Regierungsratsbeschluss Wahl der Pfarrer

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Regierungsratsbeschluss
betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

 

SGS 191.12 || GS 21.229 || Vom 23. Juli 1957 || In Kraft seit 23. Juli 1957

Letzte Änderung: 9. Dezember 1999 / 24 - 1.7.1983



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:



 

1.

Für die Durchführung der Pfarrwahlen in den drei Landeskirchen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen vom 16. Juni 1919.(1)

2.

Soweit eine Landeskirche Änderungen vorsieht, bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Änderungen im Sinne des Wahlgesetzes vertretbar sind.

3.

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.




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Fussnoten:

 

1. GS 16.670, aufgehoben. Heute: Gesetz über die politischen Rechte (SGS 120).