Bericht Nr. 2007-154a an den Landrat | |
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2. Bericht der: |
| Bildungs-, Kultur- und Sportkommission |
vom: | 5. November 2007 | |
zur Vorlage Nr.: | ||
Titel des Berichts: | Bericht des Regierungsrates vom 19. Juni 2007 zur Motion von Etienne Morel vom 9. September 2004: Änderung des Bildungsgesetzes - Disziplinarmassnahmen an den Schulen - Ausschluss von Schülerinnen und Schülern | |
Bemerkungen: |
1. Ausgangslage
Am 27. September wurde dem Landrat der Bericht über die erste Lesung in der BKSK zugestellt. Nachdem an der Kurzsitzung vom 18. Oktober 2007, welche kurzfristig zur 2. Lesung der Vorlage zwecks Behandlung der Vorlage an der Landratssitzung vom 18. Oktober 2007 einberufen worden war, die SP wie auch die Grünen je neue Anträge zu § 91 Bildungsgesetz ankündigten, beschloss die Kommission, anlässlich der ordentlichen Sitzung am 25. Oktober 2007 die 2. Lesung durchzuführen. Dadurch entfiel die Beratung der Vorlage an der Landratssitzung vom 18. Oktober 2007.
2. Kommissionsberatung
2.1. Organisation der Beratung
Die 2. Lesung der Vorlage wurde von der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission an der Sitzung vom 25. Oktober 2007 durchgeführt. An der Beratung waren Martin Leuenberger, Generalsekretär BKSD, und Fabian Möller, Leiter Rechtsdienst BKSD, für die Erläuterung des Sachverhaltes sowie zur Beantwortung von Fragen anwesend.
2.2. Beratung im Einzelnen
SP und Grüne legen ihre Änderungsanträge vor und begründen diese.
Der Änderungsantrag der SP zu § 91, Abs. 4 lautet:
«Schulleitung und Schulrat können bei der Verfügung eines temporären Schulausschlusses dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, sofern sie den Verbleib der beschwerten Schülerin oder des beschwerten Schülers an der Schule als unzumutbar erachten.»
Die Mehrheit der SP-Fraktion hat Bedenken bezüglich des grundsätzlichen, von Gesetzes wegen erfolgten Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Schulausschlüssen. Sie hält es für bedenklich, wenn der Staat versucht, sich gegen seine Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Grundsätzlich soll die aufschiebende Wirkung gelten, im Einzelfall - wenn man weder mit SchülerIn noch Eltern zu einem vernünftigen Resultat kommt - kann sie von der verfügenden Behörde entzogen werden. Um aber Schulausschlüsse nicht grundsätzlich zu verhindern und da es fraglich scheint, ob die Massnahme nicht von 'informierten' Eltern im Einzelfall oder im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gekippt werden könnte, möchte man die Schulausschlüsse im Bildungsgesetz verankert sehen und nicht nur auf Verordnungsebene.
Der Änderungsantrag der Grünen zu § 91, Abs. 4 lautet:
«Bei Verfügungen über Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerdeeinreichung keine aufschiebende Wirkung zu.»
Sollte dieser Antrag 1 abgelehnt werden, schlägt die Grüne Fraktion mit einem Alternativantrag vor, den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall aufheben zu können (Beschwerdeinstanz). Die aufschiebende Wirkung soll aber dann nicht möglich sein, wenn der Klassenkonvent beschliesst, dass die Aufschiebung der Disziplinarmassnahme einen ordentlichen Unterricht verunmöglicht.
Die grüne Fraktion stellt fest, dass sich die überwiegende Mehrheit der Schülerinnen und Schüler mustergültig verhält. Es handelt sich um Einzelfälle, die allerdings einen relativ hohen Schaden verursachen. Gerade aus diesem Grund dürfe ein Ausschluss nur dann erfolgen, wenn eine Weiterführung des Unterrichts absolut unzumutbar ist. Ist dies aber der Fall, so könne sich die Frage, ob eine aufschiebende Wirkung erteilt werden soll oder nicht, gar nicht stellen. Nur wenn (mögliche) Opfer geschützt werden müssen, dürfe ein Ausschluss erfolgen. In diese Richtung ziele der Antrag, welcher den vorbehaltlosen Entzug der aufschiebenden Wirkung fordert.
Die Kommission stellt fest, dass sich die beiden Anträge diametral gegenüberstehen. Die SP will keinen vorbehaltlosen Entzug der aufschiebenden Wirkung, die Grünen hingegen einen solchen ohne Beschwerdemöglichkeit. Die vorliegende Situation wird in der Kommission diskutiert und schliesslich die Bildungsdirektion um eine rechtliche Beurteilung gebeten.
Die Bildungsdirektion verweist darauf, dass man sich bei der Ausarbeitung der Lösung mit den von der SP geäusserten Bedenken auseinander gesetzt hat. Der sozialpartnerschaftlich ausgearbeitete Vorschlag sei wohl überlegt getroffen worden. Man war sich klar bewusst, dass die aufschiebende Wirkung ein hohes juristisches Gut ist. Aufgrund der Diskussionen in der Arbeitsgruppe habe man sich aber - unter Vorbehalt deren ausdrücklicher Anordnung - für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entschieden. Der neue Vorschlag der SP zu § 91 sei nicht zu Ende gedacht, da eine verfügende Behörde niemals gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entziehen können sollte, sondern nur die Beschwerdeinstanz. Auch das Submissionsgesetz BL sehe den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich vor; die aufschiebende Wirkung ist dort also von Gesetzes wegen entzogen. Es treffe zu, dass der achtwöchige und der zehntägige Schulausschluss nicht im Bildungsgesetz enthalten sind. Der Schulausschluss allgemein als solcher sei aber in § 90 enthalten.
Den ersten Änderungsantrag der Grünen hält die Bildungsdirektion für entschieden zu kurz. Die Möglichkeit der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung durch die beschwerdeprüfende Instanz müsse letzten Endes erhalten bleiben. Zur Frage 'Entzug per Gesetz': Würde der Antrag 1 der Grünen angenommen, so ist anzunehmen, dass daneben § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) zum Zug käme. Laut Bildungsgesetz wäre dann die aufschiebende Wirkung entzogen und kann nicht angeordnet werden. Dann greift aber § 34 VwVG. Der Wille des Gesetzgebers war damals, dass bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung diese jedenfalls im Einzelfall angeordnet werden kann. Für diese Annahme spricht auch, dass die erste Formulierung in der Arbeitsgruppe derjenigen der grünen Partei entsprach - ohne Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund juristischer Bedenken einigte man sich aber schliesslich auf die nun vorgeschlagene Formulierung: Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Damit wird die Gleichschaltung mit dem VwVG erreicht.
Zum zweiten Änderungsantrag mit Einbezug des Klassenkonvents als Beschlussgremium hält die Direktion wie bereits in der ersten Debatte fest, dass diese Variante schon aus formaljuristischen Gründen kaum einer Prüfung standhalten würde. Der Klassenkonvent sei zwar ein wichtiges Instrument, in Bezug auf das Bildungsgesetz aber keine relevante Grösse.
Die Mehrheit der Kommission findet, der Antrag der Grünen entbehre nicht einer gewissen Logik. Sie gibt aber aufgrund der überzeugenden rechtlichen Gegenargumente seitens der Bildungsdirektion der ursprünglichen Fassung der Vorlage den Vorzug. Die SVP bringt einen Fraktionsvorstoss ein, welcher verlangt, dass bei einem achtwöchigen Schulausschluss die angebotene 'Sonderschulung' für die Eltern kostenpflichtig werden müsse. Die Bildungsdirektion sichert eine juristische Abklärung bei der Ausarbeitung der Verordnung zu. Sie stellt sich dazu allerdings, wie auch andere Kommissionsmitglieder, skeptisch, da die Volksschule unentgeltlich sein sollte.
Beschlüsse:
Gegenüberstellung der beiden Anträge der Grünen
://: Die BKSK stimmt mit 12 : 0 Stimmen bei 1 Enthaltung für Antrag 1
Gegenüberstellung Antrag 1 der Grünen - Antrag der SP
://: Mit 10 : 3 Stimmen obsiegt Antrag 1 der Grünen über den Antrag der SP.
Gegenüberstellung Antrag 1 der Grünen - Antrag Vorlage
://: Die Kommission gibt einstimmig mit 13 : 0 Stimmen dem ursprünglichen Antrag in der Vorlage den Vorzug.
Landratsbeschluss
Ziffer 1 ://: Zustimmung mit 11 : 2 Stimmen
Ziffer 2 ://: einstimmige Zustimmung 13 : 0
Ziffer 3 ://: Zustimmung 12 : 0, 1 Enthaltung
Ziffer 4 ://: einstimmige Zustimmung
Ziffer 5 ://: einstimmige Zustimmung
Damit bekräftigt die BKSK ihren Antrag aus der ersten Lesung an den Landrat:
3. Antrag
Die BKSK beantragt dem Landrat Zustimmung zur Vorlage 2007/154 betreffend Änderung des Bildungsgesetzes - Disziplinarmassnahmen an den Schulen - Ausschluss von Schülerinnen und Schülern.
Füllinsdorf, 5. November 2007
Im Namen der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
Der Präsident: Karl Willimann
Beilagen:
- Bildungsgesetzänderung [PDF]
- Entwurf Landratsbeschluss
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