Geschäfte des Landrats || Parlament

Hinweise und Erklärungen

Vorlage an den Landrat

 

 

Titel:

Teuerungsausgleich gemäss § 49 des Personaldekrets für das Jahr 2004

vom:

11. November 2003

Nr.:

2003-274

Bemerkungen:

Landratsbeschluss (Entwurf) || Verlauf dieses Geschäfts

 

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1. Rechtsgrundlage

Die Grundlagen für die Lohnanpassung sind in § 49 («Zuständigkeit und Verfahrensregeln») des Personaldekrets(1) geregelt, der wie folgt lautet:


«1 Der Landrat beschliesst jährlich per 1. Januar über den Ausgleich der Teuerung.


2 Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Verhandlung mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände Antrag über die Höhe des Teuerungsausgleichs. Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden ist der Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober des Jahres, das dem Vollzug des Teuerungsausgleichs vorangeht. Als weitere Beurteilungsgrössen sind die finanzielle Situation des Kantons und die wirtschaftliche Entwicklung im Umfeld miteinzubeziehen.


3 Mit dem Beschluss über den Teuerungsausgleich ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Lohntabellen im Anhang II des Personaldekretes entsprechend zu ändern und per 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft zu setzen.»




2. Übersicht über den bisherigen Teuerungsausgleich gemäss § 49 des Personaldekrets seit 1994


Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die bisher gewährten Teuerungsausgleich seit 1994:

Für das Jahr

Teuerung

Lohnanpassung

Bemerkungen

1994

3.4%-

- 2.37% (Einkommen bis Fr. 48'000.--)
- 1.185 % (weitere Einkommensteile bis Fr. 97'200.--)
- keine Lohnanpassung (Einkommensteile über Fr. 97'200.--)

Degressiver Teuerungsausgleich

 

1995

0.4%

0.4%

 

1996

2.0%

2.0%; 1.0%; keine Anpassung (je nach Einkommensteilen gemäss Modell 1994)

Gleiches Modell wie 1994

1997

0.8%

Keine Anpassung

 

1998

0.0%

0.3 %

 

1999

0.3%

keine Anpassung

 

2000

1.2%

1.0%

 

2001

1.3%(2)

1.5%

Erhöhung der Lohnsumme gesamthaft um 5.1%

2002

0.6%

0.6 %

 

2003

1.2%(3)

1.0%

 



3. Kriterien für die Festlegung des Teuerungsausgleichs gemäss § 49 des Personaldekrets


3.1. Landesindex der Konsumentenpreise


Der Landesindex der Konsumentenpreise hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

 Jan

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

O

1993

 

 

 

 

100.0

100.0

99.9

100.4

100.3

100.4

100.3

100.4

99.9

1994

100.5

100.9

100.9

101.0

100.4

100.5

100.5

100.9

100.9

100.9

100.8

100.8

100.8

1995

101.5

102.5

102.5

102.6

102.4

102.6

102.5

102.9

103.0

102.8

102.8

102.8

102.6

1996

103.1

103.3

103.4

103.5

103.2

103.4

103.2

103.5

103.5

103.7

103.5

103.6

103.4

1997

103.9

104.1

104.0

104.1

103.8

103.9

103.7

104.0

104.0

104.0

103.9

104.0

103.9

1998

104.0

104.1

104.0

104.1

103.8

104.0

103.8

104.1

104.0

104.0

103.8

103.8

104.0

1999

104.0

104.4

104.5

104.7

104.4

104.6

104.6

105.1

105.3

105.3

105.2

105.6

104.8

2000

105.7

106.1

106.0

106.1

106.1

106.5

106.6

106.3

106.8

106.7

107.2

107.1

106.4

2001

107.1

106.9

107.1

107.4

108.0

108.2

108.2

107.4

107.5

107.4

107.5

107.5

107.5

2002

107.6

107.6

107.6

108.6

108.7

108.5

107.9

107.9

108.1

108.7(4)

108.5

108.4

108.2

2003

108.5

108.6

109.1

109.3

109.1

109.1

108.2

108.5

108.6

109.2

 

 

 

Die Teuerung von Oktober 2002 bis Oktober 2003 beträgt somit 0.5%. Die mittlere Jahresteuerung wird gemäss Schätzung des Bundesamts für Statistik voraussichtlich 0.7% betragen.


3.2. Wirtschaftliches Umfeld


3.2.1. Vergleiche mit Lohnanpassungen in der Privatwirtschaft


Nach dem derzeitigen Wissensstand werden die Lohnanpassungen im Wirtschaftsraum Nordwestschweiz mehrheitlich zwischen 0.5% und 1.0% betragen. Die Prozentangaben beziehen sich auf die Lohnsumme und werden in dieser Spanne auf den individuellen Arbeitsvertrag umgesetzt. Eine Lohnumfrage der UBS hat ergeben, dass gesamtschweizerisch für das kommende Jahr mit einem Nominallohnwachstum von 0.9% zu rechnen ist.


3.2.2. Vergleiche mit Lohnanpassungen anderer Gemeinwesen


Folgende Teuerungsausgleiche bzw. allgemeine Besoldungsanpassungen, welche sehr verschieden ausgefallen sind, lassen sich in der Schweiz absehen. Diese Lohnanpassungen sind zum Teil noch nicht beschlossen bzw. noch nicht verhandelt worden.

Gemeinwesen

Lohnanpassung

Art der Anpassung

Bund

+ 1,1 %

Generell: + 0,8%
Zielerreichung: + 3,0%
Einsatzprämie: Individuell

Kanton Aargau

+ 0,5%

 

Kanton Basel-Stadt
Bürgergemeinde

noch nicht erhältlich
+ 1,0%

Generell

Kanton Bern

+ 1,0%

Teuerung und Stufenanstieg

Kanton Solothurn

+ 0,9%

Stufenanstieg

3.3. Finanzielle Situation des Kantons


Die Laufende Rechnung des Jahres 2002 hat mit einem Negativsaldo von 43.1 Millionen Franken abgeschlossen. Das Budget 2003 weist ein Minus von rund 43.8 Millionen Franken auf, und für das Jahr 2004 ist ein Fehlbetrag von 47.4 Millionen Franken budgetiert. Der Finanzplan für die Jahre 2005, 2006 und 2007 geht von Negativsaldi von 196, 248 un 338 Millionen Franken aus.


3.4. Weitere Faktoren mit Auswirkungen auf die Personalkosten


Weiteren Faktoren mit Auswirkungen auf die Personalkosten sind bei einer Gesamtbeurteilung der Lohnsituation zu berücksichtigen.


Die gesamten zusätzlichen Lohnkosten berechnen sich wie folgt:

 

 Betrag in Mio. CHF

in % Gehaltssumme

Gehaltsbasis Budget 2002

854

100.0%

Erhöhungen der Lohnsumme

Vorzeitige Pensionierung (5)

1.5

0.2%

Erhöhung Erfahrungsstufe 2004

7.7

0.9%

Beförderungen

4.0

0.5%

Allgemeine Gehaltserhöhung

0.0

0.0%

Total Erhöhung der Lohnsumme

13.2

1.6%




4. Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände


An gemeinsamen Sitzungen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Finanz- und Kirchendirektion und der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände [ABP] vom 22. August 2003 sowie einer Subkommission der ABP am 22. August, 17. September und 5. November 2003 ist der Themenkreis der Teuerungsanpassung behandelt worden.


4.1. Landesindex der Konsumentenpreise


Wie erwähnt [oben 3.1] wird die Jahresteuerung Oktober 2002 - Oktober 2003 gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise, welchen das Bundesamts für Statistik ermittelt, mit 0.5% ausgewiesen.


4.2. Verhandlungspositionen der Personalverbände und der Arbeitgebervertreter


Die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände hat einen vollen Ausgleich von 0.5% entsprechend dem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise, welcher zwischen Oktober 2002 und Oktober 2003 erfolgt ist, gefordert und dies wie folgt begründet: «Wenn das wichtige und zwischen Regierung und Personalverbänden unbestrittene Ziel der Kaufkrafterhaltung aus wirtschafts- und personalpolitischen Gründen weiter verfolgt werden soll, dann ist es gerade angesichts der "Generellen Aufgabenüberprüfung" fragwürdig, den diesjährigen Teuerungsausgleich auf spätere Jahre zu verschieben und dannzumal einen grösseren Betrag auflaufen zu lassen.» .


Finanzdirektor Adrian Ballmer hat die Position vertreten, dass von einer Teuerungsanpassung abzusehen ist. Die wirtschaftliche Entwicklung ist derzeit in der Tendenz immer noch rezessiv, und die lange erhoffte Erholung ist erst im Lauf des Jahres 2004 zu erwarten. Zudem ist der Kanton aufgrund der angespannten Finanzlage gezwungen, im Rahmen der «Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP)» Ausgaben von jährlich 200 Millionen Franken bis 2007 abbauen muss, so dass Zurückhaltung bei generellen Lohnerhöhungen nahe liegt.




5. Auswirkungen der Teuerungsanpassung


Wird keine Teuerungsanpassung ausgerichtet, ergeben sich keine budgetwirksamen Auswirkungen, da der Regierungsrat bei der Festlegung des Budgets 2004 keine Teuerungszulage eingestellt hat.




6. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss § 49 des Personaldekrets und entsprechend beiliegendem Entwurf zu beschliessen, für das Jahr 2004 keinen Teuerungsausgleich auszurichten.


Zur Vergleichbarkeit mit anderen publizierten Zahlen betreffend Lohnerhöhungen ist darauf hinzuweisen, dass dies zu einer Erhöhung der Lohnsumme um insgesamt 1.6% führt (vgl. Oben 3.2.1).


Liestal, 11. November 2003


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin



 

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Fussnoten:


1 Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000, SGS 150.1, GS 33.1248


2 Das Bundesamt für Statistik musste wegen eines Fehlers bei der Festlegung des Landesindexes der Konsumentenpreise diesen nachträglich korrigieren, so dass sich die Teuerung nach der Korrektur auf 1.3% statt auf 1.9% belief.


3 Das Bundesamt für Statistik hat die Quartalserhebungen der Preise für Bekleidung und Schuhe in diesem Jahr um einen Monat vorverschoben, was den Landesindex bereits im Oktober um 0.6 % hat ansteigen lassen, während dieser Effekt im letzten Jahr erst im November erfasst worden ist und somit auch erst im November Wirkung gezeigt hat. Die Teuerung Oktober 2001-Teuerung Oktober 2002 hat deshalb 1.2%, die durchschnittliche Jahresteuerung 2001-2002 demgegenüber lediglich 0.7% betragen.


4 vgl. Fussnote 3.


5 Vgl. Landratsbeschluss vom 15. Dezember 1999 betreffend Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret), Änderung von § 50bis.