Vorlage an den Landrat | |
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Titel: | Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR); Losentscheid; Antrag auf Nichteintreten | |
vom: | 18. Februar 2003 | |
Nr.: | 2003-058 | |
Bemerkungen: | Landratsbeschluss (Entwurf) || Verlauf dieses Geschäfts | |
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Acrobat (PDF): | Vorlage [24 KB] |
1. Auftrag
1. | Der Losentscheid ist im Wahlrecht von Bund und Kantonen die Regel, nicht die Ausnahme. | |
2. | Der Losentscheid ist demokratisch legitim, weil die Kandidierenden das wichtigste Wahlkriterium, das Absolute Mehr, erfüllt haben. Dies ist in einem zweiten Wahlgang (mit Relativem Mehr) nicht unbedingt der Fall! | |
3. | Der Losentscheid ist der nur seltene Extremfall unter den vielen knappen Mehrheitsentscheiden ("Zufallsentscheide"), die bei Wahlen immer wieder vorkommen. | |
4. | Zweite Wahlgänge haben spezielle Nachteile: | |
4.1 | Zufällige andere Umstände als beim ersten Wahlgang (andere Stimmbeteiligung, andere Stimmberechtigtensegmente wegen anderer Abstimmungsvorlagen usw.) wirken sich auf das Ergebnis der Gesamtwahl aus; | |
4.2 | Es bestehen grössere Möglichkeiten für parteipolitische Taktiererei oder andere "Kuhhändel" und Abrechnungen, wenn nur noch eine Einzelperson und keine Gesamtbehörde mehr zu wählen ist; | |
4.3 | Es gibt einen erheblichen zusätzlichen materiellen und personellen Aufwand für Stimmberechtigte, Parteien und öffentliche Hand; | |
4.4 | Es gibt zusätzliche physische und psychische Belastungen der Kandidierenden; | |
4.5 | Ein Losentscheid ist auch im 2. Wahlgang möglich. | |
Die Abwägung der Vorteile und Nachteile einer Neuregelung mit den Vorteilen und Nachteilen der heutigen Regelung ergibt aus Sicht des Regierungsrates ein klares Übergewicht zu Gunsten der Beibehaltung des Losentscheides in der heutigen Form.
5. Ergebnis der Vernehmlassung
Das bei Gemeinden und Parteien durchgeführte Vernehmlassungsverfahren hat klar ergeben, dass eine Abschaffung des Losentscheides nicht gewünscht wird. Sowohl der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden als auch 42 von 44 Gemeinden, die sich zusätzlich zum Verband geäussert haben, unterstützen den Nichteintretensantrag des Regierungsrates (Ausnahmen: Buckten und Pfeffingen).
Bei den Parteien sind SP, FDP, SVP und Jungfreisinnige für die Beibehaltung des Status quo, während sich CVP und SFP (Schweizer Freiheits Partei) für eine Änderung aussprechen.
6. Antrag
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat auftragsgemäss den Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte mit dem Antrag,
1. | auf die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte nicht einzutreten und |
2. | die Motion 2000/144 abzuschreiben. |
Liestal, 18. Februar 2003
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
Beilagen:
Entwurf der Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte
Motion 2000/144
Zusammenstellung der Vernehmlassung [PDF]
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