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Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften(1) | |
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SGS 192.111 || GS 33.1497 || Vom 8./17./23. Mai 2000 || In Kraft seit 1. Januar 2001 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 79 - 1.9.2007 |
Gestützt auf § 8 a Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950(2) treffen die drei anerkannten Landeskirchen folgende Vereinbarung über die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien bzw. eingetragenen Partnerschaften:(3)
§ 1
1 (4) Gehören nicht alle Glieder einer Familie bzw. einer eingetragenen Partnerschaft der gleichen Konfession (einschliesslich Konfessionslosigkeit) an, so betragen die Kirchensteueranteile der drei Landeskirchen und weiterer Religionsgemeinschaften, welche gemäss § 1 d Kirchengesetz(5) zur Steuererhebung berechtigt sind,
a. | für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bzw. Partner eingetragener Partnerschaften, welche keine ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder haben, je die Hälfte der gesamten Steuer, |
b. | für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je einen Drittel der gesamten Steuer, |
c. | für den ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil resp. den in tatsächlich oder rechtlich getrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je die Hälfte der gesamten Steuer. |
2 Gehören nicht alle Kinder der gleichen Konfession an, so bemessen sich die Kirchensteueranteile innerhalb des Kinderanteils nach der Zahl der den einzelnen Konfessionen angehörenden Kinder.
§ 2
Für die Berechnung der Steueranteile sind die Vorschriften derjenigen Landeskirche oder der weiteren zur Steuererhebung berechtigten Religionsgemeinschaften, die anteilsmässig besteuert, massgebend.
§ 3
1 Diese Vereinbarung ersetzt jene zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 30. August 1972(6).
2 Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Fussnoten:
1. Fassung vom 14./20. Juni / 4. Dezember 2006 (GS 36.24), in Kraft seit 1. Januar 2007.
2. GS 20.131, SGS 191
3. Fassung vom 14./20. Juni / 4. Dezember 2006 (GS 36.24), in Kraft seit 1. Januar 2007.
4. Fassung vom 14./20. Juni / 4. Dezember 2006 (GS 36.24), in Kraft seit 1. Januar 2007.
5. GS 20.131, SGS 191
6. GS -, SGS 192.111