Verordnung
über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung)

 

SGS 180.10 || GS 33.0414 || Vom 24. November 1998 || In Kraft seit 1. Januar 1999 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1) sowie auf die §§ 100 Absatz 4 und 165 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1970(2) über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Verordnung gilt für die Einwohnergemeinden sowie die interkommunalen Anstalten und Zweckverbände mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie regelt den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen zum Zwecke der optimalen Erfüllung der Gemeindeaufgaben.

§ 2 Grundsätze des Rechnungswesens (§ 163 Absatz 2 GemG)
Für die Rechnungsführung gelten folgende Grundsätze:

a.

Jährlichkeit: Voranschlag und Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt;

b.

Klarheit: die Konten sind eindeutig und vollständig zu bezeichnen;

c.

Vollständigkeit: alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet;

d.

Wahrheit: alle wirtschaftlichen Sachverhalte sind korrekt zu erfassen und zu verarbeiten;

e.

Bruttoverbuchung: die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig;

f.

Buchungszeitpunkt: Einnahmen und Ausgaben sind zum Zeitpunkt zu verbuchen, zu dem sie geschuldet sind;

g.

Rechnungsabgrenzung: Zahlungsvorgänge, denen eine Leistung über mehrere Rechnungsperioden zugrunde liegt oder die ein anderes Rechnungsjahr betreffen, sind zeitlich abzugrenzen.


§ 3 Gliederung des Rechnungswesens (§§ 163 Absatz 1 und 165 Absatz 1 GemG)
1 Es werden die Verwaltungsrechnung und die Bestandesrechnung geführt. Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.(3)
2 Der Kontenplan gemäss Anhang gilt für die Verwaltungsrechnung sowie für die Bestandesrechnung. Die Finanz- und Kirchendirektion(4) (kurz: Direktion) erstellt eine Wegleitung zum Rechnungsmodell.


B. Bestandesrechnung

§ 4 Bestandesrechnung
1 Die Bestandesrechnung weist die Aktiven und die Passiven aus.
2 Die Aktiven umfassen:

a.

das Finanzvermögen,

b.

das Verwaltungsvermögen,

c.

die Sonderfinanzierungen,

d.

den Bilanzfehlbetrag.

3 Die Passiven umfassen:

a.

das Fremdkapital,

b.

die Sonderfinanzierungen,

c.

das Eigenkapital.


§ 5 Aktiven
1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Die Anlage von Vermögenswerten ist in demselben Rahmen zulässig, wie sie im Rahmen des Bundesrechts über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zulässig ist.
2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
3 Die Sonderfinanzierungen bestehen aus den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen. Diese weisen den Bilanzfehlbetrag der spezialfinanzierten Aufgaben aus.

§ 6 Passiven
1 Das Fremdkapital besteht aus den Schulden und Verpflichtungen.
2 Die Sonderfinanzierungen bestehen aus den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, den Fonds und den Vorfinanzierungen.
3 Das Eigenkapital zeigt die Reserven an.

§ 7 Bewertungsgrundsätze
1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs- oder Übertragungswert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.
2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen.
3 Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind zum Buchwert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.


C. Laufende Rechnung

§ 8 Laufende Rechnung
Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode und ist als Erfolgsrechnung aufgebaut. Ihr Saldo verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

§ 9 Abschreibungen auf dem Finanzvermögen
Die Vermögenswerte des Finanzvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen abzuschreiben.

§ 10 Abschreibungen auf den Verwaltungsvermögen
1 Das allgemeine Verwaltungsvermögen sowie die Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen unterliegen der Abschreibungspflicht. Die Abschreibung erfolgt pauschal auf dem Restbuchwert zu Beginn des Rechnungsjahres.
2 Die Abschreibungssätze betragen

a.

beim allgemeinen Verwaltungsvermögen 10%,

b.

bei den Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen Wasser sowie Abwasser 8%,

c.

bei den Verwaltungsvermögen der übrigen Spezialfinanzierungen 10%.


§ 11 Spezialfälle der Abschreibungen auf den Verwaltungsvermögen
1 Die Sekundarschulbauten sind mit 2,5% des Anschaffungswertes zu Beginn des Rechnungsjahres abzuschreiben.
2 Die Darlehen und Beteiligungen des allgemeinen Verwaltungsvermögens sowie der Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.

§ 12 Zusätzliche Abschreibungen auf den Verwaltungsvermögen
Es können zusätzliche Abschreibungen auf den Verwaltungsvermögen vorgenommen werden.

§ 13 Abschreibung des Bilanzfehlbetrages
Ein Bilanzfehlbetrag unterliegt der Abschreibungspflicht. Er ist längstens innert fünf Jahren abzuschreiben.

§ 14 Interne Verrechnungen
1 Verwaltungsinterne Leistungen sind als interne Verrechnungen auszuweisen, wenn

a.

sie für Spezialfinanzierungen erfolgen;

b.

sie für Aufgaben erfolgen, deren Finanzierung aufgrund übergeordneten Rechts speziell auszuweisen ist.

2 Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden.
3 Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste.


D. Investitionsrechnung

§ 15 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst alle Ausgaben und Einnahmen, die eine Veränderung des Verwaltungsvermögens bewirken.
2 Die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind am Ende des Rechnungsjahres zu aktivieren bzw. zu passivieren.
3 Die Investitionen ins Finanzvermögen sind separat auszuweisen.

§ 16 Investitionsausgaben und -einnahmen
1 Die Investitionsausgaben umfassen:

a.

die Ausgaben für Sachgüter,

b.

die Darlehen und Beteiligungen,

c.

die Investitionsbeiträge,

d.

die übrigen aktivierten Ausgaben,

e.

die Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen,

f.

die Eigenleistungen.

2 Die Investitionseinnahmen umfassen:

a.

die Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen,

b.

die eingehenden Investitions- oder Vorteilsbeiträge,

c.

die Rückzahlung von Darlehen.


§ 17 Investitionsverbuchung in der Laufenden Rechnung
Investitionsausgaben bis zu 100'000 Fr. können in der Laufenden Rechnung verbucht werden.


E. Sonderfinanzierungen

§ 18 Spezialfinanzierung
1 Die Finanzierung von besonders bezeichneten öffentlichen Aufgaben, die nicht durch die allgemeinen Steuern finanziert werden, gilt als Spezialfinanzierung.
2 Als Spezialfinanzierungen sind zu führen:

a.

die Wasserversorgung,

b.

die Abwasserbeseitigung,

c.

die Abfallbeseitigung,

d.

eine allfällige Gemeinschaftsantenne.

3 Die Gemeinden können durch Reglement vorsehen, weitere Aufgaben als Spezialfinanzierungen zu führen.
4 Die Spezialfinanzierungen müssen mittelfristig ausgeglichen sein. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss.

§ 19 Fonds
1 Als Fonds sind zu führen:

a.

die Ersatzabgaben für Schutzraumbauten,

b.

gegebenenfalls die Ersatzabgaben für nicht-erstellte Fahrzeugabstellplätze.

2 Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen.

§ 20 Privatrechtliche Zweckbindungen
Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind, sind besonders auszuweisen.

§ 21 Vorfinanzierung
1 Für künftige, besonders bezeichnete Investitionsvorhaben können Mittel als Vorfinanzierungen bestimmt werden, sofern dadurch kein Bilanzfehlbetrag entsteht.
2 Die Vorfinanzierung ist spätestens aufzulösen, wenn das Vorhaben realisiert ist. Die Auflösung erfolgt mittels zusätzlicher Abschreibungen.
3 Sie verfällt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht innert der nächsten fünf Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen wird.


F. Ausgaben

§ 22(5) Voranschlag der Laufenden Rechnung (§ 157b Absatz 2 GemG)
1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung ist für folgende Beträge orientierenden Charakters:

a.

Beträge, die aufgrund eines kommunalen Erlasses auszugeben sind;

b.

Beträge, die aufgrund eines Vertrages auszugeben sind;

c.

Beträge, die aufgrund übergeordneten Rechts auszugeben sind;

d.

Jahresbeträge, die aufgrund eines Sondervorlagenbeschlusses über eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe auszugeben sind;

e.

Jahresbeträge, die aufgrund eines Voranschlagsbeschlusses über eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe auszugeben sind.

2 Für die übrigen Beträge ist der Voranschlag der Laufenden Rechnung die Rechtsgrundlage, den festgelegten Betrag für den bezeichneten Zweck während des Rechnungsjahres auszugeben; vorbehalten bleibt § 23.

§ 23(6) Übertragung und Verschiebung in der Laufenden Rechnung
1 In begründeten Fällen dürfen nicht oder nur teilweise ausgegebene Beträge gemäss § 22 Absatz 2 noch während eines halben Jahres nach Ablauf des Rechnungsjahres für den bezeichneten Zweck ausgegeben werden (Übertragung).
2 Die Gemeinden können durch Reglement vorsehen, dass Beträge gemäss § 22 Absatz 2 für einen anderen als den bezeichneten Zweck ausgegeben werden dürfen (Verschiebung). Das Reglement legt die erlaubten Verschiebungsmöglichkeiten fest. Eine Verschiebungsmöglichkeit über die einstellige Kontenplanfunktion hinaus ist unzulässig.

§ 24 Sondervorlage (§ 157b Absatz 2 GemG)
1 Die Sondervorlage ist die Rechtsgrundlage, den festgelegten Betrag für den bezeichneten Zweck auszugeben.
2 Der im Rechnungsjahr auszugebende Teilbetrag ist in den Voranschlag der Investitionsrechnung aufzunehmen.

§ 24a(7) Voranschlag der Investitionsrechnung (§ 157b Absatz 2 GemG)
1 Der Voranschlag der Investitionsrechnung ist für folgende Beträge orientierenden Charakters:

a.

Jahresteilbeträge, die aufgrund eines Sondervorlagenbeschlusses über eine neue einmalige Ausgabe auszugeben sind;

b.

Jahresteilbeträge, die aufgrund eines Voranschlagsbeschlusses über eine neue einmalige Ausgabe auszugeben sind.

2 Für die übrigen Beträge ist der Voranschlag der Investitionsrechnung die Rechtsgrundlage, den festgelegten Betrag für das bezeichnete Vorhaben auszugeben.


G. Finanzplan

§ 25 Finanzplan (§ 157c GemG)
Der Finanzplan beschreibt für die nächsten fünf Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf und zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung des mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts auf.


H. Voranschlag

§ 26 Voranschlag (§ 158 GemG)
1 Der Voranschlag umfasst die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung. Er ist nach dem Kontenplan zu gliedern.
2 Er enthält:

a.

die Ergebnisübersicht;

b.

den Zusammenzug von Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung nach Arten;

c.

den Zusammenzug von Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung nach Funktionen;

d.

den Zusammenzug der Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung nach Arten;

e.

den funktional gegliederten Detailvoranschlag der Verwaltungsrechnung, welcher die Zahlen des aktuellen und des vorangehenden Voranschlags sowie der letzten Jahresrechnung enthält;

ebis.(8)

das Verzeichnis zur Investitionsrechnung über die Sondervorlagen- und Voranschlagsbeschlüsse sowie über deren Jahresteilbeträge gemäss § 24a Absatz 1;

f.

die Anträge des Gemeinderates;

g.

...(9)


§ 27 Passation des Voranschlags (§ 168a Absatz 1 GemG)
1 Der Voranschlag ist spätestens zwei Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates in Papier- sowie in elektronischer Form dem Statistischen Amt (kurz: Amt) einzureichen.
1bis (10) Mit dem Voranschlag ist dem Amt ein Verzeichnis mit folgenden Angaben einzureichen:

a.

Einkommens- und Vermögenssteuerfüsse,

b.

Ertrags- und Kapitalsteuersätze,

c.

Gebührensätze für die Spezialfinanzierungen,

d.

Gebührensätze für die Hundehaltung,

e.

Satz der Feuerwehrersatzabgabe.

2 Fristgerecht eingereichte Voranschläge, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 31. März keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

§ 28 Verspäteter Beschluss des Voranschlags (§ 158 Absatz 1 GemG)
Unterlässt es die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, den Voranschlag bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so sind die zuständigen Gemeindebehörden ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.


I. Jahresrechnung

§ 29 Jahresrechnung (§ 164 GemG)
1 Die Jahresrechnung umfasst die Laufende Rechnung, die Investitionsrechnung und die Bestandesrechnung. Sie ist nach dem Kontenplan zu gliedern.(11)
2 Sie enthält:

a.

die Ergebnisübersicht mit dem Finanzierungsausweis;

b.

die Angabe über die Verwendung eines Ertragsüberschusses;

c.

die gemäss des Voranschlags gegliederte Verwaltungsrechnung;

d.

den Zusammenzug der Bestandesrechnung;

e.

die Detailrechnung der Bestandesrechnung;

f.

die Abschreibungstabelle;

g.(12)

das Verzeichnis zur Investitionsrechnung über die Sondervorlagen- und Voranschlagsbeschlüsse mit Angabe der ausgegebenen Teilbeträge;

h.

das Verzeichnis des Verwaltungsvermögens ohne Strassen, Anlagen und Werkleitungen;

i.

das Verzeichnis der Anlagen des Finanzvermögens;

k.

das Verzeichnis der mittel- und langfristigen Schulden;

l.

das Verzeichnis der Eventualverpflichtungen und -guthaben;

m.

das Verzeichnis der privatrechtlichen Zweckbindungen;

n.

die Anträge des Gemeinderates.


§ 29a(13) Nachtragskredite (§ 162 Absatz 4 GemG)
Mit der Genehmigung der Jahresrechnung gelten die notwendigen Nachtragskredite gemäss § 162 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeindegesetzes als bewilligt.

§ 30 Verwendung eines Ertragsüberschusses
Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung kann als Einlage in das Eigenkapital, für zusätzliche Abschreibungen oder für Einlagen in Vorfinanzierungen verwendet werden.

§ 31 Passation der Jahresrechnung (§ 168a Absatz 1 GemG)
1 Der gemeinderätliche Entwurf der Jahresrechnung ist bis zum 30. April in Papier- sowie in elektronischer Form dem Amt einzureichen.
2 Die Jahresrechnung ist mit sämtlichen Verzeichnissen spätestens zwei Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats dem Amt einzureichen.
3 Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

§ 32 Aufbewahrungsfristen
Die Dokumente des Rechnungswesens sind wie folgt aufzubewahren:

a.

der Voranschlag und die Jahresrechnung dauernd,

b.

die Kontenblätter während 20 Jahren,

c.

die Belege während 10 Jahren.



K. Globalbudgetierung

§ 33 Globalbudgetierung
1 Die Gemeinden können durch Reglement die Globalbudgetierung einführen.
2 Die Globalbudgetierung beinhaltet:

a.

die Beschreibung aller oder einiger kommunaler Aufgaben als Produkte;

b.

die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Laufenden Rechnung entsprechen müssen;

c.

die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget;

d.

die Befugnis des Gemeinderates, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;

e.

die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.


§ 34 Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat ist zuständig für:

a.

die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen,

b.

den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets,

c.

die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.

2 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat ist zuständig für:

a.

die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;

b.

die Beschlussfassung über die Globalbudgets.

3 Durch Reglement können alle oder einzelne gemeinderätlichen Aufgaben gemäss Absatz 1 auf die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat übertragen werden.

§ 35 Voranschlag und Jahresrechnung
1 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst den Voranschlag und die Jahresrechnung in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht die ganze Laufende Rechnung, ist der restliche Teil in der Form des Kontenplans zu beschliessen.
2 Die Gemeinde reicht dem Kanton den Voranschlag und die Jahresrechnung in der Form gemäss Absatz 1 ein. Zudem reicht sie sie vollständig in der Form des Kontenplans ein.


L. Rechnungsprüfungskommission

§ 36 Kontrolltätigkeit (§ 99 Absätze 1 und 1bis GemG)
1 Die Rechnungsprüfungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:

a.

Prüfung des Voranschlags;

b.

Prüfung der Buchführung einschliesslich des Rechnungsabschlusses;

c.

Kontrolle der Übereinstimmung der Schlussbilanz der Vorjahresrechnung mit der Eröffnungsbilanz der Jahresrechnung;

d.

Prüfung der Vermögenswerte;

e.

Prüfung der Bücher, Register und Karteien, die mit der Rechnungsführung zusammenhängen;

f.

Prüfung allfälliger Eventualverpflichtungen und -guthaben;

g.

Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.

2 Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissionen.(14)

§ 37 Beanstandungen (§ 99 Absatz 2 GemG)
1 Sind Beanstandungen anzubringen, so informiert die Rechnungsprüfungskommission den Gemeinderat. Diesem ist vor der Ausarbeitung der Berichterstattung an die Gemeindeversammlung oder an den Einwohnerrat Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
2 Wird eine möglicherweise strafbare Handlung entdeckt, so reicht die Rechnungsprüfungskommission Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein.(15)


M. Schlussbestimmungen

§ 38 Einführung des neuen Rechts
1 Die Direktion kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag hin diese Verordnung für das Rechnungsjahr 1999 als erstmals wirksam erklären.
2 Für die übrigen Gemeinden wird diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2000 erstmals wirksam.

§ 39 Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 2001 darf bei der Spezialfinanzierung Wasser noch der bisherige Abschreibungssatz angewandt werden.

§ 40 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Auf dieses Datum hin werden aufgehoben:

a.

die Instruktion vom 10. Dezember 1884(16) über das Kanzleiwesen der Gemeinden,

b.

das Reglement vom 19. März 1974(17) über die Gemeindeaufsicht des Statthalters.

3 ...(18)

 

Anhang: Kontenplan(19)

Funktionale Gliederung der Verwaltungsrechnung

Einwohnergemeinde

0

Allgemeine Verwaltung

01

Legislative und Exekutive

011

Gemeindeversammlung / Einwohnerrat

012

Gemeinderat, Kommissionen

02

Allgemeine Verwaltung

020

Gemeindeverwaltung

03

Leistungen für Pensionierte

030

Leistungen für Pensionierte

09

Nicht aufteilbare Aufgaben

090

Mehrzweckgebäude / Gemeindesaal

091-099

frei für weitere Unterteilung Mehr zweckgebäude / Gemeindesaal

1

Öffentliche Sicherheit

10

Rechtsaufsicht

100

Grundbuch, Mass und Gewicht

101

Übrige Rechtspflege

11

Polizei

113

Gemeindepolizei

14

Feuerwehr

140

Feuerwehr

145

Feuerwehrverbund (Kopfgemeinde)

15

Militär

150

Militär

151

Schiesswesen

16

Zivile Sicherheit

160

Zivilschutz

161

Übrige zivile Sicherheit

165

Zivilschutzverbund (Kopfgemeinde)

2

Bildung

20

Kindergarten

200

Kindergarten

21

Primarschule

210

Primarschule

212

Kleinklassen Primar

22

Realschule

220

Realschule

221

Hauswirtschaft Real

222

Kleinklassen Real

23

Sekundarschule

230

Sekundarschule

231

Hauswirtschaft Sekundar

24

Schulliegenschaften

240

Schulliegenschaften

241-249

frei für Unterteilung der Schulliegenschaften

25

Jugendmusikschule

250

Jugendmusikschule

26

Sonderschulen

260

Sonderschulen

261

Werkjahr

29

Übriges Bildungswesen

292

Erwachsenenbildung

295

Mittagstisch

296-298

frei für weitere separate übrige Bildungsfunktionen

299

Übriges Bildungswesen

3

Kultur und Freizeit

30

Kulturförderung

300

Kulturförderung

301

Museum

302

Theater; Musik

303

Bibliothek

304-309

frei für weitere Unterteilung der Kulturförderung

31

Denkmalpflege / Heimatschutz

310

Denkmalpflege / Heimatschutz

32

Gemeinschaftsantennenanlage (Spezialfinanzierung)

320

Gemeinschaftsantennenanlage

33

Parkanlagen / Wanderwege

330

Parkanlagen / Wanderwege

34

Sport

340

Sport

341

Gartenbad

342

Hallenbad

343

Kunsteisbahn

344

Leichtathletik- und Fussballanlagen

345-348

frei für weitere separate Sportanlagen

349

Übrige Sportanlagen

35

Übrige Freizeitgestaltung

350

Jugendhaus

351-358

frei für weitere separate Funktionen der übrigen Freizeitgestaltung

359

Übrige Freizeitgestaltung

39

Kirche

390

Kirche

4

Gesundheit

41

Pflegeheime

410

Pflegeheime

44

Ambulante Krankenpflege

440

Ambulante Krankenpflege

45

Krankheitsbekämpfung

450

Alkohol- und Drogenmissbrauch

459

Übrige Krankheiten

46

Schulgesundheitsdienst

460

Schulärztliche Pflege

461

Kinder- und Jugendzahnpflege

49

Übriges Gesundheitswesen

490

Übriges Gesundheitswesen

5

Soziale Wohlfahrt

50

Altersversicherung

500

Altersversicherung

51

Invalidenversicherung

510

Invalidenversicherung

52

Krankenversicherung

520

Krankenversicherung

53

Sonstige Sozialversicherungen

530

Ergänzungsleistungen AHV, IV

54

Jugend

540

Jugend

55

Invalidität

550

Invalidität

56

Sozialer Wohnungsbau

560

Mietzinszuschüsse / Sozialer Wohnungsbau

57

Alter

570

Alter

58

Sozialhilfe

581

Unterstützungen gemäss Sozialhilfegesetz(20)

585

Asylwesen

586

Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen(21)

587, 588

...(22)

589

Übrige Sozialhilfe

59

Unterstützungsleistungen

590

Unterstützungsleistungen im Inland

591

Unterstützungsleistungen im Ausland

6

Verkehr

62

Gemeindestrassen

620

Gemeindestrassen / Werkhof

621

Parkhäuser

64

Bundesbahnen

640

Bundesbahnen

65

Regionalverkehr

651

Regionalverkehr

69

Übriger Verkehr

690

Übriger Verkehr

7

Umwelt und Raumplanung

70

Wasserversorgung (Spezialfinanzierung)

700

Wasserversorgung

71

Abwasserbeseitigung (Spezialfinanzierung)

710

Abwasserbeseitigung

72

Abfallbeseitigung (Spezialfinanzierung)

720

Abfallbeseitigung

73

Abfallbewirtschaftung

730

Abfallbewirtschaftung

74

Friedhof und Bestattung

740

Friedhof und Bestattung

75

Gewässerverbauungen

750

Gewässerverbauungen

77

Naturschutz

770

Naturschutz

78

Übriger Umweltschutz

780

Übriger Umweltschutz

785

Hundehaltung

79

Raumplanung

790

Raumplanung

8

Volkswirtschaft

80

Landwirtschaft

800

Landwirtschaft

81

Forstwirtschaft

810

Forstwirtschaft

82

Jagd / Fischerei

820

Jagd / Fischerei

83

Tourismus

830

Tourismus

84

Industrie, Gewerbe, Handel

840

Industrie, Gewerbe, Handel

841

Marktwesen

86

Energie

860

Elektrizität

861

Gas

862

Fernwärme

863

Wärmeverbund (Holz)

869

Übrige Energie

87

Sonstige gewerbliche Betriebe

870

Sonstige gewerbliche Betriebe

871-879

frei für weitere gewerbliche Betriebe

9

Finanzen und Steuern

90

Steuern

900

Ordentliche Steuern natürliche Personen

901

Ordentliche Steuern Vorjahre nat. Personen

902

Quellensteuern

903

Steuerabschreibungen natürliche Personen

904

Ordentliche Steuern juristische Personen

905

Ordentliche Steuern Vorjahre jur. Personen

906

Steuerabschreibungen juristische Personen

909

Übrige Steuern

92

Finanzausgleich

921

Finanzausgleich

93

Einnahmenanteile

931

Anteile an kantonalen Steuern und Abgaben

94

Vermögens- und Schuldenverwaltung

940

Kapital- / Zinsendienst allgemein

941

Zinsendienst Steuern

942

Liegenschaften des Finanzvermögens

943-949

frei für weitere Unterteilung der Liegenschaften Finanzvermögen

96

Privatrechtliche Zweckbindungen

960

Privatrechtliche Zweckbindungen

961-969

frei für weitere Unterteilung der privatrechtlichen Zweckbindungen

99

Nicht aufgeteilte Posten

990

Abschreibungen Bilanzfehlbetrag

995

Neutrale Aufwendungen und Erträge

999

Abschluss

Artengliederung der Laufenden Rechnung

3

Aufwand

30

Personalaufwand

300

Behörden und Kommissionen

301

Löhne Verwaltungs-, Betriebspersonal

302

Löhne Lehrkräfte

305

Sozialversicherungsbeiträge

306

Dienstkleider, Wohnungs- und Verpflegungszulagen

307

Rentenleistungen

308

Temporäre Arbeitskräfte

309

Übriger Personalaufwand

31

Sachaufwand

310

Büro-, Schulmaterial, Drucksachen

311

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

312

Wasser, Energie, Heizmaterialien

313

Verbrauchsmaterialien

314

Baulicher Unterhalt durch Dritte

315

Übriger Unterhalt durch Dritte

316

Mieten, Pachten, Benützungskosten

317

Spesenentschädigungen

318

Dienstleistungen, Honorare

319

Übriger Sachaufwand

32

Passivzinsen

320

Laufende und kurzfristige Schulden

321

Zinsen auf Steuern

322

Mittel- und langfristige Schulden

329

Übrige Zinsen

33

Abschreibungen

330

Finanzvermögen

331

Verwaltungsvermögen, ordentliche Ab-schreibungen

332

Verwaltungsvermögen, zusätzliche Ab-schreibungen

333

Bilanzfehlbetrag

334

Steuerabschreibungen

35

Entschädigungen an Gemeinwesen

351

Kantone

352

Gemeinden

353

Zweckverbände

36

Eigene Beiträge

360

Bund

361

Kantone

362

Gemeinden

363

Zweckverbände

364

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

365

Private Institutionen

366

Private Haushalte

369

Übrige Beiträge

38

Einlagen in Sonderfinanzierungen

380

Einlagen in Spezialfinanzierungen

381

Einlagen in Fonds

382

Einlagen in Vorfinanzierungen

39

Interne Verrechnungen

390

Verrechneter Personalaufwand

391

Verrechneter Sachaufwand

392

Verrechnete Kapitaldienste

4

Ertrag

40

Steuereinnahmen

400

Einkommens- und Vermögenssteuern

401

Ertragssteuern

402

Kapitalsteuern

403

Grundstücksteuern

404

Grundstückgewinnsteuern

405

Handänderungssteuern

406

Erbschafts- und Schenkungssteuern

407

Billettsteuern

41

Regalien und Konzessionen

410

Regalien und Konzessionen

42

Vermögenserträge

421

Verzugszinsen Steuern

422

Kapitalerträge des Finanzvermögens

423

Liegenschaftserträge des Finanzvermögens

424

Buchgewinne auf Anlagen des Finanzverm.

426

Kapitalerträge des Verwaltungsvermögens

427

Liegenschaftserträge des Verwaltungsverm.

428

Einnahmenüberschuss Investitionsrechnung

429

Übrige Vermögenserträge

43

Entgelte

430

Ersatzabgaben

431

Gebühren für Amtshandlungen

432

Spitaltaxen, Heimtaxen, Kostgelder

433

Schulgelder

434

Andere Benützungsgebühren, Dienst-leistungen

435

Verkäufe

436

Rückerstattungen

437

Bussen

438

Eigenleistungen für Investitionen

439

Übrige Entgelte

44

Beiträge ohne Zweckbindung

441

Finanzausgleich

444

Finanzausgleichsfonds

449

Übrige Beiträge

45

Rückerstattungen von Gemeinwesen

451

Kantone

452

Gemeinden

453

Zweckverbände

46

Beiträge für eigene Rechnung

460

Bund

461

Kantone

462

Gemeinden

463

Zweckverbände

464

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

465

Private Institutionen

466

Private Haushalte

469

Übrige Beiträge

48

Entnahmen aus Sonderfinanzierungen

480

Entnahmen aus Spezialfinanzierungen

481

Entnahmen aus Fonds

482

Entnahmen aus Vorfinanzierungen

49

Interne Verrechnungen

490

Verrechneter Personalaufwand

491

Verrechneter Sachaufwand

492

Verrechnete Kapitaldienste

Investitionsrechnung

5

Ausgaben

50

Sachgüter

500

Grundstücke

501

Tiefbauten

503

Hochbauten

505

Waldungen

506

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

509

Übrige Sachgüter

52

Darlehen und Beteiligungen

522

Gemeinden

523

Zweckverbände

524

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

525

Private Institutionen

526

Private Haushalte

529

Übrige Darlehen und Beteiligungen

56

Investitionsbeiträge

560

Bund

561

Kanton

562

Gemeinden

563

Zweckverbände

564

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

565

Private Institutionen

566

Private Haushalte

569

Übrige Investitionsbeiträge

58

Übrige zu aktivierende Ausgaben

580

Materielle Entschädigungen

581

Planwerke

589

Übrige Investitionsausgaben

59

Passivierungen

590

Passivierte Einnahmen

592

Übertrag Einnahmenüberschuss in die Laufende Rechnung

593

Übertrag in Sonderfinanzierungen

595

Übertrag Abgänge von Liegenschaften des Finanzvermögens

6

Einnahmen

60

Abgang von Sachgütern

600

Grundstücke

601

Tiefbauten

603

Hochbauten

605

Waldungen

606

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

609

Übrige Sachgüter

61

Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte

610

Anschlussbeiträge

611

Erschliessungsbeiträge

62

Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen

622

Gemeinden

623

Zweckverbände

624

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

625

Private Institutionen

626

Private Haushalte

629

Übrige Darlehen und Beteiligungen

66

Beiträge für eigene Rechnung

660

Bund

661

Kanton

662

Gemeinden

663

Zweckverbände

664

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

665

Private Institutionen

666

Private Haushalte

669

Übrige Beiträge

69

Aktivierungen

690

Aktivierte Ausgaben

695

Übertrag Zugänge von Liegenschaften des Finanzvermögens

Bestandesrechnung

1

Aktiven

10

Finanzvermögen

100

Flüssige Mittel

1000

Kasse

1001

Post

1002

Banken

101

Guthaben

1010

Vorschüsse

1011

Kontokorrente

1012

Steuerguthaben

1013

Gemeinwesen

1015

Andere Debitoren

1016

Festgelder

1019

Übrige Guthaben

102

Anlagen

1020

Festverzinsliche Wertpapiere

1021

Aktien und Anteilscheine

1022

Darlehen

1023

Liegenschaften (Boden und Gebäude)

1025

Vorräte

1029

Übrige Anlagen

104

Transitorische Aktiven

1040

Transitorische Aktiven

11

Verwaltungsvermögen allgemein

114

Sachgüter

1140

Grundstücke

1141

Tiefbauten

1143

Hochbauten

1145

Waldungen

1146

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

1149

Übrige Sachgüter

115

Darlehen und Beteiligungen

1152

Gemeinden

1153

Zweckverbände

1154

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1155

Private Institutionen

1156

Private Haushalte

1159

Übrige Darlehen und Beteiligungen

116

Investitionsbeiträge

1160

Bund

1161

Kanton

1162

Gemeinden

1163

Zweckverbände

1164

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1165

Private Institutionen

1166

Private Haushalte

1169

Übrige Investitionsbeiträge

117

Übrige aktivierte Ausgaben

1170

Materielle Entschädigungen

1171

Planwerke

1179

Übrige aktivierte Ausgaben

12

Verwaltungsvermögen Spezialfinanzierung Antenne

124

Sachgüter Antenne

1240

Grundstücke

1241

Tiefbauten

1243

Hochbauten

1245

Waldungen

1246

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

1249

Übrige Sachgüter

125

Darlehen und Beteiligungen Antenne

1252

Gemeinden

1253

Zweckverbände

1254

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1255

Private Institutionen

1256

Private Haushalte

1259

Übrige Darlehen und Beteiligungen

126

Investitionsbeiträge Antenne

1260

Bund

1261

Kanton

1262

Gemeinden

1263

Zweckverbände

1264

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1265

Private Institutionen

1266

Private Haushalte

1269

Übrige Investitionsbeiträge

127

Übrige aktivierte Ausgaben Antenne

1270

Materielle Entschädigungen

1271

Planwerke

1279

Übrige aktivierte Ausgaben

13

Verwaltungsvermögen Spezialfinanzierung Wasser

134

Sachgüter Wasser

1340

Grundstücke

1341

Tiefbauten

1343

Hochbauten

1345

Waldungen

1346

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

1349

Übrige Sachgüter

135

Darlehen und Beteiligungen Wasser

1352

Gemeinden

1353

Zweckverbände

1354

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1355

Private Institutionen

1356

Private Haushalte

1359

Übrige Darlehen und Beteiligungen

136

Investitionsbeiträge Wasser

1360

Bund

1361

Kanton

1362

Gemeinden

1363

Zweckverbände

1364

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1365

Private Institutionen

1366

Private Haushalte

1369

Übrige Investitionsbeiträge

137

Übrige aktivierte Ausgaben Wasser

1370

Materielle Entschädigungen

1371

Planwerke

1379

Übrige aktivierte Ausgaben

14

Verwaltungsvermögen Spezialfinanzierung Abwasser

144

Sachgüter Abwasser

1440

Grundstücke

1441

Tiefbauten

1443

Hochbauten

1445

Waldungen

1446

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

1449

Übrige Sachgüter

145

Darlehen und Beteiligungen Abwasser

1452

Gemeinden

1453

Zweckverbände

1454

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1455

Private Institutionen

1456

Private Haushalte

1459

Übrige Darlehen und Beteiligungen

146

Investitionsbeiträge Abwasser

1460

Bund

1461

Kanton

1462

Gemeinden

1463

Zweckverbände

1464

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1465

Private Institutionen

1466

Private Haushalte

1469

Übrige Investitionsbeiträge

147

Übrige aktivierte Ausgaben Abwasser

1470

Materielle Entschädigungen

1471

Planwerke

1479

Übrige aktivierte Ausgaben

15

Verwaltungsvermögen Spezialfinanzierung Abfall

154

Sachgüter Abfall

1540

Grundstücke

1541

Tiefbauten

1543

Hochbauten

1545

Waldungen

1546

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

1549

Übrige Sachgüter

155

Darlehen und Beteiligungen Abfall

1552

Gemeinden

1553

Zweckverbände

1554

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1555

Private Institutionen

1556

Private Haushalte

1559

Übrige Darlehen und Beteiligungen

156

Investitionsbeiträge Abfall

1560

Bund

1561

Kanton

1562

Gemeinden

1563

Zweckverbände

1564

Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1565

Private Institutionen

1566

Private Haushalte

1569

Übrige Investitionsbeiträge

157

Übrige aktivierte Ausgaben Abfall

1570

Materielle Entschädigungen

1571

Planwerke

1579

Übrige aktivierte Ausgaben

16

Verwaltungsvermögen Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement

Kontonummern des allgemeinen Verwal-tungsvermögens gelten sinngemäss (16xx)

18

Sonderfinanzierungen

180

Vorschüsse für Spezialfinanzierungen

1801

Spezialfinanzierung Antennenanlage

1802

Spezialfinanzierung Wasserversorgung

1803

Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung

1804

Spezialfinanzierung Abfallbeseitigung

1805

Spezialfinanzierungen gemäss Gemeinde-reglement

19

Bilanzfehlbetrag

190

Fehldeckung

1900

Bilanzfehlbetrag

2

Passiven

20

Fremdkapital

200

Laufende Verpflichtungen

2000

Kreditoren

2001

Depotgelder

2003

Gemeinwesen

2006

Kontokorrente

2009

Übrige laufende Verpflichtungen

201

Kurzfristige Schulden

2010

Banken

2011

Gemeinwesen

2019

Übrige kurzfristige Schulden

202

Mittel- und langfristige Schulden

2020

Hypotheken

2021

Darlehen

2023

Obligationenanleihen

2029

Übrige mittel- und langfristige Schulden

203

Privatrechtliche Zweckbindungen

2033

Verwaltete Stiftungen

2034

Zweckgebundene Schenkungen

2039

Übrige privatrechtliche Zweckbindungen

204

Rückstellungen

2040

Laufende Rechnung

2041

Investitionsrechnung

2044

Wertberichtigung auf Steuerguthaben

2045

Wertberichtigung auf übrigen Guthaben

205

Transitorische Passiven

2050

Transitorische Passiven

28

Sonderfinanzierungen

280

Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen

2801

Spezialfinanzierung Antennenanlage

2802

Spezialfinanzierung Wasserversorgung

2803

Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung

2804

Spezialfinanzierung Abfallbeseitigung

2805

Spezialfinanzierungen gemäss Gemeinde-reglement

281

Fonds

2810

Ersatzabgabe Schutzraumbauten

2811

Ersatzabgabe Parkplätze

2812

Fonds nach Gemeindereglement

2814

...(23)

282

Vorfinanzierungen

2820

Vorfinanzierung allgemein

2821

Vorfinanzierung Spezialfinanz. Antenne

2822

Vorfinanzierung Spezialfinanz. Wasser

2823

Vorfinanzierung Spezialfinanz. Abwasser

2824

Vorfinanzierung Spezialfinanz. Abfall

2825

Vorfinanzierung Spezialfinanz. gemäss Gemeindereglement

29

Eigenkapital

290

Eigenkapital

2900

Eigenkapital




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Fussnoten:

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 24.293, SGS 180

3. Fassung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

4. Fassung vom 12. Oktober 1999 (GS 33.801), in Kraft seit 1. Januar 2000.

5. Fassung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

6. Fassung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

7. Ergänzung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

8. Ergänzung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

9. Aufgehoben am 25. September 2001 (GS 34.272), mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

10. Ergänzung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

11. Fassung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

12. Fassung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

13. Ergänzung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

14. Ergänzung vom 11. November 2003 (GS 34.1280), in Kraft seit 1. Januar 2004.

15. Fassung vom 8. November 2011 (GS 37.686), in Kraft seit 1. Januar 2012.

16. GS 12.796, SGS 180.10

17. GS 25.396, SGS 180.13

18. Aufgehoben am 12. Oktober 1999 (GS 33.810), mit Wirkung ab 1. Januar 2000.

19. Geänderte bzw. ergänzte Fassung vom 28. November 2000 (GS 33.1424), in Kraft seit 1. Januar 2001.

20. Fassung vom 25. September 2001 (GS 34.272), in Kraft seit 1. Januar 2002.

21. Fassung vom 25. September 2001 (GS 34.272), in Kraft seit 1. Januar 2002.

22. Aufgehoben am 25. September 2001 (GS 34.272), mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

23. Aufgehoben am 25. September 2001 (GS 34.272), mit Wirkung ab 1. Januar 2002.