Konkordat Verhältnisse und Rechte des Staates in Kirchensachen

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Konkordat
betreffend die Verhältnisse und Rechte des Staates in Kirchensachen

 

SGS 195.6 || GS 2.641 || Vom Januar 1834(1) || In Kraft seit 30. Mai 1834 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 24 - 1.7.1983



Die obbenannten Kantone haben folgende Übereinkunft getroffen:



1.

Die kontrahierenden Kantone machen es sich zur Pflicht, die nach den in der Schweiz anerkannten Kirchensatzungen den Bischöfen zukommenden Rechte, welche in ihrem ganzen Umfange von denselben auszuüben sind, aufrecht zu erhalten und zu schützen.

2.

Sie verbinden sich gemeinschaftlich zur Handhabung das landesherrlichen Rechtes, vermöge dessen kirchliche Kundmachungen und Verfügungen dem Placet der Staatsbehörden unterliegen.(2)




 

Fussnoten:

1. Abgeschlossen zu Baden im Aargau im Januar 1834, unter Genehmigungsvorbehalt der betreffenden obersten Kantonsbehörden, von Abgeordneten der Kantone Luzern, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau und St. Gallen. - Vom Landrat am 30. Mai 1834 genehmigt.

2. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 29. Dezember 1950 auf das Placetrecht verzichtet.