Vereinbarung Erhebung der Kirchensteuern

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Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften(1)

 

SGS 192.111 || GS 33.1497 || Vom 8./17./23. Mai 2000 || In Kraft seit 1. Januar 2001 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 79 - 1.9.2007




Gestützt auf § 8 a Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950(2) treffen die drei anerkannten Landeskirchen folgende Vereinbarung über die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien bzw. eingetragenen Partnerschaften:(3)


§ 1


1 (4) Gehören nicht alle Glieder einer Familie bzw. einer eingetragenen Partnerschaft der gleichen Konfession (einschliesslich Konfessionslosigkeit) an, so betragen die Kirchensteueranteile der drei Landeskirchen und weiterer Religionsgemeinschaften, welche gemäss § 1 d Kirchengesetz(5) zur Steuererhebung berechtigt sind,


 

a.

für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bzw. Partner eingetragener Partnerschaften, welche keine ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder haben, je die Hälfte der gesamten Steuer,

b.

für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je einen Drittel der gesamten Steuer,

c.

für den ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil resp. den in tatsächlich oder rechtlich getrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je die Hälfte der gesamten Steuer.

 

2 Gehören nicht alle Kinder der gleichen Konfession an, so bemessen sich die Kirchensteueranteile innerhalb des Kinderanteils nach der Zahl der den einzelnen Konfessionen angehörenden Kinder.


§ 2


Für die Berechnung der Steueranteile sind die Vorschriften derjenigen Landeskirche oder der weiteren zur Steuererhebung berechtigten Religionsgemeinschaften, die anteilsmässig besteuert, massgebend.


§ 3


1 Diese Vereinbarung ersetzt jene zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 30. August 1972(6).


2 Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


 


 

Fussnoten:

1. Fassung vom 14./20. Juni / 4. Dezember 2006 (GS 36.24), in Kraft seit 1. Januar 2007.

2. GS 20.131, SGS 191

3. Fassung vom 14./20. Juni / 4. Dezember 2006 (GS 36.24), in Kraft seit 1. Januar 2007.

4. Fassung vom 14./20. Juni / 4. Dezember 2006 (GS 36.24), in Kraft seit 1. Januar 2007.

5. GS 20.131, SGS 191

6. GS -, SGS 192.111