Vorlage an den Landrat | |
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Titel: | Neugliederung der Friedensrichterkreise (Änderung von §18 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG) | |
vom: | 17. Dezember 2002 | |
Nr.: | 2002-338 | |
Bemerkungen: |
A. Das Friedensrichteramt als wichtige Institution im Gefüge der Baselbieter Gerichtsbarkeit
1. Die langjährige Tradition des basellandschaftlichen Friedensrichteramtes
1.1. Das Friedensrichteramt wurde im Jahr 1834, kurz nach der Gründung des Kantons Basel-Landschaft, nach dem Vorbild des französischen Juge de paix eingeführt. Damals verfügte jeder Baselbieter Kirchsprengel über einen Friedensrichter und einen Substituten, die beide vom Volk für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt wurden. Das damals geltende Organische Gesetz(1) erklärte den Friedensrichter zur obligatorischen Schlichtungsinstanz in allen Streitigkeiten über "Mein und Dein, Forderungen, nebst Ehe-, Vormundschafts- und Familienstreitsachen, sowie in Administrationsstreitfällen". Der Friedensrichter hatte in einem streng mündlichen Verfahren einen Vergleich zwischen den Streitparteien anzustreben, wobei er "niemals die Parteien gegen seine Ueberzeugung zu einem nachteiligen Vergleich zu bringen" versuchen durfte.
1.2. Bereits im Jahr 1839 wurde das Friedensrichteramt wieder abgeschafft. Da einige unglückliche Wahlen vorgenommen worden waren, gelangte das damalige Obergericht zum Schluss, dass die Friedensrichter nur die Kosten erhöhen würden. Konsequenz der Abschaffung war, dass Rechtsstreitigkeiten wieder direkt bei den Bezirksgerichten anhängig zu machen waren, was in den folgenden Jahren zu vielfachen Klagen über die zu hohe Zahl von Gerichtsverfahren führte. So schrieb das Basellandschaftliche Volksblatt im Jahr 1844:
"Wann kriegen wir wieder Friedensrichter? War es nicht kreuzdumm, sie anno 1839 abzuschaffen? Zur Zeit hängen nicht weniger als 50 Zivilappellationen, was seit langem unerhört gewesen, indem das Obergericht geraume Zeit immer nur 30 Stück auf dem grünen Tisch liegen hatte. Wohl die Hälfte von Zivilprozessen kann ein wohlwollender und fleissiger Friedensrichter in Güte beseitigen."
1.3. Die berechtigten Klagen über das Fehlen eines dem Gerichtsprozess vorgeschalteten obligatorischen Sühneverfahrens bewirkten schliesslich, dass das Friedensrichteramt mit der neuen Gerichts- und Prozessordnung von 1844 wieder eingeführt wurde. Seither war ein Verzicht auf diese Institution nie mehr Gegenstand von Diskussionen.
2. Die heutige Ausgestaltung des Friedensrichteramtes
2.1. Heute sind in unserem Kanton insgesamt 47 Friedensrichterinnen und Friedensrichter im Amt. Sie sind in 23 Kreisen bestehend aus jeweils zwei oder mehreren Gemeinden organisiert. Pro Kreis sind in der Regel zwei AmtsträgerInnen zuständig (einzige Ausnahme: Kreis Aesch, Reinach, Pfeffingen mit drei).
2.2. Die Haupttätigkeit der Friedensrichterinnen und Friedensrichter besteht in der Herbeiführung des Rechtsfriedens zwischen den zerstrittenen Parteien. Gemäss § 2 Absatz 1 der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung (ZPO) müssen alle Rechtsstreitigkeiten beim Friedensrichteramt anhängig gemacht werden, es sei denn, dass von Gesetzes wegen die friedensrichterliche Instanz wegfällt oder eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist(2). Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind zuständig für die meisten Forderungsklagen, für nachbarrechtliche Streitigkeiten, für gewisse erbrechtliche Klagen sowie für strafrechtliche Ehrverletzungsklagen. In all diesen Fällen besteht ihre primäre Aufgabe darin, auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinzuwirken.
2.3. In sehr vielen bei den Friedensrichterämtern anhängig gemachten Fällen kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien, indem sie entweder einen Vergleich abschliessen oder aber die Klagpartei auf ihr Begehren verzichtet und so der Fall durch Klagrückzug erledigt wird oder die Beklagtenpartei den Anspruch der Gegenseite anerkennt. Kommt es zu keiner Verständigung der Parteien, so fällen die Friedensrichterinnen und Friedensrichter ein Urteil, sofern der streitige Betrag Fr. 500.-- nicht übersteigt. In allen anderen Fällen stellen sie den sogenannten Akzessschein aus, der die Klagpartei berechtigt, ihren Rechtsanspruch vor dem Bezirksgericht weiterzuverfolgen. Bei Ehrverletzungsklagen leiten die Friedensrichterinnen und Friedensrichter den Akzessschein von Amtes wegen an das Strafgericht weiter.
3. Die Bedeutung der friedensrichterlichen Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege
Bereits in den Anfangszeiten des Friedensrichteramtes in unserem Kanton konnten "wohlwollende und fleissige Friedensrichter" etwa die Hälfte aller bei ihnen anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten erledigen(3). Eine entsprechend hohe Erledigungsrate besteht auch heute noch. Aus den Amtsberichten 1996 - 2001 des früheren Obergerichts geht hervor, dass die Friedensrichterinnen und Friedensrichter in diesem Zeitraum jährlich 45% bis maximal 52% der bei ihnen anhängig gemachten Fälle erledigen konnten. Dadurch wurden die Bezirksgerichte, das Strafgericht sowie das Obergericht (heute Kantonsgericht) signifikant entlastet.
Fortsetzung >>>
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Fussnoten:
1 Voller Titel: Organisches Gesetz vom 27. Mai 1834 über Eintheilung des Kantons Basel-Landschaft in Bezirke, über untere Verwaltung und Gerichtsbarkeit in denselben, gleichwie über innere Einrichtung der Gemeinden über Friedensrichter und Gescheide
2 So sind etwa arbeitsrechtliche Streitigkeiten direkt beim Bezirksgericht und Mietstreitigkeiten bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten anhängig zu machen.
3 s. den Artikel des Basellandschaftlichen Volksblattes von 1844 (S. 3)