Bericht Nr. 2005-157a an den Landrat | |
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Bericht der: |
| Spezialkommission Parlament und Verwaltung |
vom: | 17. November 2005 | |
zur Vorlage Nr.: | ||
Titel des Berichts: | Dritter Bericht an den Landrat | |
Bemerkungen: | Entwurf der Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) [PDF] |
1. Rückblick
2. Änderungen gegenüber der 1. Lesung
Gegenüber ihrem Bericht vom 6. Juni 2005 unterbreitet die Spezialkommission dem Landrat folgende neuen Anträge:
2.1 System der Ständigen Kommissionen
Am System der ständigen Kommissionen soll gegenüber dem Status quo grundsätzlich nichts geändert werden. Es werden lediglich einzelne eher marginale Änderungen vorgeschlagen. Diese sollen die tatsächlichen Gegebenheiten besser widergeben oder rechtliche und redaktionelle Veränderungen nachvollziehen. Im Einzelnen sind dies:
- | Die Erziehungs- und Kulturkommission soll in Bildungs- und Kulturkommission umbenannt werden (§ 30 Absatz 1 Buchstabe b, § 32). |
- | Die Behandlung von Beschwerden gemäss § 42 Absatz 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 obliegt dem Kantonsgericht. § 31 Absatz 2 ist deshalb zu streichen. |
- | Zur Aufzählung der Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gemäss § 34 Absatz 1bis gehört zusätzlich die Vorberatung der jährlichen Vorlage des Regierungsrates über den Stand der Bearbeitung der Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllt worden sind (neuer Buchstabe c). |
- | Im Sinne eines Nachvollzugs anderer rechtlicher Bestimmungen werden in § 36 der Begriff "Beamtenversicherungskasse" durch ""Pensionskasse" (Absatz 1 Buchstabe b) und die Begriffe "Beamtinnen" und "Beamte"durch "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" (Absatz 2) ersetzt. |
- | Im § 37 ist der Absatz 2 (Behandlung von Beschwerden nach Verantwortlichkeitsgesetz) zu streichen, nachdem § 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes aufgehoben worden ist. |
- | Das Fürsorgewesen bzw. die Sozialhilfe gehört seit einigen Jahren in den Aufgabenbereich der Finanz- und Kirchendirektion. Die Bestimmungen von § 33 Absatz 1 Buchstabe b und § 39 Absatz 1 Buchstabe c der Geschäftsordnung widersprechen sich deshalb. Die organisatorische Veränderung in der Regierung bzw. Verwaltung kann durch die Streichung von § 39 Absatz 1 Buchstabe c nachvollzogen werden. Dies bedeutet, dass die Finanzkommission die Vorlagen über die Sozialhilfe vorzuberaten hat. |
2.2 Weitere Änderungen
- | § 46 Absatz 2: Die Ergänzung "gleichzeitig mit dem Amtsbericht" ist vom Landrat in der 1. Lesung beschlossen worden. |
- | In Übereinstimmung mit der Vorlage 2005/194 soll in § 58 Absatz 1 Buchstabe h auf Antrag der Finanzkommission festgehalten werden, dass Ausführungen über allfällige Auswirkungen im Informatikbereich zwingender Bestandteil von Landratsvorlagen sind. |
- | Ziffer II: Da die grundsätzliche Neuordnung des Systems der ständigen Kommissionen nicht mehr zur Diskussion steht, ist keine differenzierte Inkraftsetzung der Teilrevision nötig. Die Änderungen können auf 1. Januar 2006 in Kraft treten. |
2.2 Motion 2005/160
Nachdem der Landrat eine Neuordnung des Systems der ständigen Kommissionen abgelehnt hat, erachtet die Kommission eine Umbennennung der beiden Oberaufsichtskommissionen Finanzkommission und Geschäftsprüfungskommission als unnötig.
Sie modifiziert ihre Motion 2005/160 deshalb in diesem Punkt.
3 Anträge
Die Spezialkommission beantragt dem Landrat,
1. | vom vorliegenden Bericht der Spezialkommission Parlament und Verwaltung Kenntnis zu nehmen; |
2. | die Änderungen der Geschäftsordnung des Landrates gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen; |
3. | die modifizierte Motion 2005/160 betreffend Änderung des Landratsgesetzes an den Regierungsrat zu überweisen; |
4. | das modifizierte Verfahrenspostulat 2002/043 als erfüllt abzuschreiben; |
5. | das Verfahrenspostulat 2004/193 als erfüllt abzuschreiben; |
6. | die Motion 2002/298 als Postulat zu überweisen und als teilweise erfüllt abzuschreiben. |
Oberwil, 17. November 2005
Im Namen der Spezialkommission
Der Präsident:
Hanspeter Ryser
Beilage:
- Entwurf der Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) [PDF]
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