Geschäfte des Landrats || Parlament

Hinweise und Erklärungen

Bericht Nr. 2001-127a an den Landrat

 

 

2. Bericht der:

 

Erziehungs- und Kulturkommission

vom:

26. November 2002

zur Vorlage Nr.:

2001-127

Titel des Berichts:

Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz)

Bemerkungen:

Verlauf dieses Geschäfts


 

Antrag der Erziehungs- und Kulturkommission an den Landrat

Zuhanden der 2. Lesung des Gesetzes über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz)


betreffend
§ 22 Wiederherstellugspflicht


Die EKK hat anlässlich ihrer Sitzung vom 21. November 2002 den im Rahmen der 1. Lesung an die Kommission zur Überarbeitung zurückgewiesenen § 22 überprüft und ist dabei zu folgender Neuformulierung gelangt, die sie dem Landrat einstimmig zuhanden der 2. Lesung beantragt:


§ 22 Wiederherstellungspflicht
Werden geschützte archäologische Stätten, archäologische Zonen oder bewegliche archäologische Objekte beeinträchtigt oder zerstört, legt der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Fachstelle die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen fest.


Die von Dieter Völlmin in der 1. Lesung beantragte Streichung der Wiederherstellungspflicht, wie sie ursprünglich in Absatz 1 enthalten war, entfällt somit.


Pfeffingen, den 26. November 2002


Namens der Erziehungs- und Kulturdirektion
Der Präsident: Eugen Tanner



 

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