Vorlage an den Landrat | |
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Titel: | Neue Bildungsgesetzgebung | |
vom: | 10. April 2001 | |
Nr.: | 2001-105 | |
Bemerkungen: |
III. Die Trägerschaft der Schulen
1. Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden
1.1 Ausgangslage
Der Regierungsrat hat sich bereits in dem im August 1995 erschienenen Aufgabenteilungsbericht und in der Trägerschaftsvorlage vom 13. August 1996 mit dem Verhältnis von Kanton und Gemeinden im Bildungswesen auseinandergesetzt. Dabei hat er sich für mehr Kompetenzen der Gemeinden bei Anstellungs- und Lohnfragen und der Klassenbildung in den von ihnen getragenen Schulen eingesetzt. Als Antwort darauf und auf die formulierte Gemeindeinitiative kam dann die Lehrerinnen- und Lehrerinitiative zustande, welche die Akzente in diesen Fragen zugunsten des Kantons setzte.
1.2 Gesichtspunkte
Aufgrund der Kantonsverfassung sind im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden aus Sicht des Regierungsrates folgende Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung:
Lokale und übergeordnete Aufgaben
Gemäss § 44 Absatz 2 der Kantonsverfassung erfüllen die Einwohnergemeinden die Aufgaben von lokaler Bedeutung und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.
Für den Regierungsrat finden im Bildungswesen lokale Anliegen ihre Grenze dort, wo der Kanton gemäss Kantonsverfassung für alle Schülerinnen und Schüler ein gleichwertiges Unterrichtsangebot und den Anschluss an die Schulen und Ausbildungen in andern Gemeinden, andern Kantonen und andern Ländern zu gewährleisten hat.
Finanzausgleich
Gemäss § 134 Absatz 2 der Kantonsverfassung sollen durch den Finanzausgleich ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden.
Im Bildungswesen sorgt der Kanton in Form von Beiträgen an die Löhne der Lehrerinnen und Lehrer (gebundener Finanzausgleich) dafür, dass in fast allen Gemeinden des Kantons eigene Schulen geführt werden können. Ohne den gebundenen Finanzausgleich wären zahlreiche Gemeinden dazu nicht in der Lage, womit ihnen ein Teil ihrer Identität und dem Kanton ein Teil seines inneren Zusammenhalts verloren ginge.
Planung
Gemäss § 73 Absatz 1 der Kantonsverfassung bestimmt der Regierungsrat die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns und plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
Der Kanton hat im Bildungswesen dafür zu sorgen, dass die Schulen im Kanton zeitgemäss weiter entwickelt und die in ihnen vorhandenen personellen, baulichen und finanziellen Ressourcen vom Kanton und den Gemeinden optimal und gemeinsam genutzt werden können. Da überdies viele Lehrer und vor allem Lehrerinnen in verschiedenen Schulen und Gemeinden mit Teilpensen tätig sind, erleichtern kantonale Regelungen in Anstellungs- und Lohnfragen und die Koordination von Aufgaben durch den Kanton die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und unter den Gemeinden.
1.3 Neuabstimmung
Mit dem Bildungsgesetz werden im Bildungswesen die Aufgaben von Kanton und Gemeinden aufgrund der vom Volk und vom Landrat getroffenen Vorentscheide neu aufeinander abgestimmt.
Bei den Musikschulen und der Sonderschulung sowie den Schulbauten wurde die Finanzierung dieser Aufgaben eindeutig geregelt. Für die Musikschulen kommen zu 100 Prozent die Gemeinden und bei der Sonderschulung zu 100 Prozent der Kanton auf. Das Eigentum, die Finanzierung und der Unterhalt der Schulbauten ist Sache der Trägerschaft.
Die Gemeinden können überdies auf ihre Schulen Einfluss nehmen, indem sie die im Bildungsgesetz vorhandenen Freiräume nach ihren Bedürfnissen nutzen.
Über den Finanzausgleich stellt der Kanton weiterhin sicher, dass alle Gemeinden, unabhängig von ihrer Grösse und finanziellen Leistungsfähigkeit, ihre Bildungsaufgaben wahrnehmen können.
Die Kernpunkte: - Die Gemeinden sind Trägerinnen des Kindergartens, der Primarschule und der Musikschule. - Die Musikschule wird allein von den Gemeinden; die Sonderschulung allein vom Kanton finanziert. - Die Gemeinden können ihre Kindergärten, Primarschulen und Musikschulen einer Schulleitung und einem Schulrat unterstellen oder diese Schulen einzeln organisieren. - Der Kanton regelt die Lohn- und Anstellungsbedingungen der Lehrerinnen und Lehrer auch für die von den Gemeinden getragenen Schulen. - Die Schulbauten stehen im Eigentum der Trägerschaft, die sie zu finanzieren und zu unterhalten hat. |
2. Privatschulen
2.1 Ausgangslage
Gemäss § 99 der Kantonsverfassung unterstehen auch die nichtstaatlichen Schulen der Aufsicht des Kantons. Dieser kann sowohl innerhalb und als auch ausserhalb des Kantons private Schulen unterstützen, wenn sie Bildungsaufgaben übernehmen, welche im Kanton nicht wahrgenommen werden können (§ 145 Schulgesetz).
Im Zuge der Deregulierung und Privatisierung staatlicher Aufgaben ist in verschiedenen Ländern auch das staatliche Bildungsmonopol in Frage gestellt worden. Die Verfechterinnen und Verfechter eines freien Bildungsmarktes möchten, dass die Erziehungsberechtigten und Lernenden vom Staat Bildungsgutscheine erhalten, mit denen sie auf dem Bildungsmarkt die Bildungsprodukte selber wählen können. Sie kritisieren am staatlichen Bildungssystem die Diskrepanz von Aufwand und Erfolg und versprechen sich von einem freien Bildungsmarkt eine Steigerung der allgemeinen Bildungsqualität.
Die Ergebnisse von Privatisierungsprojekten im Bildungswesen sind demgegenüber ernüchternd. Durch sie werden die leistungsschwachen und sozial benachteiligten Schülerinnen und Schüler bezüglich Wahlmöglichkeiten und Chancengleichheit benachteiligt.
Findet die freie Schulwahl schon während der obligatorischen Schulzeit statt, führt sie sowohl in der Schule als auch im gesellschaftlichen Umfeld zu einer sozialen Segregation, da in erster Linie gut gebildete und gut verdienende Bevölkerungsgruppen diese Schulen wählen. Ob sich dadurch die Gesamtausgaben des Staates wirklich verringern, muss deshalb eine offene Frage bleiben.
2.2 Entwicklung in Baselland
Im Kanton Basel-Landschaft steht ein radikaler Systemwechsel bezüglich Steuerung, Finanzierung und Trägerschaft der Schulen nicht zur Diskussion und wird auch von keiner Seite gefordert. Das öffentliche Bildungsangebot wird offensichtlich als ein hochwertiges staatliches Gut angesehen, auf das sowohl die Schulbeteiligten als auch die Bevölkerung Einfluss nehmen können.
Der Landrat hat am 22. Juni 1999 einer Vorlage zugestimmt, nach welcher sich der Kanton mit Fr. 2'000.- jährlich am Schulgeld zum Besuch von Privatschulen während der obligatorischen Schulzeit beteiligen kann. Ergänzende Beiträge der Gemeinden an den Besuch einer privaten Primarschule sind möglich, aber kantonal nicht vorgeschrieben. Diese Bestimmung wurde ins Bildungsgesetz übernommen.
Ausgangspunkt für die Schülerinnen- und Schülerpauschale war die finanziell schlechte Lage der Rudolf-Steiner-Schulen der Region und deren Antrag auf Abgeltung ihrer Leistungen durch den Kanton. Die Pauschale soll aber allen Erziehungsberechtigten zugute kommen, welche ihre Kinder in eine Privatschule in der Schweiz schicken.
Der Regierungsrat möchte auf diese Weise die Existenz privater Schulen als hochstehende Alternative zum staatlichen Bildungsangebot sichern helfen. An die Bewilligung und an die Beiträge zum Besuch von Privatschulen ist die Bedingung geknüpft, dass sie sich an die wichtigsten Vorgaben für die öffentlichen Schulen halten.
Die Kernpunkte: - Privatschulen bedürfen bis und mit der Sekundarstufe II weiterhin einer Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. - Sie haben gegenüber dem Kanton als Aufsichtsinstanz nachzuweisen, wie sie die Qualität ihrer Ausbildungen überprüfen. - Der Kanton anerkennt Abschlüsse von Privatschulen, wenn diese den Anschluss an weiterführende Ausbildungen der öffentlichen Schulen gewährleisten. - Der Kanton kann weiterhin den Besuch von Privatschulen finanziell unterstützen. - Der Kanton und die Einwohnergemeinden können einzelne Teile ihrer Bildungsaufgaben mit einer Leistungsvereinbarung Privatschulen übertragen. |
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