Geschäfte des Landrats || Parlament

Hinweise und Erklärungen

Vorlage an den Landrat

 

 

Titel:

Übernahme der Sekundarschulbauten durch den Kanton

vom:

30. April 2002

Nr.:

2002-113

Bemerkungen:

Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts


 

2. Vorbedingungen für die Übernahme

2.1 Politische Gesichtspunkte


Die vorliegende Landratsvorlage zur Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen berücksichtigt folgende Gesichtspunkte:


a.

Sie vollzieht die bisherigen politischen Entscheide in dieser Sache, insbesondere die Volksentscheide vom 28. September 1997, nach denen der Kanton einerseits die Trägerschaft der ganzen Sekundarschule und andererseits als Schulträger deren Schulbauten und -anlagen ins Eigentum zu übernehmen hat.

b.

Sie berücksichtigt, dass der Kanton im Hinblick auf die Übernahme bereits 90 Mio Franken zur Abgeltung der bei den Standortgemeinden bestehenden Restschuld zurückgestellt hat.

c.

Sie anerkennt aufgrund verwaltungsexterner und eigener Berechnungen, dass die vom Kanton den Standortgemeinden zurückerstatteten Kosten für den Unterhalt, den Betrieb und die Erneuerung der Schulbauten und -anlagen nicht mehr ausreichen und deshalb auch ohne Eigentumsübertragung zu Lasten des Kantons nach oben angepasst werden müssten.

d.

Sie berücksichtigt, dass die Standortgemeinden mit ihren Sekundarschulen einen Standortvorteil besitzen und in der Freizeit über Räumlichkeiten und Anlagen verfügen können.

e.

Sie versucht, die Übernahme und die spätere Planung, Finanzierung und Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen so fair und einfach als möglich zu gestalten.



2.2 Baurecht


2.2.1 Selbständiges Baurecht


Bei der Vergabe eines Baurechts erlaubt die Baurechtgeberin bzw. der Baurechtgeber der Baurechtnehmerin bzw. dem Baurechtnehmer, eine Landparzelle zu den gemeinsam festgelegten Bedingungen zu bebauen. Für jede grössere Veränderung des Baus durch die Baurechtnehmerin bzw. des Baurechtnehmers ist später die Einwilligung der Baurechtgeberin bzw. des Baurechtgebers nötig. Gemäss Art. 779 l ZGB beträgt die Maximaldauer für ein selbständiges Baurecht 100 Jahre, wobei eine Verlängerung um höchstens 100 Jahre möglich ist.


Erfolgt die Begründung eines selbständigen Baurechts, so wird das Baurecht als Baurechtsparzelle mit einem eigenem Grundbuchblatt ins Grundbuch aufgenommen. In dieser Form wird das Baurecht durch die Finanzierungsinstitute als Sicherheit für die Belehnung von Liegenschaften anerkannt.


Um die Baurechtsparzelle bilden zu können, sind Mutationspläne erforderlich, die durch patentierte Geometerinnen und Geometer erstellt werden müssen. Der Vertrag über die Begründung eines selbständigen Baurechts bedarf im weiteren einer öffentlichen Beurkundung.




2.2.2 Unselbständiges Baurecht


Für den Vertrag zur Begründung eines unselbständigen Baurechts (Grunddienstbarkeit) genügt gemäss Art. 732 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches einfache Schriftlichkeit, eine öffentliche Beurkundung eines solchen Vertrages zwischen den einzelnen Standortgemeinden als Baurechtgeberinnen und dem Kanton als Baurechtnehmer ist nicht erforderlich.


Die beiden Seiten können den Vertrag später in gegenseitigem Einvernehmen ohne grössere Formalitäten neuen Gegebenheiten anpassen. Für das unselbständige Baurecht sieht das Zivilgesetzbuch im Gegensatz zum selbständigen Baurecht keine Befristung vor.


Unter diesen für das unselbständige Baurecht geltenden Bedingungen kann die Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen von den Standortgemeinden ins Eigentum des Kantons am besten und einfachsten verwirklicht werden. Die Vorlage sieht daher für die Übernahme die Gewährung eines unselbständigen Baurechts durch die Standortgemeinden an den Kanton vor. Aufgrund der Vereinbarung mit den Standortgemeinden, dass sie ausserhalb der Unterrichtszeit die Sekundarschulbauten und -anlagen nutzen können, verzichten sie auf die Erhebung eines Baurechtszinses.



 

Fortsetzung >>>

 

Back to Top