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Verfassung | |
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SGS 194 || GS - || Vom 8. Juli 1952 || In Kraft seit 8. Juli 1952 | |
Letzte Änderung für Internet: 22. Dezember 2000; entspricht Print-Version: 66 - 1.1.2001 |
Im Namen und zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und zu unserem zeitlichen und ewigen Heil.
Jesus Christus, Gottes Sohn, hat aus der ganzen Menschheit eine Gemeinde zum ewigen Leben berufen. Er sammelt, schützt und erhält sie durch seinen Geist und sein Wort in Einigkeit des wahren Glaubens von Anbeginn der Welt bis ans Ende.
Als Glied dieser einen, heiligen, auf Gottes Wort gegründeten, weltumfassenden Gemeinde glaubt und verkündet die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft:
Also hat Gott die Welt geliebt, dass er
seinen eingeborenen Sohn gab, auf dass
alle, die an ihn glauben, nicht verloren
werden, sondern das ewige Leben haben.
(Johannes 3, 16)
Aus Gnade seid ihr selig geworden durch
den Glauben - und das nicht aus euch:
Gottes Gabe ist es -, nicht aus den
Werken, auf dass sich nicht jemand rühme.
(Epheser 2, 8-9)
Du sollst lieben Gott, deinen Herrn,
von ganzem Herzen, von ganzer Seele und
von ganzem Gemüte. Dies ist das vornehmste
und grösste Gebot. Das andere aber ist ihm
gleich: Du sollst deinen Nächsten lieben
wie dich selbst. In diesen zwei Geboten
hanget das ganze Gesetz und die Propheten.
(Matthäus 22, 37-40)
I. Wesen und Aufgabe der Kirche
Artikel 1
1 Die aus der Reformation hervorgegangene Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft verkündet das Evangelium von Jesus Christus, dem Söhne Gottes, allein nach der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.
2 Sie anerkennt demnach kein anderes Oberhaupt über sich als den gekreuzigten, auferstandenen und wiederkommenden Herrn Jesus Christus. Sie kennt für die gesamte Menschheit und für jeden einzelnen kein anderes Heil als die unverdiente Gnade Gottes, die uns offenbart ist in Jesus Christus.
3 Sie bezeugt, dass vor Gott kein Unterschied des Geschlechts oder der sozialen Stellung, der Rasse oder des Volkstums gilt. Sie verkündigt die Herrschaft Gottes über das gesamte Leben des Volkes in Staat und Gesellschaft, in Wirtschaft und Kultur und bittet um das Kommen seines Reiches.
Artikel 2
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft hat von ihrem Herrn den Auftrag, allem Volk die frohe Botschaft von Jesus Christus zu verkündigen. Sie leistet diesen Dienst durch Predigt, Taufe und Abendmahl, Unterweisung der Kinder, Jugendarbeit, Seelsorge, Evangelisation, Liebestätigkeit und auf jede andere ihr mögliche Weise.
2 Sie ruft alle Menschen zum Glauben und ermahnt sie zur tätigen Teilnahme am Leben der Gemeinde.
3 Sie ist durch Jesus Christus verpflichtet zur Bekämpfung jeder leiblichen und geistigen Not sowie ihrer Ursachen. Sie setzt sich ein für die Aufrechterhaltung der Würde und Integrität jedes Menschen.(2)
4 Sie anerkennt ihre Verantwortung für die Werke der innern und äussern Mission und für die Glaubensbrüder in der Diaspora. Als Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes pflegt sie die Beziehungen zu den übrigen Kirchen der Schweiz und der Ökumene.
II. Rechtlicher Charakter der Kirche
Artikel 3(3) Rechtspersönlichkeit
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft hat als anerkannte Landeskirche öffentlich-rechtliche Persönlichkeit. Ihre Rechte und Pflichten sind in §§ 136 ff. der Kantonsverfassung und im kantonalen Kirchengesetz niedergelegt. Sie gibt sich selbständig ihre eigenen Ordnungen im Rahmen der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung und der kantonalen Gesetze.
2 Sie hat ihren Sitz in Liestal.
Artikel 4 Kirchengebiet, Trennung und Zusammenlegung
1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche besteht aus der Gesamtheit der kantonalen Kirchgemeinden:
Aesch-Pfeffingen
Allschwil-Schönenbuch
Arisdorf-Giebenach-Hersberg
Arlesheim
Benken-Biel
Bennwil-Hölstein-Lampenberg
Binningen-Bottmingen
Birsfelden
Bretzwil-Lauwil
Bubendorf-Ramlinsburg
Buus-Maisprach
Diegten-Eptingen
Frenkendorf-Füllinsdorf
Gelterkinden-Rickenbach-Tecknau
Kilchberg-Rünenberg-Zeglingen
Langenbruck
Läufelfingen
Laufental, bestehend aus: Laufen, Grellingen, Blauen, Brislach, Burg i.L., Dittingen, Duggingen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen(4)
Lausen
Liestal-Seltisberg
Münchenstein
Muttenz
Oberwil-Therwil-Ettingen
Oltingen-Wenslingen-Anwil
Ormalingen-Hemmiken
Pratteln-Augst
Reigoldswil-Titterten
Reinach
Rothenfluh
Rümlingen-Buckten-Häfelfingen-Känerkinden-Wittinsburg
Sissach-Böckten-Diepflingen-Itingen-Thürnen
Tenniken-Zunzgen
Waldenburg-Oberdorf-Niederdorf-Liedertswil
Wintersingen-Nusshof
Ziefen-Lupsingen-Arboldswil
2 Eine Trennung oder eine Zusammenlegung einzelner Kirchgemeinden kann nur auf dem Wege der Verfassungsänderung vorgenommen werden (Kirchengesetz § 6). In beiden Fällen ist nicht nur die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Kirchenglieder der Gesamtgemeinde, sondern auch die Mehrheit in den Einzelgemeinden erforderlich.
3 Die Regelung besonderer örtlicher Verhältnisse erfolgt durch die Kirchenordnung.
4 Bereits bestehende oder werdende reformierte Kirchgemeinden in der ausserkantonalen Diaspora können nach Übereinkunft mit den zuständigen Behörden den angrenzenden basellandschaftlichen Kirchgemeinden angeschlossen werden.
5 Den Kirchgemeinden steht die Möglichkeit offen, Zweckverbände zu gründen oder unter sich Zusammenarbeitsverträge (Konkordate) über die gemeinsame Durchführung kultureller und kirchlicher Anlässe, die Zusammenlegung ihrer Verwaltung, den Kanzeltausch etc. abzuschliessen. Dazu können andere Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft und der angrenzenden Kantone durch einfache schriftliche Erklärung beitreten, wenn mindestens die Hälfte der Kirchenpflegen der teilnehmenden Kirchgemeinden dem Beitritt zustimmt. Diese Verträge sowie allfällige Beitritte sind dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.(5)
Artikel 5 Zugehörigkeit zur Landeskirche, Austritt
1 Alle getauften und im evangelisch-reformierten Glauben unterrichteten Kantonseinwohner sind Glieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.
2 Von auswärts Zugezogene, die bisher schon einer evangelischen Kirche angehört haben, werden ebenfalls Glieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons.
3 Neueintretende und aus andern Konfessionen oder Religionen Übertretende erhalten eine angemessene Unterweisung. Das Nähere bestimmt die Kirchenordnung.
4 Der Austritt aus der Kirche ist dem Präsidenten der betreffenden Kirchgemeinde schriftlich zu erklären.
5 Die Inhaber der elterlichen Sorge können die entsprechenden Erklärungen auch für ihre Kinder unter 16 Jahren abgeben.(6)
6 Jedes Glied der Landeskirche gehört der Kirchgemeinde seines Wohnortes an. Jedes Glied der Kirchgemeinde ist auch Glied der Landeskirche.
Artikel 6 Stimmrecht und Wahlrecht
1 Die Kirchgemeindemitglieder, die das schweizerische Bürgerrecht besitzen, sind in den Angelegenheiten der Evangelisch-reformierten Kirche mit 16 Jahren stimmfähig und haben das aktive und passive Wahlrecht.(7)
2 Ausländer erhalten das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht nach einjährigem Wohnsitz in ihrer Kirchgemeinde. Das passive Wahlrecht wird ihnen nach dreijährigem Wohnsitz in der Schweiz zuerkannt.
III. Aufbau der Kirche
A. Die Kirche in der Gemeinde
Artikel 7
Die Kirchgemeinden haben öffentlich-rechtlichen Charakter.
Artikel 8 Aufgaben der Kirchgemeinde
1 Die Kirchgemeinde sorgt für die schriftgemässe Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt und Unterricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie. Sie tritt ein für die Geltung des Evangeliums im täglichen Leben. Sie ist verantwortlich für die kirchliche Betreuung aller Gemeindeglieder und fördert christliche Einrichtungen und Werke.
2 Alle Glieder der Kirchgemeinde sind berufen, an der Erfüllung dieser Aufgaben mitzuarbeiten.
3 Jede Kirchgemeinde führt die Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates aus.
Artikel 9 Organe der Kirchgemeinde
Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse im Rahmen der staatlichen Gesetze, der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung aus durch:
a. | die Kirchgemeindeversammlung |
b. | die Kirchenpflege. |
Artikel 10 Kirchgemeindeversammlung(8)
1 Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Gliedern und tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen. Sie kann ausserdem jederzeit durch die Kirchenpflege einberufen werden. Verlangt ein Zwanzigster der stimmberechtigten Gemeindeglieder unter Angabe der Gründe eine Kirchgemeindeversammlung, so muss diese innert Monatsfrist stattfinden.
2 Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Befugnisse und Pflichten:
1. | Behandlung aller Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde. |
2. | Erlass einer Kirchgemeindeordnung, die der Genehmigung des Kirchenrates bedarf, und der für die kirchlichen Dienste bestimmten Reglemente. |
3. | Vorbereitung der Wahlen in die kirchlichen Behörden. |
4. | Vorbereitung der Pfarrwahlen. |
5. | Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages der Kirchenpflege, Festsetzung des Steuerfusses, Wahl der Rechnungsrevisoren.(9) |
6. | Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Synode und an den Kirchenrat. |
3 Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Gegenstände, die auf der Traktandenliste stehen. Diese ist den Stimmberechtigten mindestens zehn Tage vor der Kirchgemeindeversammlung zur Kenntnis zu bringen.(10)
Artikel 11 Gemeindereferendum
Die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung müssen der Urnenabstimmung unterstellt werden, wenn innert Monatsfrist ein Zehntel der Stimmberechtigten ein solches Begehren stellt.
Artikel 12 Abstimmungen und Wahlen
1 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
2 Bei Wahlen gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute Mehr. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.
Artikel 13(11) Urnenabstimmung, Stille Wahl
1 Der Urnenabstimmung in der Kirchgemeinde unterliegen, sofern nicht die Bestimmungen nach Absatz 2 angewandt werden:
1. | die Wahl der Kirchenpflege und ihres Präsidenten, |
2. | die Wahl der Abgeordneten in die Synode, |
3. | die Wahl der Pfarrer, |
4. | Verfassungsrevisionen und Synodalbeschlüsse, die dem Kirchenvolk unterbreitet werden, sowie Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, gegen die das Gemeindereferendum gemäss Artikel 11 zustande gekommen ist, |
5. | ...(12) |
2 Wenn für die Wahlen gemäss Absatz 1 Ziffern 1-3 bis und mit viertletztem Montag (Datum Poststempel vor der angesetzten Wahl für die einzelnen zu vergebenden Ämter nicht mehrere Kandidaten aufgestellt sind, so kann nach Beschluss der Kirchgemeindeversammlung auf eine Wahlhandlung verzichtet werden. Der Kirchenrat widerruft den angesetzten Wahlgang, erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt und gibt diesen Beschluss der Kirchgemeinde bekannt. Die Kirchenpflege publiziert die Wahl gemäss den Vorschriften der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinden über die öffentliche Bekanntmachung von Wahlen (§ 51 Absatz 5 Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970). Synodalwahlen werden ausserdem durch den Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt publiziert.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl des Kirchenpflegepräsidenten der Kirchgemeindeversammlung oder der Kirchenpflege übertragen. Eine stille Wahl gemäss Absatz 2 ist in diesem Fall nicht zulässig.
4 Die Kirchenordnung regelt die Einzelheiten des Abstimmungs- und Wahlverfahrens. Auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen Kirchgemeinden ist dabei Rücksicht zu nehmen.
Artikel 14 Kirchenpflege, Aufgaben
1 Die Kirchenpflege ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde und vertritt sie nach aussen. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die, mit Ausnahme der Pfarrer, von der Kirchgemeinde für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
2 Die Pfarrer gehören der Kirchenpflege von Amtes wegen an, können aber deren Präsidentschaft nicht führen.
3 Die Kirchenpflege konstituiert sich selbst, unter Vorbehalt von Artikel 13. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
4 In den verschiedenen Ortschaften einer Kirchgemeinde werden die Kirchenpfleger gesondert gewählt. Die Kirchgemeindeordnung kann aber die gesamthafte Bestellung der Kirchenpflege bestimmen.
5 Mitglieder der Synode, die der Kirchenpflege nicht angehören, werden zu ihren Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme.
6 Die Kirchenpflege hat folgende Aufgaben:
1. | Sie ist mit dem Pfarrer verantwortlich für die rechte Betreuung der Gemeinde und in ihrem Bereich für die Erfüllung der in den Artikeln 2, 5 und 8 der Kirche auferlegten Verpflichtungen. |
2. | Sie beaufsichtigt und unterstützt den Pfarrer und die übrigen Amtsträger in ihrer Tätigkeit. |
3. | Sie vollzieht die kirchlichen Erlasse, Verordnungen und Beschlüsse. |
4. | Sie bereitet die von der Kirchgemeindeversammlung zu behandelnden Angelegenheiten vor. |
5. | Sie entscheidet nach den Richtlinien des Kirchenrates über die Benutzung der kirchlichen Gebäude. |
6. | Sie wählt, eventuell in Verbindung mit weitern zuständigen Behörden, den Organisten und den Sigristen und setzt deren Entschädigung fest. |
7.(13) | Sie wählt sozial-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weitere Angestellte, die im Rahmen der Kirchgemeindeordnung mit besonderen Aufgaben betraut werden können, und setzt deren Entschädigung fest. |
7 Wenn das Amt des Sigristen noch mit Obliegenheiten nicht kirchlicher Art verbunden ist, setzen die Kirchenordnung und die Kirchgemeindeordnung das Nähere fest.
Artikel 15(14) Pfarrer
1. | Es ist Aufgabe der Pfarrer, das Evangelium von Jesus Christus auf Grund der Heiligen Schrift nach bestem Wissen und Gewissen rein und lauter in Predigt, Taufe und Abendmahl zu verkünden, die Jugend im christlichen Glauben zu unterweisen, in der Gemeinde als Seelsorger tätig zu sein und den Herrn mit einem Wandel nach seinen Geboten zu bezeugen. |
2. | Der Pfarrer ist verpflichtet, sein Amt treu und gewissenhaft zu versehen und sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. |
3. | Zum Dienst eines Pfarrers kann gewählt werden, wer nach abgeschlossenem theologischem Studium die Konkordatsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat und vom Kirchenrat als wählbar erklärt worden ist. |
4. | In Notzeiten kann ausnahmsweise von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abgesehen werden. In diesen Fällen kann der Kirchenrat mit Zustimmung der Kirchgemeinde geeignete Glieder der Kirche mit den Funktionen des Pfarramtes für eine bestimmte Zeit betrauen. |
5. | Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die stimmberechtigten Gemeindeglieder. Sie ist im Sinne von § 4 des Kirchengesetzes durchzuführen. |
Die Wahl der Pfarrer der öffentlichen Anstalten erfolgt durch den Kirchenrat. Der Dienst der Anstaltspfarrer wird durch eine vom Kirchenrat gewählte Amtspflege begleitet. Das Nähere regelt die Kirchenordnung. | |
6. | Der Pfarrer legt der Kirchenpflege regelmässig und auf Verlangen Rechenschaft über seine Amtstätigkeit ab. |
7. | Gibt die Amtsführung eines Pfarrers zu Klagen Anlass oder führt der Pfarrer gegen seine Kirchenpflege oder Kirchgemeinde Beschwerde, so haben die Beteiligten den Dekan zu Rate und zur Vermittlung heranzuziehen. Sind dessen Bemühungen vergeblich, so unterbreitet der Dekan die Angelegenheit dem Kirchenrat zur weiteren Behandlung. Der Kirchenrat kann in schweren Fällen teilweise oder gänzliche Amtsenthebung des Pfarrers verfügen. Diesem steht das Recht zu, innert 30 Tagen an die Rekurskommission zu gelangen. |
8. | Die Kirchenordnung legt die Kriterien für die Bestimmung der Zahl der mit Kantonsbeiträgen unterstützten Pfarrstellen fest. |
9. | Für die vorübergehende Vertretung eines Pfarrers können Missionare sowie Kandidaten des Kirchen- und Missionsdienstes herangezogen werden. |
Artikel 16(15) Haushalt der Kirchgemeinde
a. Einnahmen
1. | Die Kirchgemeinden decken ihre Bedürfnisse und diejenigen der Landeskirche durch die Erhebung einer Kirchensteuer bei ihren Mitgliedern, die in Ziff. 3 aufgeführten Beiträge und allfällige weitere Zuwendungen. | |
2.1 | Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert. | |
2.2 | Die Landeskirche ist befugt, ergänzende Rechtsnormen betreffend die Kirchensteuern zu erlassen. | |
3. | Gemäss Artikel 21 erhalten die Kirchgemeinden | |
- | einen Beitrag an die Pfarrerbesoldung; | |
- | einen Finanzausgleich nach Massgabe der Finanzordnung; | |
- | Baubeiträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen. | |
b. Ausgaben
4. | Gemäss Artikel 21 bezahlen die Kirchgemeinden | |
- | einen Pro-Kopf-Beitrag an die landeskirchliche Verwaltungsrechnung | |
- | einen Finanzausgleich nach Massgabe der Finanzordnung. | |
5. | Die Beziehung zwischen den Kirchgemeinden und der Stiftung Kirchen- und Schulgut Baselland und die Rechte und Pflichten der Pfarrer, die ein Pfarrhaus dieser Stiftung bewohnen, werden durch das Kirchengesetz und dessen Ausführungsvorschriften geregelt. | |
Die Kirchgemeinden haben ausserdem aufzukommen für: | ||
6. | die Besoldung (inkl. Versicherungsbeiträge) der Pfarrer und ihrer weiteren Mitarbeiter unter Vorbehalt von Ziff. 3, | |
7. | den Unterhalt der Liegenschaften in Verbindung mit dem Kirchen- und Schulgut gemäss § 9 Abs. 3 des Kirchengesetzes, | |
8. | die Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen unter Vorbehalt von § 11 des Kirchengesetzes, | |
9. | besondere örtliche Bauaufgaben, | |
10. | die weiteren von der Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Ausgaben. | |
B. Die Kirche im Kanton
Artikel 17 Organe
Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft sind:
a. | die Synode als Vertretung der Landeskirche und Aufsichtsbehörde über die gesamte Kirchenverwaltung, |
b. | der Kirchenrat als Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde der Landeskirche, |
c. | die Rekurskommission als Beschwerdeinstanz. |
Artikel 18 Synode: a. Wahl; b. Zusammentritt; c. Befugnisse
1. | Jede Kirchgemeinde wählt bis zu einer Seelenzahl von 3000 zwei Vertreter in die Synode. Auf je weitere 1500 Gemeindeglieder und auf eine verbleibende Bruchzahl von 1000 und mehr fällt ein weiteres Mandat. Massgebend ist jeweils die Bevölkerungszahl am 31. Dezember des dem Wahltermin vorangehenden Jahres, die aufgrund der Fortschreibung der Einwohnerkontrollen zu ermitteln ist.(16) | |
2. | Die Kirchgemeinden bilden die Wahlkreise für die Synode. | |
3. | Die Mitglieder der Synode werden auf die Dauer von vier Jahren von den stimmberechtigten Gemeindegliedern nach dem Mehrheitsprinzip durch die Urne gewählt. | |
4. | Wählbar sind alle stimmberechtigten Glieder der Landeskirche, die in bürgerlichen Ehren stehen. In einem Wahlkreis kann nicht mehr als ein amtierender Pfarrer einer Kirchgemeinde in die Synode gewählt werden. | |
5. | Die Synode ist für die Validierung der Wahl ihrer Mitglieder zuständig und wählt in geheimer Wahl den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Protokollführer. | |
6. | Sie tritt jährlich zur ordentlichen Tagung in der Regel in Liestal zusammen. | |
7. | Auf Verlangen des Kirchenrates, von drei Kirchgemeinden oder zehn Synodalen wird die Synode durch ihren Präsidenten zu ausserordentlichen Tagungen einberufen. | |
8. | Sie gibt sich eine Ordnung, in der sie die Eröffnung ihrer Tagungen, den Gang der Verhandlungen und die Art der Beschlussfassung bestimmt. | |
9. | Sie erlässt die Kirchenordnung. | |
10. | Sie ist zuständig für alle Fragen, die zur Aufgabe der Kirche gehören, insbesondere für die Liturgie, das Gesangbuch, die Gottesdienstordnung, den kirchlichen Jugendunterricht, das kirchliche Leben und die Gesetzgebung. | |
11. | Sie prüft und genehmigt den Amtsbericht des Kirchenrates.(17) | |
12.(18) | Sie beschliesst über | |
- | den Voranschlag und die Rechnung der Landeskirche; | |
- | die Verteilung der Kirchensteuern der juristischen Personen; | |
- | die Verteilung des ordentlichen Kantonsbeitrages; | |
- | die Pro-Kopf-Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche und die Finanzausgleichsbeträge. | |
13. | Sie erlässt die Finanzordnung sowie die Personal- und Besoldungsordnung für die Pfarrer und andere landeskirchliche Angestellte.(19) | |
14. | Sie ist zuständig für die Anordnung regelmässiger Kollekten und Haussammlungen. | |
15. | Die Synode wählt den Kirchenrat, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, ferner die Kommissionen. Sie erledigt alle weiteren ihr nach Synodalordnung zustehenden Wahlen. Der Kirchenrat kann für die Wahlen der Synode Vorschläge unterbreiten. - Für die Wahl des Kirchenrates, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute, bei einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. - Das Verfahren für die Wahl der Kommissionen und die weiteren gemäss Synodalordnung der Synode zustehenden Wahlen werden im Geschäftsreglement der Synode geregelt.(20) | |
16. | Die Synode beschliesst über die vom Kirchenrat vorgelegten Geschäfte und nimmt die Visitationsberichte des Kirchenrates entgegen. | |
17. | Ausser dem Kirchenrat hat jedes Mitglied der Synode und jede Kirchgemeinde das Recht, der Synode Vorlagen einzureichen. Solche Vorlagen müssen dem Kirchenrat drei Wochen vor der Tagung der Synode eingereicht werden. Sie werden auf die Traktandenliste gesetzt. | |
Artikel 19 Kirchenrat: a. Organisation; b. Befugnisse
1. | Der Kirchenrat ist die Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde der Landeskirche. Er vertritt die Landeskirche nach aussen und unterhält die Verbindungen mit andern Kirchen und mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund. | |
2.(21) | Der Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern. Höchstens drei gehören der Pfarrschaft an. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. - Die Mitglieder des Kirchenrates gehören der Synode nicht an. | |
3. | Der Kirchenrat führt die Beschlüsse der Synode aus und erlässt die erforderlichen Bestimmungen. - Er ordnet die Sekretariats- und Verwaltungsgeschäfte. | |
4.(22) | Der Kirchenrat wird vom Präsidenten zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte einberufen und ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. | |
5. | Er ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftskreises Anträge an die Synode zu stellen. | |
6. | Er entscheidet über die Wahlfähigkeit von Bewerbern für Pfarrstellen. | |
7. | Er veranlasst in Verbindung mit dem zuständigen Dekan die Visitation der Gemeinden und der Pfarrämter. | |
8. | Er ist zuständig für die Begutachtung der offiziellen Lehrmittel für den Religions- und Konfirmandenunterricht. | |
9(23) | Er wählt | |
- | die Vertreter in den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, in die Konkordatsbehörde und weitere überkantonale kirchliche Gremien; | |
- | die Inhaber kantonalkirchlicher und regionaler Ämter, den Kirchensekretär und die weitern landeskirchlichen Angestellten; | |
- | die Pfarrer an den öffentlichen Anstalten. | |
10. | Er entscheidet über einmalige Ausgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. | |
11.(24) | Er erteilt den Kirchgemeindeordnungen, den Kirchensteuerreglementen, Verträgen betreffend Zweckverbänden, Zusammenarbeitsverträgen sowie entsprechenden Abänderungen die Genehmigung, falls darin keine mit der Verfassung, der Kirchenordnung und den Synodalbeschlüssen unvereinbare Bestimmungen enthalten sind. | |
12(25) | Er entscheidet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kirchenpflegen und Kirchgemeindeversammlungen erhoben werden. Solche Beschwerden sind innert einer Frist von 30 Tagen dem Kirchenrat einzureichen. | |
Ferner entscheidet er endgültig über Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinden. Solche Beschwerden sind innert einer Frist von drei Tagen dem Kirchenrat einzureichen. | ||
Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen massgebend, soweit die Kirchenordnung hierüber keine besondern Bestimmungen aufstellt. | ||
Artikel 20(26) Rekurskommission
1.(27) | Die in Artikel 15 Ziffer 7 vorgesehene Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Sie wird von der Synode für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie konstituiert sich selbst. |
2. | Ausser den ihr in Artikel 15 Ziff. 7 überbundenen Aufgaben beurteilt sie Beschwerden von Kirchengliedern oder Kirchgemeinden gegen Entscheide des Kirchenrates gemäss Art.19 Ziff. 12 und 25 Abs. 1 sowie allfällige Einsprachen der Kirchgemeinden gegen Entscheide des Kirchenrates betreffend die Gültigkeit von Kirchgemeindeordnungen gemäss Artikel 19 Ziff. 11. |
3. | Beschwerden gemäss Abs. 2 und Einsprachen der Kirchgemeinden betreffend die Gültigkeit von Kirchgemeindeordnungen sind innert 30 Tagen seit Zustellung beim Sekretariat der Landeskirche einzureichen. |
4. | Ferner beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden. |
5. | Die Synode erlässt ein Reglement für das Verfahren vor der Rekurskommission. |
Artikel 21(28) Haushalt der Kirche im Kanton
1. | Die finanziellen Bedürfnisse der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden werden gemäss dem kantonalen Kirchengesetz gedeckt durch | |
- | die Kirchensteuer der Mitglieder; | |
- | einen Anteil der Kirchensteuern der juristischen Personen; | |
- | den ordentlichen Kantonsbeitrag; | |
- | allfällige weitere Beiträge. | |
2. | Der ordentliche Kantonsbeitrag wird für die Besoldung der Anstaltspfarrer und für einen Beitrag an die Besoldung der Gemeindepfarrer verwendet. In den Gemeinden wird der in der Finanzordnung verankerte Prozentsatz der Pfarrerbesoldung subventioniert. Ein Anspruch auf Subventionierung besteht nur für diejenigen Pfarrstellen, welche die in der Kirchenordnung hiefür festgelegten Kriterien erfüllen. | |
3. | Die Kirchensteuern der juristischen Personen werden für kantonalkirchliche, regionale und übergemeindliche Aufgaben und für Beiträge an kirchliche Bauvorhaben verwendet. | |
4. | Die Landeskirche unterhält für ihre Kirchgemeinden einen Finanzausgleich, der durch die Finanzordnung geregelt wird. | |
5. | Die Finanzordnung und die Personal- und Besoldungsordnung sowie deren Änderungen und Synodebeschlüsse betreffend einmalige Ausgaben von mehr als 100'000 Fr. und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Fr., die nicht ausdrücklich in der Verfassung oder in einem dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse verankert sind, unterstehen dem fakultativen Referendum. | |
Wird dieses innert 6 Wochen nach Veröffentlichung des Erlasses bzw. Beschlusses in dem durch die Kirchenordnung zu bestimmenden kirchlichen Publikationsorgan nicht ergriffen, so erwächst der betreffende Erlasse bzw. Beschluss in Rechtskraft. | ||
In Bezug auf das Zustandekommen des Referendums gelten die Bestimmungen von Artikel 24. | ||
Die finanziellen Verpflichtungen der Landeskirche sind: | ||
6. | die Kosten der Kirchenverwaltung und der von der Synode geschaffenen kantonalkirchlichen und regionalen Ämter | |
7. | Beiträge an den Kirchenbund, die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde und weitere überkantonale kirchliche Aufgaben | |
8. | der Finanzausgleich gemäss Ziff. 4 | |
9. | die Aeufnung der von der Synode errichteten Sonderfonds sowie die von ihr beschlossenen weiteren Ausgaben. | |
Artikel 22 Pfarrkonvent und Dekanate
1.(29) | Der Pfarrkonvent umfasst sämtliche im Kirchendienst stehenden Pfarrer und die Pfarrer in den staatlichen Anstalten. Der Konvent dient der Kirche durch Leistung theologischer Arbeit, insbesondere durch Besprechung kirchlicher Fragen, durch wissenschaftliche Weiterbildung, durch Förderung der praktischen Amtstätigkeit der Pfarrer und durch Behandlung von Fragen des öffentlichen Lebens. |
Der Konvent wählt seinen Präsidenten selbst. | |
Der Kirchenrat überweist dem Pfarrkonvent zur Prüfung und Stellungnahme die Fragen der Lehre, des Gottesdienstes und der Liturgie. | |
2. | Die Evangelisch-reformierte Kirche von Baselland ist in Dekanate gegliedert. Die Pfarrer eines Dekanats bilden das Pfarrkapitel. Dieses wählt den Dekan. Der Dekan dient den Pfarrern seines Pfarrkapitels als Seelsorger. |
Die Dekanatseinteilung und die Aufgaben des Dekans werden durch die Kirchenordnung festgelegt. |
Artikel 22bis Diakoniekonvent(30)
1. | Der Diakoniekonvent umfasst sämtliche im Kirchendienst stehenden sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dient dem beruflichen Gespräch, der vertieften Auseinandersetzung mit sozial-diakonischen Fragen und der Begegnung seiner Mitglieder. Er fördert den Zusammenhalt unter den sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und stärkt damit die Einheit der Kirche. Er fördert die praktische Tätigkeit und die Weiterbildung seiner Mitglieder. |
2. | Der Diakoniekonvent wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und konstituiert sich selbst. |
3. | Der Kirchenrat überweist dem Diakoniekonvent die Fragen der Diakonie zur Prüfung und Stellungnahme. |
Artikel 23 Kirchenkollekten
1 Das Kirchenopfer des ordentlichen Gottesdienstes und aller kirchlicher Veranstaltungen soll grundsätzlich für die christliche Liebestätigkeit und zur Unterstützung kirchlicher Werke verwendet werden. Über die Verwendung verfügen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmung die einzelnen Kirchgemeinden.
2 Die Kirchenpflege kann in ihrer Kirchgemeinde und der Kirchenrat in allen Kirchgemeinden ausserordentlicherweise das Kirchenopfer besonderen Zwecken zuwenden und in gleicher Weise Haussammlungen anordnen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Synode gemäss Artikel 18 Ziffer 14.
Artikel 24 Referendum
Die von der Synode zu erlassende Kirchenordnung wird allen Stimmberechtigten zugestellt. Gegen sie kann innert sechs Wochen das Referendum ergriffen werden. Der Kirchenrat bestimmt den Tag des Beginns dieser Frist. Das Referendum gilt als zustande gekommen, wenn es durch Beschluss von mindestens drei Kirchgemeindeversammlungen oder durch eintausend Stimmberechtigte mit beglaubigten Unterschriften verlangt wird. Diese Bestimmungen gelten auch für allfällige spätere Abänderungen, die in den kirchlichen Publikationsorganen bekanntgegeben werden. Die Synode bestimmt, ob und welche weiteren Beschlüsse allgemeiner Natur ebenfalls dem Referendum zu unterstellen sind. Sie ordnet im einzelnen das Verfahren.
Artikel 25(31) Rechtsmittel
1. | Gegen Kirchensteuerveranlagungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Kirchenpflege erhoben werden. Die Einspracheentscheide der Kirchenpflege können innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kirchenrat mit Beschwerde angefochten werden. Für den Weiterzug der kirchenrätlichen Entscheide gilt Artikel 20, Abs. 2 und 3. |
2. | Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide kirchlicher Behörden steht jedem Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu. |
3. | Jedes Glied der Kirche ist berechtigt, innert der Frist von 10 Tagen Beschwerden beim Verwaltungsgericht zu erheben gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirche, von denen es betroffen ist. Das gleiche Beschwerderecht steht auch den Kirchgemeinden zu. |
4.(32) | Ferner sind die Kirchgemeinden und jedes Glied der Kirche berechtigt, Erlasse der Landeskirche innert 10 Tagen seit deren Publikation im kirchlichen Publikationsorgan beim Verwaltungsgericht anzufechten. |
5. | Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Aktes mit dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht und dem landeskirchlichen Recht, soweit dieses nicht die innern Angelegenheiten der Kirche, wie die Lehre, Verkündigung, den Kultus, die Seelsorge und den Unterricht betrifft. |
IV. Inkrafttreten und Revision der Verfassung
Artikel 26 Inkrafttreten
1 Die vorstehende Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Aktivbürger reformierter Konfession ihr zustimmt.
Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der kantonalen Gesetze. Die Erwahrung der Abstimmung über die Verfassung erfolgt durch den Regierungsrat.
2 Nach Genehmigung der Verfassung durch den Regierungsrat im Sinne von § 2 des Kirchengesetzes treten die Bestimmungen, die die Wahl der Mitglieder der neuen Synode betreffen, sofort in Kraft. Diese Synode wird vom bisherigen Synodalrat einberufen; ihr vorläufiger Aufgabenkreis ist die Wahl des Kirchenrates und die Beratung der Erlasse, die von der Verfassung vorgesehen sind.
Die ganze Verfassung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Artikel 27 und 28 (33)
Artikel 29 Revision der Verfassung
1 Die vorstehende Verfassung kann ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Synode oder drei Kirchgemeinden durch Mehrheitsbeschluss oder tausend Stimmberechtigte durch beglaubigte Unterschriften eine entsprechende Änderung anregen.
2 Die Synode berät die Abänderungsanträge. Ihre Beschlüsse unterliegen der Abstimmung durch die nach dieser Verfassung stimmberechtigten Kirchenglieder, sie gelten als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sie beschliesst.
V. Übergangsbestimmungen
Artikel 30-33(34)
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1. Vom Regierungsrat gemäss § 2 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950 am 6. Januar 1953 genehmigt und auf 1. Januar 1953 in Kraft gesetzt.
2. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
3. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
4. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
5. Ergänzung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
6. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
7. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
8. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
9. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
10. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
11. Fassung gemäss Beschluss der Synode vom 24. Juni 1971; in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1972 angenommen und vom Regierungsrat am 22. August 1972 genehmigt; in Kraft seit 1. September 1972.
12. Aufgehoben am 1. April 1990 (GS 32.593), mit Wirkung ab 1. Januar 1991.
13. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
14. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
15. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
16. Fassung gemäss Beschluss der Synode vom 24. Juni 1971; in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1972 angenommen und vom Regierungsrat am 22. August 1972 genehmigt; in Kraft seit 1. September 1972.
17. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
18. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
19. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
20. Fassung gemäss Beschluss der Synode vom 2. Dezember 1982; in der Volksabstimmung vom 11. September 1983 angenommen und vom Regierungsrat am 18. Oktober 1983 genehmigt; in Kraft seit 1. Dezember 1983.
21. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Juli 2001.
22. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Juli 2001.
23. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
24. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
25. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
26. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
27. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
28. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
29. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
30. Ergänzung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
31. Fassung vom 1. April 1990 (GS 32.593), in Kraft seit 1. Januar 1991.
32. Fassung vom 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), in Kraft seit 1. Januar 2001.
33. Aufgehoben am 16. Juni 1999 / 22. Februar 2000 (GS 33.1438), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
34. Aufgehoben am 1. April 1990 (GS 32.593), mit Wirkung ab 1. Januar 1991.