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SGS 185 || GS 36.1176 || Vom 25. Juni 2009(1) || In Kraft seit 1. Januar 2010 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 89 - 1.9.2012 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 135 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmung
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Einwohnergemeinden zu gewährleisten.
2 Es ist laufend auf seine Wirksamkeit hin zu prüfen.
§ 2 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt
a. | den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden, |
b. | die Äufnung des Ausgleichsfonds durch die Einwohnergemeinden sowie die Beiträge daraus an die Einwohnergemeinden, |
c. | die Abgeltung von Sonderlasten der Einwohnergemeinden durch den Kanton. |
§ 3 Konsultativkommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Konsultativkommission "Aufgabenteilung und Finanzausgleich" ein.
2 Die Kommission ist aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und der Gemeinden zusammengesetzt und berät zuhanden des Regierungsrats Fragen der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie des Finanzausgleichs unter den Gemeinden.
B. Finanzausgleich
§ 4 Definitionen
1 Der fiktive Einkommenssteuerfuss ist die Summe der Einkommenssteuererträge der Einwoh-nergemeinden geteilt durch die Summe ihrer auf 100% hochgerechneten Einkommenssteuerer-träge.
2 Der fiktive Vermögenssteuerfuss sowie die fiktiven Ertrags- und Kapitalsteuersätze sind analog zum fiktiven Einkommenssteuerfuss definiert.
3 Die Steuerkraft einer Einwohnergemeinde ist die Summe ihrer mit den fiktiven Steuerfüssen und -sätzen umgerechneten Steuererträge geteilt durch ihre Einwohnerzahl.
4 Das Ausgleichsniveau ist 93,5% des Dreijahresdurchschnitts der Steuerkräfte aller Einwohnergemeinden.
§ 5 Horizontaler Ausgleich
1 Die Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau liegt, leisten Beiträge an diejenigen Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft darunter liegt.
2 Die Höhe des Beitrags an eine Einwohnergemeinde entspricht der Differenz ihrer Steuerkraft zum Ausgleichsniveau multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl. Vorbehalten bleibt § 6 Absatz 3 Satz 2(3).
3 Die Höhe des Beitrags gemäss Absatz 2 wird vermindert, wenn der effektive Einkommenssteuerfuss unter dem Durchschnitt derjenigen der leistenden Einwohnergemeinden (kurz: Durchschnittssteuerfuss) liegt. Die Verminderung entspricht der Differenz zwischen dem effektiven Steuerertrag und demjenigen, der mit dem Durchschnittssteuerfuss erzielt würde.
§ 6 Beitragsleistung
1 Die beitragsleistenden Einwohnergemeinden tragen die Summe der ausgerichteten Beiträge anteilsmässig nach Massgabe ihrer Steuerkraft multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl.
2 Der Pro-Kopf-Anteil einer beitragsleistenden Einwohnergemeinde darf nicht mehr als 80% der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft und dem Ausgleichsniveau betragen. Übersteigende Teile tragen die übrigen beitragsleistenden Einwohnergemeinden anteilsmässig nach Massgabe ihrer Steuerkraft multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl.
3 Damit es bei keiner der beitragleistenden Einwohnergemeinden zu einer über Gebühr liegenden Abschöpfung der vorhandenen Steuerkraft kommt, darf der Pro-Kopf-Anteil der beitragleistenden Einwohnergemeinden nicht mehr als einen in der Verordnung festgelegten Prozentsatz von höchstens 17% ihrer Steuerkraft betragen. Übersteigende Teile tragen die beitragsempfangenden Einwohnergemeinden anteilsmässig nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl, höchstens jedoch im Umfang der Differenz zwischen dem Ausgleichsniveau und ihrer Steuerkraft multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl.(4)
§ 7 Zusatzbeiträge
1 Die 36 Einwohnergemeinden mit der tiefsten Steuerkraft erhalten Zusatzbeiträge für einen zusätzlichen Ausgleich.
2 Die Höhe des Zusatzbeitrags richtet sich nach der Steuerkraft multipliziert mit der Einwohnerzahl. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten; er kann Steuerkraftkategorien bilden.
3 Einwohnergemeinden gemäss Absatz 1, deren effektiver Einkommenssteuerfuss unter dem Durchschnittssteuerfuss liegt, erhalten keinen Zusatzbeitrag.
§ 8 Einzelbeitrag
1 Eine Einwohnergemeinde erhält einen Einzelbeitrag, wenn sie sonst alle oder einzelne ihrer Aufgaben nur bei einer unzumutbaren Belastung erfüllen könnte.
2 Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung sind eine angemessene Ausschöpfung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten sowie ein gemäss der Gemeindefinanzverordnung geführtes Rechnungswesen.
§ 9 Ausgleichsfonds
1 Alle Einwohnergemeinden entrichten jährlich einen Beitrag nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl in einen kantonalen Fonds (kurz: Ausgleichsfonds).
2 Der Regierungsrat legt den Beitrag jährlich nach Massgabe des zu erwartenden Bedarfs fest. Der Beitrag darf 30 Fr. pro Einwohnerin oder Einwohner nicht übersteigen.
3 Aus dem Ausgleichsfonds werden die Zusatz- und die Einzelbeiträge ausgerichtet.
C. Sonderlasten
§ 10 Grundsatz
1 Der Kanton gilt den Einwohnergemeinden einzelne ihrer Lasten ab, sofern diese überdurchschnittlich hoch sind (kurz: Sonderlasten).
2 Für folgende Bereiche werden Sonderlasten abgegolten:
a. | Bildung, |
b. | Sozialhilfe, |
c. | Nicht-Siedlungsfläche, |
d. | kumulierte Sonderlasten. |
§ 11 Bildung
1 Einwohnergemeinden, die gemessen an ihrer Einwohnerzahl eine grössere, gewichtete Anzahl Kindergarten- und Primarschülerinnen und -schüler aufweisen als der entsprechende kantonale Durchschnitt, erhalten einen Beitrag als Sonderlastabgeltung für die Bildung.
2 Die gewichtete Anzahl ist die Summe
a. | der einfachen Anzahl der deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler im Kindergarten und in Regelklassen, |
b. | der eineinhalbfachen Anzahl der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler im Kindergarten und in Regelklassen, und |
c. | der zweifachen Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit besonderer Indikation in Regelklassen sowie der Schülerinnen und Schüler in Einführungs- oder Kleinklassen. |
3 Der Beitrag richtet sich nach der gewichteten Anzahl Schülerinnen oder Schüler über dem kantonalen Durchschnitt.
§ 12 Sozialhilfe
1 Einwohnergemeinden, deren Sozialindex höher ist als der kantonale, mit den Einwohnerzahlen gewichtete Durchschnitt der Sozialindices, erhalten einen Beitrag als Sonderlastabgeltung für die Sozialhilfe.
2 Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl Indexpunkte über dem kantonalen Durchschnitt.
3 Der Regierungsrat regelt die Definition des Sozialindex'.
§ 13 Nicht-Siedlungsfläche
1 Einwohnergemeinden, deren Anteil Nicht-Siedlungsfläche an der Gesamtfläche grösser ist als der entsprechende kantonale Durchschnitt, erhalten einen Beitrag als Sonderlastabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche.
2 Der Beitrag richtet sich nach der Fläche über dem kantonalen Durchschnitt.
§ 14 Berechnung
1 Der Regierungsrat regelt die Berechnungsgrundlagen und Berechnungsweisen der Beiträge gemäss den §§ 11-13.
2 Er orientiert sich dabei an empirischen Grenz- oder Durchschnittskosten.
§ 15 Kumulierte Sonderlasten
1 Einwohnergemeinden, deren Summe der Sonderlasten gemäss den §§ 11-13 90% oder mehr des entsprechenden kantonalen Durchschnitts beträgt, erhalten einen Beitrag als Abgeltung für die kumulierten Sonderlasten.
2 Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl Prozentpunkte über 90% des kantonalen Durchschnitts und bemisst sich anteilsmässig an der Summe gemäss Absatz 3.
3 Die Summe der auszurichtenden Beiträge beträgt 20% der Summe der gemäss den §§ 11-14 berechneten Abgeltungen. Die für diese Abgeltungen auszurichtenden Beiträge werden anteilsmässig vermindert.
Cbis.(5) Kompensationsleistung
§ 15a(6) Leistung der Einwohnergemeinden
1 Zur Kompensation von Aufgabenverschiebungen leisten die Einwohnergemeinden dem Kanton
a. | im Jahr 2011 5'586'250 Fr., |
b. | in den folgenden Jahren je 13'407'000 Fr. |
2 Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.
D. Schlussbestimmungen
§ 16 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
Das Gesetz vom 18. April 1985(7) zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert: ...(8)
§ 17 Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes
Das Ergänzungsleistungsgesetz vom 15. Februar 1973(9) zur AHV und zur IV wird wie folgt geändert: ...(10)
§ 18 Änderung des Sozialhilfegesetzes
Das Gesetz vom 21. Juni 2001(11) über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) wird wie folgt geändert: ...(12)
§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Finanzausgleichsgesetz vom 5. Juni 2003(13) wird aufgehoben.
§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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Fussnoten:
1. Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 27. August 2009.
2. GS 29.276, SGS 100
3. Ergänzung vom 17. November 2011 (GS 37.816), in Kraft seit 1. Januar 2012.
4. Ergänzung vom 17. November 2011 (GS 37.816), in Kraft seit 1. Januar 2012.
5. Ergänzung vom 10. Februar 2011 (GS 37.509), in Kraft seit 1. August 2011.
6. Ergänzung vom 10. Februar 2011 (GS 37.509), in Kraft seit 1. August 2011.
7. GS 29.89, SGS 480
8. GS 36.1180
9. GS 25.130, SGS 833
10. GS 36.1180
11. GS 34.143, SGS 850
12. GS 36.1180
13. GS 34.1130, SGS 185