Verfassung Römisch-katholische Landeskirche BL

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Verfassung
der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft

 

SGS 196 || GS - || Vom 10. Februar 1976 || In Kraft seit 25. Januar 1994 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2005; entspricht Print-Version: 74 - 1.1.2005



Die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950(1), beschliesst als Verfassung:(2)

ERSTER TEIL: ALLGEMEINES

A. Grundlagen

§ 1 Die Landeskirche
1 Die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ist die staatskirchenrechtliche Organisation der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft.(3)
2 Sie ist als anerkannte Landeskirche eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 136 Absatz 2) und hat ihren Sitz in Arlesheim.(4)
3 ...(5)

§ 2 Stellung zu Kanton und Kirche
1 Die Landeskirche ordnet ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen der Kantonsverfassung, des Kirchengesetzes und dieser Verfassung selbständig.(6)
2 In innerkirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden die Lehre und die Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.

§ 3(7) Die Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 139 Absatz 2). Sie ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfassung und der landeskirchlichen Verordnung selbständig.

§ 4 Zugehörigkeit
1 Der Landeskirche gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft an, sofern sie nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsidium der Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der Landeskirche erklärt haben (Kirchengesetz § 3).(8)
2 Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Bistum Basel(9).(10)
3 Einer Kirchgemeinde gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner im Gebiet der Einwohnergemeinden an, welche die Kirchgemeinde umfasst.(11)

§ 5(12) Stimm- und Wahlrecht
1 Das Stimmrecht (aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) besitzen alle Angehörigen der Landeskirche, die das 16. Altersjahr erreicht haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.(13)
2 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Landeskirche und in den Kirchgemeinden sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte(14), sofern diese Verfassung und landeskirchliche Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen.


B. Organisatorisches

§ 6 Wählbarkeit
1 Unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen sind alle Stimmberechtigten in die Behörden wählbar.(15)
2 Bezüglich Ausschluss von der Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausstandspflicht und Schweigepflicht gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.

§ 7 Amtsdauer
1 Die Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden werden auf 4 Jahre gewählt.(16)
2 Während der Amtsdauer freiwerdende Sitze und Stellen werden gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981(17) für den Rest der Amtsdauer besetzt, sofern nicht besondere landeskirchliche Vorschriften bestehen.(18)

§ 8(19) Verantwortlichkeit
Die Behörden und Angestellten sind für ihre Amtsführung verantwortlich. Daraus entstehende Zivilansprüche können unmittelbar gegen die Landeskirche bzw. die Kirchgemeinden geltend gemacht werden. Der Rückgriff auf die Fehlbaren bleibt vorbehalten.

§ 9(20) Amtsgelübde
Vor Antritt ihres Amtes geloben die Behördenmitglieder der Landeskirche vor der Synode, die Kirchgemeindepräsidentinnen und Kirchgemeindepräsidenten vor dem Landeskirchenrat, die Verfassung und die Erlasse der Landeskirche zu beachten und die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.

§ 10(21) Angestellte
Angestellte der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages für die Landeskirche oder für die Kirchgemeinde tätigen Personen.

§ 11 Publikationsorgane
Die Publikationsorgane der Landeskirche sind das Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft und die Pfarrblätter. Die Kirchgemeinden bestimmen ihre Publikationsorgane selbst.


ZWEITER TEIL: DIE LANDESKIRCHE

A. Zweck und Mittel

§ 12 Zweck
Die Landeskirche bezweckt die Förderung der römisch-katholischen Konfession und die Ordnung der Rechtsverhältnisse zwischen Kirche und Staat.

§ 13 Aufgaben
Der Landeskirche obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

a.

Sie vertritt die konfessionellen Anliegen der römisch-katholischen Bevölkerung gegenüber staatlichen und kirchlichen Behörden.

b.

Sie unterstützt in ihrem Gebiet die kirchlichen Organe bei der Erfüllung seelsorglicher Aufgaben und fördert damit verbundene soziale und karitative Werke.

c.

Sie leistet Beiträge an das Bistum Basel zur Deckung seiner Verwaltungskosten.

d.

Sie arbeitet mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone zusammen.

e.

Sie fördert die ökumenischen Bestrebungen.

f.

Sie kann gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgliche, soziale und karitative Werke auch ausserhalb ihres Gebietes unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung eigentlicher landeskirchlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.


§ 14(22) Finanzen
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Landeskirche die Beiträge des Kantons und ihr Anteil an den Steuern der juristischen Personen zur Verfügung(23).
2 Die Erhebung einer Kirchensteuer von den natürlichen Personen steht ausschliesslich den Kirchgemeinden zu(24).


B. Organisation

1. Allgemeines

§ 15(25) Organe
1 Oberstes Organ der Landeskirche ist die Gesamtheit der Stimmberechtigten. Sie entscheiden durch Abstimmung an der Urne.
2 Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind die Synode, der Landeskirchenrat und die durch Verordnung eingesetzten Spezialbehörden.
3 Kontrollorgan der Landeskirche ist die Prüfungskommission.
4 Hilfsorgane der Landeskirche sind die Verwaltung mit den Angestellten sowie die durch die Synode oder den Landeskirchenrat eingesetzten beratenden Kommissionen.(26)
5 Die Amtsperiode der Organe, ausgenommen der Angestellten und beratenden Kommissionen, beginnt am 1. März.


2. Die Synode

§ 16 Zusammensetzung
1 Die Synode ist die oberste Behörde der Landeskirche.
2 (27) Sie besteht aus 94 Abgeordneten, und zwar aus:

 

a.

7 Abgeordnete, die von der Pastoralkonferenz gewählt werden

b.

87 Abgeordnete, die von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden, wobei jede Kirchgemeinde mindestens eine abgeordnete Person stellt.

c.

Bei Kirchgemeinden mit mehr als einer Vertretung muss mindestens eine abgeordnete Person dem Kirchgemeinderat angehören.


§ 17 Wahl
1 Die Abgeordneten der Kirchgemeinden werden von den Stimmberechtigten im Urnenverfahren oder in der Kirchgemeindeversammlung in offener oder geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahlart bestimmt die Kirchgemeindeversammlung.
2 Massgebend für die Verteilung der Abgeordneten auf die Kirchgemeinden ist die Zahl der römisch-katholischen Personen gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik (Fortschreibung).(28)
3 Die Zahl der Abgeordneten einer Kirchgemeinde wird wie folgt errechnet: Die Zahl der römisch-katholischen Personen im Kanton wird durch die Zahl der Abgeordneten gemäss § 16 Buchstabe b geteilt. Die Zahl der römisch-katholischen Personen in der Kirchgemeinde geteilt durch diesen Quotienten ergibt die Zahl der Abgeordneten der Kirchgemeinde.(29)
4 Wenn auf diese Weise die volle Zahl der Abgeordneten nicht erreicht wird, fallen die restlichen Mandate jenen Kirchgemeinden zu, welche bei der letzten Teilung den grössten Rest aufweisen.
5 Jede Kirchgemeinde wählt mindestens 1 Ersatzmitglied, welches im Falle des Ausscheidens einer abgeordneten Person nachrückt.(30)
6 Die Wahlen werden im September vor Ablauf der Amtsperiode durch den Landeskirchenrat angeordnet und müssen bis Ende Januar durchgeführt sein.

§ 18 Konstituierung
1 Die Synode tritt im März nach Beginn der neuen Amtsperiode zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie wird durch den Landeskirchenrat einberufen.
2 Das Präsidium des bisherigen Landeskirchenrates hat den Vorsitz, bis die Konstituierung vollzogen ist.(31)
3 Nach Erwahrung der Wahlen bestimmt die Synode aus ihrer Mitte für ihre Amtsdauer ein Büro, bestehend aus je einer Person für das Präsidium, das Vizepräsidium, die Protokollführung und 2 weiteren Mitgliedern. Befugnisse und Obliegenheiten des Büros werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.(32)

§ 19 Sitzungen
1 Die Synode tagt ordentlicherweise jährlich zweimal, ausserordentlicherweise auf Begehren des Landeskirchenrates oder auf schriftliches Verlangen von 15 Abgeordneten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist
3 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.

§ 20(33) Rechte und Pflichten
1 Die Synode hat folgende Rechte und Pflichten:

 

a.

Erwahrung der Wahlen in die Synode sowie der landeskirchlichen Abstimmungen,

b.

Erlass der Geschäftsordnung,

c.

Erlass der Verordnungen und Beschlüsse unter Vorbehalt des fakultativen Referendums,

d.

Aufsicht über die übrigen Behörden und Oberaufsicht über die Verwaltung;

e.

Beschluss über den jährlichen Voranschlag der Landeskirche, der Stiftungen und der Fonds,

f.(34)

Genehmigung der jährlichen Rechnungen und Jahresberichte,

g.

Verkauf und Verpfändung von Eigentum der Landeskirche,

h.

Aufnahme und Erneuerung von Anleihen,

i.

Beschluss über einmalige und wiederkehrende Ausgaben,

k.

Wahl des Landeskirchenrates, des Verwalters, der Spezialbehörden, der Prüfungskommission sowie weiterer Kommissionen;

l.

Festsetzung der Vergütungen an den Landeskirchenrat im jährlichen Voranschlag;

m.(35)

Wahl einer Person als Vertretung in die Diözesankonferenz,

n.

Beschluss über die Revision der Verfassung.

o.(36)

Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen mit dem Bistum, mit Kantonen und anderen Kantonalkirchen.

2 Sie kann Stellungnahmen und Verlautbarungen zu Fragen der Kirche und der Gesellschaft beschliessen.

§ 21 Fakultatives Referendum
1 Die allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie die Beschlüsse der Synode, welche eine einmalige Ausgabe von mehr als 100 000 Fr. oder eine wiederkehrende Einzelausgabe von mehr als 20 000 Fr. zur Folge haben, unterstehen dem fakultativen Referendum.
2 Die landeskirchliche Abstimmung ist innert 8 Wochen seit der Veröffentlichung der Verordnung bzw. des Beschlusses von mindestens 750 Stimmberechtigten unterschriftlich beim Landeskirchenrat zu verlangen.(37)
3 Der Landeskirchenrat stellt das Zustandekommen des Referendums fest und setzt die Abstimmung auf den nächsten kantonalen oder eidgenössischen Abstimmungstag an. Den Stimmberechtigten sind die Abstimmungsvorlage sowie Stimmrechtsausweise und Stimmzettel spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Gesetz über die politischen Rechte.(38)


3. Der Landeskirchenrat

§ 22 Funktion, Wahl
1 Der Landeskirchenrat ist das oberste Vollzugs- und Verwaltungsorgan der Landeskirche. Er vertritt sie nach aussen.
2 (39) Er besteht aus 7 Mitgliedern

a.

4 Personen, die nicht der Pastoralkonferenz angehören,

b.

3 Mitgliedern der Pastoralkonferenz..

3 Die Person, welche das Präsidium übernimmt, darf weder der Pastoralkonferenz angehören noch im kirchlichen Dienst stehen.(40)
4 Der Landeskirchenrat wird durch die Synode an ihrer konstituierenden Sitzung gewählt, wobei die Regionen nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. Wählbar sind die Stimmberechtigten der Landeskirche. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in gesonderter Abstimmung aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Landeskirchenrates. Im Übrigen konstituiert sich der Landeskirchenrat selbst.(41)
5 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die vorsitzende Person kann mitstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt sie den Stichentscheid.(42)
6 Die Mitglieder des Landeskirchenrates können nicht der Synode angehören. An deren Sitzungen nehmen sie mit beratender Stimme teil.(43)

§ 23(44) Sitzungen
Der Landeskirchenrat versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von 3 Mitgliedern.

§ 24(45) Rechte und Pflichten
Der Landeskirchenrat hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

a.

Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens und Sorge für die satzungsgemässe Verwendung der Fonds und Stiftungen;

b.

Vorbereitung der Geschäfte (Berichte und Anträge) der Synode, namentlich der Voranschläge und Rechnungen, der Verordnungen und Beschlüsse;

c.

Vollzug der Beschlüsse der Synode und Erlass von Ausführungsbestimmungen;

d.

Beschluss über Ausgaben bis 25'000 Fr. im Einzelfall und bis zum Gesamtbetrag von 50'000 Fr. jährlich;

e.

Aufsicht über die Verwaltung und regelmässige Überprüfung ihrer Tätigkeit;

f.

Wahl der landeskirchlichen Organe, soweit sie nicht durch Verfassung der Synode vorbehalten ist;

g.

Anstellung der Seelsorgenden, des Verwalters /der Verwalterin und anderer Mitarbeitender im Dienste der Landeskirche;

h.

Festsetzung der Besoldung des Verwalters / der Verwalterin, der Seelsorgenden und der anderen Mitarbeitenden im Dienste der Landeskirche im Rahmen der Verordnung;

i.

Festsetzung der Vergütungen an die Spezialbehörden und Kommissionen;

k.

Aufsicht über die Kirchgemeinden, insbesondere über die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte;

l.

Genehmigung der Voranschläge, Rechnungen, Anleihen, Veräusserung und Verpfändung von Vermögen der Kirchgemeinden;

m.

Genehmigung der Kirchgemeindeordnung und der Reglemente der Kirchgemeinden;

n.

Anordnung der periodischen Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden;

o.

Bestätigung der Wahl des Kirchgemeindepräsidiums, der Kirchgemeinderäte und der Pfarrer bzw. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin;

p.

Beschluss über die Wahlfähigkeit der Personen, die eine Pfarrei leiten, in Verbindung mit den kirchlichen Behörden;

q.

Entscheid über Streitigkeiten und Anstände zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinderäten und Seelsorgenden der Kirchgemeinden, soweit nicht kirchliche Behörden zuständig sind.



4. Spezialbehörden

§ 25 Funktion, Wahl
1 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Synode Spezialbehörden schaffen.
2 Deren Rechte, Pflichten, Finanzen und Organe werden in einer Verordnung geregelt.


5. Die Prüfungskommission

§ 26 Funktion, Wahl
1 Die Prüfungskommission prüft die Voranschläge, Rechnungen und Amtsberichte der landeskirchlichen Behörden, die Tätigkeit der Hilfsorgane sowie die Anträge des Landeskirchenrates mit finanziellen Auswirkungen. Sie erstattet der Synode Bericht und stellt Antrag.
2 Voranschläge und Rechnungen sind der Prüfungskommission spätestens 6 Wochen vor der betreffenden Synode zuzustellen.
3 Die Prüfungskommission besteht aus 7 Mitgliedern. Sie wird durch die Synode aus ihrer Mitte gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode ist mindestens 1 Mitglied zu ersetzen.


6. Verwaltung(46)

§ 27(47) Funktion, Wahl
1 Der Verwaltung obliegen das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Administration der Landeskirche. Die Einzelheiten regelt die Synode in einer Verordnung.
2 Der Verwalter oder die Verwalterin wird durch den Landeskirchenrat angestellt. Er oder sie kann weder dem Landeskirchenrat noch der Synode angehören. Er oder sie nimmt an den Sitzungen der Synode mit beratender Stimme, an jenen des Landeskirchenrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.(48)


DRITTER TEIL: DIE KIRCHGEMEINDEN

A. Grundlagen

§ 28(49) Bestand
1 Es bestehen folgende Kirchgemeinden:

 

-

Aesch

-

Allschwil

-

Arlesheim

-

Binningen-Bottmingen

-

Birsfelden

-

Blauen

-

Brislach

-

Burg

-

Dittingen

-

Duggingen

-

Ettingen

-

Frenkendorf-Füllinsdorf

-

Gelterkinden (umfassend die Einwohnergemeinden Anwil, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen und Zeglingen)

-

Grellingen

-

Laufen

-

Liesberg

-

Liestal (umfassend die Einwohnergemeinden Arisdorf, Bubendorf, Giebenach, Hersberg, Lausen, Liestal, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg und Ziefen)

-

Münchenstein

-

Muttenz

-

Nenzlingen

-

Oberwil

-

Pfeffingen

-

Pratteln-Augst

-

Reinach

-

Roggenburg

-

Röschenz

-

Schönenbuch

-

Sissach (umfassend die Einwohnergemeinden Böckten, Buckten, Diegten, Diepflingen, Eptingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Nusshof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg und Zunzgen)

-

Therwil/Biel-Benken

-

Wahlen

-

Waldenburgertal mit Sitz in Oberdorf (umfassend die Einwohnergemeinden Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten und Waldenburg)

-

Zwingen

2 Die Kirchgemeinden können nur durch Verfassungsänderung verändert werden (Kirchengesetz § 6 Absatz 2). Voraussetzung sind zustimmende Urnenentscheide der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Einwohner- und Kirchgemeinden.

§ 29 Zweck
Die Kirchgemeinden bezwecken die Förderung der römisch-katholischen Konfession auf ihrem Gebiet.

§ 30(50) Aufgaben
Den Kirchgemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a.

Sie unterstützen die kirchlichen Organe in ihrer Tätigkeit und sorgen für die materiellen Grundlagen der örtlichen Seelsorge und der damit verbundenen sozialen Werke.

b.

Sie arbeiten mit andern Kirchgemeinden zusammen und fördern die ökumenischen Bestrebungen.

c.

Sie können im Rahmen des Voranschlages gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgerliche, soziale und karitative Werke ausserhalb ihres Gebietes unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diese Beiträge dürfen jährlich 5% des Kirchensteuerertrages des Vorjahres nicht übersteigen.

d.

Über maximal weitere 5% kann anlässlich der Genehmigung der Rechnung entschieden werden, sofern ein Mehrertrag und keine mittel- und langfristigen Schulden ausgewiesen werden.

e.

Weitergehende Zuweisungen sind für den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden möglich.

f.

Die Beschlüsse gemäss den Buchstaben d und e bedürfen der 2/3-Mehrheit der an der Kirchgemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten.


§ 31(51) Finanzen, Steuerrecht
1 Die finanziellen Bedürfnisse der Kirchgemeinden werden insbesondere gedeckt durch die Kirchensteuern der natürlichen Personen und durch die Finanzausgleichsbeiträge der Landeskirche.
2 Die Kirchgemeinden erheben von ihren Angehörigen eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der Staatssteuer (Kirchengesetz § 8 Buchstabe a und § 8a). Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert.
3 Weitere Einzelheiten sowie den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden regelt eine landeskirchliche Verordnung.

§ 32(52) Steuerverfahren
1 Die Kirchgemeindeversammlung legt den Steuerfuss anlässlich der Beratung des Voranschlages jährlich fest.
2 In Familien gemischter Konfessionszugehörigkeit wird die Kirchensteuer anteilmässig erhoben (Kirchengesetz § 8a Absatz 3).
3 Wer aus der Landeskirche austritt, hat die Steuer bis und mit Vorjahr zu entrichten.


B. Organisation

1. Allgemeines

§ 33(53) Kirchgemeindeordnung
Die Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchgemeindeordnung.

§ 34 Organe
1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie entscheiden an der Kirchgemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.
2 Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind der Kirchgemeinderat, der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin sowie die von der Kirchgemeindeversammlung eingesetzten Kommissionen, welchen einzelne, sonst dem Kirchgemeinderat zustehende Befugnisse übertragen sind.(54)
3 Kontrollorgan der Kirchgemeinde ist die Rechnungsprüfungskommission.(55)
4 Hilfsorgane sind der Aktuar oder die Aktuarin, der Kirchgemeindekassier oder die Kirchgemeindekassierin, das Wahlbüro sowie die von der Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeinderat eingesetzten beratenden Kommissionen.(56)

§ 35 Anwendbarkeit kantonalen Rechts
Soweit Verfassung und Verordnungen der Landeskirche nichts anderes bestimmen, gelten für die Organe der Kirchgemeinden sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes(57).

§ 36(58) Wahl, Amtsperiode
1 Der Kirchgemeinderat wird im Urnenverfahren oder in der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Die übrigen Organe, ausgenommen die vom Kirchgemeinderat eingesetzten beratenden Kommissionen, werden in der Kirchgemeindeversammlung gewählt.
2 Die Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung finden in offener oder geheimer Abstimmung statt. Die Wahlart wird durch die Kirchgemeindeversammlung festgesetzt.
3 Die Amtsperiode der Organe, ausgenommen der nicht ständigen Kommissionen, beginnt am 1. Januar vor der Amtsperiode der Synode.

§ 37(59) Besoldung und Vergütungen
Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über die Schaffung von Stellen, den Besoldungsrahmen und die Vergütungen an die Organe. Vorbehalten bleibt § 48.


2. Die einzelnen Organe

§ 38 Die Kirchgemeindeversammlung
1 Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Angehörigen der Kirchgemeinde.
1bis Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, kann er oder sie mit beratender Stimme und Antragsrecht an der Kirchgemeindeversammlung teilnehmen.(60)
2 Die von der Kirchgemeindeversammlung beschlossene Kirchgemeindeordnung und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates.

§ 39 Fakultatives Referendum
Ein Beschluss der Kirchgemeindeversammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies 1/10 der Stimmberechtigten innert 30 Tagen unterschriftlich verlangt. Bei mehr als 3000 Stimmberechtigten genügen 300 Unterschriften. Voranschlag, Steuersatz, Rechnungen und Wahlen sind dem Referendum nicht unterstellt.

§ 40(61) Der Kirchgemeinderat
1 Der Kirchgemeinderat besteht aus 5 - 7 Mitgliedern. In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarreien kann die Mitgliederzahl erhöht werden.(62)
1bis Der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin gehört dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an, wenn er oder sie in der Kirchgemeinde Wohnsitz hat.(63)
1ter Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, nimmt er oder sie an den Sitzungen des Kirchgemeinderates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Er oder sie kann eine ständige Stellvertretung mit dieser Aufgabe betrauen.(64)
2 Der Kirchgemeinderat hält in der Regel jeden Monat eine Sitzung ab. Er ist auch einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt.(65)
3 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
4 Er schliesst die Verträge mit den Angestellten aufgrund der von der Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Stellen.

§ 41(66) Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident
Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident ist die Vorsteherin/der Vorsteher der Kirchgemeinde und vorsitzende Person des Kirchgemeinderates. Sie oder er darf weder der Pastoralkonferenz angehören noch im kirchlichen Dienst stehen. Sie oder er wird aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Kirchgemeinderates durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt.

§ 42(67) Die Aktuarin/der Aktuar und die Kassierin/der Kassier
1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet eine Aktuarin oder einen Aktuar und eine Kassierin oder einen Kassier. Die beiden Aufgaben können zusammengelegt werden. Näheres regelt die Kirchgemeindeordnung.
2 Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung können diese Aufgaben je einem Mitglied des Kirchgemeinderates übertragen werden.

§ 43 Die Rechnungsprüfungskommission
1 Kontrollorgan der Kirchgemeinde ist die aus 3-5 Mitgliedern bestehende Rechnungsprüfungskommission, welche von der Kirchgemeindeversammlung gewählt wird. Nach Ablauf einer Amtsdauer ist mindestens 1 Mitglied zu ersetzen.
2 Obliegenheiten und Befugnisse der Rechnungsprüfungskommission entsprechen jenen der Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde.

§ 44 Das Wahlbüro
1 Jede Kirchgemeinde bestellt aus den Stimmberechtigten mindestens 1 Wahlbüro von 3-5 Mitgliedern. Das Wahlbüro konstituiert sich selbst.
2 Das Wahlbüro hat die Abstimmungen und Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinde nach dem Urnenverfahren gemäss den Anordnungen des Landeskirchenrates bzw. des Kirchgemeinderates durchzuführen. Für die Ausmittlung und Protokollierung der Ergebnisse gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte(68).(69)
3 Die Aufgaben des Wahlbüros können von den Kirchgemeinden dem Wahlbüro der Einwohnergemeinde abgetreten werden.


3. Zusammenarbeit

§ 45 Zweckvereinbarungen
Kirchgemeinden, welche bestimmte Aufgaben gemeinsam erfüllen wollen, können Vereinbarungen abschliessen. Diese bedürfen der Zustimmung der beteiligten Kirchgemeinden.


VIERTER TEIL: DIE SEELSORGER

A. Allgemeines

§ 46(70) Seelsorge
Die Seelsorge wird in den Kirchgemeinden und in der Landeskirche durch Seelsorgende mit kirchlicher Sendung ausgeübt.

§ 47(71) Vorbehalt kirchlichen Rechts
1 Für die Wahl und die Anstellung der Seelsorgenden bleiben die Bestimmungen des kirchlichen Rechts vorbehalten.
2 Für die Tätigkeit im innerkirchlichen Bereich unterstehen die Seelsorgenden den zuständigen kirchlichen Vorgesetzten.

§ 48(72) Besoldungen
Die Landeskirche ordnet die Besoldungen und Ferien der gewählten und angestellten Seelsorgenden in einer Verordnung. Diese regelt auch die Leistungen bei Militärdienst, Krankheit und Unfall sowie das der sozialen Vorsorge dienende Versicherungswesen.


B. Die Pfarrer

§ 49(73) Wählbarkeit, Wahlart
1 Als Pfarrer ist wählbar, wer ein eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Maturitätszeugnis sowie die kirchliche Sendung besitzt. In Ausnahmefällen kann der Landeskirchenrat auf die Erfüllung einzelner Voraussetzungen verzichten (Kirchengesetz(74) § 5).
2 Der Pfarrer, bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin, wird nach Vereinbarung mit dem Diözesanbischof auf Vorschlag des Kirchgemeinderates durch die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde im Urnenverfahren auf 5 Jahre gewählt.(75)
3 Falls nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen wird, kann die Kirchgemeindeversammlung in geheimer Abstimmung die Wahl durchführen.(76)

§ 50(77) Bestätigungswahl
Je nach Ablauf von 5 Jahren soll über Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung des Pfarrers, resp. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin, an der Urne abgestimmt werden, sofern wenigstens 1/20, mindestens aber 25 Stimmberechtigte eine solche Abstimmung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtsdauer des Pfarrers, resp. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin, schriftlich verlangen (Kirchengesetz § 4)

§ 51(78) Rücktritt
Der Pfarrer, bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin, kann von seinem Amt unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlbehörde schriftlich zu erklären. Vorbehalten bleiben die Rechte des Diözesanbischofs.


C. Die übrigen Seelsorgenden(79)

§ 52 Einsetzung
Die Vikare werden nach Rücksprache mit dem Kirchgemeinderat durch den Diözesanbischof eingesetzt.


D. Die übrigen Seelsorger

§ 53(80) Anstellung, Vorbildung
1 Die übrigen Seelsorgenden werden durch den Landeskirchenrat bzw. den Kirchgemeinderat angestellt.
2 Durch Beschluss der Synode können unter Vorbehalt kirchlichen Rechts die für die Anstellung dieser Seelsorgenden notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung festgelegt werden.


FÜNFTER TEIL: DIE RECHTSMITTEL

§ 54(81) Beschwerde
1 Innert 10 Tagen seit Zustellung oder Veröffentlichung können beim Landeskirchenrat wegen Verletzung von Bundesrecht, kantonalem oder landeskirchlichem Recht angefochten werden:

 

a.

Beschlüsse der Stimmberechtigten und der Behörden der Kirchgemeinden;

b.

Beschlüsse der durch Verordnung eingesetzten Spezialbehörden der Landeskirche.

2 (82) Beschwerdeberechtigt:

a.

ist, wer durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat;

b.

sind ausserdem alle Stimmberechtigte bei Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung.

3 (83) Alle Stimmberechtigten können innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am zehnten Tage nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses, beim Landeskirchenrat Beschwerde erheben:

a.

wegen der Verletzung des Stimmrechts,

b.

wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.

4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über das Verwaltungsverfahren(84) beziehungsweise über die politischen Rechte(85).

§ 55(86) Weiterzug
1 Beschlüsse der Stimmberechtigten der Landeskirche sowie letztinstanzliche Beschlüsse der Behörden der Landeskirche können nach den kantonalen Bestimmungen über die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.
2 Das Kantonsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem und landeskirchlichem Recht.


SECHSTER TEIL: DIE REVISION

§ 56 Voraussetzungen
1 Die Revision dieser Verfassung kann von der Synode durch die Mehrheit der Abgeordneten beschlossen werden.
2 Die Revision kann ferner von mindestens 1000 Stimmberechtigten unterschriftlich verlangt werden. Die Synode entscheidet mit einfachem Mehr, ob sie diesem Begehren entsprechen will oder nicht.
3 Lehnt die Synode das Begehren der Stimmberechtigten ab, so ist durch landeskirchliche Abstimmung zu entscheiden, ob die verlangte Revision vorzunehmen ist oder nicht.
4 Wird das Begehren der Stimmberechtigten in der Abstimmung von der Mehrheit der Stimmenden gutgeheissen, so hat die Synode einen entsprechenden Verfassungstext zu beschliessen.

§ 57 Verfahren
1 Handelt es sich um eine Teilrevision, so hat der Landeskirchenrat den neuen Text mit Bericht und Antrag der Synode zum Beschluss vorzulegen.
2 Ist die Totalrevision beschlossen, so setzt die Synode eine Kommission ein, welche einen Entwurf auszuarbeiten hat. Der Landeskirchenrat delegiert in diese Kommission 2 seiner Mitglieder.
3 Die Kommission unterbreitet ihren Entwurf mit Bericht und Antrag sowie der schriftlichen Stellungnahme des Landeskirchenrates der Synode zum Beschluss.
4 Jede Verfassungsrevision unterliegt der landeskirchlichen Urnenabstimmung.


SIEBTER TEIL:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 58 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung wird von der Synode in Kraft gesetzt, wenn die Mehrheit der Stimmenden ihr zugestimmt hat(87). Sie bedarf der Genehmigung(88) des Regierungsrates (Kirchengesetz § 2).
2 Bis zum Erlass der durch die Verfassung bedingten neuen Verordnungen und Reglemente sind die bisherigen Vorschriften sinngemäss anzuwenden.

§ 58bis und § 58ter (89)

§ 59 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden die Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Oktober 1952 und alle mit der neuen Verfassung in Widerspruch stehenden Bestimmungen landeskirchlicher Erlasse aufgehoben.
2 Mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 8. September 1993 sind alle Steuerreglemente der Kirchgemeinden aufgehoben(90).(91)


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Fussnoten:


 

1. GS 20.131, SGS 191

2. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

3. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

4. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

5. Aufgehoben am 15. Juni 2004 (GS 35.257), mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

6. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

7. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

8. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

9. "Beitritts-Erklärung zu dem neu organisirten Bisthum Basel" vom 6. Oktober 1829 (SGS 195.5) und "Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel" vom 26. März 1828 (SGS 195.2), Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel sowie § 142 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 (GS 29.276, SGS 100) und § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950 (GS 20.131, SGS 191).

10. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

11. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

12. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

13. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

14. GS 27.820, SGS 120

15. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

16. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

17. GS 27.820, SGS 120

18. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

19. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

20. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

21. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

22. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

23. Siehe Kantonsverfassung § 140 (GS 29.276, SGS 100), Kirchengesetz §§ 8, 8b, 8c, 8d (SGS 191).

24. Siehe Kantonsverfassung § 140 (GS 29.276, SGS 100), Kirchengesetz § 8a (SGS 191).

25. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

26. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

27. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

28. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

29. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

30. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

31. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

32. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

33. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

34. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

35. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

36. Ergänzung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

37. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

38. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

39. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

40. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

41. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

42. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

43. Ergänzung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

44. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

45. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

46. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

47. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

48. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

49. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

50. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

51. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

52. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

53. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

54. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

55. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

56. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

57. GS 24.293, SGS 180

58. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

59. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

60. Ergänzung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

61. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

62. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

63. Ergänzung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

64. Ergänzung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

65. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

66. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

67. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

68. GS 27.820, SGS 120

69. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

70. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

71. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

72. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

73. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

74. SGS 191

75. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

76. Ergänzung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

77. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

78. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

79. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

80. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

81. Fassung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

82. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

83. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

84. GS, 29.677, SGS 175

85. GS 27.820, SGS 120

86. Fassung vom 15. Juni 2004 (GS 35.257), in Kraft seit 1. Januar 2005.

87. In der Abstimmung vom 13. Juni 1976 angenommen und von der Synode am 28. Juni 1976 auf den 1. Juli 1976 in Kraft gesetzt.

88. Mit RRB 2681 vom 10. September 1976 genehmigt.

89. Aufgehoben am 15. Juni 2004 (GS 35.257), mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

90. In der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommen; vom RR am 4. Januar 1994 genehmigt. In Kraft seit 4. Januar 1994.

91. Ergänzung vom 8. September 1993 (GS 31.541), in Kraft seit 4. Januar 1994.

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