Geschäfte des Landrats || Parlament

Hinweise und Erklärungen

Vorlage an den Landrat

 

 

Titel:

Neugliederung der Friedensrichterkreise (Änderung von §18 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG)

vom:

17. Dezember 2002

Nr.:

2002-338

Bemerkungen:

Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts


 

B. Die Neugliederung der Friedensrichterkreise als weiterer Baustein der basellandschaftlichen Justizreform

1. Die bisherigen Reformetappen(4)


Seit einigen Jahren läuft in unserem Kanton auf der Basis der "Strukturanalyse Gerichte" von 1993 ein kontinuierlicher und umfassender Reformprozess im Bereich der Justiz ab.


1.1. Die erste Phase widmete sich der Effizienzsteigerung der Zivilgerichtsbarkeit und fand ihren Abschluss im Jahr 1995 mit der Revision der Zivilprozessordnung. Durch die eingeführten verfahrensrechtlichen Neuerungen können die Zivilprozesse seither effizienter und ohne Beeinträchtigung der Rechtsprechungsqualität abgewickelt werden.


1.2. Im Rahmen der zweiten Phase der Justizreform erfolgte die Reform der Strafverfolgung und der Strafjustiz. Im Jahr 1999 wurde für die Bereiche Wirtschaftskriminalität und organisiertes Verbrechen das Besondere Untersuchungsrichteramt (BUR) geschaffen und auf Beginn des Jahres 2000 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft. Damit stehen nun den zuständigen Organen die nötigen Mittel für eine wirkungsvolle Verfolgung und Ahndung von Straftaten zur Verfügung; zugleich ist auch der Schutz des Einzelnen vor ungerechtfertigten Verdächtigungen oder vor unzulässigen Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre sichergestellt.


1.3. Als nächster Schritt wurden im Jahr 2001 das neue Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) und das zugehörige Dekret erlassen, die das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz aus dem Jahr 1941 ablösten. Kernstück dieser Reformphase bildete die Zusammenführung unserer beiden bisherigen höchstinstanzlichen Gerichte (Obergericht und Verfassungs-/Verwaltungsgericht) zum neuen Kantonsgericht, samt Einrichtung einer rationellen Justizverwaltung. Seit Inkrafttreten des GOG per 1. April 2002 sind die nötigen Rahmenbedingungen vorhanden, damit unsere Gerichtsinstanzen ihre Aufgaben auch in einem sich stetig wandelnden Umfeld weiterhin in der gewohnt hohen Qualität erfüllen können.




2. Die Modifizierung der Friedensrichterkreise als nächster Schritt


2.1. In seiner Vorlage 2000-090 vom 18. April 2000 über die Weiterführung der Justizreform (Revision des Gesetzes betreffend die Organisation der richterlichen Behörden und Änderung der Kantonsverfassung) kündigte der Regierungsrat als eine der weiteren Reformetappen die Überprüfung der Friedensrichterkreise an (vgl. S. 80).


2.2. Im Schlussbericht zur "Strukturanalyse Gerichte des Kantons Basel-Landschaft'" vom 5. Juli 1993 wurde dem Regierungsrat mit Bezug auf die Friedensrichterämter deren Beibehaltung vorgeschlagen, allerdings mit einer Modifizierung der heutigen Kreiseinteilung. Kein Thema war übrigens eine Änderung des heutigen nebenamtlichen Status der Friedensrichterinnen und Friedensrichter zu einem Hauptamt. Gemäss Vorschlag der vom Regierungsrat eingesetzten Projektgruppe "Strukturanalyse Gerichte" sollten die bestehenden Friedensrichterkreise (damals 19, heute mit den Kreisen des Laufentals 23) auf 10 Kreise reduziert werden, wobei die Anzahl Friedensrichterinnen und Friedensrichter insgesamt 21 oder 22 betragen sollte.


2.3. In seiner Vernehmlassung zu den Ergebnissen der Strukturanalyse begrüsste das damalige Obergericht (heute Kantonsgericht) die Modifizierung der Friedensrichterkreise bei Neufestlegung der Zahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter auf ca. 20 als geeignete Rationalisierungsmassnahme. Das Gericht gab aber zu bedenken, dass damit eine traditionell verwurzelte Gebietsaufteilung aufgegeben werde, was starken politischen Widerstand auslösen könnte. Um die Realisierung der eingangs dargestellten und im wesentlichen unbestrittenen Reformvorhaben nicht zu gefährden, entschloss sich der Regierungsrat damals, die Neugliederung der Friedensrichterkreise separat und nicht im Paket mit anderen Reformschritten an die Hand zu nehmen.




3. Revisionsbedarf - Revisionsziel


3.1. Die Statistik der in den einzelnen Friedensrichterkreisen hängigen Fälle zeigt ein deutliches Gefälle auf.(5) So waren im Jahr 2001 in sieben Kreisen jeweils zwischen 100 bis über 180 Fälle hängig, in markantem Gegensatz dazu waren es in sechs Friedensrichterkreisen jeweils weniger als 10 Fälle. In den übrigen Kreisen betrug das Fallaufkommen zwischen 11 bis 88 Fälle.


3.2. Dabei zeigt sich das Bild, dass die Friedensrichterkreise im unteren und im mittleren Kantonsteil (Aesch, Allschwil, Binningen, Arlesheim, Birsfelden und Oberwil sowie Liestal, Frenkendorf und auch Sissach) jeweils sehr hohe Fallzahlen verzeichnen, während in den Kreisen des oberen Kantonsteils (wie etwa Diegten, Wenslingen, Wintersingen etc.) jeweils nur einige wenige Fälle hängig sind. Spitzenreiter in den letzten fünf Jahren war stets der Friedensrichterkreis Aesch (Gemeinden Aesch, Pfeffingen und Reinach) mit durchschnittlich 205 hängigen Fällen pro Jahr(6). Das Schlusslicht bildeten die Oberbaselbieter Kreise Wenslingen und Wintersingen mit durchschnittlich weniger als 10 Fällen pro Jahr, wobei in einzelnen Jahren noch weitere Kreise nur gerade eine Handvoll hängige Fälle zu verzeichnen hatten (Buckten, Diegten, Reigoldswil, Röschenz).


3.3. Extreme Werte wie gegen 100 Fälle pro Jahr und FriedensrichterIn(7) auf der einen und weniger als 5 Fälle pro Jahr und FriedensrichterIn(8) auf der anderen Seite können sich nachteilig auswirken. Da die friedensrichterliche Funktion ein Nebenamt darstellt und die Amtsträgerinnen und Amtsträger ihre Aufgabe mehrheitlich zusätzlich zu einer Erwerbstätigkeit ausüben, darf die Belastung nicht zu hoch sein.(9) Bei einer zu grossen Anzahl Fälle und damit einhergehender hoher zeitlicher Beanspruchung droht die Gefahr, dass sich das Friedensrichteramt nicht mehr mit der nötigen Sorgfalt wahrnehmen lässt. Diese Konsequenz ist angesichts seiner wichtigen Funktion in der kantonalen Gerichtsbarkeit unbedingt zu vermeiden. Zudem kommen bei einer grossen zeitlichen Belastung oft nur noch Personen als Amtsträgerinnen und Amtsträger in Frage, die ihren angestammten Beruf teilzeitlich ausüben oder es sich als selbständig Erwerbende leisten können, einen oder mehrere Tage pro Woche für diese Aufgabe einzusetzen. Dadurch wird der Kreis von Personen, die dieses Amt wahrnehmen können, doch stark eingeschränkt, was nicht im öffentlichen Interesse liegt.


Auf der anderen Seite haben die Friedensrichterinnen und Friedensrichter in etlichen Kreisen des oberen Kantonsteils kaum Fälle zu bearbeiten, so dass es ihnen nicht möglich ist, sich eine gewisse Routine bei der Fallbearbeitung anzueignen. Gerade das ist aber unentbehrlich, worauf auch die Vereinigung Basellandschaftlicher Friedensrichterinnen und Friedensrichter ausdrücklich hinweist.


3.4. Das Ziel der hier vorgeschlagenen Neugliederung der bisherigen Friedensrichterkreise liegt somit auf der Hand. In allen Kreisen soll soweit möglich eine angemessene und gleichmässige Auslastung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter herbeigeführt werden. Konkret soll die Belastung in den modifizierten Kreisen künftig ca. 50 Fälle pro Friedensrichterin und Friedensrichter und Jahr betragen. Das ist aus Sicht des Regierungsrates, des Kantonsgerichts und der FriedensrichterInnen-Vereinigung ein realistischer und diesem Nebenamt angemessener Wert.




4. Vorschlag der friedensrichterlichen Arbeitsgruppe "Neue Friedensrichterkreise"


4.1. Im September 1999 setzte die Vereinigung Basellandschaftlicher Friedensrichterinnen und Friedensrichter im Einvernehmen mit dem Obergericht die Arbeitsgruppe "Neue Friedensrichterkreise" ein. Deren Auftrag lautete, einen Vorschlag für die Neugliederung auszuarbeiten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus 9 Friedensrichterinnen und Friedensrichtern sowie einer Vertreterin des Obergerichts (heute Kantonsgericht) zusammen. Bei der Auswahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter als Arbeitsgruppenmitglieder wurde auf eine gleichmässige Vertretung der Bezirke und der von den Fallzahlen her vergleichsweise "überbelasteten" respektive "unterbelasteten" Friedensrichterkreise geachtet.


4.2. An der Jahresversammlung der Vereinigung Basellandschaftlicher Friedensrichterinnen und Friedensrichter vom 20. September 2000 unterbreitete die Arbeitsgruppe "Neue Friedensrichterkreise" der Vereinigung folgenden Vorschlag: Verminderung der Friedensrichterkreise von 23 auf 15 bei konkreter Festlegung der neuen Kreise(10) sowie Festlegung der Friedensrichterstellen auf 37 statt bisher 47.(11) Die Verringerung der Friedensrichterkreise auf 15 sowie die konkrete Ausgestaltung der neuen Kreise wurde von der FriedensrichterInnen-Vereinigung einstimmig gutgeheissen. Hingegen beschloss die Vereinigung, eine gesetzliche Festlegung der Friedensrichterstellen (2 bis 3 pro Kreis) in Anbetracht der sinkenden Fallzahlen offenzulassen.(12)


4.3. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 ersuchte die damalige Präsidentin der FriedensrichterInnen-Vereinigung das Obergericht (heute Kantonsgericht), die notwendigen Schritte zur Neueinteilung der Friedensrichterkreise in die Wege zu leiten. Auf Wunsch der Vereinigung sollte die modifizierte Kreiseinteilung auf Beginn der Amtsperiode 1. April 2006 - 31. März 2010 in Kraft treten. Da im Zeitpunkt dieses Antrags die Revision des vormaligen Gerichtsverfassungsgesetzes in vollem Gang war und die umfassende Revisionsvorlage nicht überladen werden sollte, wurde beschlossen, bis zum Abschluss dieses Reformschritts zuzuwarten. Per 1. April 2002 trat das neue Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in Kraft, welches das Gerichtsverfassungsgesetz ablöste. Damit ist nun der Zeitpunkt gekommen, die Frage der Neueinteilung der Friedensrichterkreise an die Hand zu nehmen.




5. Beurteilung des Vorschlags durch den Regierungsrat


5.1. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 beantragte das damalige Obergericht dem Regierungsrat im Namen der Vereinigung Basellandschaftlicher Friedensrichterinnen und Friedensrichter, eine Vorlage zu Handen des Landrates über die Änderung von § 18 des Gerichtsorganisationsgesetzes im Sinne des Vorschlags der Arbeitsgruppe "Neue Friedensrichterkreise" auszuarbeiten. Da angesichts des Anliegens, eine Neugliederung der Friedensrichterkreise erst per 2006 in Kraft treten zu lassen, keine zeitliche Dringlichkeit bestand, sprach sich die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit dem Obergericht dahin gehend ab, dass vorerst das Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes abgewartet wird.


5.2. Aus den dargelegten Gründen (s. oben Ziffer 3) erachten der Regierungsrat, das Obergericht (heute Kantonsgericht) und insbesondere auch die FriedensrichterInnen-Vereinigung eine Neugliederung der Friedensrichterkreise als unerlässlich. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion wurde von Seiten des Obergerichts und der FriedensrichterInnen-Vereinigung regelmässig über die Tätigkeit der friedensrichterlichen Arbeitsgruppe informiert. Namentlich war sie auch an den Jahresversammlungen der Vereinigung vertreten, in deren Rahmen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe einlässlich diskutiert wurden und anschliessend Beschluss darüber gefasst wurde. Dabei konnte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion soweit nötig ihre Standpunkte zu den Vorschlägen der Arbeitsgruppe darlegen. Gestützt darauf und nach Prüfung des obergerichtlichen Antrags vom Oktober 2001 gelangt der Regierungsrat zum Ergebnis, dass dem Landrat eine entsprechende Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes zu unterbreiten ist.



 

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Fussnoten:


4 Für eine einlässliche Darstellung der bisher erfolgten Reformschritte vgl. die Vorlage 2000-090 vom 18.04.2000 über die Weiterführung der Justizreform (Revision des Gesetzes betreffend die Organisation der richterlichen Behörden und Änderung der Kantonsverfassung)


5 vgl. Beilage 3: Auszug aus dem Amtsbericht des Obergerichts für das Jahr 2001


6 Aus diesem Grund verfügt der Kreis Aesch als einziger seit geraumer Zeit über 3 Friedensrichterinnen und Friedensrichter, während es in allen anderen Kreisen jeweils 2 sind (§ 19 Absatz 1 GOG: Für jeden Friedensrichterkreis werden zwei Friedensrichterinnen und Friedensrichter gewählt. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann die Wahl weiterer Friedensrichterinnen und Friedensrichter anordnen.).


7 Im Jahr 2001 waren im Kreis Frenkendorf mit seinen zwei FriedensrichterInnen insgesamt 182 Fälle hängig, das macht pro AmtsinhaberIn 91 Fälle.


8 Die Friedensrichterkreise Buckten, Diegten, Röschenz, Wenslingen, Wintersingen mit je zwei FriedensrichterInnen wiesen 2001 jeweils 6 - 9 hängige Fälle auf, das macht pro AmtsinhaberIn weniger als 5 Fälle.


9 Bei etwa 72 Fällen/Jahr ergibt das unter Einbezug der Ferienabwesenheit von einem Monat ca. 6.5 Fälle pro Monat.


10 vgl. dazu die kartografische Darstellung der neuen Kreise (Beilage 4)


11 vgl. dazu die Tabelle betr. Neueinteilung der Friedensrichterkreise (Beilage 5)


12 vgl. dazu das Protokoll der 79. Jahresversammlung (Beilage 6)