|
SGS 191.2 || GS 35.0989 || Vom 8. Juni 2006 || In Kraft seit 1. Januar 2007 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2011; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 Absatz 4 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950(1), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Stiftungszweck
1 Die Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung) hat den Zweck, ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude mit den zugehörigen Arealen (kurz: Gebäude und Areale) dauernd und in gutem Zustand zu erhalten und sie den unter § 5 aufgeführten Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (kurz: Kirchgemeinden) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
2 Sie bewirtschaftet ihre übrigen Vermögensbestandteile nach kaufmännischen Grundsätzen und kann sie veräussern, im Baurecht abgeben, verpachten oder vermieten. Sie kann Grundeigentum erwerben.
3 Alle vereinnahmten Entgelte, Vermögenserträge und Verkaufserlöse sind für den Stiftungszweck und die Stiftungsverwaltung zu verwenden.
§ 2 Stiftungsrat
1 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche (kurz: Kirchenrat) die Mitglieder des Stiftungsrates und bestimmt dessen Präsidenten oder Präsidentin.
3 Der Vorschlag des Kirchenrates berücksichtigt in angemessener Weise die Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft.
§ 3 Geschäftsführung
Der Stiftungsrat bestellt eine Geschäftsführung und regelt deren Aufgaben.
§ 4 Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Stiftung und ihre Organe aus.
§ 5 Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden gemäss § 1 Absatz 1 sind:
1. | Arisdorf - Giebenach - Hersberg, |
2. | Bennwil - Hölstein - Lampenberg, |
3. | Biel - Benken, |
4. | Binningen - Bottmingen, |
5. | Birsfelden, |
6. | Bretzwil - Lauwil, |
7. | Bubendorf - Ramlinsburg, |
8. | Buus - Maisprach, |
9. | Diegten - Eptingen, |
10. | Frenkendorf - Füllinsdorf, |
11. | Gelterkinden - Rickenbach - Tecknau, |
12.. | Kilchberg - Rünenberg - Zeglingen, |
13. | Langenbruck, |
14. | Läufelfingen, |
15. | Lausen, |
16. | Liestal - Seltisberg, |
17. | Münchenstein, |
18. | Muttenz, |
19. | Oltingen - Wenslingen - Anwil, |
20. | Ormalingen - Hemmiken, |
21. | Pratteln - Augst, |
22. | Reigoldswil - Titterten, |
23. | Rothenfluh, |
24. | Rümlingen - Buckten - Häfelfingen - Känerkinden - Wittinsburg, |
25. | Sissach - Böckten - Diepflingen - Itingen - Thürnen, |
26. | Tenniken - Zunzgen, |
27. | Waldenburg - Oberdorf - Niederdorf - Liedertswil, |
28. | Wintersingen - Nusshof, |
29. | Ziefen - Lupsingen - Arboldswil. |
§ 6 Pfarrperson
Pfarrperson im Sinne dieses Dekrets ist jede Person, welche pfarramtliche Funktionen in der Kirchgemeinde ausübt.
B. Gebäude und Areale
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Beschrieb
1 Der Stiftungsrat beschreibt für jede Kirchgemeinde die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale nach Art, Umfang und Benützung.
2 Er hört vorgängig die Kirchenpflege an.
3 Als Areale gelten die die Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude umgebenden Flächen mit den zugehörigen Mauern, Zäunen, Brunnen und dgl.
§ 8 Übernahmepflicht
Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale zu übernehmen.
II. Nutzungen
§ 9 Nutzung der Kirche
1 Die Kirchgemeinden nutzen die Kirche für ihre Bedürfnisse.
2 Sie können die Kirche Dritten für Anlässe gegen angemessenes Entgelt zum Gebrauch überlassen.
§ 10 Nutzung des Wohnteils des Pfarrhauses
1 Die Kirchgemeinden vermieten den Wohnteil des Pfarrhauses mit dem zugehörigen Garten der Pfarrperson, nutzen ihn für eigene Bedürfnisse oder vermieten ihn Dritten.
2 Der Wohnteil des Pfarrhauses soll in erster Linie der Pfarrperson vermietet werden.
§ 11 Vermietung an die Pfarrperson
1 Die Kirchgemeinde erhebt von der Pfarrperson denjenigen Zins für die Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses, der vom Kirchenrat festgelegt wird.
2 Die Kirchgemeinde und die Pfarrperson regeln die übrigen Einzelheiten der Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses in einem schriftlichen, privatrechtlichen Vertrag.
§ 12 Nutzung des Oekonomieteils des Pfarrhauses sowie der Nebengebäude
Die Kirchgemeinden nutzen den Oekonomieteil des Pfarrhauses sowie die Nebengebäude nach freiem Ermessen. Sie können sie vermieten.
III. Entgelt
§ 13 Entgelt
1 Das Entgelt für die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale ist ungeachtet der Anzahl Gebäude für alle Kirchgemeinden einheitlich und darf die Höhe des Mietzinses gemäss § 11 Absatz 1 nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die §§ 14, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 1.
2 Das Entgelt
a. | entfällt für die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen wegen fehlenden Pfarrhauses, |
b. | ist für die Kirchgemeinde Ziefen-Lupsingen-Arboldswil wegen des Sigristenhauses angemessen zu erhöhen. |
3 Der Stiftungsrat legt das Entgelt fest.
§ 14 Befreiung vom Entgelt
1 Kirchgemeinden, die den Wohnteil des Pfarrhauses wegen einer bevorstehenden Pfarrwahl nicht vermieten, sind während der unvermieteten Dauer, höchstens jedoch während eines Jahres, von der Zahlung des Entgelts gemäss § 13 Absatz 1 befreit.
2 In ausserordentlichen Fällen kann der Stiftungsrat die Dauer der Befreiung angemessen verlängern.
IV. Unterhalt
§ 15 Unterhalt und Renovation
1 Der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde legen zusammen Umfang und Zeitpunkt der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen für die Gebäude und Areale fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat.
2 Die Stiftung und die Kirchgemeinde tragen gemeinsam je zur Hälfte die Unterhalts- und Renovationskosten.
3 Die Stiftung schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.
4 Die Beiträge der Einwohnergemeinden an den Unterhalt richten sich nach § 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes(2).
§ 16 Innenausbauten
1 Die Kirchgemeinden dürfen mit Genehmigung des Stiftungsrates sowie auf eigene Rechnung
a. | kleinere Innenausbauten in der Kirche vornehmen, |
b. | Innenausbauten im Pfarrhaus oder in Nebengebäuden vornehmen. |
2 Die Stiftung kann sich an den Kosten der Innenausbauten beteiligen.
3 Sie schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.
§ 17 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinden reinigen die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale und nehmen die notwendigen, kleinen Ausbesserungen vor. Sie tragen die Kosten.
2 Vorbehalten bleiben andere vertragliche Regelungen mit der Pfarrperson oder mit Dritten.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten diejenigen Massnahmen, die ohne besonderes Fachwissen ausgeführt werden können.
V. Rücknahme des Pfarrhauses
§ 18 Anspruch
1 Kirchgemeinden, in denen aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrages gemäss Artikel 4 Ab-satz 5 der Verfassung vom 8. Juli 1952(3) der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft keine Pfarrstelle mehr besteht, können von der Stiftung die Rücknahme des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen verlangen.
2 Sie sind vom Entgelt gemäss § 13 Absatz 1 befreit.
§ 19 Verwendung
1 Die Stiftung vermietet zurückgenommene Pfarrhäuser Dritten.
2 Sie darf sie nicht veräussern oder im Baurecht abgeben.
C. Kauf des Pfarrhauses
§ 20 Anspruch
1 Die Kirchgemeinden können den Verkauf des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen an sie verlangen.
2 Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis einigen, kann die Kirchgemeinde die Kaufpreiskommission (kurz: Kommission) anrufen.
3 Die Kommission legt den Kaufpreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.
§ 21 Kommission
1 Der Kirchenrat wählt von Fall zu Fall die Kommission und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin.
2 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.
3 Die Kosten der Kommission gehen zu Lasten der Stiftung.
§ 22 Folgen des Kaufs
1 Kirchgemeinden, die das Pfarrhaus gekauft haben, sind vom Entgelt gemäss § 13 Absatz 1 befreit.
2 Sie nehmen selbständig und auf eigene Kosten die Unterhalts- und Renovationsmassnahmen des gekauften Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen vor.
§ 23 Veräusserungs- und Baurechtsverbot
Die Kirchgemeinden dürfen die gekauften Pfarrhäuser mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen nicht veräussern oder im Baurecht abgeben. Dies ist grundbuchlich zu sichern.
§ 24 Rückkauf des Pfarrhauses
1 Die Kirchgemeinden können von der Stiftung den Rückkauf des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen verlangen.
2 Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis einigen, kann die Kirchgemeinde die Kommission anrufen.
3 Die Kommission legt den Rückkaufspreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.
D. Friedhof
§ 25 Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung
1 Die Stiftung stellt den Einwohnergemeinden ihren Boden, der beim In-Kraft-Treten dieses Dekrets als Friedhof genutzt wird, unentgeltlich zur Verfügung.
2 Die Einwohnergemeinde entrichtet der Stiftung für die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.
3 Die Stiftung und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und gegebenenfalls das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
4 Können sich die Stiftung und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.
§ 26 Leistungen der Einwohnergemeinde(4)
1 Die Einwohnergemeinde entrichtet der Kirchgemeinde für die Gebäude und Gebäudeteile, die dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt sind und die zugleich dem Begräbniswesen dienen, eine angemessene Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfolgen.(5)
2 Die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und die Leistung untereinander.(6)
3 Können sich die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.
§ 26a(7) Leistungen der Kirchgemeinde
1 Die Kirchgemeinde entrichtet der Einwohnergemeinde für den Boden, der dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt ist und der zugleich dem Zugang zu den Gebäuden und Gebäudeteilen der Kirchgemeinde dient, eine angemessene Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfolgen.
2 Die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und die Leistung untereinander.
3 Können sich die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.
E. Schlussbestimmungen
§ 27 Erstellung der Beschriebe
Die Beschriebe gemäss § 7 müssen innert 5 Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Dekrets erstellt sein.
§ 28 Änderung und Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Erlasse
1 Das Kirchendekret vom 9. März 1989(8) wird wie folgt geändert: ...(9)
2 Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Februar 1951(10) betreffend das Kirchen- und Schulgut nach der Neuordnung des Kirchenwesens wird aufgehoben.
§ 29 In-Kraft-Treten
Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Dekrets(11).
Back to Top
1. GS 20.131, SGS 191
2. GS 20.131, SGS 191
3. GS -, SGS 194
4. Fassung vom 14. April 2011 (GS 37.484), in Kraft seit 1. Juli 2011.
5. Fassung vom 14. April 2011 (GS 37.484), in Kraft seit 1. Juli 2011.
6. Fassung vom 14. April 2011 (GS 37.484), in Kraft seit 1. Juli 2011.
7. Ergänzung vom 14. April 2011 (GS 37.484), in Kraft seit 1. Juli 2011.
8. GS 30.82, SGS 191.1
9. GS 35.995
10. GS 20.305, SGS 192.12
11. Vom Regierungsrat am 19. September 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.