Vorlage an den Landrat | |
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Titel: | Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB): Erlass eines neuen Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz) | |
vom: | 21. September 2004 | |
Nr.: | 2004-236 | |
Bemerkungen: | ||
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Acrobat (PDF): |
Inhaltsverzeichnis:
A. | ||
B. | ||
C. | ||
I. | Politische Parteien | |
II. | Kantonsgericht | |
III. | Gemeinden | |
D. | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Revisionsentwurfs | |
III. | Finanzielle und personelle Auswirkungen | |
E. | ||
A. Kurzübersicht
B. Ausgangslage
- | den eigentlichen Einführungsbestimmungen zum StGB (v.a. Zuständigkeiten, §§ 1 - 32), |
- | den Bestimmungen über Strafvollzug, Schutzaufsicht und Anstalten (§§ 33 - 38), |
- | dem kantonalen Übertretungsstrafrecht (soweit dies nicht in kantonalen Spezialgesetzen enthalten ist; §§ 39 - 75), |
- | einer Gebührenbestimmung (§ 75a), |
- | den Schlussbestimmungen (§§ 76-77). |
Weitere Zuständigkeiten sind in der (Landrats-)Verordnung zum StGB (SGS 241.1) und in der Strafprozessordnung (SGS 251) festgehalten. | |
Mit der hier unterbreiteten Vorlage wird das kantonale Übertretungsstrafrecht stark reduziert, von zahlreichen heute obsoleten Bestimmungen entschlackt und als separates Gesetz ausgestaltet. | |
C. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
- | § 2: braucht es diese Bestimmung neben dem StGB ? |
- | Die §§ 3 und 4 könnten in einer Bestimmung zusammengefasst werden. |
Zu § 2 ist anzumerken, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen des StGB lediglich Wertzeichen und Urkunden schützen, nicht aber die sonstige Verwendung amtlicher Zeichen. Deshalb ist an § 2 des Revisionsentwurfs festzuhalten. Weiter erübrigt sich eine Zusammenfassung der §§ 3 und 4, da sie zu Gunsten einer kommunalen Regelungskompetenz aus dem Revisionsentwurf gestrichen wurden. | |
III. Gemeinden
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) fragt sich, ob die Aufteilung in zwei separate Gesetze nicht der Benützerfreundlichkeit abträglich ist. Neben verschiedenen technischen Anmerkungen, welche mehrheitlich übernommen wurden, hält der VBLG folgende Punkte fest:
- | In den §§ 3 und 4 sollte das Verhältnis zu den kommunalen Polizeireglementen präzisiert werden: das kantonale Recht sollte nur zur Anwendung gelangen, wenn keine kommunalen Bestimmungen bestehen. |
- | § 6: Tiere sind keine Sachen mehr => Formulierung präzisieren, wenn Tiere mitgemeint sein sollen. Vorbehalt betr. Bestimmungen über Hundehaltung einbauen. |
- | §§ 8 und 10: verdeutlichen, ob bzw. dass diese auch für Gemeindebehörden gelten. |
- | § 17: für Sammlungen auf Gemeindeebene soll die Gemeinde zuständig sein. Im übrigen sollte dieses Bewilligungswesen nicht nur in Form einer Strafnorm geregelt sein. |
- | § 18: auch Gemeinden sollen Bussen bis 50'000 CHF aussprechen können. |
Was die §§ 3 und 4 anbelangt, wird auf die entsprechenden Bemerkungen zu den Vernehmlassungen der Grünen Baselland und des Kantonsgerichts verwiesen. Eine zweispurige Lösung - Geltung des kantonalen Rechts als Auffangrecht, falls keine kommunalen Bestimmungen bestehen - wäre für die Rechtsanwendungspraxis zu schwerfällig. Deshalb wird diese Kompetenz entsprechend § 44 des Gemeindegesetzes vollumfänglich den Gemeinden zugeordnet . Im weiteren wird die Zuständigkeit für Sammelbewilligungen bei Sammlungen, welche sich auf einzelne Gemeinden beschränken, den Gemeinden zugewiesen (§ 14 Absatz 3 des Revisionsentwurfs). Dem an sich berechtigten Hinweis, die Bewilligungspflicht sei in einer blossen Strafnorm schlecht untergebracht, ist entgegen zu halten, dass die Ausarbeitung eines eigenen Gesetzes über öffentliches Sammeln den Rahmen der hier unterbreiteten Vorlage sprengen würde. Ferner würde ein ersatzloses Streichen von §14 Absätze 2 und 3 des Revisionsentwurfs bedeuten, dass bis zur Vorlage eines allfälligen neuen Gesetzes überhaupt keine Regelung über die Sammlungsbewilligung mehr bestünde, was zu vermeiden ist. Bezüglich der Bussenhöhe wurde das Gemeindegesetz erst kürzlich revidiert (§ 46a: 5'000 CHF); es besteht kein Anlass, hier nach so kurzer Zeit wieder Änderungen vorzunehmen. | |
Einzelne Gemeinden greifen gewisse Punkte auf, teilweise mit vom VBLG abweichenden Überlegungen. Diesbezüglich wird auf die vorangegangenen Ausführungen und den Kommentar zu den Revisionsbestimmungen verwiesen. | |
D. Das kantonale Übertretungsstrafrecht
- | § 3, grober Unfug: neu in der Zuständigkeit der Gemeinden; |
- | § 43, abergläubische Künste: heute wohl obsolet; |
- | § 47, Verbreitung falscher Nachrichten: heute s. Artikel 128bis und 258 StGB; |
- | §§ 48/49, Aufsicht über Kranke bzw. Geisteskranke: unklarer Inhalt => obsolet; |
- | § 53: hier besteht kein Regelungsbereich über Artikel 286 StGB hinaus, nachdem letzterer gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis sowohl die Hinderung als auch die Erschwerung von Amtshandlungen (einschliesslich solchen der Polizei) umfasst; |
- | § 55, falsche Eintragungen in ein Fremdenbuch: heute in § 17 Absatz 2 i.V. mit § 29 Absatz 1 Buchstabe b des Gastwirtschaftsgesetzes erfasst; |
- | § 59: es gibt keine kantonalen Wirtshaus- und Alkoholverbote mehr; |
- | § 61, Grenzsteinverletzung: kein sinnvoller Regelungsbereich über Artikel 256 und 268 StGB hinaus; |
- | §§ 63 und 64, Eingehen einer ungesetzlichen Ehe bzw. Nichteinhaltung einer Wartefrist: für das erstere reicht Artikel 215 StGB, bezüglich dem zweiten gibt es die angesprochene Wartefrist nicht mehr; |
- | § 67, Unzucht mit Tieren: das Sexualstrafrecht des Bundes ist abschliessend, ausserdem können solche Fälle nach Tierschutzgesetz geahndet werden; |
- | § 69: kein Anwendungsbereich neben Artikel 135 StGB bzw., was Filme betrifft, § 15 Buchstabe c des kantonalen Filmgesetzes; |
- | § 71, verbotene Selbsthilfe: kein selbständiger Anwendungsbereich => obsolet; |
- | § 72, Entwendung zum Gebrauch: das Vermögensstrafrecht des Bundes ist abschliessend; |
- | § 73: ergibt sich aus § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung; Strafnormen auf tieferer Ebene als der Gesetzesebene sind generell unzulässig; |
- | § 75, Feld- und Waldfrevel: das Vermögensstrafrecht des Bundes ist abschliessend. |
Auch das Gemeindegesetz muss bezüglich der kommunalen Strafverfahren angepasst werden. Das wäre an sich eine gute Gelegenheit, die Systematik der §§ 81 - 83 zu optimieren. Allerdings stützen oder beziehen sich zahlreiche Gemeindereglemente auf diese Bestimmungen, womit der Lesbarkeitsgewinn einer solchen rein "systematischen" Kosmetik in keinem Verhältnis stünde zum Änderungsbedarf auf kommunaler Ebene, den eine systematische Umstellung der jetzigen Bestimmungen verursachen würde. Deshalb erfolgt lediglich die entsprechende Anpassung an das Bundesrecht in § 83 des Gemeindegesetzes. Hier reicht der Verweis auf Artikel 36 Absatz 2 StGB, verbunden mit der Bezeichnung der für die Anordnung von Haft zuständigen Stelle. Alle weiteren Bestimmungen enthält das Bundesrecht (Artikel 106 f. in Verbindung mit den Artikeln 35 und 36 StGB). Artikel 36 Absatz 2 StGB legt fest, dass bei Geldstrafen, welche durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurden, nur ein Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe verhängen kann (was bereits bisher für Bussen gilt, s. Artikel 49 Ziffer 3 des geltenden StGB). Dafür wird entsprechend dem bisherigen § 83 Absatz 2 das Strafgerichtspräsidium als zuständig erklärt. § 83 Absatz 3 des Gemeindegesetzes ist nicht mehr notwendig, weil das Bundesrecht den Inhalt des Strafregisters abschliessend umschreibt (Artikel 366 StGB). Diese Änderungen sind in § 15 festgehalten.
Die Schlussbestimmung von § 77 des bisherigen EG StGB braucht nicht weitergeführt zu werden; sie wird ersetzt durch die Aufhebung der §§ 39 - 77 in § 15. Im weiteren müssen alle kantonalen Strafbestimmungen, welche auf "Haft und/oder Busse" lauten, auf ausschliesslich "Busse" abgeändert werden (ebenfalls § 15; s. dazu die Ausführungen auf S. 6 dieser Vorlage). Dasselbe gilt für einige Verordnungen einschliesslich der zahlreichen Verordnungen betreffend einzelne Naturschutzgebiete; allerdings wurden diese vom Regierungsrat erlassen und können deshalb auch von diesem in eigener Kompetenz angepasst werden.
III. Finanzielle und personelle Auswirkungen
Nachdem sich die Änderungen auf eine Flurbereinigung beschränken, sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
E. Antrag an den Landrat
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