; |
b. | die Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden; |
c. | die Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden; |
d. | die Anordnung und die Aufhebung der Entmündigung (Artikel 369 - 372 ZGB); |
e. | die Anordnung und die Aufhebung der Beiratschaft (Artikel 395 ZGB); |
f. | die Anordnung und die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Artikel 397a ff. ZGB); |
g. | die Führung des Vormundschaftsregisters gemäss § 77 dieses Gesetzes. |
§ 64 Zuteilung der Aufgaben innerhalb der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen
1 Das Vormundschaftsamt ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich gemäss Absatz 2 der Vormundschaftskommission zugewiesen sind.
2 Die Vormundschaftskommission ist zuständig für:
a. | die Entziehung und die Wiederherstellung der elterlichen Sorge (Artikel 311 ZGB); |
b. | die Anordnung und die Aufhebung der Entmündigung (Artikel 369 - 372 ZGB); |
c. | die Anordnung und die Aufhebung der Beiratschaft (Artikel 395 ZGB); |
d. | die Zustimmung zum Verzicht auf die Veröffentlichung der Entmündigung bzw. der Beiratschaft (Artikel 375 Absatz 2 ZGB); |
e. | die Anordnung und die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Artikel 397a ff. ZGB); vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss § 90 Absatz 2 dieses Gesetzes. |
3 Die präsidierende Person der Vormundschaftskommission ist zuständig für Zwischenverfügungen und verfahrensleitende Verfügungen in den Bereichen von Absatz 2.
§ 65 Kantonsgericht
Das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.
II. Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden
§ 66 Vormundschaftsbehörde
1 Die Vormundschaftsbehörde führt über ihre Verhandlungen ein besonderes Protokoll.
2 In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutze des Kindes oder des Kindesvermögens und bezüglich vormundschaftlicher Massnahmen gegenüber Mündigen sind die unmittelbar betroffenen Personen persönlich anzuhören. Ohne Anhörung darf eine Massnahme angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzuge liegt oder wenn Gefahr besteht, dass der Vollzug vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutze des Kindes oder des Kindesvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
4 Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren.
5 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen.
6 Die Vormundschaftsbehörde führt ein Register über die unter vormundschaftlichen Massnahmen stehenden Personen, die in ihren Verantwortlichkeitsbereich fallen.
7 Sie teilt dem Vormundschaftsamt sämtliche Beschlüsse unverzüglich mit.
8 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes(29).
§ 67 Vormundschaftskommission
1 Die präsidierende Person der Vormundschaftskommission leitet das Verfahren, beruft die Kommission ein und führt deren Vorsitz.
2 Die Vormundschaftskommission fasst ihre Beschlüsse in Dreierbesetzung mit der präsidierenden Person und zwei Mitgliedern. Vorbehalten bleiben die §§ 64 Absatz 3 und 90 Absatz 2 dieses Gesetzes.
3 Das Vormundschaftsamt klärt zuhanden der Vormundschaftskommission den Sachverhalt von Amtes wegen ab und übermittelt dieser die Akten mit einem Antrag.
4 Die Vormundschaftskommission kann von sich aus oder auf Antrag die Akten ergänzen, Erhebungen vornehmen und betroffene Personen oder Drittpersonen vorladen.
5 Die unmittelbar betroffenen Personen sind von der Vormundschaftskommission persönlich anzuhören.
6 Die Vormundschaftskommission fasst ihre Beschlüsse aufgrund der Akten.
7 Das Vormundschaftsamt führt das Sekretariat der Vormundschaftskommission. Es erlässt die schriftliche Begründung von deren Beschlüssen und vollzieht dieselben.
8 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes(30).
§ 68 Beizug von Sachverständigen
1 Die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen können Sachverständige beiziehen.
2 Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden.
III. Entmündigung und Beiratschaft
§ 69 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
1 Personen, die einer amtlichen, aber keiner beruflichen Schweigepflicht unterstehen und die in ihrer amtlichen Tätigkeit von Fällen Kenntnis erhalten, in denen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entmündigungs oder Beiratschaftsgrundes bestehen, sind verpflichtet, diese Fälle der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen.
2 Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterstehen und die in ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit von Fällen Kenntnis erhalten, in denen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entmündigungs oder Beiratschaftsgrundes bestehen, sind berechtigt, diese Fälle der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen.
§ 70 Entgegennahme von Anzeigen, Antragstellung
1 Die Vormundschaftsbehörde nimmt Anzeigen zur Einleitung eines Entmündigungs oder Beiratschaftsverfahrens entgegen.
2 Die Vormundschaftsbehörde hat dem Vormundschaftsamt unverzüglich Antrag zu stellen, wenn sie durch Anzeige oder durch eigene Wahrnehmung Kenntnis von einem Entmündigungs oder Beiratschaftsgrund erhält oder die betroffene Person das Begehren um Entmündigung bzw. Beiratschaft stellt. Der Antrag ist schriftlich begründet und unter Angabe der Beweismittel einzureichen.
§ 71 Untersuchung
1 Das Vormundschaftsamt klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.
2 Die Person, gegen die der Antrag auf Entmündigung oder Beiratschaft gestellt ist oder die ein Begehren um Entmündigung bzw. Beiratschaft gestellt hat, ist persönlich anzuhören.
3 Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren.
4 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so hat sich die Behörde anlässlich einer Begegnung über den Zustand der betroffenen Person ein Urteil zu bilden und über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen.
§ 72 Gutachten
1 Liegen Anhaltspunkte für eine psychische Störung oder für eine Suchterkrankung vor, kann das Vormundschaftsamt die Begutachtung der betroffenen Person durch Sachverständige anordnen.
2 Für die Begutachtung gelten die Bestimmungen über das Verfahren und die gerichtliche Beurteilung bei der Begutachtung im Falle fürsorgerischer Freiheitsentziehung sinngemäss.
3 Verfügen die Kantonalen Krankenhäuser, insbesondere die Kantonalen Psychiatrischen Dienste, über Daten in psychiatrischen Vorakten über die zu begutachtende Person, so haben sie diese der mit der Begutachtung beauftragten Behörde oder Privatperson bekanntzugeben.
§ 73 Aktenübermittlung, Antragstellung
Das Vormundschaftsamt übermittelt die Akten mit einem Antrag der Vormundschaftskommission zum Entscheid.
§ 74 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide der Vormundschaftskommission über die Entmündigung und Beiratschaft kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
2 Zur Beschwerde sind berechtigt:
a. | die Person, für welche die Entmündigung oder die Beiratschaft angeordnet wurde; |
b. | die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie die unterstützungsberechtigten und unterstützungspflichtigen Verwandten; |
c. | die Vormundschaftsbehörde, die den Antrag gestellt hat. |
§ 75 Kosten
Die Kosten für Gutachten, Gangentschädigungen für Anhörungen, Übersetzungen, Publikationen usw. werden in Rechnung gestellt, sofern die Entmündigung oder die Beiratschaft angeordnet worden ist. Sie sind aus dem Vermögen der entmündigten oder verbeirateten Person zu bezahlen.
§ 76 Aufhebung der Entmündigung und der Beiratschaft
Das Verfahren für die Entmündigung und die Beiratschaft findet sinngemäss Anwendung für deren Aufhebung.
IV. Vormundschaftsregister
§ 77 Vormundschaftsregister
1 Das Vormundschaftsamt führt ein Register über die Personen, die unter folgenden Massnahmen stehen:
a. | Entmündigungen; |
b. | vorläufige Entziehungen der Handlungsfähigkeit; |
c. | Beiratschaften; |
d. | Beistandschaften, die Mündige betreffen. |
2 Die Vormundschaftsbehörden melden dem Vormundschaftsamt die vollziehbaren Entscheide über die Anordnung und Aufhebung von vorläufigen Entziehungen der Handlungsfähigkeit sowie von Beistandschaften, die Mündige betreffen.
3 Die Bezirksschreibereien haben einen elektronischen Zugriff auf diejenigen Daten des Vormundschaftsregisters, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
4 Privatpersonen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können im Rahmen von Absatz 5 gegen eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr Auskunft über eine Einzelperson aus dem Register erhalten.
5 Auskunft an Privatpersonen wird erteilt über Personen, die unter vormundschaftlichen Massnahmen stehen, welche deren Handlungsfähigkeit beschränken oder publiziert wurden.
6 Das Vormundschaftsamt erteilt Behörden Auskunft über die Angaben aus dem Register, sofern diese die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
V. Führung der vormundschaftlichen Mandate
§ 78 Inventaraufnahme
1 Wo infolge Todesfalles ein Inventar durch die Bezirksschreiberei aufgenommen wird, hat diese der Vormundschaftsbehörde zu Handen der Inhaberin oder des Inhabers des vormundschaftlichen Mandats eine Abschrift zuzustellen. Es ist in diesem Falle nur noch ein Inventar über diejenigen Vermögenswerte aufzunehmen (Artikel 398 Absatz 1 ZGB), die nicht im erbschaftsamtlichen Inventar aufgeführt sind.
2 Die Aufnahme eines Inventars im Sinne von Artikel 398 Absatz 3 ZGB erfolgt nach den Bestimmungen über das öffentliche Inventar des Erbrechts.
§ 79 Verwahrung von Wertsachen, Anlage von Bargeld
1 Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind unter der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde bei einer Bank in Verwahrung zu geben, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen(31) unterstellt ist (Artikel 399 ZGB).
2 Bares Geld hat die Inhaberin oder der Inhaber des vormundschaftlichen Mandats zinstragend bei einer Bank anzulegen, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen(32) unterstellt ist (Artikel 401 ZGB).
VI. Rechnungsablage und Berichterstattung
§ 80 Inhalt der Rechnung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des vormundschaftlichen Mandats legt alle zwei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres Rechnung ab. Die Rechnung enthält alle Einnahmen und Ausgaben der abgelaufenen zwei Jahre und eine Übersicht über den Bestand des Mündelvermögens. Alle Ausgaben sind zu belegen. Die Vormundschaftsbehörde kann, wenn sie es für notwendig erachtet, alljährliche Rechnungsablegung verlangen.
2 Die Rechnung ist von der Inhaberin oder dem Inhaber des vormundschaftlichen Mandats zu unterzeichnen, ebenso von der unter dem vormundschaftlichen Mandat stehenden Person, sofern diese gemäss Artikel 413 ZGB zur Rechnungsablegung zugezogen worden ist.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber des vormundschaftlichen Mandats hat bei der Rechnungsablegung der Vormundschaftsbehörde über die persönlichen Verhältnisse der unter dem vormundschaftlichen Mandat stehenden Person Bericht zu erstatten, auch dann, wenn keine Rechnung abzulegen ist.
§ 81 Prüfung und Genehmigung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des vormundschaftlichen Mandats gibt die Rechnung spätestens Ende März der Vormundschaftsbehörde ab. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist abkürzen oder verlängern.
2 Die Vormundschaftsbehörde prüft die Rechnung und fasst ihren Entscheid über deren Genehmigung bis spätestens Ende Juni.
3 Die Vormundschaftsbehörde kann in besonderen Fällen Private wie Buchhalterinnen oder Buchhalter, Treuhänderinnen oder Treuhänder usw. mit der Prüfung der Rechnung beauftragen. Für diese findet § 68 Absatz 2 dieses Gesetzes Anwendung.
§ 82 Schlussrechnung
1 Die Schlussrechnung (Artikel 451 ZGB) ist innert 3 Monaten seit Beendigung des vormundschaftlichen Mandats abzulegen. Die Vormundschaftsbehörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe abkürzen oder verlängern.
2 Die Prüfung der Rechnung und der Entscheid über deren Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde erfolgen innert weiterer 3 Monate.
§ 83 Beschwerde
1 Gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde über die Genehmigung der Rechnung kann beim Vormundschaftsamt Beschwerde erhoben werden.
2 Zur Beschwerde sind berechtigt:
a. | die unter dem vormundschaftlichen Mandat stehende Person; |
b. | nach deren Tod die Erben. |
C. Kindesschutz
§ 84 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
1 Personen, die einer amtlichen, aber keiner beruflichen Schweigepflicht unterstehen und die in ihrer amtlichen Tätigkeit von Gefährdungen des Wohls unmündiger Kinder Kenntnis erhalten, welche ein behördliches Einschreiten zu deren Schutz erfordern, sind zur Anzeige an die Vormundschaftsbehörde verpflichtet.
2 Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterstehen und die in ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit von Gefährdungen des Wohls unmündiger Kinder Kenntnis erhalten, welche ein behördliches Einschreiten zu deren Schutz erfordern, sind zur Anzeige an die Vormundschaftsbehörde berechtigt.
§ 85 Kindesschutzmassnahmen
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes.
2 Liegt die Zuständigkeit für Kindes und Jugendschutzmassnahmen kraft Bundes oder kantonalem Recht bei einer anderen Behörde und ist diese zu einem rechtzeitigen Eingreifen nicht in der Lage, so sind die vormundschaftlichen Behörden befugt, sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie sind verpflichtet, die getroffenen Massnahmen am nächstfolgenden Arbeitstag jener Behörde zu melden, die ordentlicherweise für vorsorgliche Massnahmen zuständig ist. Diese entscheidet nach Anhören der Parteien über den Fortbestand der Massnahmen.
§ 86 Entziehung der elterlichen Sorge durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde
1 Soll den Eltern gemäss Artikel 311 ZGB die elterliche Sorge entzogen werden, stellt die Vormundschaftsbehörde dem Vormundschaftsamt unverzüglich einen schriftlich begründeten Antrag.
2 Das Vormundschaftsamt klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Es ordnet, sofern notwendig, die Begutachtung des Kindes und der Eltern an.
3 Die beteiligten Personen, insbesondere die Eltern und das Kind, sind anzuhören. Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren.
4 Das Vormundschaftsamt übermittelt die Akten mit einem Antrag der Vormundschaftskommission zum Entscheid.
5 Gegen die Entscheide des Vormundschaftsamtes über die Anordnung der Begutachtung und gegen die Entscheide der Vormundschaftskommission über die Entziehung der elterlichen Sorge kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
§ 87 Entziehung der elterlichen Sorge durch die Vormundschaftsbehörde
1 Die Vormundschaftsbehörde entzieht gemäss Artikel 312 ZGB die elterliche Sorge.
2 Gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörde kann beim Vormundschaftsamt Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen die Entscheide des Vormundschaftsamtes kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
§ 88 Wiederherstellung der elterlichen Sorge
Das Verfahren der Entziehung der elterlichen Sorge findet sinngemäss Anwendung für deren Wiederherstellung.
§ 89 Pflegekinderwesen
Wer ein Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zur Familienpflege im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Bundesverordnung vom 19. Oktober 1977(33) über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption aufnimmt, bedarf der Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
D. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
§ 90 Zuständigkeit, Weisungsungebundenheit
1 Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen ist zuständig für die Anordnung und Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei mündigen oder entmündigten Personen.
2 Das Vormundschaftsamt sowie jedes Mitglied der Vormundschaftskommission ist zuständig, vorsorglich die fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen, wenn Gefahr im Verzuge liegt, und ist zuständig diesen Entscheid aufzuheben.
3 Die Vormundschaftskommission ist zuständig, die fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen, wenn keine Gefahr im Verzuge liegt, und ist zuständig, diesen Entscheid aufzuheben.
4 Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen ist hinsichtlich der Einleitung und Durchführung des Verfahrens der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht an Weisungen der vorgesetzten Behörden gebunden.
§ 91 Anzeige
Personen, die einer amtlichen oder beruflichen Schweigepflicht unterstehen und die in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit von Fällen Kenntnis erhalten, in denen sich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung aufdrängt, sind berechtigt, diese Fälle der Vormundschaftsbehörde und der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen anzuzeigen.
§ 92 Fürsorgerische Freiheitsentziehung im ordentlichen Verfahren, Untersuchung
1 Liegt keine Gefahr im Verzuge, klärt das Vormundschaftsamt die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend ab und nimmt unter Vorbehalt von Absatz 2 die erforderlichen Anhörungen vor, namentlich der der betroffenen Person Nahestehenden sowie der Behörden und Fachstellen, die sich mit der betroffenen Person befasst haben.
2 Die Vormundschaftskommission hört die betroffene Person persönlich an.
3 Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren.
§ 93 Fürsorgerische Freiheitsentziehung im ordentlichen Verfahren, Gutachten
1 Liegt keine Gefahr im Verzuge, darf die fürsorgerische Freiheitsentziehung nur aufgrund des Gutachtens von Sachverständigen angeordnet werden.
2 Das Vormundschaftsamt ordnet die Begutachtung an. Nötigenfalls weist es die betroffene Person hierzu aufgrund eines ärztlichen Einweisungszeugnisses in eine Klinik ein. In diesem Falle gelten die Bestimmungen über die vorsorgliche Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sinngemäss.
3 Verfügen die Kantonalen Krankenhäuser, insbesondere die Kantonalen Psychiatrischen Dienste, über Daten in psychiatrischen Vorakten über die zu begutachtende Person, so haben sie diese der mit der Begutachtung beauftragten Behörde oder Privatperson bekanntzugeben.
§ 94 Fürsorgerische Freiheitsentziehung im ordentlichen Verfahren, Entscheid
Das Vormundschaftsamt übermittelt die Akten mit einem Antrag der Vormundschaftskommission zum Entscheid.
§ 95 Vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung, Verfahren
1 Liegt Gefahr im Verzuge, kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung vorsorglich ohne Einholung eines Gutachtens und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden.
2 Liegt noch kein Gutachten vor, so kann die Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt.
3 Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt von der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen persönlich anzuhören und sie ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) Beschwerde erheben kann.
4 Verfügungen über die vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung und über die Entlassung vorsorglich untergebrachter oder zurückbehaltener Personen können mündlich eröffnet und begründet werden. In diesen Fällen sind sie innerhalb der nächsten 48 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
§ 96 Vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung, Dauer
Die vorsorglich in einer Anstalt untergebrachte oder zurückbehaltene Person wird spätestens nach 10 Wochen entlassen, wenn die Vormundschaftskommission bzw. die ausserkantonale vormundschaftliche Behörde oder Stelle am Wohnsitz der betroffenen Person bis zu diesem Zeitpunkt nicht im ordentlichen Verfahren die fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet hat.
§ 97 Vollzug
Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen kann für den Vollzug ihrer Entscheide nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen.
§ 98 Entlassung
1 Das Vormundschaftsamt und jedes Mitglied der Vormundschaftskommission ist bei vorsorglicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung zuständig für die Entlassung, ansonsten ist die Vormundschaftskommission zuständig.
2 Die Anstaltsleitung überprüft laufend, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt sie der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen Antrag auf Entlassung.
3 Hat keine zwischenzeitliche Entlassung stattgefunden, so entscheidet die Vormundschaftskommission spätestens 1 Jahr nach der letztmals von ihr durchgeführten Überprüfung, ob die fürsorgerische Freiheitsentziehung weiterzuführen ist. § 92 dieses Gesetzes gilt sinngemäss.
4 Die Anstaltsleitung leitet Entlassungsgesuche von Personen, gegen die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
5 Über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche ist raschmöglichst zu entscheiden.
§ 99 Kosten
1 Die Kosten des Einweisungszeugnisses (§§ 93 Absatz 2, 95 Absatz 2 dieses Gesetzes) und der Begutachtung (§ 93 Absatz 1 dieses Gesetzes) sowie die Kosten für Gangentschädigungen für Anhörungen, Übersetzungen, polizeiliche Hilfe usw., die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entstehen, werden der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung von Anfang an ungerechtfertigt war, werden die Kosten durch den Kanton übernommen.
2 Die Kosten des Anstaltsaufenthaltes im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gehen zulasten der betroffenen Person. Sie werden durch die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person oder, bei ausserkantonalem Wohnsitz, durch den Kanton übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ungerechtfertigt war.
3 Die Kostenentscheide erfolgen im Rahmen der schriftlichen Eröffnung der Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.
§ 100 Beschwerde gegen die Freiheitsentziehung
1 Gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen über die Anordnung der ambulanten Begutachtung, die Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt und die Abweisung von Entlassungsgesuchen kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
2 Ist die Freiheitsentziehung als vorsorgliche Massnahme gemäss § 95 dieses Gesetzes angeordnet worden, so ist die präsidierende Person des Kantonsgerichts (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) zuständig.
3 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung des Entscheids nicht. Das Vormundschaftsamt kann ihr jedoch aufschiebende Wirkung erteilen. Sobald die Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) eingegangen ist, ist dessen präsidierende Person zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Sie kann andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
4 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 397e Ziffer 5 und Artikel 397f ZGB sowie nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde.
5 Das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) bzw. dessen präsidierende Person hat auf das Begehren der betroffenen Person um Feststellung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, das im Rahmen einer Beschwerde gemäss Absatz 1 gestellt wurde, einzutreten, unabhängig davon, ob die betroffene Person zwischenzeitlich entlassen wurde.
§ 101 Beschwerde gegen die Kostenentscheide
1 Gegen die Kostenentscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
2 Steht der Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, ist die präsidierende Person des Kantonsgerichts (Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht) zuständig.
3 Zur Beschwerde sind berechtigt:
a. | die betroffene Person; |
b. | die Volkswirtschafts und Sanitätsdirektion; |
c. | die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. |
§ 102 Mitteilungen
1 Hat die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen die Unterbringung oder Zurückbehaltung einer Person in einer Anstalt angeordnet oder ein Entlassungsgesuch abgewiesen, unterrichtet sie auch die der betroffenen Person Nahestehenden unverzüglich über diesen Entscheid.
2 Die Entscheide über fürsorgerische Freiheitsentziehung sind der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person mitzuteilen.
3 Die Anstaltsleitung benachrichtigt im Voraus die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person über den Zeitpunkt der Entlassung der Person, gegen die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im ordentlichen Verfahren angeordnet worden ist.
E. Verantwortlichkeit
§ 103 Verantwortlichkeit
1 Wird der Schaden, für den die Inhaberin oder der Inhaber eines vormundschaftlichen Mandats und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde verantwortlich sind, nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall vorerst die beteiligte Einwohnergemeinde (Artikel 427 Absatz 2 ZGB).
2 Keine Haftbarkeit der Einwohnergemeinde besteht bei Einsetzung eines Familienrates (Artikel 362 - 366 ZGB).
3 Die Einwohnergemeinde hat die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde sowie die Inhaberinnen und Inhaber eines vormundschaftlichen Mandats gegen Schäden, für welche diese gemäss Artikel 426 ZGB haften, angemessen zu versichern. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Der Kanton hat die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden sowie die Amtsvormundinnen und Amtsvormünder gegen Schäden, für welche diese gemäss Artikel 426 ZGB haften, angemessen zu versichern.
Fünfter Teil: Erbrecht
A. Zuständigkeiten
§ 104 Gemeinderat
Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für:
a. | das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, welche die Gemeinde betreffen (Artikel 482 Absatz 1 ZGB); |
b. | die Stellung des Begehrens um Verschollenerklärung (Artikel 550 Absatz 1 ZGB). |
§ 105 Bezirksschreiberei
Die Bezirksschreiberei ist zuständig für:
a. | das Inventar bei Nacherbeneinsetzung (Artikel 490 Absatz 1 ZGB); |
b. | die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträgen (Artikel 504, 505 und 512 ZGB) und die Führung des Testamentsregisters; |
c. | die Mitteilung der Willensvollstreckung (Artikel 517 Absatz 2 ZGB); |
d. | die amtliche Verwaltung des Vermögens der verschollenen Person (Artikel 548 Absatz 1 ZGB); |
e. | die Massregeln zur Sicherung des Erbgangs: Siegelung, Inventar, Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Artikel 551 - 554 ZGB); |
f. | den Erbenruf (Artikel 555 Absatz 1 ZGB); |
g. | die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sowie von Ehe- und Erbverträgen (Artikel 556 - 558 ZGB); |
h. | die Ausstellung der Erbenbescheinigung (Artikel 559 Absatz 1 ZGB); |
i. | die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Artikel 570, 574 - 576 ZGB); |
j. | das öffentliche Inventar (Artikel 580 - 584 ZGB); |
k. | die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäftes (Artikel 585 Absatz 2 ZGB); |
l. | die amtliche Liquidation (Artikel 595 Absatz 1 ZGB); |
m. | die Aufsicht über Erbschaftsverwalterin oder Erbschaftsverwalter und Willensvollstreckerin oder Willensvollstrecker (Artikel 595 Absatz 3 ZGB); vorbehalten bleibt § 106 Buchstabe d dieses Gesetzes; |
n. | die Ernennung einer Erbenvertreterin oder eines Erbenvertreters (Artikel 602 Absatz 3 ZGB); |
o. | die Mitwirkung bei der Teilung (Artikel 609 ZGB); |
p. | die Bildung von Losen (Artikel 611 Absatz 2 ZGB); |
q. | die Steigerungsanordnung (Artikel 612 Absatz 3 ZGB); |
r. | die Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Verteilung (Artikel 613 Absatz 3 ZGB); |
s. | die Bestimmung des Anrechnungswertes bei Grundstücken in der Erbteilung (Artikel 618 ZGB). |
t. | die Aufbewahrung von Vermögensverträgen (Artikel 25 PartG); |
u. | die Eröffnung von Vermögensverträgen (Artikel 25 PartG). |
§ 106 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für:
a. | das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk oder den Kanton betreffen (Artikel 482 Absatz 1 ZGB); |
b. | die Fristverlängerung für die Erklärung über Erwerb einer Erbschaft (Artikel 587 ZGB); |
c. | die Aufsicht über das Erbschaftswesen; |
d. | die Aufsicht über die durch die Bezirksschreiberei durchgeführten Erbschaftsliquidationen, Erbschaftsverwaltungen, Erbschaftsvertretungen und Willensvollstreckungen. |
§ 107 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Bezirksschreibereien im Erbschaftswesen.
B. Massregeln zur Sicherung der Erbschaft
§ 108 Todesmeldung
1 Das Zivilstandsamt, das den Tod einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet, teilt den Todesfall unverzüglich der zuständigen Bezirksschreiberei mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt, das die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet. Das Zivilstandsamt ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich, sofern es persönlichen Kontakt mit Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall hat.
2 Der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person obliegt die Meldepflicht gemäss Absatz 1, sofern der Tod von einem Zivilstandsamt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verurkundet wurde.
3 Nimmt die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person die Anzeige eines Todesfalls entgegen, hat sie diesen unverzüglich der zuständigen Bezirksschreiberei zu melden. Sie ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich.
§ 109 Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen
1 Eine Siegelung der Erbschaft ist ohne Verzug durch die Bezirksschreiberei vorzunehmen:
a. | wenn eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, |
b. | wenn eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt, |
c. | wenn die Erbschaftsgläubigerinnen oder Erbschaftsgläubiger es zur Sicherung ihrer Forderungen verlangen und sie die Gefahr der Benachteiligung glaubhaft machen. |
2 Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen.
§ 110 Inventar
1 Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2 Bei geringfügigem Nachlass wird ein Inventarbericht erstellt.
3 Ein Nebeninventar wird aufgenommen auf Antrag
a. | einer Erbin oder eines Erben, |
b. | der Steuerbehörde, |
c. | einer ausserkantonalen Behörde. |
4 Die Bezirksschreiberei nimmt das Inventar nach den in Artikel 581 ZGB für das öffentliche Inventar enthaltenen Vorschriften auf. Wenn nötig zieht sie weitere Sachverständige bei.
5 Die Inventaraufnahme ist den Erbinnen und Erben anzukündigen.
6 Fällt keine Erbschaftssteuer an, wird ein vereinfachtes Inventar erstellt.
7 Alle Personen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen (z.B. Erbin oder Erbe; Hausgenossinnen oder Hausgenossen der verstorbenen Person; Personen, die Vermögensstücke der verstorbenen Person verwalten oder verwahren), sind auf Anfrage der Bezirksschreiberei zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet.
§ 111 Eröffnung von Ehe-, Erb- und Vermögensverträgen
1 Behörden, die Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG aufbewahren, haben diese beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers unverzüglich der zuständigen Bezirksschreiberei einzuliefern.
2 Die Bezirksschreiberei eröffnet diejenigen Bestimmungen der Ehe- und Erbverträge sowie der Vermögensverträge nach PartG, die diesen Erbgang betreffen.
C. Öffentliches Inventar
§ 112 Verfahren
1 Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist bei der Bezirksschreiberei mündlich oder schriftlich zu stellen.
2 Sofern in einem solchen Falle bereits ein Inventar nach § 110 dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, so gilt dieses als öffentliches Inventar, andernfalls hat die Aufnahme des Inventars durch die Bezirksschreiberei sofort zu erfolgen.
§ 113 Vermögensverwaltung
1 Die Bezirksschreiberei oder die von ihr bestellte Erbschaftsverwaltung trifft die nötigen sichernden Massnahmen und hat die Verwaltung nach Massgabe des ZGB bis zur Entscheidung der Erbinnen und Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen.
2 Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzubewahren. Grössere Barbeträge sind zu Gunsten der Erbmasse verzinslich anzulegen.
3 Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein würden, sind öffentlich zu versteigern, sofern die Erbinnen oder Erben nicht anders verfügen.
4 Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen oder Erben sofort veräussert werden.
5 Für die Fortsetzung des Gewerbes der Erblasserin oder des Erblassers sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn eine Unterbrechung des Gewerbebetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.
6 Unbekannte Erbinnen und Erben sind im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen aufzufordern, sich zu melden (Artikel 555 ZGB). Die Bezirksschreiberei geht Hinweisen von Drittpersonen nach und nimmt weitere Abklärungen vor.
§ 114 Rechnungsruf
1 Die Bezirksschreiberei macht den Rechnungsruf (Artikel 582 ZGB) im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt.
2 Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt sechs Wochen seit der Publikation.
3 Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.
§ 115 Fristverlängerung
Wird die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Artikel 587 ZGB verlängert, kommt dies nicht den säumigen Gläubigerinnen oder Gläubigern zugute.
§ 116 Erwerb durch das Gemeinwesen
Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemäss Anwendung auf den Rechnungsruf gemäss Artikel 592 ZGB.
D. Erbteilung
§ 117 Mitwirkung der Behörde
Die Bezirksschreiberei hat ausser in den in Artikel 609 ZGB vorgesehenen Fällen bei der Teilung mitzuwirken wenn:
a. | eine Erbin oder ein Erbe nicht handlungsfähig ist; |
b. | eine Erbin oder ein Erbe unbekannt abwesend ist, ohne eine Vermögensverwaltung bestellt zu haben; |
c. | eine Erbin oder ein Erbe die Mitwirkung der Bezirksschreiberei verlangt. |
§ 118 Zerstückelungsverbot für Grundstücke
Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrundstücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von § 144 dieses Gesetzes.
§ 119 Schätzung von Grundstücken
1 Die Bezirksschreiberei stellt bei Erbteilungen in Form einer anfechtbaren Verfügung den Anrechnungswert für Grundstücke fest (Artikel 618 ff. ZGB).
2 Gegen diese Schätzung kann innert zehn Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden.
E. Erbschaftsanfall an Gemeinwesen
§ 120 Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton
Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser im Sinne von Artikel 466 ZGB keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zu 50% an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zu 50% an den Kanton.
Sechster Teil: Sachenrecht
A. Zuständigkeiten
§ 121 Gemeinderat
Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide (Artikel 699 ZGB).
§ 122 Polizei Basel-Landschaft
Die Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für die Entgegennahme der Fundanzeige (Art. 720 ZGB).
§ 123 Bezirksschreiberei
1 Die Bezirksschreiberei ist zuständig für:
a. | die Errichtung des Inventars über Gegenstände der Nutzniessung (Artikel 763 ZGB), |
b. | die Verlegung der Pfandhaft (Artikel 833 und 852 ZGB), |
c. | die Zahlung der Grundpfandschuldnerschaft (Artikel 861 Absatz 2 ZGB), |
d. | die Vornahme von Viehverpfändungen (Artikel 885 Absatz 3 ZGB). |
§ 124 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für die:
a. | Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fundgegenständen (Artikel 721 ZGB), |
b. | Bewilligung der öffentlichen Versteigerung von Fundgegenständen (Artikel 721 Absatz 2 ZGB), |
c. | die Überwachung der Auslosung von Anleihenstiteln (Artikel 882 ZGB), |
d. | die Bewilligung zur Vornahme von Viehverpfändungen (Artikel 885 ZGB), |
e. | die Bewilligung zum Betrieb eines Pfandleihgewerbes (Artikel 907 ZGB). |
2 Das Nähere über das Fundwesen regelt der Regierungsrat.
B. Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land
§ 125 Bestandteile
Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Artikel 642 Absatz 2 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:
a. | bei Grundstücken, die darauf wachsenden Pflanzen und deren Früchte, solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben; |
b. | bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht transportable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkasten, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen usw. |
§ 126 Zugehör
1 Als Zugehör im Sinne von Artikel 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:
a. | bei Grundstücken, die auf denselben vorhandenen und für sie bestimmten Pfähle sowie der auf den Grundstücken und in den Düngstätten vorhandene Dünger; |
b. | bei Gebäuden, die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen, wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, angepasste Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Waschmaschinen und Waschtröge, Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw.; |
c. | bei Fabriken und andern gewerblichen Betrieben, die darin befindlichen und ihrer Konstruktion nach für das Werk berechneten, wenn auch nicht damit verbundenen Vorrichtungen und die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge. |
2 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
§ 127 Herrenloses Land
Herrenloses Land fällt in das Eigentum der Einwohnergemeinde, wo es sich befindet (Artikel 664 Absatz 3 ZGB).
C. Nachbarrecht
§ 128 Grabungen und Bauten
In Bezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998(34) anzuwenden.
§ 129 Nachbarliche Zutrittsrechte
1 Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist.
2 Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen, Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder benützt werden.
3 Wer ein solches Recht ausüben will, muss der Nachbarschaft oder der Eigentümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig anzeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen.
§ 130 Einfriedungen
1 Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als sechzig Zentimeter von der Grenze und nicht höher als ihre dreifache Distanz von derselben gehalten werden.
2 Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998(35) (RBG).
§ 131 Pflanzen
1 Zwergobstbäume, andere Gartenbäume, Ziersträucher, kleine Zierbäume sowie Reben dürfen nicht näher als einen halben Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
2 Einzelne Waldbäume, grosse Zierbäume (wie Pappeln, Kastanienbäume und dergleichen), sowie Nussbäume dürfen auf öffentlichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als sechs Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
3 Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.) dürfen in offenem Land und gegenüber Reben nicht näher als sechs Meter, in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als zwei Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
4 Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die Nachbarschaft, soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehindert wird, zu dulden. Sie hat aber ein Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte (Anries).
§ 132 Wald
1 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft.
2 Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher landwirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von sechs Metern von den Nachbargrundstücken, gegenüber Reben ein solcher von zehn Metern einzuhalten.
§ 133 Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung
1 Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von den Abstandsvorschriften gemäss § 130 und § 131 dieses Gesetzes abgewichen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch.
2 Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während zehn Jahren seit der Pflanzung angehoben werden.
§ 134 Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze
1 Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume vier Meter vom Strassenrand betragen; Ausnahmen können durch die Bau- und Umweltschutzdirektion bzw. durch den Gemeinderat gestattet werden. Der Strassenverkehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.
2 Kanton und Gemeinden sind berechtigt, öffentlichen Strassen und Plätzen entlang Bäume zu pflanzen, auch wenn die in § 131 und § 132 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken nicht vorhanden sind.
§ 135 Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen
1 Sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist, ist es auf offenem Feld für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (pflügen, säen, ernten usw.) gestattet, das anstossende Grundstück auf der Längsseite mit landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren und mit diesen an der Schmalseite des Nachbargrundstücks auf einem Abschnitt bis zu dreieinhalb Meter zu wenden.
2 Dieses Fahr- und Wenderecht ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.
§ 136 Winterweg
1 Das Winterwegrecht besteht, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, von Mitte November bis Mitte März.
2 Es ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.
D. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
§ 137 Errichtung von Vermessungszeichen
1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen Vermessungszeichen errichtet werden (Lage- und Höhenfixpunkte).
2 Die Kennzeichnung der Lagefixpunkte der Kategorie 1 und 2 ist auf Anmeldung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch anzumerken.
§ 138 Vermarkung
Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit Grenzzeichen bezeichnen zu lassen.
§ 139 Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei
1 Das Betreten fremden Grundeigentums zur Ausübung der Jagd und der Fischerei ist den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet; sie sind jedoch für den Schaden, den sie dabei verursachen, verantwortlich.
2 Eine jagdberechtigte Person, welche Wild innerhalb ihres Pachtgebietes beschossen und verwundet hat, ist nicht berechtigt, es in ein angrenzendes fremdes Pachtrevier zu verfolgen und dort in Besitz zu nehmen. Vorbehalten bleiben vereinbarte Wildfolgeabkommen.
3 Die Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, welche in Verbindung mit Gebäuden stehen und mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritt fremder Personen überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Einfriedigungen verschlossen sind. Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dauerhafte, speziell zur Abhaltung von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu verstehen, nicht aber blosse Stangenzäune und einfache Drahtzäune, wie sie z.B. auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen.
§ 140 Quellenrecht
1 Die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Grenzen des Grundstückes hinaus, in welchem es aus dem Boden gewonnen wird, ist untersagt, wenn dadurch die öffentlichen Wasserversorgungen im Kantonsgebiet benachteiligt werden.
2 Zur Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus dem Kantonsgebiet hinaus bedarf es der Bewilligung des Regierungsrates. Diese Bewilligung ist auf längstens zwanzig Jahre zu erteilen, kann aber erneuert werden.
§ 141 Enteignung von Quellen
Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder anderen Unternehmungen des allgemeinen Wohls besteht zugunsten von Gemeinden und Kanton das Recht auf Enteignung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 19. Juni 1950(36) über die Enteignung.
§ 142 Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen
Während der Ausführung der Bodenverbesserung sowie für Unterhaltsarbeiten nach Abschluss der Bodenverbesserung sind die Grundeigentümerschaft und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betroffener Grundstücke verpflichtet, den Zutritt auf ihre Grundstücke für notwendige Arbeiten zu gewähren.
§ 143 Bodenverbesserungen im Baugebiet
Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Bodenverbesserung Flächen in Bau und Spezialzonen miteinbeziehen. In diesem Fall gelten die Bodenverbesserungsbestimmungen für das Zustandekommen des Unternehmens sowie das weitere Verfahren. In der Regel werden keine staatlichen Beiträge an diese Flächen ausgerichtet.
§ 144 Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie für Wald- und Rebgrundstücke
1 Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Waldgrundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrundstücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot).
2 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen:
a. | für Haus- und Hofplätze, Gärten, Baumgärten, Pflanzplätze und Rebgrundstücke; |
b. | zum Zweck der Überbauung und zur Arrondierung von Nachbargrundstücken; |
c. | wenn Zerstückelungen durch Expropriationen verursacht werden; |
d. | wenn das Grundstück in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt wird; |
e. | wenn das Grundstück entlang der Zonengrenze aufgeteilt wird; |
f. | wenn weitere wichtige Gründe vorliegen. |
3 Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
§ 145 Verbot von neuen Parzellen ohne Anstoss an öffentlichen Fahrweg
1 Es dürfen keine neuen Parzellen entstehen, die nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstossen. Bei wichtigen Gründen kann die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Ausnahmen bewilligen.
2 Der direkte Anstoss kann über ein Anmerkungsgrundstück erfolgen.
E. Grundpfandrecht
§ 146 Zinse
Die Berechnung besonderer Strafzinse bei Grundpfandforderungen ist unzulässig.
§ 147 Einseitige Ablösung
Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Artikel 828 und 829 ZGB) werden als anwendbar erklärt.
§ 148 Gesetzliche Grundpfandrechte
Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für:
a. | die auf die Grundstücke entfallende Vermögenssteuer zu Gunsten von Kanton und Gemeinden, für das vergangene und für das laufende Jahr; |
b. | die Immobiliensteuern gemäss § 70 des Gesetzes vom 7. Februar 1974(37) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz); |
c. | die Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss § 23 des Gesetzes vom 7. Januar 1980(38) über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer; |
d. | die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren für Grundstückgeschäfte sowie die Vermessungskosten für Kanton und Gemeinden; |
e.(39) | die Versicherungsprämien, die Brandschutzabgaben und die Schätzungskosten der Gebäude- und Grundstückversicherung gemäss § 38 des Gesetzes vom 12. Januar 1981(40) über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz); |
f. | für Kosten, Beiträge und Gebühren zugunsten des Kantons und der Gemeinden sowie für Kosten im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen gestützt auf die §§ 16, 19, 32 und 34 des Gesetzes vom 1. April 2004(41) über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer; |
g. | den Wasser- und Abwasserzins, welchen eine Gemeinde von der Grundeigentümerschaft für das vergangene und für das laufende Jahr zu fordern hat; |
h. | die an Kanton oder Gemeinden zu bezahlenden Beiträge an Wasserleitungen und Kanalisationen; |
i.(42) | die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Beiträge und Anschlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke gemäss § 94 des Gesetzes vom 19. Juni 1950(43) über die Enteignung; |
j. | die Umlegungskosten und Ausgleichszahlungen gemäss § 71 und für die Kosten der Ersatzvornahme gemäss § 138 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998(44) (RBG); |
k. | die Restkosten bei Bodenverbesserungen zu Gunsten der durchführenden Körperschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Unterhaltsgenossenschaft. |
§ 149 Gesetzliche Grundpfandrechte, Rangordnung, Verwertung
1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang und gehen den anderen eingetragenen Belastungen vor. Ausgenommen von dieser Rangordnung bleibt das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss § 23 des Gesetzes vom 7. Januar 1980(45) über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer, das allen anderen auch gesetzlichen Pfandrechten vorgeht.
2 Soweit die gesetzlichen Grundpfandrechte verfallene Forderungen betreffen, werden diese gerechnet im Falle der Grundpfandverwertung von der Stellung des Verwertungsbegehrens, im Falle des Konkurses von der Konkurseröffnung.
§ 150 Schuldbrief, amtliche Schätzung
Für die Errichtung von Schuldbriefen im Sinne von Artikel 843 ZGB kann von der Gläubigerin oder vom Gläubiger und von der Schuldnerin oder vom Schuldner auf die amtliche Schätzung abgestellt werden.
§ 151 Schätzung durch Sachverständige
Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines Grundstückes im Sinne von Artikel 848 ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat nach Anhörung von zwei von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung fest.
F. Fahrnispfandrecht
§ 152 Viehverpfändung
Jede Bezirksschreiberei führt für ihren Bezirksschreibereikreis ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung.
§ 153 Pfandleihgewerbe
1 Die Bewilligung für den Betrieb des Pfandleihgewerbes wird von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion für jeweils 3 Jahre erteilt.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss Gewähr für eine klaglose Geschäftsführung bieten.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber des Pfandleihgewerbes hat für die Einhaltung der ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen bei der Staatskasse eine Kaution von 2000 Fr. zu hinterlegen.
4 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes ist zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.
5 Es kann ein Zins bis zu einem Prozent per Monat berechnet und für Ausstellung eines Pfandleihscheins eine Gebühr erhoben werden.
6 Der Polizei ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen und Einsicht in die Bücher und Besichtigung der Pfänder zu gestatten. Werden Gegenstände zum Versatz angeboten, welche Verdacht erregen, so hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes sofort die Polizei zu benachrichtigen.
G. Grundbuch
§ 154 Grundbuchwesen
1 Als Grundbuchämter werden die Bezirksschreibereien bezeichnet. Sie führen das Grundbuch gemeindeweise.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus.
3 Gegen Verfügungen der Bezirksschreibereien im Grundbuchwesen kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
4 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Der Regierungsrat regelt das Nähere über das EDV-Grundbuch und den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs.
5 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann überprüfen, ob die Benutzerkreise den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs ordnungsgemäss ausüben. Sie kann dafür auf deren Kosten externe Fachstellen beiziehen. Bei Missbrauch kann die Zugangsberechtigung aufgehoben werden.
§ 155 Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden
Die im Eigentum des Kantons und der Gemeinden stehenden, dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ebenfalls in das Grundbuch aufgenommen (Artikel 944 ZGB).
§ 156 Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen
1 Die Angaben über Eigentumsübertragungen an Grundstücken werden mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang im kantonalen Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise veröffentlicht. Das Nähere regelt der Regierungsrat.
2 Von den Eigentumsübertragungen an Grundstücken erstattet die Bezirksschreiberei Handänderungsanzeige an:
a. | das Statistische Amt, |
b. | die Steuerverwaltung, |
c. | die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, |
d. | die Gemeinden, |
e. | die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen. |
3 Die Übermittlung der Handänderungsanzeigen kann auch in elektronischer Form erfolgen.
§ 157 Katasterwesen
1 Die Gemeinde führt das Katasterbuch auf Grund der Handänderungsanzeigen der Bezirksschreiberei.
2 Die Gemeinde führt kein eigenes Katasterbuch, wenn sie einen elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs hat, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
Siebter Teil: Gebühren und Entschädigungen
§ 158 Gebühren und Entschädigungen
1 Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, werden Aufwandgebühren erhoben.
2 Vorbehalten bleibt die Entschädigung für die vormundschaftliche Mandatsführung gemäss Artikel 416 ZGB.
3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif und regelt die Entschädigung im Sinne von Artikel 416 ZGB.
4 Vorbehalten bleibt der Gebührentarif für die privaten Notarinnen und Notare.
Achter Teil: Grundbuchanlegung und Amtliche Vermessung
A. Grundbuchanlegung
§ 159 Zuständigkeit
Das Grundbuchamt ist unter der Verfahrensleitung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zuständig, um das Grundbuch anzulegen.
§ 160 Ermittlung der dinglichen Rechte, Bekanntmachung
1 Das Grundbuchamt erlässt zur Ermittlung der dinglichen Rechte eine Bekanntmachung, mit der alle ansprechenden Personen von solchen Rechten aufgefordert werden, diese innert einer Frist von zwei Monaten beim Grundbuchamt anzumelden. Ebenso soll die Eigentümerschaft selbst alle ihr bekannten Lasten angeben.
2 Die Aufforderung soll wenigstens zweimal je nach vierzehn Tagen wiederholt werden, unter Angabe der Nachteile, die bei Nichtanmeldung eintreten könnten.
§ 161 Eingabe zur Geltendmachung dinglicher Rechte, Prüfung
1 Die schriftliche Eingabe soll enthalten:
a. | bei Dienstbarkeiten und Grundlasten: die genaue Umschreibung des Rechts, Namen und Wohnort der berechtigten Person, die Angabe des Titels, auf den sich das Recht stützt, die Angabe des berechtigten und des belasteten Grundstückes, Namen und Wohnort der Eigentümerschaft des belasteten Grundstückes; |
b. | bei Grundpfandrechten: die Pfandsumme, die Angabe des Forderungstitels, Namen und Wohnort von Gläubigerschaft und Schuldnerschaft. |
2 Das Grundbuchamt hat die Eingaben zu prüfen und die nötigen Ergänzungen zu verlangen oder selbst für diese besorgt zu sein. Es hat alles zu tun, um den Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen.
§ 162 Eintragung im provisorischen Grundbuch und Auflage
1 Nach Bereinigung der Angaben werden diese für jedes Grundstück im provisorischen Grundbuch eingetragen, worauf dieses während zwei Monaten zur Einsicht aufgelegt wird.
2 Mit dieser Auflage erfolgt eine nochmalige öffentliche Aufforderung, dass die beteiligten Personen Einsprache gegen die Eintragung oder Nichteintragung innert eines Monats, von der Publikation an gerechnet, geltend machen müssen, bei Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten.
3 Bis zum Ablauf dieser Frist können die noch nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche immer noch angemeldet werden; geschieht dies nicht, so gelten sie nach Ablauf von fünf Jahren gemäss Artikel 44 Absatz 2 Schlusstitel ZGB gegenüber jedermann als aufgehoben.
§ 163 Berücksichtigung nicht angemeldeter Rechte
1 Eine Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte kann gegenüber gutgläubigen Dritten nach der Anlage des Grundbuches nicht mehr stattfinden; dagegen ist es zulässig, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht angemeldeten Rechtes immer noch erfolgt, wenn die ansprechende Person geltend machen kann, dass es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre Wirkung unter den Parteien noch während einer Frist von fünf Jahren, können jedoch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn auf Grund einer neuen Begründung.
2 Nichtangemeldete Rechte dagegen, deren Nichtanmeldung entschuldigt werden kann, können nachträglich, immerhin wiederum nur innert einer Frist von fünf Jahren, eingetragen werden; ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung und sie erhalten auch nur das Datum dieser Eintragung.
§ 164 Einsprachen
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beurteilt die erhobenen Einsprachen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über unerledigte Einsprachen. Er kann sowohl über den Bestand als auch den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes entscheiden.
3 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
§ 165 Sicherung streitiger dinglicher Rechte
1 Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor Beschwerden durch das Kantonsgericht erledigt sind.
2 Die Sicherung der streitigen dinglichen Rechte erfolgt während des Beschwerdeverfahrens durch eine vorläufige Eintragung.
§ 166 Anfertigung neuer Titel für Grundpfandrechte
Für die nach § 161 dieses Gesetzes angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Grundpfandrechte werden neue Titel angefertigt.
§ 167 Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung
Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird dies durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von § 163 dieses Gesetzes.
B. Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
§ 168 Obligatorium der amtlichen Vermessung
1 Alle Gemeinden, die noch nicht im Besitz einer anerkannten amtlichen Vermessung sind, sind nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Erlassen des Kantons zu vermessen.
2 Dieser Bestimmung unterliegen auch Gemeinden, deren anerkanntes Vermessungswerk den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht oder deren Grundbuch neu angelegt werden muss.
3 Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden werden vom Regierungsrat bestimmt.
§ 169 Kosten der Vermarkung
Die Kosten der Vermarkung werden getragen
a. | für die Vermarkung der staatlichen Liegenschaften von den staatlichen Kassen; |
b. | für die Vermarkung des Gemeindeeigentums von den entsprechenden Gemeindekassen; |
c. | für die Vermarkung des Bahnareals von den Bahnverwaltungen; |
d. | für die Vermarkung der privaten Eigentumsgrenzen zu gleichen Teilen von den beteiligten Grundeigentümern. |
§ 170 Kosten der amtlichen Vermessung
1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Restkosten eines Vermessungsoperates werden zwischen Kanton, Gemeinde und in bestimmten Fällen der Grundeigentümerschaft aufgeteilt.
2 Das Dekret regelt das Verhältnis der Beitragspflichten.
§ 171 Kantonale Vermessungsaufsicht und Geografisches Informationssystem
Dem kantonalen Vermessungsamt obliegen folgende Aufsichts- und weitere Tätigkeiten:
a. | die Aufsicht über die Ausführung und über die Nachführung der amtlichen Vermessung; |
b. | die Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenzen; sie kann dazu Dritte beauftragen; |
c. | die Koordination der flächendeckenden periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung ausserhalb der Siedlungsgebiete; |
d. | die Aufsicht und die Leitung betreffend das Geografische Informationssystem der kantonalen Verwaltung und die Koordination zwischen Bund, Kanton, Gemeinden und Privaten; sie koordiniert die Arbeiten betreffend die Geodaten und sorgt für deren Sicherheit. |
§ 172 Nachführung amtliche Vermessung
1 Zuständig für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde. Sie bestimmt für die Nachführung eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und schliesst mit der entsprechenden Person einen Vertrag ab.
2 Der Regierungsrat regelt deren Rechte und Pflichten.
§ 173 Genehmigung der amtlichen Vermessungen
Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde rechtskräftig und erhalten die Eigenschaft von öffentlichen Urkunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Vermessung durch das kantonale Vermessungs- und Meliorationsamt und ein Auflage- oder Anzeigeverfahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft vorausgegangen sind.
§ 174 Nachführungstarif
Der Regierungsrat erlässt für die Nachführung der amtlichen Vermessung einen Gebührentarif.
§ 175 Zuständigkeit für Geodaten
1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden sind zuständig für Erhebung, Unterhalt, Aktualisierung, Sicherung und Löschung ihrer Geodaten.
2 Sie besitzen die Datenherrschaft über ihre Geodaten.
3 Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Bereich.
§ 176 Nutzung von Geodaten
1 Vorhandene Geodaten können im Geografischen Informationssystem gespeichert und Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Sie sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben; sie sind nach anerkannten Normen zu sichern.
2 Geodaten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Benötigen Dienststellen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Geodaten, so dürfen sie die im Geografischen Informationssystem enthaltenen Daten zweckgebunden nutzen und miteinander verknüpfen.
3 Kanton und Gemeinden können für die Benutzung ihrer Geodaten Gebühren verlangen.
4 Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Benutzungsgebühren.
5 Der Regierungsrat regelt die Nutzung der Geodaten und die Zurverfügungstellung im öffentlichen Datennetz.
§ 177 Datenschutz bei Geodatensammlungen
1 Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Datensammlung hat dafür Gewähr zu bieten, dass sie oder er die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält.
2 Personendaten sind nur zu erfassen, soweit sie für die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Wenn es der Zweck der Datenbearbeitung zulässt, sind sie so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
3 Wenn das öffentliche Interesse es gebietet oder die gesetzliche Aufgabenerfüllung es verlangt, können Personendaten mit raumbezogenen Daten verknüpft werden.
4 Ein ungeschützter Zugriff auf Personendaten oder auf Verknüpfungen von Geodaten mit Personendaten ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben anderweitige gesetzliche Regelungen.
Neunter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
A. Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
§ 178 Strafbestimmung
Private Sachverständige im Sinne der §§ 48 Absatz 2, 58 Absatz 2, 68 Absatz 1, 81 Absatz 3 dieses Gesetzes, welche gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 68 Absatz 2 dieses Gesetzes verstossen, werden mit Haft oder Busse bis zu 10'000 Fr. bestraft.
§ 179 Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare
Die gemäss den §§ 18 Absatz 2, 19 und 133 des Gesetzes vom 30. Mai 1911(46) betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes als Notarin oder Notar.
§ 180 Bisherige Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften
Die gemäss § 29 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Mai 1911(47) betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) entstandenen Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften bleiben weiterhin als dem kantonalen Recht unterstehende Genossenschaften bestehen.
§ 181 Übergangsbestimmung betreffend Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts
Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts haben sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen zu lassen.
§ 182 Übergangsbestimmung betreffend Vormundschaftskommission
Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen der Vormundschaftskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstellung von ordentlichen Mitgliedern der Vormund- schaftskommission.
§ 183 Bisheriger Grenzabstand betreffend Waldbäume
Der bisherige Grenzabstand von drei Metern gemäss § 81 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1911(48) betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) für bestehende Waldbäume an öffentlichen Plätzen in Ortschaften und in Gartenanlagen um Wohnhäuser richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Recht.
§ 184 Übergangsbestimmung betreffend bisherige Kreisgeometerbüros
Die gemäss § 150 des Gesetzes vom 30. Mai 1911(49) betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) bestehenden Kreisgeometerbüros sind für die Nachführung der ihnen verbleibenden amtlichen Vermessungen weiterhin bis spätestens 31. Dezember 2014 zuständig.
B. Änderung bisherigen Rechts
§ 185 Änderung des Personalgesetzes
Das Gesetz vom 25. September 1997(50) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...(51)
§ 186 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(52) wird wie folgt geändert: ...(53)
§ 187 Änderung des Zivilstandsdekrets
Das Dekret vom 12. März 1998(54) über das Zivilstandswesen wird wie folgt geändert: ...(55)
§ 188 Änderung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 21. September 1961(56) wird wie folgt geändert: ...(57)
§ 189 Änderung des Notariatsgesetzes
Das Notariatsgesetz vom 28. September 1997(58) wird wie folgt geändert: ...(59)
§ 190 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
Das Einführungsgesetz vom 19. September 1996(60) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...(61)
§ 191 Änderung der Strafprozessordnung (StPO)
Das Gesetz vom 3. Juni 1999(62) betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...(63)
§ 192 Änderung des Steuergesetzes
Das Gesetz vom 7. Februar 1974(64) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...(65)
§ 193 Änderung des Steuerdekrets
Das Dekret vom 19. September 1974(66) zum Steuer- und Finanzgesetz wird wie folgt geändert: ...(67)
§ 194 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes
Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998(68) (RBG) wird wie folgt geändert: ...(69)
§ 195 Änderung des Polizeigesetzes (PolG)
Das Polizeigesetz vom 28. November 1996(70) (PolG) wird wie folgt geändert: ...(71)
C. Aufhebung bisherigen Rechts und In-Kraft-Treten
§ 196 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. | das Gesetz vom 30. Mai 1911(72) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), |
b. | das Dekret vom 22. Juni 1978(73) über die öffentliche Beurkundung, |
c. | die Verordnung vom 9. Dezember 2002(74) betreffend Adoption und Pflegekinderwesen, |
d. | das Dekret vom 11. November 1991(75) über das Zivilstandswesen. |
§ 197 In-Kraft-Treten
1 Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten.
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes(76).
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Fussnoten:
1. Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 18. Januar 2007.
2. SR 210
3. SR 211.231
4. GS 29.276, SGS 100
5. SR 210
6. SR 211.231
7. GS 37.256, SGS 221
8. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.261), in Kraft seit 1. Januar 2011.
9. GS 33.98, SGS 217
10. GS 36.732, SGS 105
11. Fassung vom 24. April 2008 (GS 36.738), in Kraft seit 1. September 2008.
12. GS 33.98, SGS 217
13. GS 32.1008, SGS 150
14. GS 33.98, SGS 217
15. GS 33.98, SGS 217
16. GS 33.98, SGS 217
17. GS 32.1008, SGS 150
18. SR 220
19. GS 29.677, SGS 175
20. GS 33.140, SGS 211.1A
21. Fassung vom 17. November 2011 (GS 37.817), in Kraft seit 1. Januar 2012.
22. GS 23.434, SGS 455
23. GS 33.289, SGS 400
24. GS 33.73, SGS 510
25. GS 35.241, SGS 371
26. GS 27.690, SGS 350
27. GS 35.93, SGS 834.2
28. GS 31.882, SGS 831
29. GS 24.293, SGS 180
30. GS 29.677, SGS 175
31. SR 952.0
32. SR 952.0
33. SR 211.222.338
34. GS 33.289, SGS 400
35. GS 33.289, SGS 400
36. GS 20.169, SGS 410
37. GS 25.427, SGS 331
38. GS 27.476, SGS 334
39. Fassung vom 14. Oktober 2010 (GS 37.347), in Kraft seit 1. Januar 2011.
40. GS 27.690, SGS 350
41. GS 35.316, SGS 445
42. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008.
43. GS 29.169, SGS 410
44. GS 33.289, SGS 400
45. GS 27.729, SGS 334
46. GS 16.104, SGS 211
47. GS 16.104, SGS 211
48. GS 16.104, SGS 211
49. GS 16.104, SGS 211
50. GS 32.1008, SGS 150
51. GS 36.203
52. GS 29.677, SGS 175
53. GS 36.203
54. GS 33.140, SGS 211.1A
55. GS 36.204
56. GS 22.34, SGS 221
57. GS 36.204
58. GS 33.98, SGS 217
59. GS 36.211
60. GS 32.753, SGS 233
61. GS 36.213
62. GS 33.825, SGS 251
63. GS 36.213
64. GS 25.427, SGS 331
65. GS 36.213
66. GS 25.541, SGS 331.1
67. GS 36.213
68. GS 33.289, SGS 400
69. GS 36.214
70. GS 32.778, SGS 700
71. GS 36.214
72. GS 16.104, SGS 211
73. GS 26.752, SGS 217.1
74. GS 34.719, SGS 853.21
75. GS 30.750, SGS 211.1
76. Vom Bund genehmigt am 24. Januar 2007.