Vorlage an den Landrat | |
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Titel: | Übernahme der Sekundarschulbauten durch den Kanton | |
vom: | 30. April 2002 | |
Nr.: | 2002-113 | |
Bemerkungen: |
5. Neuverteilung der Aufgaben
5.1 Planung und Errichtung der Schulbauten
Nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung des Schulgesetzes ist der Kanton wohl Eigentümer der Sekundarschulbauten und -anlagen. Diese stehen aber weiterhin auf Grundstücken, die den Standortgemeinden gehören.
Als Eigentümer hat der Kanton diese Schulbauten und -anlagen zu planen, zu errichten und zu finanzieren.
Die Standortgemeinden ihrerseits haben das für die Bauten und Anlagen benötigte Land aus ihrem Eigentum zur Verfügung zu stellen oder zu erwerben, ohne dafür vom Kanton einen Baurechtszins verlangen zu können.
Ferner müssen die Gemeinden die Sekundarschulbauten und -anlagen in ihre kommunale Nutzungsplanung einbeziehen. Als dafür zuständiges Gemeinwesen steht ihnen auch das Enteignungsrecht für Grundstücke für neu zu erstellende Sekundarschulbauten und -anlagen zu.
5.2 Unterhalt und Betrieb
Neu ist der Kanton auch für den Unterhalt und den Betrieb der Sekundarschulbauten und -anlagen verantwortlich.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann aber den Unterhalt und den Betrieb dieser Bauten und Anlagen mit einem Leistungsauftrag an die Standortgemeinden übertragen.
Die Standortgemeinden werden jedoch weiterhin Arbeitgeberinnen der Hauswartinnen und Hauswarte sowie des Reinigungspersonals mit entsprechenden Weisungsrechten bleiben. Der Kanton definiert bezüglich den Aufgaben der Hauswartinnen und Hauswarte sowie bezüglich der Reinigung einen Standard und vergütet die Leistungen mit einer Quadratmeterpauschale.
Geht es um grössere schulbetrieblich bedingte Erneuerungsinvestitionen oder um die Realisierung grosser Bauvorhaben, haben sich die Schulbehörden an die Erziehungs- und Kulturdirektion zu wenden, welche zuerst die Berechtigung und die Dringlichkeit der Anliegen abklärt und anschliessend das weitere Vorgehen mit der Bau- und Umweltschutzdirektion abspricht.
5.3 Nutzung ausserhalb der Unterrichtszeit
Als Gegenleistung für den Verzicht auf einen Baurechtszins räumt der Kanton den Standortgemeinden das Recht ein, die Räumlichkeiten und Anlagen der Sekundarschulen ausserhalb der Unterrichtszeit unentgeltlich zu nutzen. Dieses Recht gilt ausdrücklich auch für ihre Musikschulen.
Der Grundsatz, wonach die Schulen bei der Nutzung der Schulbauten und -anlagen ausserhalb der Unterrichtszeit erste Priorität besitzen, ist dabei unbestritten.
In organisatorischer Hinsicht sind die Vertretungen des Kantons und der Gemeinden bei ihren Verhandlungen gemeinsam zur Auffassung gelangt, dass die Standortgemeinden bestimmen sollen, wer bei ihnen für die Belegung der Aulen, Turnhallen und Sportanlagen ausserhalb der Unterrichtszeit zuständig ist. Da es in erster Linie Vereine und Institutionen aus ihrem Umfeld sind, welche die Räume und Anlagen in dieser Zeit nutzen, wäre es nicht sinnvoll, wenn sich die Schulleitung oder gar eine Stelle in Liestal damit befassen würden. Dies ist auch ein Grund, weshalb die Hauswartinnen und Hauswarte sowie das Reinigungspersonal bei den Gemeinden angestellt bleiben sollen.
Die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen ausserhalb der Unterrichtszeit sowie die Gebühren, welche die Standortgemeinden dafür erheben können, sollen nach Anhörung des Verbandes der Basellandschaftlichen Gemeinden und der betroffenen Standortgemeinden in einer Verordnung festgehalten werden.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gemäss § 6 des Gesetzes über die Sportförderung der Kanton seine Sportanlagen interessierten Kreisen und Trägerorganisationen mit anerkannten Leiterinnen und Leitern ohne Benützungsgebühr zur Verfügung zu stellen hat.
5.4 Aufgaben des Hochbauamtes
Das Hochbauamt betreut gegenwärtig rund 350 kantonseigene Liegenschaften und 70 Einmietungen mit einem BGV-Wert von gegen 900 Mio. Nach der Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen ist es zusätzlich für den Unterhalt von 20 Sekundarschulanlagen (rund 100 Einzelgebäude) mit einer Nutzfläche von 200'000 m2 bzw. einem BGV-Wert von 400 bis 500 Mio verantwortlich.
In Bezug auf die Sekundarschulbauten und -anlagen hat das Hochbauamt insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen:
a. | die Bereitstellung der gemäss den Schüler- und Klassenzahlen benötigten Unterrichtsräume und Schulanlagen; |
b. | die Planung und Erstellung von Schulbauten und -anlagen und die Ausarbeitung der damit verbundenen Vorlagen an den Regierungsrat und Landrat; |
c. | den wirtschaftlichen Betrieb der Schulbauten und -anlagen; |
d. | die Beschaffung und den Unterhalt des Mobiliars; |
e. | die Betreuung der Haustechnikanlagen; |
f. | das Controlling gegenüber den Standortgemeinden, welche aufgrund eines Leistungsauftrags die Sekundarschulbauten und -anlagen unterhalten und betreiben; |
Das Hochbauamt benötigt allein für die mit den Investitionen (Immobilien und Mobilien) verbundenen Aufgaben (insbes. lit. a, b, und d oben) erfahrungsgemäss 6 - 8 Vollzeitstellen zusätzlich. Diese sind in den Bereichen Projektierung und Realisierung von Neubauten (Budgetposition Erneuerungsinvestitionen von 5 Mio Franken sowie weitere Bauvorhaben mit Landratsvorlagen in der Grössenordnung von heute geschätzten 10 bis 15 Mio Franken jährlich) bereitzustellen. Darin ist auch der Fachbereich Engineering und Mobiliar sowie die Unterstützungsfunktionen in der Administration, Submission und Buchhaltung enthalten. Der zusätzliche Personalbedarf muss nicht in vollem Mass beansprucht werden, sollte sich erweisen, dass das Investitionsvolumen nicht den heutigen Annahmen entspricht.
Geht man davon aus, dass die Standortgemeinden die Sekundarschulanlagen weiterhin selber unterhalten und bewirtschaften, so ist für die Betreuung der Schulen und das Controlling (lit. f oben) mit 1,5 - 2,5 Vollzeitstellen zu rechnen. Sollte das Hochbauamt im Bereich des baulichen Unterhalts Leistungen selber übernehmen, so sind dadurch entstehende zusätzliche Personalaufwendungen kostenneutral, weil dadurch die Abgeltungen an die Gemeinden reduziert werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlich beim Hochbauamt anfallenden Aufgaben Personalmehrkosten für die rund 10,5 Vollzeitstellen von jährlich rund 1,5 Mio. Franken auslösen werden.
Fortsetzung >>>
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