Geschäfte des Landrats || Parlament

Hinweise und Erklärungen

Vorlage an den Landrat

 

 

Titel:

Rechtsgültigkeit der formulierten Gesetzesinitiative zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); KMU-Entlastungsinitiative

vom:

23. März 2004

Nr.:

2004-084

Bemerkungen:

Landratsbeschluss (Entwurf) || Verlauf dieses Geschäfts

 

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1. Ausgangslage

Am 4. November 2003 wurde die am 18. September 2003 im Amtsblatt publizierte Gesetzesinitiative der Landeskanzlei eingereicht.


Der Regierungsrat unterbreitet formulierte Gesetzesinitiativen gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte(1) innert drei Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe dem Landrat zum Beschluss über die Rechtsgültigkeit ihres Zustandekommens.




2. Inhalt der Initiative und Wortlaut


Die formulierte Gesetzesinitiative (KMU-Entlastungsinitiative) konkretisiert die gleich lautende Verfassungsinitiative (KMU-Förderungsinitiative) und bezweckt, mit gezielten Massnahmen die Reduktion der Regelungsdichte (Deregulierung) und den Abbau der administrativen Belastung (Bürokratie) zur Entlastung und Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere der Kleinst- und Kleinunternehmen. Der Gesetzesvorschlag bezeichnet hierzu konkrete Massnahmen. Der genaue Wortlaut des Initiativtextes ist im Anhang aufgeführt.




3. Formelle Gültigkeit der Initiative


Mit Datum vom 8. Januar 2004 publizierte die Landeskanzlei im Amtsblatt das Zustandekommen dieser Gesetzesinitiative mit 5'619 gültigen Unterschriften.


Gestützt auf die Kantonsverfassung(2) sind für das Zustandekommen von formulierten oder nicht formulierten Gesetzesinitiativen mindestens 1'500 gültige Unterschriften erforderlich.


Diese Gesetzesinitiative gilt damit formell als gültig zu Stande gekommen.




4. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Initiative


Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion als federführende Direktion für die Behandlung der vorliegenden Initiative hat den Rechtsdienst des Regierungsrates mit der Abklärung deren Rechtsgültigkeit beauftragt. Zusammenfassend gelangt dieser mit seiner Beurteilung vom 26. Januar 2004(3) zu folgenden Schlussfolgerungen:

-

Die vorliegende Gesetzesinitiative erfüllt die Formvorschriften der Kantonsverfassung und des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte.

-

Sie erfüllt sämtliche formellen Voraussetzungen (Einheit der Form, Einheit der Materie) und weist keinen (offensichtlichen) rechtswidrigen oder unmöglichen Inhalt auf.

-

Sämtliche Bestimmungen des Initiativetextes stehen mit der übergeordneten Gesetzgebung (Kantonsverfassung und Bundesrecht) im Einklang.

Die formulierte Gesetzesinitiative ist daher als rechtsgültig zu betrachten, und den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten.




5. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gestützt auf die vorgehenden Ausführungen,-

-

die formulierte Gesetzesinitiative (KMU-Entlastungsinitiative) gültig zu erklären.

Liestal, 23. März 2004


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: 2. Achermann


Beilagen:

-

Anhang

-

Entwurf des Landratsbeschlusses

-

Bericht des Rechtsdienstes [PDF] des Regierungsrates betreffend Abklärung der Rechtsgültigkeit der formulierten Gesetzesinitiative (KMU-Entlastungsinitiative) vom 26. Januar 2004


 

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Fussnoten:


1 GpR § 78, SGS 120


2 KV, § 28 Absatz 1,


3 Beilage zur Landratsvorlage; Bericht des Rechtdienstes des Regierungsrates vom 26. Januar 2004