Verordnung Mutations- und Meldewesen

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Verordnung
über das Mutations- und Meldewesen(1)

 

SGS 180.14 || GS 19.225 || Vom 25. Mai 1945 || In Kraft seit 1. Januar 1945 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 113 des Gesetzes betr. die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881(2) und § 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Staatssteuer und die Handänderungsgebühr vom 20. August 1928(3), mit Rücksicht auf die Neuorganisation der Steuerverwaltung, beschliesst:

§ 1(4)
Die Gemeindekanzleien sind verpflichtet, bei natürlichen Personen Wohnungswechsel (Zuzug, Umzug, Wegzug) und Zivilstandsänderungen (Heirat, Eintragung der Partnerschaft, Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft) zu melden.

§ 2
Die Bezirksschreibereien sind verpflichtet, sämtliche Todesfälle, ausgenommen Kinder unter 16 Jahren, zu melden.

§ 3
1 Die in §§ 1 und 2 vorgesehenen Meldungen sind auf besonderen Formularen sofort der kantonalen Steuerverwaltung Baselland, Abteilung Adress- und Meldezentrale, zu erstatten.
2 Die Meldeformulare werden den Gemeinden gratis zur Verfügung gestellt.

§ 4
Bei juristischen Personen gelten die Publikationen im kantonalen Amtsblatt als Meldungen des Handelsregisteramtes.

§ 5
1 Die Steuerverwaltung stellt den Gemeinden im weiteren folgende Meldeformulare zur Verfügung:

 

1.

Bei Wegzug: Mitteilung an die neue Wohngemeinde des Kantons über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw. (Vorwärtsmeldung),

2.

bei Zuzug: Anfrage an die frühere, ausserkantonale Wohngemeinde über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw.;

3.

bei Zuzug: Anfrage an die Heimatgemeinde betr. Vorstrafen, Armengenössigkeit usw.,

4

...(5)

2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die angeführten Meldungen zu erstellen und an die in Frage kommenden Amtsstellen weiterzuleiten.

§ 6(6)
Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft stellt zur Verfügung:

a.

den staatlichen Amtsstellen gemäss besonderem Verteilungsplan die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Mutationsmeldungen;

b.

dem Kreiskommandanten die für das militärische Kontrollwesen notwendigen Daten;

c.

dem kantonalen Kontrollführungsorgan die für den Zivilschutz notwendigen Daten.


§ 7
Die Finanzdirektion und die Direktion des Innern erlassen über das Meldewesen die erforderlichen Weisungen.

§ 8(7)

§ 9(8)
1 Die Zivilrechtsabteilung 1 des Generalsekretariats der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt die Daten von Einbürgerungen und Namensänderungen dem Kreiskommandanten zur Verfügung.
2 Das zivilstandsamtliche Meldewesen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 10
1 Alle bisherigen Vorschriften, die diesem Reglement widersprechen, werden aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1945 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. Fassung vom 27. September 2005 (GS 35.675), in Kraft seit 1. Oktober 2005.

2. Aufgehoben. Heute: § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 1 GemG (SGS 180) sowie § 107 Absatz 6 StFG (SGS 331).

3. Aufgehoben. Heute: § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 1 GemG (SGS 180) sowie § 107 Absatz 6 StFG (SGS 331).

4. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.

5. Aufgehoben am 27. September 2005 (GS 35.675), mit Wirkung ab 1. Oktober 2005.

6. Fassung vom 27. September 2005 (GS 35.675), in Kraft seit 1. Oktober 2005.

7. Aufgehoben am 14. Dezember 1982 (GS 28.258) mit Wirkung ab 1. Januar 1983.

8. Fassung vom 27. September 2005 (GS 35.675), in Kraft seit 1. Oktober 2005.