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SGS 185.11 || GS 36.1288 || Vom 15. Dezember 2009 || In Kraft seit 1. Januar 2010 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012 (rw); entspricht Print-Version: 89 - 1.9.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung(1) sowie gestützt auf § 6 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 14 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 2009(2), beschliesst:(3)
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 2009(4).
2 Sie wird vom Statistischen Amt (kurz: Amt) vollzogen.
§ 2 Konsultativkommission
1 Die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter in der Konsultativkommission "Aufgabenteilung und Finanzausgleich" beträgt mindestens zwölf.
2 Der Kommissionsvorsitz wird von der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) geführt.
§ 3 Festlegung, Ausrichtung und Belastung
1 Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufende Kalenderjahr (kurz: Finanzausgleichsjahr) fest:
a. | die Beiträge des horizontalen Ausgleichs sowie die Zusatzbeiträge, |
b. | der Pro-Kopf-Beitrag der Einwohnergemeinden für den Ausgleichsfonds, |
c. | die Beiträge zur Abgeltung der Sonderlasten, |
d. | die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973(5). |
2 Die Beiträge werden den Einwohnergemeinden anfangs August ausgerichtet bzw. belastet.
B. Finanzausgleich
§ 4 Bemessungsgrundlagen
1 Die Steuererträge der Einwohnergemeinden richten sich nach den Gemeinderechnungen des Kalenderjahres, das dem Finanzausgleichsjahr vorangegangen ist (kurz: Rechnungsjahr).
2 Reicht eine Gemeinde den gemeinderätlichen Entwurf ihrer Jahresrechnung nicht fristgerecht bis zum 30. April ein, schätzt das Amt die Steuererträge ein.
3 Besteht zwischen dem gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung und der Jahresrechnung eine erhebliche Differenz bei den für die Steuerkraft massgebenden Beträgen, wird die Differenz bei der Festlegung der Steuerkraft im Kalenderjahr berücksichtigt, das dem Finanzausgleichsjahr folgt.
4 Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsfortschreibung im Rechnungsjahr.
5 Der Dreijahrsdurchschnitt der Steuerkräfte aller Einwohnergemeinden richtet sich nach dem Rechnungsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.
6 Der Durchschnittssteuerfuss richtet sich nach den Steuerfüssen der leistenden Einwohnergemeinden des Rechnungsjahres.
7 Eine von der Gemeinde vorgenommene Anrechnung der Ertragssteuer an die Kapitalsteuer wird zurückgerechnet. Die Gemeinde reicht dem Amt die notwendigen Angaben unaufgefordert ein. Das Amt bestimmt das Mass der Zurückrechnung.(6)
§ 4a(7) Prozentsatz
Der Prozentsatz gemäss § 6 Absatz 3 Satz 1 FAG beträgt 17%.
§ 5 Zusatzbeiträge
1 Der Zusatzbeitrag wird berechnet aus der Differenz von 908 minus 0,54 mal die Steuerkraft, multipliziert mit der Einwohnerzahl sowie mit einem Faktor für die Steuerkraftkategorie.
2 Der Faktor für die Steuerkraftkategorie beträgt:
a. | bei den 7 Gemeinden mit der tiefsten Steuerkraft: | 1,4 |
b. | bei den 15 Gemeinden mit der nächsthöheren Steuerkraft: | 1,2 |
c. | bei den 4 Gemeinden mit der nächsthöheren Steuerkraft: | 1,0 |
d. | bei den 3 Gemeinden mit der nächsthöheren Steuerkraft: | 0,9 |
e. | bei den 7 Gemeinden mit der nächsthöheren Steuerkraft: | 0,8 |
3 Als Zusatzbeitrag wird nicht mehr als 200'000 Fr. ausgerichtet.
4 Als Summe der Zusatzbeiträge wird nicht mehr als 5,4 Mio. Fr. ausgerichtet. Die einzelnen Zusatzbeiträge werden gegebenenfalls anteilsmässig vermindert. Davon ausgenommen sind diejenigen gemäss Absatz 3.
§ 6 Einzelbeitrag
1 Der Regierungsrat gewährt auf Gesuch hin Einzelbeiträge.
2 Das Gesuch ist der Direktion einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:
a. | Bedarfsbeschrieb; |
b. | Darstellung der kommunalen Finanzpolitik der letzten fünf Jahre; |
c. | Aufzeigen der Gemeindeperspektiven der nächsten zehn Jahre; |
d. | Finanzplan, ausgehend vom vergangenen Rechnungsjahr; |
e. | Art und Anteil der Eigenfinanzierung. |
§ 7 Prüfung des Gesuchs
1 Das Gesuch wird hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:
a. | Notwendigkeit und Angemessenheit des Bedarfs, |
b. | Einhaltung der Gemeindefinanzverordnung vom 24. November 1998(8), |
c. | Ursachen eines allfälligen Haushaltsungleichgewichts, |
d. | Art und Anteil der Eigenfinanzierung, |
e. | interkommunaler Belastungsvergleich insbesondere hinsichtlich Steuern und Gebühren. |
2 Das Amt lädt die Gesuchstellerin zu einem Gespräch ein.
§ 8 Berichterstattung
Das Amt erstattet den Einwohnergemeinden und der Öffentlichkeit regelmässig Bericht über ausgerichtete Einzelbeiträge.
C. Sonderlasten
§ 9 Bildung
1 Berechnungsgrundlage für die Sonderlastabgeltung für die Bildung sind die Lernendenstatistik des Kantons Basel-Landschaft sowie die Einwohnerzahl am Ende des Rechnungsjahres gemäss der kantonalen Bevölkerungsfortschreibung.
2 Die Sonderlastabgeltung richtet sich nach den Grenzkosten pro gewichteter Schülerin oder gewichtetem Schüler, welche mithilfe der Regressionsanalyse bezogen auf die Summe der Gesamtkosten der Lehrpersonen bestimmt werden.
§ 10 Sozialhilfe
1 Berechnungsgrundlage für die Sonderlastabgeltung für die Sozialhilfe ist der Sozialindex.
2 Der Sozialindex ist die Summe folgender mithilfe der Hauptkomponentenanalyse gewichteter Anteile:
a. | Anteil arbeitsloser Personen an den Erwerbspersonen; |
b. | Anteil alleinerziehender sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl; |
c. | Anteil ausländischer Personen aus einem Land ausserhalb der Europäischen Union an der Einwohnerzahl; und |
d. | Anteil selbstgenutzten Wohneigentums am gesamten Wohnraum. |
3 Die Sonderlastabgeltung richtet sich nach den Grenzkosten pro Indexpunkt, welche mithilfe der Regressionsanalyse bezogen auf die Sozialhilfekosten pro Kopf gemäss dem Nettoaufwand der Funktionskonti 581 und 586 der Gemeinderechnung bestimmt wird.
§ 11 Nicht-Siedlungsfläche
1 Berechnungsgrundlage für die Sonderlastabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche ist die Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft.
2 Die Sonderlastabgeltung beträgt 1'060 Fr. pro ha über dem kantonalen Durchschnitt der Nicht-Siedlungsfläche.
D. EL-Beiträge der Gemeinden
§ 12 Bemessungsgrundlagen
1 Der gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973(9) auf die Einwohnergemeinden entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Staatsrechnung des Rechnungsjahres.
2 Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsfortschreibung im Rechnungsjahr.
E. Übergangsbestimmungen
§ 13 Ausgleichsfonds
Die Mittel des bisherigen Ausgleichsfonds gehen beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen über. Vorbehalten bleibt § 14 Absatz 2.
§ 14 Projektfonds
1 Es besteht ein Fonds zur Unterstützung professioneller Analysen und Begleitungen in Gemeindefusions- und Gemeindezusammenarbeitsprojekten (kurz: Projektfonds).
2 Der Projektfonds wird mit einer einmaligen Einlage von 300'000 Fr. aus dem bisherigen Ausgleichsfonds geäufnet.
§ 15 Beiträge
1 Der Regierungsrat kann Einwohnergemeinden einen Beitrag aus dem Projektfonds gewähren, wenn die Analyse oder die Begleitung in Gemeindefusions- und Gemeindezusammenarbeitsprojekten einen generellen Erkenntniszuwachs für die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden verspricht.
2 Am Ende des Projekts ist der Direktion ein professioneller, den Erkenntniszuwachs darlegender Bericht einzureichen.
3 Die Direktion stellt den Bericht allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung.
F. Schlussbestimmungen
§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Finanzausgleichsverordnung vom 24. Juni 2003(10) wird aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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Fussnoten:
1. GS 29.276, SGS 100
2. GS 36.1176, SGS 185
3. Fassung vom 8. Mai 2012 (GS 37.892), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
4. GS 36.1176, SGS 185
5. GS 25.130, SGS 833
6. Ergänzung vom 14. Februar 2012 (GS 37.836), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
7. Ergänzung vom 8. Mai 2012 (GS 37.892), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
8. GS 33.414, SGS 180.10
9. GS 25.130, SGS 833
10. GS 34.1123, SGS 185.11