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SGS 191.211 || GS 36.0280 || Vom 5. September 2007 || In Kraft seit 1. Januar 2008 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 80 - 1.1.2008 |
Der Stiftungsrat der Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung), gestützt auf § 2 Absatz 1 Satz 1 des Dekrets vom 8. Juni 2006(1) über die Stiftung Kirchengut (kurz: Dekret), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten der Instandhaltung der Gebäude und Areale, die den Kirchgemeinden gemäss § 5 des Dekrets von der Stiftung zur Verfügung gestellt sind.
2 Art, Umfang und Benützung der Gebäude und Areale sind in den Beschrieben gemäss § 7 Absatz 1 des Dekrets geregelt.
§ 2 Unterhalts- und Renovationsmassnahmen
1 Als Unterhaltsmassnahmen gemäss § 15 Absatz 1 des Dekrets gelten Massnahmen, die die Gebäude und Areale in den für den bestimmungsgemässen Gebrauch tauglichen Zustand versetzen.
2 Als Renovationsmassnahmen gemäss § 15 Absatz 1 des Dekrets gelten Massnahmen, die die Gebäude und Areale gegenüber dem gegenwärtigen Zustand verändern.
3 Die Kosten für Unterhalts- und Renovationsmassnahmen tragen die Stiftung und die Kirchgemeinde gemäss § 15 Absatz 2 des Dekrets gemeinsam je zur Hälfte. Die hälftige Teilung erfolgt am Nettobetrag nach Abzug allfälliger Beiträge der Einwohnergemeinden und privater Spenden.
B. Kirche
§ 3 Unterhaltskosten
1 Als Unterhaltskosten für die Kirche gelten insbesondere:
a. | Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen, für Öl- und Gasfeuerungskontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen; |
b. | Kosten für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen sowie der Anlagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung; |
c. | Kosten für Serviceabonnemente, Reparaturen und Ersatz der Glockenstühle. |
2 Unterhaltskosten, die auf Schäden einer Gebrauchsüberlassung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Kirchgemeinde.
§ 4 Betriebskosten
1 Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Kirche.
2 Als Betriebskosten gelten insbesondere:
a. | Kosten für Betrieb und Ersatz von Leuchten, Orgeln, audiovisuellen Mitteln, Sitzgelegenheiten, Abendmahltischen, Taufsteinen sowie aller Einrichtungsgegenstände; |
b. | Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren; |
c. | Radio-, TV-Empfangs- und Telefonanschlussgebühren; |
d. | Telefon- und Stromverbrauchskosten; |
e. | Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger; |
f. | Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmungen der Abläufe. |
g. | Kosten für Serviceabonemente für Glocken und Kirchenuhren inklusive zugehöriger Mechanik und Steuerung sowie für weitere Arbeiten daran. |
3 Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Absatz 2 Buchstaben f und g in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
§ 5 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinde kommt gemäss § 17 Absatz 1 des Dekrets für Reinigungen und kleine Ausbesserungen an und in der Kirche auf.
2 Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie das Entstopfen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten, unabhängig vom Betrag, insbesondere das Ersetzen von Leuchtmitteln, Sicherungen, Kochplatten, Brennerpilzen, Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Aufzuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Sto-ren, elektrischen Schaltern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio- und TV-Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas- und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostatventilen.
4 Als kleine Ausbesserungen gelten ferner alle Reparaturen, für die pro Einzelfall der Betrag von 250 Fr. nicht überschritten wird.
C. Pfarrhaus
§ 6 Unterhaltskosten
1 Als Unterhaltskosten für das Pfarrhaus gelten insbesondere:
a. | Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen, für Öl- und Gasfeuerungskontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen; |
b. | Kosten für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen sowie der Anlagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung. |
c. | Kosten für Unterhalts- und Pflegearbeiten an Bäumen. |
2 Unterhaltskosten, die auf Schäden einer Gebrauchsüberlassung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Kirchgemeinde.
3 Sie kann die Unterhaltskosten der Mietperson nicht übertragen.
§ 7 Betriebskosten
1 Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten des Pfarrhauses.
2 Als Betriebskosten gelten insbesondere:
a. | Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren; |
b. | Radio-, TV-Empfangs- und Telefonanschlussgebühren; |
c. | Telefon- und Stromverbrauchskosten; |
d. | Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger; |
e. | Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmungen der Abläufe; |
f. | Kosten für Serviceabonnemente der Heizungen, Waschmaschinen, Tumbler, Kochherde, Backöfen, Geschirrspüler sowie für weitere Arbeiten daran. |
3 Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Absatz 2 Buchstaben e und f in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
4 Sie kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietperson übertragen.
§ 8 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinde kommt gemäss § 17 Absatz 1 des Dekrets für Reinigungen und kleine Ausbesserungen am und im Pfarrhaus auf.
2 Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie Laub rechen, Schnee schaufeln, salzen und das Entstopfen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten, unabhängig vom Betrag, insbesondere das Ersetzen von Leuchtmitteln, Sicherungen, Kochplatten, Brennerpilzen, Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Aufzuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Storen, elektrischen Schaltern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio-
und TV-Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas- und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostatventilen.
4 Als kleine Ausbesserungen gelten ferner alle Reparaturen, für die pro Einzelfall der Betrag von 250 Fr. nicht überschritten wird.
5 Sie kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson übertragen.
§ 9 Nutzungsänderung
1 Die Kirchgemeinde meldet der Stiftungsverwaltung unverzüglich bevorstehende Mieterwechsel im Pfarrhaus.
2 Vor jedem Auszug ist mit der Stiftungsverwaltung eine Besichtigung zwecks Besprechung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen durchzuführen. Die Stiftungsverwaltung legt den Termin fest.
3 Die Kirchgemeinde erstellt bei jeder Übergabe bzw. Rücknahme ein Zustandsprotokoll. Sie stellt der Stiftungsverwaltung unverzüglich eine Kopie des Protokolls zu.
D. Nebengebäude
§ 10 Unterhaltskosten
1 Als Unterhaltskosten für die Nebengebäude gelten insbesondere:
a. | Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen, für Öl- und Gasfeuerungskontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen; |
b. | Kosten für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen sowie der Anlagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung. |
2 Unterhaltskosten, die auf Schäden einer Gebrauchsüberlassung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Kirchgemeinde.
3 Sie kann die Unterhaltskosten der Mietperson nicht übertragen.
§ 11 Betriebskosten
1 Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Nebengebäude.
2 Als Betriebskosten gelten insbesondere:
a. | Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren; |
b. | Radio-, TV-Empfangs- und Telefonanschlussgebühren; |
c. | Telefon- und Stromverbrauchskosten; |
d. | Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger; |
e. | Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmungen der Abläufe; |
f. | Kosten für Serviceabonnemente der Heizungen, Waschmaschinen, Tumbler, Kochherde, Backöfen, Geschirrspüler sowie für weitere Arbeiten daran. |
3 Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Absatz 2 Buchstaben e und f in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
4 Sie kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietperson übertragen.
§ 12 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinde kommt gemäss § 17 Absatz 1 des Dekrets für Reinigungen und kleine Ausbesserungen an und in den Nebengebäuden auf.
2 Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie das Entstopfen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten, unabhängig vom Betrag, insbesondere das Ersetzen von Leuchtmitteln, Sicherungen, Kochplatten, Brennerpilzen, Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Aufzuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Storen, elektrischen Schaltern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio- und TV-Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas- und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostatventilen.
4 Als kleine Ausbesserungen gelten ferner alle Reparaturen, für die pro Einzelfall der Betrag von 250 Fr. nicht überschritten wird.
5 Sie kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson übertragen.
§ 13 Nutzungsänderung
1 Die Kirchgemeinde meldet der Stiftungsverwaltung unverzüglich bevorstehende Mieterwechsel in den Nebengebäuden.
2 Vor jedem Auszug ist mit der Stiftungsverwaltung eine Besichtigung zwecks Besprechung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen durchzuführen. Die Stiftungsverwaltung legt den Termin fest.
3 Die Kirchgemeinde erstellt bei jeder Übergabe bzw. Rücknahme ein Zustandsprotokoll. Sie stellt der Stiftungsverwaltung unverzüglich eine Kopie des Protokolls zu.
E. Areale
§ 14 Unterhaltskosten
Als Unterhaltskosten für die Areale gelten insbesondere:
a. | Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen und für die Revision der elektrischen Anlagen, |
b. | Kosten für die Kanalisationsreinigung, |
c. | Kosten für Unterhalts- und Pflegearbeiten an Bäumen. |
§ 15 Betriebskosten
1 Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Areale.
2 Als Betriebskosten gelten insbesondere:
a. | Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren; |
b. | Stromverbrauchskosten; |
c. | Kosten für Rasen mähen, Unkraut jäten, Schädlingsbekämpfung und dgl.; |
d. | Kosten für Pflegearbeiten an Blumen- und Pflanzbeeten bis und mit Sträuchern. |
3 Die Stiftung legt die Bepflanzung gemäss Absatz 2 Buchstabe d fest.
4 Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietperson übertragen.
§ 16 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinde kommt gemäss § 17 Absatz 1 des Dekrets für Reinigungen und kleine Ausbesserungen auf und an den Arealen auf.
2 Als Reinigungen gelten die allgemeine Arealreinigung sowie Laub rechen, Schnee schaufeln und salzen.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten alle Reparaturen, für die pro Einzelfall der Betrag von 250 Fr. nicht überschritten wird.
4 Unterhaltskosten, die auf Schäden einer Gebrauchsüberlassung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Kirchgemeinde.
5 Sie kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson übertragen.
F. Schlussbestimmungen
§ 17 Sorgfaltspflichten, Haftung
1 Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle ihnen obliegenden Tätigkeiten und Unterhaltsarbeiten an den ihnen zur Verfügung gestellten Gebäuden und Arealen rechtzeitig und mit aller Sorgfalt vorzunehmen.
2 Sie haben bei festgestellten Gefahren wie Eisglätte, defekten Elektroinstallationen, defekten Treppen und dgl. sowie bei eingetretenen Schäden durch Sturm, Wasser, Einbruch und dgl. sämtliche zumutbaren Massnahmen zur Schadensverhinderung bzw. -ausdehnung einzuleiten und umgehend die Stiftungsverwaltung darüber zu informieren.
3 Sie haften bei Verletzung ihrer Pflichten.
§ 18 Versicherung
1 Die Stiftung beschreibt die Versicherungsleistungen und teilt diese den Kirchgemeinden mit. Die dadurch anfallenden Versicherungskosten tragen die Stiftung und die Kirchgemeinde gemeinsam je zur Hälfte.
2 Alle übrigen Versicherungen müssen die Kirchgemeinden selbständig abschliessen und bezahlen.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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