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Neues Archivierungsgesetz in Kraft
Seit dem 1. Oktober 2006 ist das kantonale Archivierungsgesetz in Kraft. Damit werden alle bisherigen Bestimmungen zur Archivierung im Kanton BL auf Gesetzesstufe zusammengefasst. Das Archivierungsgesetz gilt nicht nur für die kantonale Verwaltung. Die öffentlich-rechtlichen Institutionen, die Gemeinden sowie Private, die öffentliche Aufgaben verrichten, sind ebenfalls zur Archivierung verpflichtet. Allerdings müssen sie die Archivierung nach den Grundsätzen des Gesetzes selbst durchführen. Das Staatsarchiv steht ihnen lediglich beratend zur Verfügung. Es besorgt in erster Linie die zentrale Archivierung für die Kantonsverwaltung.
Die klar geregelte Archivierung macht die Handlungen des Staats nachvollziehbar. Dies ist eine zentrale Grundlage für einen verlässlichen, transparenten und gut organisierten demokratischen Rechtsstaat. Neben den juristischen und verwaltungstechnischen Aspekten der Archivierung darf die längerfristige historische und kulturelle Bedeutung nicht vergessen werden. Archive sind das kollektive Gedächtnis einer Gesellschaft und ihrer Institutionen und haben damit einen identitätsstiftenden Charakter.
Die wesentlichste Neuerung des Archivierungsgesetzes ist das explizite Recht auf Einsicht. Archivierte Unterlagen sind nach einer allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren grundsätzlich für jedermann frei zugänglich, gleichgültig ob es sich um interessierte Laien oder wissenschaftliche Forscher/innen handelt. Damit passt sich der Kanton Basel-Landschaft der nationalen und internationalen Gesetzgebung an. Der freie Zugang erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn die Rechte von Dritten betroffen sind. Deshalb gilt für Unterlagen, welche Personendaten enthalten, eine besondere Schutzfrist von 100 Jahren. Die Schutzfristen sind jedoch nicht als "Sperrfrist" zu verstehen: innerhalb der Fristen muss ein schriftliches Einsichtsgesuch eingereicht werden, damit der Datenschutz wirkungsvoll gewährleistet werden kann.
Die Verkürzung der bisherigen Frist von 50 auf 30 Jahre macht auf einen Schlag eine ganze Reihe von Unterlagen zur Geschichte des Kantons frei zugänglich: Zu nennen sind hier beispielsweise die Diskussionen über die Wiedervereinigung mit Basel-Stadt, die Einführung des Frauenstimmrechts oder die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in der Zeit der Hochkonjunktur mit all ihren positiven und negativen Auswirkungen.
>>> Archivierungsgesetz (SGS 163)
Staatsarchiv Basel-Landschaft
Weitere Auskünfte:
Regula Nebiker, Staatsarchivarin, Tel. 061 926 76 76
Liestal, 5. Oktober 2006
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