Geschäfte des Landrats || Parlament

Hinweise und Erklärungen

Parteiförderungsgesetz

Vorlage 2000-123 vom 23. Mai 2000 - [Vorlage 2000-123; Inhalt]

B. Ausgangslage


1. Verfassungsnorm


Die politischen Parteien und Organisationen sind im Kanton Basel-Landschaft - im Unterschied zu den meisten anderen Kantonen und zum Bund - in der Kantonsverfassung (KV, SGS 100) in einer separaten Bestimmung (§ 35) erwähnt. § 35 KV lautet:


1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.


2 Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichenTeil des Kanton ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen.


Das ausführende Gesetz hat demnach insbesondere Regelungen zu treffen,


- welcher Art die Förderung ist und wie hoch eine finanzielle Förderung sein soll,


- wie die Voraussetzung der regelmässigen und gesamthaften Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons zu konkretisieren ist, und


- wie die öffentliche Rechenschaftsablage organisiert wird.




2. Parlamentarische Vorstösse


Zum Thema finanzielle Beiträge des Kantons an politische Parteien liegen zwei Motionen(1) aus den Jahren 1988 und 1991 vor.


- Motion der CVP-Fraktion Nr. 88/78 vom 21. März 1988 betreffend jährliche Beiträge an politische Parteien im Kanton:


Die Parteien erfüllen ohne Zweifel eine wichtige Aufgabe in der politischen Willensbildung. Sie sind Bindeglied zwischen Bürger und Staat; sie leisten Öffentlichkeitsarbeit und tragen Verantwortung. Ihre wachsenden Aufgaben verlangen aber je länger desto mehr auch bedeutende finanzielle Mittel. Um dabei nicht in grössere Abhängigkeiten von Interessenverbänden und Einzelpersonen (Sponsoren) zu geraten, sind angemessene und jederzeit überprüfbare Beiträge des Staates geboten.


Mit Bezug auf Par. 35, insbesondere Absatz 2, der Kantonsverfassung, wird daher der Regierungsrat beauftragt, dem Landrat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.


- Motion von René Moser, SD, Nr. 91/231 vom 17. Oktober 1992 betreffend die Förderung politischer Parteien durch den Kanton:


Gemäss der Verfassung des Kantons Baselland, Abschnitt 35, fördert der Kanton die politischen Parteien. Wie aber der Alltag bei Wahlen und Abstimmungen zeigt, ist dies mehr Wunsch als Wirklichkeit. Über das stundenlange Verpacken von Flugblättern, das teilweise illegale Aufstellen von Plakatwänden in vielen Gemeinden (der Plakatgesellschaft ist es ja erst in den beiden letzten Abstimmungswochen möglich, alle Plakatwände zu bedienen), bis zu Saalproblemen bei öffentlichen Veranstaltungen, könnte hier manch politisch Engagierter viel erzählen. Zudem wirkt sich die Konzentration der Gemeinde-, Landrats- und Nationalratswahlen auf ein Jahr auch nicht gerade motivierend auf die politisch noch Aktiven in den Parteien aus. Kommen zudem noch kantonale Abstimmungen, Initiativen oder Referenden dazu, so ist das Limit der Leistungsfähigkeit mehr als erreicht. Nicht nur kleinere, auch die grossen Parteien haben heute zunehmend Schwierigkeiten, alle Verpflichtungen mit genügend Parteihelfern einzuhalten. Da aber eine Demokratie von der politischen Auseinandersetzung und den Parteien lebt, ist es zwingend, die Parteien besser zu unterstützen und zu fördern.


Ich bitte daher den Regierungsrat, bei eidgenössischen oder kantonalen Wahlen und Abstimmungen, den Parteien durch die Bereitstellung entsprechender Infrastrukturen (Verpacken der Flugblätter - zum Beispiel wie in Reinach durch das WBZ), die Bereitstellung von Plakatständern und Plakatwänden im ganzen Kanton, und durch angemessene finanzielle Beiträge die sehr wichtige demokratische Arbeit kantonal zu erleichtern, wie das gemäss Verfassung, Paragraph 35, postuliert wird.




3. Bisherige Parteienförderung


Bisher bestanden keine Ausführungsbestimmungen zum Parteienförderungparagraphen der Kantonsverfassung. Trotzdem existieren in langjähriger Praxis eine ganze Reihe von Massnahmen zur Unterstützung und Förderung von Parteien. Die einzelnen Instrumente sind nachfolgend zusammengefasst.


- Politische Parteien werden bei Informationen und Dokumentationen seitens der Kantonsverwaltung bevorzugt behandelt.


- Politische Parteien werden durch den Kanton in die Vernehmlassungsverfahren systematisch einbezogen. Die Verwaltung stellt zusammenhängende, aufgearbeitete Unterlagen einschliesslich Erläuterungen den Parteien zur Verfügung, so dass ihnen innerhalb der Vernehmlassungsfristen ermöglicht wird, Stellung zu nehmen, zu antworten, zu kommentieren und zu ergänzen. Dies stellt für die Parteien eine erhebliche Vereinfachung und Vergünstigung des Verfahrens der politischen Willensbildung dar. Darüber hinaus gehören politische Parteien zum Kern der Stellen, die sich vernehmen lassen können, und werden deshalb mit praktisch allen Geschäften bedient, die in die Vernehmlassung gehen. Andere Institutionen werden nur je nach Geschäft oder von Fall zu Fall einbezogen.


- Angehörige der Kantonsverwaltung, die ein öffentliches Amt bekleiden, in das sie gewählt sind, werden für die Ausübung innerhalb gewisser Grenzen von der Arbeit freigestellt (2) ; diese Freistellung ist grundsätzlich nicht zu kompensieren (3) .


- Eine indirekte Fördermassnahme stellen Entschädigungen an die Fraktionen des Landrats dar (4) ; danach erhalten die Fraktionen einen Grundbetrag von 2'000 Fr. pro Jahr und aus-serdem 300 Fr. pro Mitglied. Eine Zweckbindung ist nicht angeführt.


- Träger von politischen Mandaten können die Mandatssteuern als Gewinnungskosten geltend machen und bei den Staats- und Gemeindesteuern abziehen.


- Freiwillige Aufwendungen unter anderem für politische Parteien können bei der Staatssteuer und den Gemeindesteuern abgezogen werden; dabei sind gewisse Voraussetzungen zu beachten (5) .


- Politische Parteien sind, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen (6) , von der Pflicht befreit, Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlen.




4. Regelungen in anderen Kantonen


Soweit bekannt, kennen nur Wallis und Genf direkte finanzielle Beiträge des Kantons an politische Parteien.


- Im Kanton Wallis (7) wird an die im Grossen Rat (Kantonsparlament) vertretenen politischen Gruppen ein finanzieller Beitrag gewährt, und zwar pro Abgeordneten ein Grundbetrag von 1'000 Fr. pro Jahr; für solche, die einer kantonsweiten Gruppierung angehören, die aus mehr als einem Bezirk Vertreter stellt, bis zu einem Maximum von 5 einen Zuschlag von je 1'500 Fr. pro Jahr.


- Im Kanton Genf (8) wird für Wahlen je nach Bedeutung des Urnenganges (9) ein abgestufter Beitrag an jede erfolgreiche Liste gewährt (im Maximum aber 10'000 Fr.). Voraussetzung ist, dass bei Proporzwahlen die Liste mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen oder bei Majorzwahlen Kandidierende auf der Liste wenigstens 20 % der gültigen Wählerstimmen erhalten hat.




5. Vernehmlassung


Am 7. Dezember 1999 beauftragte der Regierungsrat die Finanz- und Kirchendirektion, den Gesetzesentwurf samt Entwurf der Landratsvorlage bis Ende März 2000 bei den Parteien und politischen Gruppierungen in die Vernehmlassung zu geben.


Der Gesetzesentwurf sah im wesentlichen vor:


§ 2: Der Kanton richtet Beiträge an Parteien aus, die bei den zwei vorangegangenen Landratswahlen in mindestens je vier Wahlkreisen teilgenommen haben. Der Beitrag beträgt jährlich 2 Fr. pro Wählerin und Wähler, die bei der letzten Landratswahl für die Partei gestimmt haben.


§ 3: Parteien, die Beiträge beziehen, haben über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft abzulegen, indem sie ihre Jahresrechnung dem Landrat zur Kenntnis bringen.


§ 4: Der Kanton nimmt bei den National- und Ständeratswahlen von den Parteien unentgeltlich deren Wahlprospekte für den gemeinsamen Versand mit den offiziellen Wahlunterlagen entgegen.


§ 5: Die Schulen laden im Rahmen ihres staatsbürgerlichen Unterrichts die im Landrat vertretenen Parteien zur Vorstellung ein.


Die Vorlage fand in der Vernehmlassung bei den Parteien folgende Resonanz:


Partei

Allgemein

Beiträge (§ 2)

Rechenschaft-
ablage (§ 3)

Wahlprospekte (§ 4)

Vorstellung in
Schulen (§ 5)

FDP

Parteienförderung ist als Verfassungsauftrag vorgegeben. Veröffentlichung der Jahresrechnung ist jedoch privaten Parteispenden abträglich.

Deutliche Erhöhung der Staatsbeiträge, falls Jahresrechung zu veröffentlichen ist (Sponsorenausfall).

Rechenschaftsablage nur betreffend der erhaltenen Beiträge.

Zusätzlich: weitere faktische Unterstützungen durch Kanton und Gemeinden (z.B. Sitzungszimmer, Versand).

Auswahl der einzuladenden Parteien darf nicht durch die Schule erfolgen.

SP

Grundsätzliche Zustimmung.

Vorgeschlagener Beitragssatz ist absolutes Minimum.

Zusätzlich: projektgebundene Finanzhilfen z.B. für Bildungsarbeit, Nachwuchsförderung und Informationsleistungen.


Zusätzlich: erhöhte Beiträge bei geschlechterparitätischen Listen.


Vorgeschlagene Regelung ist minimale Version der Transparenz.

Zusätzlich: Anerkannte Treuhandstelle als Revisionsstelle.

Zusätzlich: Prospekteversand durch Gemeinde bei kommunalen Wahlen.

-

SVP

Vollumfängliche Ablehnung.

-

-

Ablehnung.

Einverstanden, doch Regelung im Schulgesetz.

 

CVP

Begrüssung.

Vorgeschlagener Beitragssatz ist moderat.

Ob Verfassungsvorgabe erfüllt ist, bleibt fraglich.

Zusätzlich: Übernahme der Versandkosten durch den Kanton.

Überflüssig und zu streichen.

EVP

Zurückhaltung. Faktische Hilfestellungen sind wichtiger als Beiträge.

Einverstanden. Keine höheren Beiträge.

-

Zusätzlich: Aushang der Plakate durch den Kanton.

Überflüssig.

SD

Zustimmung.

Einverstanden.

Einverstanden.

Zusätzlich: auch bei LR- und RR-Wahlen.

Einverstanden.

Jungfrei-
sinnige

Ablehnung.

-

-

-

-

Frauenrat

-

Zusätzlich: Anteilsmässige Kürzung des Beitrages, wenn der Frauenanteil auf einer Wahlliste kleiner als 50% ist.

-

-

-

Die Bestimmung über die Parteienvorstellung in den Schulen (§ 5) stösst praktisch durchs Band auf Skepsis, so dass sie der Regierungsrat aus dem Entwurf streicht. Dagegen sind die Anregungen, den Beitrag zu erhöhen sowie den gemeinsamen Versand der Wahlprospekte auch bei Landrats- und Regierungsratswahlen vorzusehen, überzeugend, und der Regierungsrat schlägt dem Landrat die entsprechenden Regelungen vor (§§ 2 und 4).


Die Meinungsäusserungen zum Gesetz als solchem sowie zu den übrigen Bestimmungen sind hingegen stark divergierend. Der Regierungsrat nimmt deshalb am Entwurf inhaltlich keine weiteren Änderungen vor.


Fortsetzung


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Fussnoten:


1. Nr. 88/78 und Nr. 91/231. Eine frühere Behandlung der Motionen durch den Regierungsrat ergab sich aus verschiedenen Gründen nicht (u.a. Arbeiten an einem Parlamentsgesetz, Überarbeiten der Geschäftsordnung des Landrats). Der Regierungsrat hatte mit Vorlage Nr. 97/86 die Abschreibung der beiden Motionen beantragt, während die Geschäftsprüfungskommission des Landrates in ihrem Bericht dazu auf den Motionen als Pendenzen bestand.


2. § 42 Personalgesetz (SGS 150). Gemäss § 54 Personalverordnung (SGS 150.11) soweit die betrieblichen Obliegenheiten nicht leiden.


3. Gemäss § 47 Buchstabe a Personalverordnung bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr.


4. § 28 Landratsgesetz (SGS 131), § 11 Geschäftsordnung des Landrates (SGS 131.1)


5. § 29 Absatz 1 Buchstabe I Steuer- und Finanzgesetz (SGS 331)


6. § 16 Absatz 1 Buchstabe d Steuer- und Finanzgesetz (SGS 331)


7. Gesetz vom 17. Mai 1972 über die Wahlen und Abstimmungen, Reglement vom 20. Dezember 1972 bezüglich Finanzhilfe an die im Grossen Rat vertretenen politischen Gruppen


8. Loi sur l'exercice des droits politiques vom 15. Oktober 1982, Art. 82


9. Ohne eidgenössische Wahlen