Geschäfte des Landrats || Parlament

Hinweise und Erklärungen

Bericht Nr. 2003-088 an den Landrat

 

 

Bericht der:

 

Personalkommission

vom:

31. Mai 2003

zur Vorlage Nr.:

2003-088

Titel des Berichts:

Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Altersentlastung für Lehrpersonen (Nachvollzug des Bildungsgesetzes)

Bemerkungen:

Entwurf Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) [PDF]

Verlauf dieses Geschäfts


 

1. Die Vorlage im Überblick

Die Altersentlastung für Lehrpersonen ist nur bis Ende Juli 2003 auf Schuldekretsstufe geregelt. Neu werden alle Bereiche entweder im Bildungsgesetz oder in der Verordnung geregelt; somit fällt die Rechtsgrundlage des Schuldekrets weg. Bei der Genehmigung des Bildungsgesetzes wurde die Altersentlastung nicht verabschiedet, weshalb nun vorgeschlagen wird, sie in das Personaldekret aufzunehmen.


Materiell handelt es sich - abgesehen von der Übernahme der Kindergärtnerinnen in die Regelungen über die Altersentlastung - nicht um Neuerungen, sondern um die Übernahme der heute geltenden Bestimmungen.




2. Beratung in der Kommission


Die Vorlage wurde von der Personalkommission anlässlich der Sitzungen vom 15. April und 27. Mai 2003 in Anwesenheit von Regierungsrat Adrian Ballmer (15.04.), Christoph Bucher, Personalchef des Kantons BL, Heinz Hofmeier, Leiter Personaldienst Lehrpersonen und Beatrice Krebel behandelt.


Der Kommission wurde dargelegt, dass im Moment rund 200 Lehrpersonen Altersentlastungen zugute haben; die Kosten werden mit 2,2 Millionen Franken beziffert. Ebenso wurde festgehalten, dass Altersentlastung nicht mit Arbeitszeitreduktion gleichzusetzen ist. Da die höchste Belastung für Lehrpersonen beim Unterrichten vor der Klasse entsteht, wird Lehrpersonen, die das 55. Altersjahr erreicht haben, die Pflichtstundenzahl um 2 Unterrichtsstunden pro Woche reduziert. Lehrkräfte, die Altersentlastung beziehen, erhalten andere Aufgaben in der Schule zugewiesen.


Zu Diskussionen führte die Frage eines Kommissionsmitglieds, warum speziell die Lehrpersonen eine Berechtigung für Altersentlastung zugesprochen erhalten, während etwa Wegmacher, die bei jedem Wetter und zu jeder Nachtzeit ihren Dienst verrichten müssen, kein Anrecht auf eine solche Entschädigung haben.


In der Frage der Ferienregelung wurde der Kommission erklärt, der Unterschied zum übrigen Verwaltungspersonal bestehe darin, dass eine Lehrperson die Ferien während der festgesetzten Schulferien zu beziehen habe, während in der Verwaltung mit den Vorgesetzten in der Regel individuelle Ferienregelungen abgesprochen werden können.


Der interkantonale Vergleich der Altersentlastung für Lehrpersonen zeigt, dass andere Deutschschweizer Kantone - mit Ausnahme des Kantons Appenzell Ausserrhoden - die Altersentlastung auch kennen. Für SekundarlehrerInnen ergibt sich beispielsweise folgendes Bild:


Kanton

Einkommen

Pflichtstunden

Altersentlastung

ZH

144'000

28

2 ab Alter 57

BL

135'900

27

2 ab Alter 55

AG

130'000

27

2 ab 55, 3 ab 60

BE

125'900

28

2 vor Jahrgang 48

SO

125'800

29

3 ab 58

SG

124'000

30

2 ab 55, 3 ab 60

Eine Minderheit der Kommission verweist zudem auf die grossen Freiheiten der Lehrerschaft, die nur für die Zeit des Unterrichtes an einen Zeitplan gebunden ist, während sie die gesamte übrige Arbeitszeit frei einteilen kann. Diese Minderheit plädiert gerade jetzt, bei Einführung des neuen Bildungsgesetzes, für die Abschaffung der Altersentlastung.




3. Eintreten


Eintreten war unbestritten.




4. Antrag


Die Personalkommission beantragt dem Landrat mit 6 zu 2 Stimmen, dem vorliegenden unveränderten Dekretsentwurf zum Personalgesetz zuzustimmen.


Gelterkinden, 31. Mai 2003


Im Namen der Personalkommission
Die Präsidentin Christine Mangold



 

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