Gesetz |
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SGS 180 || GS 24.293 || Vom 28. Mai 1970(2) || In Kraft seit 1. Januar 1972 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 45 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(3), beschliesst:* (4)
Erster Abschnitt: Grundlegende Bestimmungen
§ 1(5) Gemeinden
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die Einwohnergemeinden, die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden.
§ 2 Gemeindeautonomie
Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
§ 3 Aufsicht des Kantons
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden beschränkt sich die Aufsicht des Kantons auf die Rechtskontrolle mit dem Zweck, Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen und Willkürentscheide der Gemeindeorgane zu verhüten.
3 Dem eigenen Wirkungskreis gleichgestellt ist derjenige Teil des übertragenen Wirkungskreises, bei dem das kantonale Recht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.(6)
Zweiter Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation
A. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 4 Oberstes Organ
1 Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimmberechtigten.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Gemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.
§ 5 Organisationstypen
1 Die Gemeinden haben entweder die ordentliche oder die ausserordentliche Organisation.
2 Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Gemeindebeschlüsse in der Regel an der Gemeindeversammlung gefasst. Eine Urnenabstimmung findet nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen statt.
3 Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation wählen die Stimmberechtigten eine Vertretung (Einwohnerrat), die in den im Gesetz vorgesehenen Fällen für sie handelt. Soweit sie selbst zuständig sind, äussern sie ihren Willen durch Abstimmung an der Urne.*
B. Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde
I. Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
§ 6 Begriffsumschreibungen
1 Gemeindebehörden sind die zu selbständigen Entscheidungen befugten und durch Wahl bestellten ständigen Organe der Gemeinde. Sie müssen aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen; davon ausgenommen ist § 69a.*
2 Kontrollorgane sind die zur Prüfung der Rechnung oder der Tätigkeit der Behörden und ihrer Hilfsorgane eingesetzten Organe.
3 Hilfsorgane sind diejenigen kollegial zusammengesetzten Organe, die weder Behörden noch Kontrollorgane sind, sowie die Gemeindeamtsstellen mit ihren Gemeindeangestellten.*
§ 7(7) Geltung
Die Bestimmungen über die Gemeindebehörden und über die Behördemitglieder gelten für alle kollegial zusammengesetzten Organe der Gemeinde und deren Mitglieder sowie für alle kollegial zusammengesetzten, interkommunalen Organe und deren Mitglieder, soweit nicht durch das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
§ 8 Wählbarkeit
1 In einer Gemeindebehörde ist, unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen in Gemeindeerlassen, jeder bzw. jede Stimmberechtigte der Gemeinde wählbar.*
2 Als Mitglieder beratender Organe können auch handlungsfähige in der Gemeinde nicht stimmberechtigte Personen gewählt werden.
§ 9 Unvereinbarkeit
1 Nicht in die Gemeindebehörden und die Kontrollorgane wählbar sind die Mitglieder des Regierungsrates und die Mitglieder des Kantonsgerichts sowie die Gemeindeangestellten mit Ausnahme der Lehrkräfte(8). Vorbehalten sind die besonderen, für die einzelnen Gemeindebehörden geltenden Unvereinbarkeiten.*
2 In die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf bestimmte Einzelaufgaben der Gemeinde beschränkt (§§ 91-97), in den Einwohnerrat und in die Hilfsorgane sind die Gemeindeangestellten wählbar.* In den Gemeinderat sind nebenbeschäftigte Gemeindeangestellte mit Bewilligung des Regierungsrats wählbar(9).
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Funktionen in der kantonalen Verwaltung, die mit der Mitgliedschaft in bestimmten Gemeindebehörden und Kontrollorganen unvereinbar sind.(10)
§ 10(11)
§ 11 Amtscharakter
1 Die Behördemitglieder sind im allgemeinen nebenamtlich tätig.
2 Der Gemeinde steht es indessen frei, für einzelne Posten das Vollamt einzuführen.
§ 12 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt vier Jahre, sofern nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.
2 ...(12)
§ 12a(13) Beginn der Amtsperioden
1 Für die folgenden Behörden beginnen die Amtsperioden zu folgenden Zeitpunkten:
a. | für die Gemeinderäte, die Gemeindepräsidien, die Einwohnerräte und die Gemeindekommissionen am 1. Juli der Jahre 2004, 2008 usw.; |
b. | für die Schulräte am 1. August der Jahre 2004, 2008 usw.; |
c. | für die Sozialhilfebehörde am 1. Januar der Jahre 2005, 2009 usw. |
2 Für die Behörden und Organe gemäss den §§ 93, 95, 97, 98, 101, 104 Absatz 1 und 106 beginnen die Amtsperioden am 1. Juli der Jahre 2004, 2008 usw.
3 Die Gemeinden können durch Reglement vorsehen, dass
a. | die Amtsperioden aller oder einzelner der Behörden und Organe gemäss Absatz 2 am 1. Januar der Jahre 2005, 2009 usw. beginnen; |
b. | die Amtsperiode der einzelnen Sitze in der Rechnungsprüfungskommission zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt. |
4 Ist eine Behörde das Wahlorgan einer anderen Behörde, so nimmt sie deren Wahl in der Zusammensetzung gemäss derjenigen Amtsperiode vor, für die sie die Behörde wählt.
§ 13 * Rücktritt vom Amt
Tritt ein Mitglied einer Behörde, welche nicht durch Urnenwahl bestellt wird, vor oder während der Amtsdauer zurück, so sorgt der Gemeinderat für geeignete Bekanntmachnung des Rücktritts und Durchführung einer allfälligen Ersatzwahl innert nützlicher Frist.
§ 14(14) Haftung
1 Die Haftung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008(15).
2 Die Haftung der Mitglieder der Vormundschaftsbehörden richtet sich nach Art. 426 ZGB.
§ 15 Disziplinarrecht
1 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen untersteht jede Gemeindebehörde in disziplinarrechtlicher Hinsicht einer Aufsichtsinstanz.
2 Die Aufsichtsinstanz überprüft die Amtsführung einzelner Behördemitglieder oder des Gesamtkollegiums, wenn diese Gegenstand einer Beschwerde bildet oder wenn auf Grund eigener Wahrnehmungen Zweifel an der ordnungsgemässen Amtsführung entstehen.
3 Liegt eine Pflichtverletzung vor, so verhängt die Aufsichtsinstanz je nach dem Verschulden die gebotenen Disziplinarmassnahmen. Ein Disziplinarverfahren kann auch angehoben werden, wenn das Behördemitglied wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens des Amtes unwürdig geworden ist.
4 Disziplinarmassnahmen sind
1. | Verweis |
2. | Geldbusse bis 1000 Fr.* |
3. | Abberufung vom Amt. |
5 Als Disziplinarmassnahme gegen eine Gesamtbehörde ist nur der Verweis zulässig.
6 Gegen Disziplinarverfügungen der Aufsichtsinstanz kann innert 10 Tagen verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden(16). Die Beschwerde ist auch gegen Verweise zulässig.
§ 16 Konstituierung
1 Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.
2 Durch Gemeindereglement wird bestimmt, ob die Protokolle durch ein Mitglied der Behörde oder durch Gemeindeangestellte zu führen sind.*
3 Jede Gemeindebehörde regelt die in ihrem Bereich notwendigen Stellvertretungen selbständig.(17)
§ 17 Sitzungen
1 Die Gemeindebehörden setzen ihre ordentlichen Sitzungen unter Beachtung allfälliger, für die Behörde geltender gesetzlicher Vorschriften selbständig fest.
2 Ein Drittel der Mitglieder kann für bestimmte Geschäfte eine ausserordentliche Sitzung verlangen.
§ 18 Öffentlichkeit der Sitzungen*
1 ...(18)
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Einwohnerrat.
§ 19 Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse der Gemeindebehörden sind in der Regel an Sitzungen zu fassen.
2 Die Behörde ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei besonderen Verhältnissen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.
3 und 4 ...(19)
§ 19a(20) Abstimmungen
1 Abstimmungen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliesst.
2 Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
§ 19b(21) Wahlen
1 Wahlen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliesst. Vorbehalten bleibt § 118 Absatz 2.
2 Wahlen sind nach dem Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Für die Ermittlung des Ergebnisses, die Nachwahl und die Ersatzwahl gelten die §§ 28, 29 bzw. 31 des Gesetzes über die politischen Rechte. Eine Nachwahl findet sofort statt.
3 Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch das Los entschieden. Dieses wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gezogen.
§ 20 Vorladungen
1 Jedermann ist verpflichtet, auf Vorladung hin zur angegebenen Zeit an der Sitzung einer Gemeindebehörde zu erscheinen.
2 Unentschuldigte Nichtbefolgung der Vorladung und ungebührliches Benehmen an der Sitzung können von der Behörde mit Ordnungsbussen geahndet werden.*
3 Wer einer Vorladung auch nach Belegung mit einer Ordnungsbusse nicht Folge leistet, kann polizeilich vorgeführt werden, sofern dies zur Durchführung von behördlichen Beschlüssen als erforderlich und angemessen erscheint.
§ 21 Schweigepflicht
1 Die einzelnen Behördemitglieder sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheim zu halten, sofern das öffentliche oder ein privates Interesse dies erfordert.
2 Wo die Sitzungen nicht öffentlich sind, dürfen Äusserungen und Stellungnahmen nicht an Aussenstehende bekanntgegeben werden.
§ 22 Ausstandspflicht
1 Behördemitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.*
2 Der Regierungsrat kann im Einzelfall oder durch allgemeine Verordnung Ausnahmen von der Ausstandspflicht bewilligen, wenn bei deren Beachtung die Beschlussfähigkeit der Behörde in Frage gestellt würde.
§ 23 * Unterzeichnung
1 Verfügungen einer Gemeindebehörde sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin sowie vom Schreiber oder von der Schreiberin zu unterzeichnen.
2 Die Unterzeichnung der übrigen Schriftstücke regelt jede Behörde für ihren Bereich selbständig.
§ 24 Protokollführung
1 Über sämtliche Sitzungen der Gemeindebehörden ist Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Schreiber oder der Schreiberin der Behörde, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen.*
2 Jedes Behördemitglied kann verlangen, dass seine vom Mehrheitsbeschluss abweichende Stellungnahme im Protokoll festgehalten wird.
3 Das Protokoll ist von der vorsitzenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen.*
§ 25 Protokollgenehmigung
1 Das Protokoll ist in der Regel an der folgenden Sitzung zu verlesen oder den Behördemitgliedern zur Durchsicht zu unterbreiten. Es kann ihnen auch in Abschrift zugestellt werden. Von dieser Möglichkeit dürfen indessen Behörden, die sich in einem wesentlichen Umfange mit privaten Verhältnissen befassen müssen, nicht Gebrauch machen.
2 Das Protokoll ist in einer der folgenden Sitzungen zu genehmigen.
3 Über Berichtigungen entscheidet die Behörde.
II. Gemeindeangestellte*
§ 26 * Begriff
1 Gemeindeangestellte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen.
2 Die Gemeinde kann ihre Angestellten auf Amtsdauer wählen, öffentlich-rechtlich anstellen oder in besonderen Fällen mit ihnen einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen.
3 Für die Lehrerinnen und Lehrer gelten die Bestimmungen des Bildungsgesetzes(22), des Personalgesetzes(23) und der sich auf diese Gesetze stützenden Erlasse.(24)
§ 26a(25) Personalreglement
Die Gemeinden erlassen ein Personalreglement.
§ 27-29(26)
§ 30(27) Haftung
Die Haftung der Gemeindeangestellten richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008(28).
§ 31 Schweige- und Ausstandspflicht
1 Für die Gemeindeangestellten gilt dieselbe Schweigepflicht wie für die Behördemitglieder (§ 21).*
2 Ebenso gilt für die Gemeindeangestellten die Ausstandspflicht gemäss § 22, sofern es sich nicht bloss um ausführende Arbeiten handelt. Weitere Ausnahmen von der Ausstandspflicht kann der Regierungsrat beschliessen.*
§ 32(29) Sanktionen
1 Bestehen in der Gemeinde keine Vorschriften über Sanktionen gegenüber Gemeindeangestellten, die ihre Pflichten verletzt haben, gilt § 15 Absätze 3 und 4 analog.
2 Aufsichtsinstanz ist der Gemeinderat.
§ 32a(30) Schweigepflicht Dritter
1 Dritte, die zur Erfüllung von Aufgaben beigezogen werden, sowie deren beauftragte oder angestellte Personen unterliegen derselben Schweigepflicht wie die Gemeindeangestellten.
2 Personen gemäss Absatz 1, die die Schweigepflicht verletzen, werden mit Haft oder Busse bis zu 10'000 Fr. bestraft.
3 Das Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung(31).(32)
C.(33)
§ 33(34)
D.(35) Zusammenwirken von Gemeinden
§ 34(36) Arten
1 Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden
a. | Verträge abschliessen; |
b. | gemeinsame Amtsstellen, Kommissionen oder Behörden einsetzen; |
c. | Zweckverbände oder Anstalten gründen. |
2 Zweckverbände und Anstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit.
I.(37) Gemeinsame Organe
§ 34a(38) Gemeinsame Kommissionen
Mehrere Gemeinden können
a. | durch Vertrag eine gemeinsame, ständige, beratende Kommission einsetzen; |
b. | durch die Gemeinderäte eine gemeinsame, nichtständige, beratende Kommission einsetzen. |
§ 34b(39) Gemeinsame Behörden
1 Mehrere Gemeinden können durch Vertrag anstelle der eigenen Behörde gemäss den §§ 91, 92, 93, 95 oder 97 eine gemeinsame Behörde einsetzen.
2 Eine gemeinsame Behörde kann nur mit basellandschaftlichen Gemeinden eingesetzt werden.
3 Die gemeinsame Behörde übt dieselben Aufgaben und Befugnisse aus wie die vormals gemeindegeigenen und untersteht denselben Bestimmungen.
II.(40) Zweckverbände
§ 34c(41) Zweckverbände mit ausserkantonalen Gemeinden
1 Basellandschaftliche Gemeinden dürfen Zweckverbänden beitreten, die unter ausserkantonalem Recht stehen.
2 Ausserkantonale Gemeinden dürfen Zweckverbänden beitreten, die unter basellandschaftlichem Recht stehen.
3 Der Regierungsrat kann im Falle von Absatz 1 den Beitritt aus übergeordneten kantonalen Interessen ausnahmsweise untersagen.
§ 34d(42) Statuten
1 Die Statuten des Zweckverbandes enthalten alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.
2 Die Statuten können die Übertretung ihrer Vorschriften unter Strafe stellen und dabei Bussen bis 1'000 Fr. vorsehen. Die Durchführung des Strafverfahrens obliegt dem Gemeinderat des Ortes der Übertretung.
3 Statuten und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen aller beteiligten Gemeinden. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten.
§ 34e(43) Organe
1 Oberstes Organ des Zweckverbandes ist die Versammlung der Gemeindedelegierten.
2 Der Gemeinderat ist das Wahlorgan für die Gemeindedelegierten. Die Gemeinden können durch Reglement ein anderes Wahlorgan festlegen.
3 Die Statuten können weitere Organe vorsehen. In diesem Fall bezeichnen die Statuten deren Aufgaben sowie dasjenige Organ, das den Zweckverband vertritt.
§ 34f(44) Verordnungkompetenz
1 In den Statuten kann der Zweckverband ermächtigt werden, ausführende Verordnungen zu bestimmten Sachgebieten zu erlassen.
2 Im Falle von Gebührenverordnungen bezeichnen die Statuten die gebührenpflichtigen Leistungen, den Kreis der gebührenpflichtigen Personen sowie den Gebührenrahmen.
§ 34g(45) Verfügungskompetenz
1 In den Statuten kann der Zweckverband ermächtigt werden, Verfügungen zu erlassen.
2 Für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
§ 34h(46) Zweckverbandsangestellte
1 Der Zweckverband kann seine Angestellten öffentlich-rechtlich anstellen oder mit ihnen einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen.
2 Die Zweckverbandsangestellten unterstehen derselben Haftung sowie derselben Schweige- und Ausstandspflicht wie die Gemeindeangestellten.(47)
§ 34i(48) Beizug Dritter
1 Der Zweckverband kann zur Erfüllung von Aufgaben Dritte beiziehen. Dabei hat er mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass diese die Schweigepflicht einhalten.
2 Der Erlass von Verfügungen kann nicht an Dritte übertragen werden.
§ 34k(49) Rechnungsprüfung
1 Der Zweckverband bestellt eine Rechnungsprüfungskommission. Die Statuten regeln die Mitgliederzahl und das Wahlorgan.
2 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die gesamte Rechnungslegung(50) des Zweckverbandes. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach den §§ 99 und 100.
3 Sie erstattet der Delegiertenversammlung sowie den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden schriftlich Bericht.
§ 34l(51) Geltung für Anstalten
Für die Anstalten gelten die Bestimmungen über die Zweckverbände sinngemäss.
Dritter Abschnitt: Die Einwohnergemeinden
A. Allgemeine Bestimmungen*
§ 35(52) Zugehörigkeit zu den Verwaltungsbezirken*
Die Einwohnergemeinden gehören wie folgt zu den Verwaltungsbezirken:*
a. | Verwaltungsbezirk Arlesheim * | ||
1. | Aesch | 9. | Münchenstein |
2. | Allschwil | 10. | Muttenz |
3. | Arlesheim | 11. | Oberwil |
4. | Biel-Benken | 12. | Pfeffingen |
5. | Binningen | 13. | Reinach |
6. | Birsfelden | 14. | Schönenbuch |
7. | Bottmingen | 15. | Therwil |
8. | Ettingen | ||
b. | Verwaltungsbezirk Laufen * | ||
1. | Blauen | 8. | Liesberg |
2. | Brislach | 9. | Nenzlingen |
3. | Burg im Leimental | 10. | Roggenburg |
4. | Dittingen | 11. | Röschenz |
5. | Duggingen | 12. | Wahlen |
6. | Grellingen | 13. | Zwingen |
7. | Laufen | ||
c. | Verwaltungsbezirk Liestal * | ||
1. | Arisdorf | 8. | Lausen |
2. | Augst | 9. | Liestal |
3. | Bubendorf | 10. | Lupsingen |
4. | Frenkendorf | 11. | Pratteln |
5. | Füllinsdorf | 12. | Ramlinsburg |
6. | Giebenach | 13. | Seltisberg |
7. | Hersberg | 14. | Ziefen |
d. | Verwaltungsbezirk Sissach * | ||
1. | Anwil | 8. | Hemmiken |
2. | Böckten | 9. | Itingen |
3. | Buckten | 10. | Känerkinden |
4. | Buus | 11. | Kilchberg |
5. | Diepflingen | 12. | Läufelfingen |
6. | Gelterkinden | 13. | Maisprach |
7. | Häfelfingen | 14. | Nusshof |
15. | Oltingen | 23. | Tenniken |
16. | Ormalingen | 24. | Thürnen |
17. | Rickenbach | 25. | Wenslingen |
18. | Rothenfluh | 26. | Wintersingen |
19. | Rümlingen | 27. | Wittinsburg |
20. | Rünenberg | 28. | Zeglingen |
21. | Sissach | 29. | Zunzgen |
22. | Tecknau | ||
e. | Verwaltungsbezirk Waldenburg* | ||
1. | Arboldswil | 9. | Lauwil |
2. | Bennwil | 10. | Liedertswil |
3. | Bretzwil | 11. | Niederdorf |
4. | Diegten | 12. | Oberdorf |
5. | Eptingen | 13. | Reigoldswil |
6. | Hölstein | 14. | Titterten |
7. | Lampenberg | 15. | Waldenburg |
8. | Langenbruck | ||
§ 36(53)
§ 36a(54) Zusammenschluss
1 Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können sich durch Vertrag zu einer neuen Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
2 Auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses hin
a. | enden die Amtsperioden der bisherigen Behörden und beginnen diejenigen der neuen Behörden für den Rest der laufenden Amtsperioden, |
b. | sind die Rechte und Pflichten aus bisherigem Zusammenwirken gemäss § 34 Absatz 1 aufgehoben, |
c. | gehen die übrigen bisherigen Rechte und Pflichten auf die neue Einwohnergemeinde über. |
3 Jede am Zusammenschluss beteiligte Einwohnergemeinde einigt sich mit den Einwohnergemeinden, mit denen sie gemäss § 34 Absatz 1 bisher zusammengewirkt hat, über die Nebenfolgen der Aufhebung gemäss Absatz 2 Buchstabe b (kurz: Nebenfolgenvertrag).
4 Kommt keine Einigung zustande, führt die zuständige Direktion ein Einigungsverfahren durch. Ist dieses erfolglos, regelt der Regierungsrat die Nebenfolgen. Sein Entscheid ist endgültig.
§ 37 Gebiet der Einwohnergemeinde
1 Die Einwohnergemeinde umfasst das in den genehmigten Plänen festgelegte Gebiet. Wo keine genehmigten Pläne bestehen, gilt die ausgemarkte Grenze.
2 Auf ihrem Gebiet kommt der Einwohnergemeinde die Gebietshoheit zu.
§ 38 * Grenzänderung, Grenzbereinigung
1 Einwohnergemeinden können ihre gemeinsame Grenze mit Genehmigung des Landrates ändern oder sie mit Genehmigung des Regierungsrates bereinigen.
2 Grenzänderungen sind flächengleiche oder -ungleiche Gebietsabtausche von mehr als insgesamt 10 Hektaren.
3 Grenzbereinigungen sind flächengleiche oder -ungleiche Gebietsabtausche bis zu insgesamt 10 Hektaren.
4 Der Landrat kann eine flächengleiche Grenzbereinigung bis zu insgesamt 10 Hektaren anordnen, sofern sie sich aufgrund der für die Vermessung und die Planung geltenden Vorschriften aufdrängt und sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen können.
§ 39(55) Angehörige der Einwohnergemeinde
Angehörige der Einwohnergemeinde sind sämtliche Personen, die in ihr Niederlassung haben.
B. Aufgaben und Befugnisse
§ 40 Aufgaben der Einwohnergemeinde
1 Der Einwohnergemeinde kommen im eigenen Wirkungskreis insbesondere die folgenden Aufgaben zu:
1. | Sie dient der allgemeinen Wohlfahrt. |
2. | Sie handhabt die Gemeindepolizei(56). |
3. | Sie gibt sich im Rahmen der Gesetzgebung die zweckdienliche Organisation und bestellt die Behörden, die Kontroll- und die Hilfsorgane. |
4.(57) | Sie führt einen auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalt. |
2 Die Einwohnergemeinde erfüllt ferner alle Aufgaben, die ihr durch den Bund oder den Kanton übertragen werden.
3 Hat sich eine Bürgergemeinde gemäss § 134 aufgelöst, so übernimmt die Einwohnergemeinde die Aufgaben der Bürgergemeinde.
§ 41 Wohlfahrtspflege
Die Wohlfahrtspflege umfasst die Erstellung und den Unterhalt der dem Gemeinwohl dienenden baulichen Anlagen, die Unterstützung und Betreuung der wirtschaftlich Schwachen und Gefährdeten sowie die übrigen Massnahmen, die geeignet sind, den Zustand der Bevölkerung in geistiger, sittlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu heben. Dazu gehören unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts insbesondere
1. | das Schulwesen |
2. | das Fürsorgewesen |
3. | das Strassenwesen |
4. | das Gesundheitswesen |
5. | die Kehrichtbeseitigung |
6. | die Wasserversorgung |
7. | die Abwasserbeseitigung. |
§ 42 Gemeindepolizei(58)
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts umfasst die Gemeindepolizei(59) namentlich die folgenden Zweige:
1. | die Ordnungs- und Sittenpolizei; |
2. | die Gesundheitspolizei; |
3. | die Feuerpolizei; |
4. | die Flurpolizei; |
5. | die Sicherheitspolizei, wenn Leben und Eigentum durch Naturgewalten oder durch mangelhaft unterhaltene Bauten und Einrichtungen bedroht werden; |
6.(60) | die Gewerbepolizei. |
2 Der Gemeindepolizei(61) obliegen ferner die Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen sind.
§ 43 Verhältnis zur Kantonspolizei
1 Kantonspolizei und Gemeindepolizei(62) unterstützen sich gegenseitig.
2 Die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen ist in erster Linie Sache der Kantonspolizei.
§ 44 Aufgaben der einzelnen Zweige der Gemeindepolizei(63)
1 Die Ordnungs- und Sittenpolizei bezweckt die Verhinderung, Beseitigung und Ahndung ordnungs- und sittenwidriger Zustände und Verhaltensweisen, sofern die Öffentlichkeit davon in Mitleidenschaft gezogen wird. Insbesondere obliegen ihr
1. | der Schutz der Bevölkerung vor Unfug, Lärm und anderen nachteiligen Einwirkungen |
2. | das Einschreiten gegen anstössiges, die gute Sitte verletzendes Benehmen |
3. | der Schutz der öffentlichen Einrichtungen (Wege, Strassen, Anlagen, Gebäude usw.) vor Beeinträchtigungen irgendwelcher Art und vor ordnungswidrigem Gebrauch |
4. | der Ordnungsdienst bei öffentlichen Anlässen. |
2 Die Ordnungs- und Sittenpolizei schreitet ferner ein bei Familien-, Nachbar-und Wirtschaftsstreitigkeiten, wenn dadurch Unbeteiligte gestört werden oder wenn Gefahr besteht, dass die Beteiligten tätlich werden oder in eine unzumutbare Lage geraten.
3 Für die Handhabung der Gesundheits- und der Feuerpolizei sind die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen massgebend.
4 Der Flurpolizei obliegen die Bekämpfung des Feld- und Gartenfrevels sowie die Anordnung und gegebenenfalls die Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge im Kulturland.
§ 45 Gemeindeordnung
1 Die Einwohnergemeinde erlässt eine Gemeindeordnung. Diese regelt die grundlegende Organisation der Einwohnergemeinde.*
2 Änderungen der Gemeindeordnung, die die Behördenorganisation oder das Wahlverfahren betreffen, können nur auf eine neue Amtsperiode hin eingeführt werden und sind spätestens sechs Monate vor deren Beginn zu beschliessen.(64)
3 Gemeinsame Behörden können während der Amtsperiode eingeführt werden. Die Amtsperiode der vormals gemeindeeigenen Behörden endet auf den Zeitpunkt der Einführung der gemeinsamen Behörde hin. Deren erste Amtsperiode dauert bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.(65)
4 Sie können während der Amtsperiode aufgehoben werden. Ihre Amtsperiode endet auf den Zeitpunkt ihrer Aufhebung hin. Die erste Amtsperiode der gemeindeeigenen Behörden dauert bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.(66)
§ 46 Gemeindereglemente*
1 Die Einwohnergemeinde erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen oder zweckdienlichen Reglemente.
2 Die Reglemente enthalten alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.(67)
§ 46a(68) Bussen
1 Die Reglemente und Verordnungen können Übertretungen ihrer Vorschriften unter Strafe stellen. Darin können folgende Bussenhöhen angedroht werden:
a. | in Reglementen bis 5'000 Fr., |
b. | in Verordnungen bis 2'500 Fr. |
2 Die Höhe der gestützt auf dieses Gesetz ausgesprochenen Ordnungsbussen beträgt höchstens 1'000 Fr.
3 Für Strafen gegen Jugendliche sind die Art. 21 - 24 JStG sinngemäss anwendbar. Die maximale Bussenhöhe beträgt 1'000 Fr.(69)
§ 46b(70) Publikation der Gemeindeerlasse
1 Die Gemeinden und die Zweckverbände publizieren ihre Erlasse in geeigneter Weise.
2 Das Gemeindereglement bzw. die Statuten regeln die Einzelheiten.
C. Die Organisation der Einwohnergemeinde
I. Die ordentliche Gemeindeorganisation
1. Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung
a. Grundsätzliches
§ 47 Befugnisse der Gemeindeversammlung
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Urnenabstimmung sowie derjenigen über die behördlichen Finanzkompetenzen stehen der Gemeindeversammlung die folgenden, nicht übertragbaren Befugnisse zu:*
1. | Erlass der Gemeindeordnung; |
2. | Erlass der Gemeindereglemente sowie der zugehörigen Pläne;* |
3. | Festsetzung der Vergütungen an die Behördemitglieder;* |
4. | Beschlussfassung über Grenzänderungen sowie Grenzbereinigungen von mehr als insgesamt 60 Aren;* |
4bis.(71) | Kenntnisnahme des Aufgaben- und Finanzplanes; |
5.(72) | Beschlussfassung über das Budget; |
6. | Festsetzung des Steuerfusses; |
7. | Beschlussfassung über Sondervorlagen;* |
7.bis | Genehmigung von Erschliessungsprojekten;(73) |
8. | Beschlussfassung über Erwerb und Veräusserung von Grundstücken; |
9. | ...(74) |
10. | Beschlussfassung über die Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde;* |
11.(75) | Beschlussfassung über Nachtragskredite; |
12. | ...(76) |
13.(77) | Beschlussfassung über die Beteiligung der Gemeinde an privaten, öffentlichen oder gemischten Unternehmungen; |
14. | ...(78) |
14bis.(79) | Genehmigung von Verträgen mit reglementswesentlichem Inhalt; |
14ter.(80) | Genehmigung von Verträgen mit anderen Gemeinden über die Einsetzung gemeinsamer Amtsstellen, gemeinsamer, ständiger, beratender Kommissionen oder gemeinsamer Behörden; |
14quater(81). | Genehmigung der Statuten von Zweckverbänden und Anstalten; |
15.(82) | Genehmigung der Jahresrechnung; |
16.(83) | Oberaufsicht über alle Gemeindebehörden und Verwaltungszweige; |
17. | Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung(84);* |
17bis.(85) | Auftrag an den Gemeinderat zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde; |
18.(86) | Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde sowie Genehmigung der Nebenfolgenverträge; |
19. | Beschlussfassung über die Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde;(87) |
20. | Beschlussfassung über die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde;(88) |
21. | Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens.(89) |
2 Durch Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen.*
§ 48* Obligatorisches Referendum
Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung unterliegen der Urnenabstimmung:
a. | die Gemeindeordnung sowie deren Änderungen, |
abis.(90) | der Vertrag über eine gemeinsame Behörde |
b.(91) | der Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde; |
c. | die Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde, |
d. | die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde, |
e. | die Grenzänderungen, |
f. | die Änderung des Gemeindenamens. |
§ 49* Fakultatives Referendum
1 Ein Beschluss der Gemeindeversammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies zehn Prozent der Stimmberechtigten verlangen. Bei mehr als 5000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
2 Das Begehren ist innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung einzureichen.
3 Vom Referendum sind ausgenommen:
a.(92) | Beschlüsse über Voranschlag, Nachtragskredite zum Budget, Rechnung und Steuerfuss; |
b. | Wahlen; |
c. | Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung(93); |
d. | Ablehnungsbeschlüsse; |
e. | Verfahrensbeschlüsse (Protokollgenehmigung, Behandlungsreihenfolge, Eintreten, Rückweisung, Kenntnisnahme, Erheblicherklärung und dgl.). |
§ 49a (94) Initiative auf Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können das nichtformulierte Begehren auf Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation stellen. Bei mehr als 5000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
2 Die Einzelheiten der Initiative richten sich nach den §§ 122 Absatz 4 und 123. Zuständig anstelle des Einwohnerrates ist die Gemeindeversammlung.
3 Bei der Behandlung des Initiativbegehrens findet keine Erheblicherklärung (§ 68 Absatz 4) statt.
§ 49b (95) Initiative auf Gründung einer Bürgergemeinde
1 Fünfzig mündige Bürger und Bürgerinnen oder hundert Stimmberechtigte der Einwohnergemeinde können dem Gemeinderat das Begehren stellen, die Urnenabstimmung über die Gründung einer Bürgergemeinde durchzuführen.
2 Der Gemeinderat kann die Urnenabstimmung auch von sich aus durchführen.
§ 50 Zuständigkeit bei Gemeindewahlen
1 Der Gemeinderat, der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Gemeindeversammlungspräsident oder die Gemeindeversammlungspräsidentin sowie die Gemeindekommission werden durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.*
2 Bei allen übrigen Wahlen bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
§ 51 Verfahren bei Urnenwahl
1 Ist eine Behörde der Einwohnergemeinde an der Urne zu wählen, so bestimmt die Gemeindeordnung, ob das Mehrheits- oder das Verhältniswahlverfahren anzuwenden ist.(96)
2 Muss ein Behördemitglied einer anderen Gemeindebehörde angehören, so ist es durch die abordnende Behörde zu bestimmen.
3 Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Behörde auf mehrere Gemeinden (Sekundarschulpflegen), so kann die einzelne beteiligte Gemeinde nach dem Proporzverfahren wählen, wenn ihr mindestens drei Sitze zustehen.(97)
4 Bestehen über die Wahlvoraussetzungen Sondervorschriften, so ist nur das Majorzverfahren zulässig
5 ...(98)
§ 52(99) Ergänzende Bestimmungen
1 ...(100)
2 ...(101)
b. Die Durchführung der Gemeindeversammlung
§ 53 Öffentlichkeit *
1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
2 Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen unter Vorbehalt von § 62 Absatz 1 das Wort nicht ergreifen.
3 Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.(102)
§ 53a(103) Anwesenheit
Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen haben die Stimmberechtigten ihre Mitwirkungsrechte mündlich, persönlich und an der Versammlung selbst auszuüben.
§ 54 * Einberufung
1 Der Gemeinderat beruft die Gemeindeversammlung ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Er hat die Gemeindeversammlung zudem einzuberufen, wenn dies fünf Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts verlangen.
3 Die verlangte Gemeindeversammlung ist innerhalb eines halben Jahres durchzuführen. Sie ist so anzusetzen, dass der Zweck des Geschäfts nicht vereitelt wird.
§ 55 * Öffentliche Bekanntmachung
Zu jeder Gemeindeversammlung ist mindestens 10 Tage vorher in der durch Gemeindereglement vorgesehenen Form einzuladen.
§ 56 Vorbereitung; Orientierung der Stimmberechtigten
Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor und stellt zu jedem Gegenstand Antrag. Durch Gemeindereglement wird bestimmt, wie die Anträge des Gemeinderates den Stimmberechtigten bekanntzugeben sind.*
§ 57 Geschäftsverzeichnis
1 Über die an der Versammlung zu behandelnden Geschäfte stellt der Gemeinderat ein Verzeichnis auf. Dieses ist den Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Einladung zur Gemeindeversammlung bekanntzugeben.
2 Ergibt sich nach der Zustellung der Einladung, dass weitere Geschäfte von der Gemeindeversammlung zu behandeln sind, so kann der Gemeinderat ausnahmsweise Nachträge zum Geschäftsverzeichnis unterbreiten. Diese müssen spätestens vier Tage vor der Versammlung im Besitze der Stimmberechtigten sein.
3 Über Gegenstände, die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 58 Versammlungsleitung
1 Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin eröffnet und leitet die Versammlung.*
2 Zu Beginn der Versammlung bestimmt er bzw. sie eine oder mehrere Personen für das Stimmenzählen.*
3 Er bzw. sie sorgt für Ruhe und Ordnung. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie Personen, die die Verhandlungen stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären. Fehlbaren kann er bzw. sie eine Ordnungsbusse auferlegen.*
§ 59 * Protokoll
1 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin führt das Protokoll der Versammlung. Der Gemeinderat kann eine andere Person mit der Protokollierung beauftragen.
2 Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen.(104)
3 Es steht allen Stimmberechtigten spätestens 10 Tage vor der nächsten Gemeindeversammlung zur Einsicht offen.(105)
§ 60 Genehmigung des Protokolls
1 Vor der Behandlung der übrigen Geschäfte lässt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin das Protokoll der letzten Gemeindeversammlung genehmigen.*
2 Die Gemeindeversammlung beschliesst, wie das Protokoll den Stimmberechtigten vor der Genehmigung zur Kenntnis gebracht wird.
3 Über Berichtigungen entscheidet die Versammlung.
§ 61 Bereinigung des Geschäftsverzeichnisses
1 Nach der Genehmigung des Protokolls stellt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin das Geschäftsverzeichnis zur Diskussion.*
2 Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so lässt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin darüber abstimmen.*
3 Der Gemeinderat kann bei der Bereinigung des Geschäftsverzeichnisses ein Geschäft zurücknehmen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die Rücknahme ist unzulässig, wenn dadurch die Fristen gemäss den §§ 54 Absatz 3 oder 68 Absätze 4 oder 5 verletzt würden.(106)
4 Das bereinigte Geschäftsverzeichnis ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.
§ 62 Erläuterungen des zu behandelnden Geschäftes
1 Die zur Beratung stehende Vorlage wird zunächst vom Gemeinderat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeitern bzw. Sachbearbeiterinnen ohne Stimmrecht erteilt werden.*
2 Ist die Vorlage auch von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsident bzw. Präsidentin oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. Liegt ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.*
§ 63 Eintretensdebatte
1 Es steht jedem bzw. jeder Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen.*
2 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.
§ 64 Beratung der Vorlage
1 Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die freie Beratung. Diese ist unter Vorbehalt von Absatz 2 fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Diskussion für geschlossen.*
2 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen, nachdem der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin noch einmal Gelegenheit gegeben hat, sich zum Wort zu melden. Wer das Wort vor der Abstimmung verlangt hat, darf in jedem Fall noch reden. Wird dabei ein Änderungsantrag gestellt, darf jeder oder jede Stimmberechtigte das Wort wieder verlangen.*
§ 65 Anträge zur Vorlage
1 Jeder bzw. jede Stimmberechtigte hat das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge auf inhaltliche Änderung, auf Rückweisung an den Gemeinderat oder auf Überweisung an eine Kommission zu stellen.(107)
1bis Rückkommensanträge nach erfolgter Schlussabstimmung sind unzulässig.(108)
2 Unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 muss über jeden Antrag abgestimmt werden.
3 Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, z.B. ein Antrag auf Verschiebung, Rückweisung oder Überweisung an eine Kommission, so wird die Beratung bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.
4 Der Gemeinderat kann die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss. Das Geschäft ist in diesem Fall an einer der nächsten Gemeindeversammlungen nochmals vorzulegen.
§ 66(109) Abstimmungen
1 Abstimmungen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.
2 Die Mitglieder des Gemeinderates können mitstimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Rechnungsabnahme und über die Oberaufsicht.
3 Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin den Stichentscheid. Darf er oder sie nicht mitstimmen, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
§ 67 Abstimmungsfolge
1 Stehen sich mehrere Änderungsanträge gegenüber, so bestimmt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Abstimmungsfolge. Wird die Anordnung bestritten, so entscheidet die Gemeindeversammlung.*
2 Die Änderungsanträge sind vor dem bereinigten Hauptantrag ins Mehr zu setzen. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Gemeinderates oder, sofern der Anstoss von den Stimmberechtigten kommt, derjenige der Antragsteller und Antragstellerinnen.*
§ 67a(110) Schlussabstimmung an der Urne
Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschliessen kann, dass die Schlussabstimmung über die Vorlage an der Urne stattfindet.
§ 67b(111) Wahlen
1 Wahlen zur Bestellung eines Sitzes sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.
2 Wahlen zur Bestellung mehrerer Sitze sind geheim durchzuführen, sofern mehr Personen kandidieren als Sitze zu bestellen sind.
3 Die Mitglieder des Gemeinderates können mitwählen. Ausgenommen sind Wahlen von Kontrollorganen.
§ 67c(112) Wahlverfahren
1 Wahlen sind nach dem Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Für die Ermittlung des Ergebnisses, die Nachwahl und die Ersatzwahl gelten die §§ 28, 29 bzw. 31 des Gesetzes über die politischen Rechte(113). Eine Nachwahl findet sofort statt.
2 Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch das Los entschieden. Dieses wird durch den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin gezogen.
§ 68 Selbständige Anträge von Stimmberechtigten*
1 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen.*
2 Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. Ist dies geschehen, so setzt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung hievon in Kenntnis.*
3 ...(114)
4 Der Gemeinderat arbeitet eine Vorlage über die Anträge aus. Er kann auch vorerst auf eine Vorlage verzichten und die Anträge an der folgenden Gemeindeversammlung zur Erheblicherklärung unterbreiten.*
5 Er unterbreitet die Vorlage über die Anträge oder über die erheblich erklärten Anträge innerhalb eines halben Jahres der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung. Die Vorlage ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass ihr Zweck nicht vereitelt wird.*
6 Er kann zu jedem Antrag einen Gegenvorschlag unterbreiten.*
§ 69 Anfragen
1 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimmberechtigte auch Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der Gemeindeverwaltung und der von der Gemeinde betriebenen Anstalten verlangen, soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht.*
2 Die Fragen sollen in der Regel noch in derselben Versammlung von einem Behördemitglied oder von einem oder einer Gemeindeangestellten beantwortet werden.*
1.bis (115) Der Gemeindeversammlungspräsident, die Gemeindeversammlungspräsidentin
§ 69a(116) Einführung und Aufgabe
1 Durch die Gemeindeordnung können die Gemeinden das Amt eines Gemeindeversammlungspräsidenten oder einer Gemeindeversammlungspräsidentin einführen. Dem Amt ist eine Stellvertretung beizugeben. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Gemeinderates.
2 Die Mitglieder des Gemeinderates sind nicht in das Amt und seine Stellvertretung wählbar.
3 Der Gemeindeversammlungspräsident oder die Gemeindeversammlungspräsidentin leitet die Gemeindeversammlung.
2. Der Gemeinderat
a. Die Gesamtbehörde
§ 70(117) Verwaltung und Vollzug
1 Der Gemeinderat ist die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde.
2 Er übt alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind.
3 Er vertritt die Einwohnergemeinde.
§ 70a(118) Rechtsetzung
1 Der Gemeinderat ist befugt zum Erlass von
a. | Verordnungen zu Gemeindereglementen; |
b. | Benützungs- und Gebührenverordnungen für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen der Einwohnergemeinde. |
2 Er ist zur Kündigung interkommunaler Verpflichtungen zuständig, sofern diese keine andere Regelung treffen oder sofern sich im Einzelfall nicht die Gemeindeversammlung als zuständig erklärt.
§ 70b(119) Strafverhängung
1 Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss § 81 Absatz 4 beurteilt Verstösse gegen die Reglemente und Verordnungen der Gemeinde.
2 Er verhängt die dort angedrohten Bussen und kann Urteilsgebühren bis 200 Fr. auferlegen.
3 Er kann in einer separaten Verfügung die Herstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten der verurteilten Person anordnen.
§ 71 Prozessführung
1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Führung von Prozessen und für die Erhebung von Rechtsmitteln.*
2 ...(120)
§ 72 Besondere Vollzugsaufgaben
1 Als vollziehender Behörde obliegen dem Gemeinderat insbesondere
1. | der Vollzug der Gemeindereglemente und der Gemeindeversammlungsbeschlüsse |
2. | die Handhabung der Gemeindepolizei(121) |
3. | die Aufsicht über das gesamte Gemeindepersonal. |
2 Im übertragenen Wirkungskreis vollzieht der Gemeinderat die eidgenössischen und die kantonalen Erlasse, soweit deren Vollzug den Einwohnergemeinden übertragen ist.
§ 73 Handhabung der Gemeindepolizei(122)
1 Der Gemeinderat und die einzelnen Gemeinderatsmitglieder können, wenn Gefahr droht, bei der Erfüllung gemeindepolizeilicher(123) Aufgaben die Hilfe von Privatpersonen in Anspruch nehmen.
2 Werden durch ortspolizeiliche Massnahmen Eingriffe in das Privateigentum nötig oder wird die Hilfe von Privatpersonen in Anspruch genommen, so ist die Gemeinde entschädigungspflichtig. Wird jedoch die in Anspruch genommene Person nur in einem zumutbaren geringfügigen Masse belastet, so kann der Gemeinderat von der Ausrichtung einer Entschädigung absehen.
§ 74(124)
§ 75 * Mitgliederzahl
Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder.
§ 76 * Geschäftsgang
1 Der Gemeinderat regelt seinen Geschäftsgang in einer Verordnung.
2 Er kann Geschäftsbereiche ausscheiden sowie seinen Mitgliedern und der Verwaltung eine beschränkte Ausgabenkompetenz einräumen.
§ 77 * Kompetenzübertragung
1 Durch Gemeindereglement können die einzelnen Gemeinderatsmitglieder oder einzelne Amtsstellen ermächtigt werden, bestimmte Verfügungen, ausgenommen die Strafverfügungen, alleine zu erlassen.(125)
2 Gegen diese Verfügungen kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Besondere Rechtsmittelverfahren bleiben vorbehalten.(126)
§ 77a(127) Beizug Dritter
1 Der Gemeinderat kann zur Erfüllung von Aufgaben Dritte beiziehen. Dabei hat er mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass diese die Schweigepflicht einhalten.
2 Der Erlass von Verfügungen kann nicht an Dritte übertragen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Der Erlass von Verfügungen über Gebühren kann an Dritte übertragen werden, sofern durch Reglement die Übertragung sowie die Beschwerdemöglichkeit an den Gemeinderat vorgesehen sind.
§§ 78 und 79(128)
§ 80 Aufsichtsinstanz
Aufsichtsinstanz über den Gemeinderat ist der Regierungsrat.
§ 81 Strafverfahren vor dem Gemeinderat
1 Bevor eine Busse ausgesprochen wird, ist der oder die Verzeigte anzuhören. Diese Bestimmung gilt nicht für Ordnungsbussen.*
2 Erscheint der oder die Verzeigte auf Vorladung hin unentschuldigt nicht, so kann die Busse ohne Anhörung ausgesprochen werden.*
3 Die Busse wird in der Regel vom oder von der Vorsitzenden an der Sitzung mündlich eröffnet. Abwesenden wird die schriftliche Bussenverfügung entweder durch einen oder eine Gemeindeangestellte oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt. In jedem Falle ist eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich.*
3bis Mit Zustimmung des oder der Verzeigten kann die Busse in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden, wobei 100 Franken Busse vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen.(129)
4 Durch Reglement kann vorgesehen werden, dass anstelle des Gemeinderates ein Ausschuss von mindestens zwei Behördemitgliedern zusammen mit einem Protokollführer oder einer Protokollführerin die Einvernahme des oder der Verzeigten durchführt und die Beurteilung gemäss § 70b Absatz 1 vornimmt. Für den Ausschuss gelten die gleichen Verfahrensbestimmungen wie für den Gemeinderat.(130)
5 ...(131)
6 Bei Strafverfahren gegen Jugendliche sind die Grundsätze von Art. 4 JStPO zu beachten.(132)
§ 81a(133) Bussenanerkennungsverfahren
1 Durch Reglement kann das Bussenanerkennungsverfahren vorgesehen werden.
2 Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss § 81 Absatz 4 erlässt gegenüber einer Person, die eine strafbare Verletzung eines Gemeindereglements begangen hat, eine provisorische Bussenverfügung.
3 Wird die Busse samt den Urteilsgebühren innert der gesetzten Frist bezahlt, findet keine Anhörung statt, und die Bussenverfügung wird definitiv und rechtskräftig.
4 Wird die Busse samt den Urteilsgebühren nicht oder nicht vollständig innert der gesetzten Frist bezahlt oder wird sie bestritten, fällt die provisorische Bussenverfügung dahin, und es ist das Verfahren gemäss § 81 durchzuführen.
§ 82(134) Rechtsmittel
1 Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates oder des hiefür bestimmten Ausschusses kann der oder die Betroffene innert 10 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklären. Dieses entscheidet endgültig.
2 Berufungsinstanz bei Strafverfügungen gegen Jugendliche ist das Jugendgerichtspräsidium.(135)
§ 83(136) Wirkung rechtskräftiger Urteile
1 Zuständiges Gericht für die Umwandlung von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen gemäss Artikel 36 Absatz 2 StGB(137) ist das Strafgerichtspräsidium.
1bis Zuständig für die Umwandlung von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen bei Jugendlichen ist das Jugendgerichtspräsidium.(138)
2 Ordnungsbussen werden nicht in Haft oder gemeinnützige Arbeit umgewandelt.
b. Der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin*
§ 84 Wahl
1 Als Gemeindepräsident bzw. Gemeindepräsidentin sind die Mitglieder des Gemeinderates wählbar.*
2 ...(139)
§ 85 Stellung
1 Der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin ist Vorsteher bzw. Vorsteherin der Gemeinde.*
2 Er oder sie übt ausserdem staatliche Funktionen nach Massgabe der Gesetzgebung aus.*
§ 86 Aufgaben des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin*
1 * Als Vorsteher oder Vorsteherin der Gemeinde hat der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin vor allem die folgenden Aufgaben:
1. | Leiten der Gemeindeversammlungen, sofern nicht das Amt eines separaten Gemeindeversammlungspräsidiums eingeführt ist, sowie Leiten der Gemeinderatssitzungen; |
2. | Sicherstellen, dass die Zuschriften an die Gemeinde unverzüglich an das zuständige Gemeindeorgan weitergeleitet werden; |
3. | Überwachen des Vollzugs der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates; |
4. | Wahrnehmen der obersten Vorgesetztenfunktion gegenüber den Gemeindeangestellten und überwachen ihrer Amtsführung, soweit die Gemeindeangestellten nicht einem einzelnen Gemeinderatsmitglied oder einer Spezialbehörde unterstellt sind. |
2 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin handelt für den Gemeinderat, wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind. Wird dadurch der Geschäftskreis eines anderen Gemeinderatsmitgliedes betroffen, so hat er bzw. sie nach Möglichkeit die Massnahmen mit diesem zu besprechen. Er bzw. sie hat dem Gemeinderat in der folgenden Sitzung von den getroffenen Verfügungen Kenntnis zu geben. Der Gemeinderat kann die Präsidialverfügungen aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat.*
3 ...(140)
§ 87 * Stellvertretung
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für jede Amtsperiode einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Dem Vizepräsidium obliegt die Stellvertretung des Gemeindepräsidiums mit dessen sämtlichen Befugnissen für die Dauer der Stellvertretung.
3. Die Gemeindekommission
§ 88 Aufgaben
1 Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden mit der ordentlichen Gemeindeorganisation eine Gemeindekommission einführen.*
2 Die Gemeindekommission berät die Geschäfte der Gemeindeversammlung und stellt ihr Antrag.
3 Die Gemeindekommission kann entweder für sich allein oder in Verbindung mit dem Gemeinderat oder anderen Gemeindebehörden als Wahlbehörde für die nicht durch das Volk zu wählenden Behörden sowie für die Gemeindeangestellten eingesetzt werden.*
4 Die Gemeindeordnung kann der Gemeindekommission eine weitergehende Finanzkompetenz als dem Gemeinderat übertragen. Von dieser darf jedoch die Kommission nur bei Geschäften Gebrauch machen, die ihr vom Gemeinderat vorgelegt werden.
5 ...(141)
§ 89 Mitglieder
1 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Gemeindekommissionsmitglieder.*
2 Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht gleichzeitig der Gemeindekommission angehören.
§ 90 Aufsichtsinstanz
Aufsichtsinstanz über die Gemeindekommission ist die Gemeindeversammlung.
4. Die übrigen Gemeindebehörden
§ 91(142) Schulräte
1 Die Gemeinde legt in der Gemeindeordnung fest:
a. | die Anzahl ihrer Schulräte für Kindergarten, Primarschule und Musikschule; |
b. | die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan für die Schulräte gemäss Buchstabe a; |
c. | das Wahlorgan für die Mitglieder des Schulrates für die Sekundarschule. |
2 Aufsichtsinstanz über die Schulräte ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
§ 92(143) Sozialhilfebehörde
Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Aufgaben der Sozialhilfebehörde gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes(144).
§ 93 Vormundschaftsbehörde
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist der Gemeinderat die Vormundschaftsbehörde.
2 Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden eine besondere Vormundschaftsbehörde einsetzen. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. Ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.*
§ 94 (145)
§ 95 Baubewilligungsbehörde
1 Der Gemeinderat ist die Bewilligungsbehörde, wenn der Einwohnergemeinde das Baubewilligungswesen übertragen ist.*
2 Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden eine besondere Baubewilligungsbehörde einsetzen. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. Ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.*
3 Aufsichtsinstanz über die Bewilligungsbehörde ist der Regierungsrat.
§ 96 (146)
§ 97 (147)
5. Die Kontrollorgane
a. Die Rechnungsprüfungskommission
§ 98 Organ
1 Die Einwohnergemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission.(148)
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan. Der Gemeinderat sowie die Behörden gemäss den §§ 91 - 95 sind als Wahlorgan unzulässig.(149)
3 Die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Behörden gemäss den §§ 91 - 95 dürfen der Rechnungsprüfungskommission nicht angehören.(150)
4 Aufsichtsinstanz über die Rechnungsprüfungskommission ist der Regierungsrat.(151)
§ 99 Aufgaben
1 (152) Die Rechnungsprüfungskommission
a. | prüft die Rechnungslegung der Einwohnergemeinde; |
b. | prüft die Rechnungslegung der interkommunalen Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist; |
c. | kann die Rechnungslegung der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Zweckverbände und Anstalten prüfen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. |
1bis Sie übt ihre Kontrolltätigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.(153)
2 Sie erstattet der Gemeindeversammlung schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis und unterbreitet ihr zugleich ihre Anträge.(154)
3 Die Gemeindeversammlung kann der Rechnungsprüfungskommission auch Einzelgeschäfte finanzieller Natur zur Vorberatung überweisen.
§ 100 Befugnisse
1 Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.*
2 Die Rechnungsprüfungskommission kann in die das Rechnungswesen betreffenden Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige Einsicht nehmen, soweit sie diese zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigt. Sie kann auch jederzeit und unangemeldet Zwischenprüfungen vornehmen. Dieselben Befugnisse stehen dem gemäss Absatz 1 beauftragten Revisionsunternehmen zu. Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren unerlässlich ist, können die Organe und Verwaltungsstellen anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.(155)
3 Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungszweige sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission bzw. dem beauftragten Revisionsunternehmen jede sich auf die Rechnungslegung beziehende Auskunft zu erteilen.(156)
4 Das Nähere über die Tätigkeit der Rechnungsprüfungskommission regelt der Regierungsrat.
b. Die Geschäftsprüfungskommission
§ 101 Organ
1 Die Einwohnergemeinde bestellt eine Geschäftsprüfungskommission.(157)
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan. Der Gemeinderat sowie die Behörden gemäss den §§ 91 - 95 sind als Wahlorgan unzulässig.(158)
3 Die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Behörden gemäss den §§ 91 - 95 dürfen der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.(159)
4 Aufsichtsinstanz über die Geschäftsprüfungskommission ist der Regierungsrat.(160)
§ 102(161) Aufgaben
1 Die Geschäftsprüfungskommission führt für die Gemeindeversammlung die Oberaufsicht über alle Gemeindebehörden und Verwaltungszweige durch.
2 Sie
a. | prüft die Tätigkeit aller Gemeindebehörden sowie der Gemeindeangestellten; |
b. | prüft die Tätigkeit der interkommunalen Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Tätigkeit derer Angestellten; |
c. | kann die Tätigkeit der basellandschaftlichen und ausserkantonalen Zweckverbände und Anstalten prüfen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Tätigkeit derer Angestellten. |
3 Sie prüft, ob die Rechtsnormen generell richtig angewendet und die Gemeindeversammlungsbeschlüsse ordnungsgemäss vollzogen worden sind. Sie prüft nicht die individuelle Richtigkeit.
§ 102a(162) Berichterstattung
1 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung jeweils im ersten Halbjahr Bericht über ihre Feststellungen im vergangenen Jahr.
2 Sie erstattet bei Feststellung schwerer Pflichtverletzung der zuständigen Aufsichtsinstanz Bericht.
§ 103(163) Befugnisse
1 Die Geschäftsprüfungskommission kann in die Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige Einsicht nehmen, soweit sie diese zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigt. Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren unerlässlich ist, können die Organe und Verwaltungsstellen anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.
2 Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungsstellen sind verpflichtet, der Geschäftsprüfungskommission Auskunft zu erteilen.
c.(164) Zusammengelegte Kontrollorgane
§ 103a(165) Zusammenlegung
Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass
a. | die Rechnungsprüfungskommission die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt, |
b. | ein Ausschuss der Gemeindekommission die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission wahrnimmt, |
c. | ein Ausschuss der Gemeindekommission die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt. |
6. Hilfsorgane
a. Die kollegial zusammengesetzten Hilfsorgane
§ 104 Beratende Ausschüsse und Kommissionen
1 Durch Gemeindereglement können die Einwohnergemeinden für einzelne Verwaltungszweige ständige Ausschüsse oder Kommissionen mit ausschliesslich beratender Aufgabe einsetzen.*
1bis Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat kann für besondere Aufgaben nichtständige, beratende Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Nach einer Dauer von vier Jahren ist eine Neuwahl vorzunehmen.(166)
2 ...(167)
3 Aufsichtsinstanz über die beratenden Ausschüsse und Kommissionen ist der Gemeinderat, sofern nicht durch Gemeindereglement oder durch Gemeindeversammlungsbeschluss diese Aufgabe einer anderen Instanz zugewiesen wird.*
§ 105 Besondere Baukommissionen
1 Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat kann für die Ausführung bestimmter Gemeindebauten Baukommissionen bestellen und diesen die Befugnis einräumen, über die bei der Projektgenehmigung noch nicht festgelegten Einzelheiten der Bauausführung zu entscheiden und die Unternehmer zu bestimmen, denen die Bauaufträge zu vergeben sind.
2 Mit Bezug auf die Aufsichtsinstanz gilt § 104 Absatz 3.
§ 106 Wahlbüros
1 Für die Wahlbüros gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte.(168)
2 und 3 ...(169)
4 Aufsichtsinstanz über die Wahlbüros sind die Gemeindepräsidien.(170)
b. die Amtsstellen und das Personal der Einwohnergemeinde
§ 107 Verwaltungsorganisation
1 Die Einwohnergemeinden geben sich ein Verwaltungs- und Organisationsreglement.*
2 Jede Einwohnergemeinde wählt einen Gemeindeschreiber oder eine Gemeindeschreiberin und einen Gemeindekassier oder eine Gemeindekassierin. Die beiden Funktionen können in derjenigen des Gemeindeverwalters oder der Gemeindeverwalterin zusammengefasst werden.*
3 ...(171)
§ 108 Aufgaben des Gemeindeschreibers bzw. der Gemeindeschreiberin*
1 Der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin ist Schriftführer bzw. Schriftführerin der Einwohnergemeinde. Er bzw. sie ist für die ordnungsgemässe Besorgung des Kanzleiwesens verantwortlich, soweit es nicht in den Geschäftskreis eines anderen Gemeindeamtes fällt.*
2 Der Regierungsrat kann mit Bezug auf die Besorgung des Kanzleiwesens nähere Vorschriften erlassen(172).
3 Durch Vereinbarung mit der Bürgergemeinde kann der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin mit der Schriftführung für die Bürgergemeinde beauftragt werden.*
§ 109 Aufgaben des Gemeindekassiers bzw. der Gemeindekassierin*
1 Der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassierin besorgt im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften das Kassenwesen der Einwohnergemeinde. Er bzw. sie ist für den rechtzeitigen Eingang der der Einwohnergemeinde zustehenden Steuern und anderen Forderungen besorgt. Er bzw. sie ist überdies für die ordnungsgemässe Verwahrung der ihm bzw. ihr anvertrauten Barschaften und Wertpapiere verantwortlich.*
2 Der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassierin ist Rechnungsführer bzw. Rechnungsführerin der Einwohnergemeinde.*
3 Durch Vereinbarung mit der Bürgergemeinde und mit den Kirchgemeinden kann der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassiererin mit der Kassen- und Rechnungsführung dieser Körperschaften und ihrer Anstalten betraut werden.*
§ 110(173)
§ 111(174)
II. Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
§ 112 * Einführung
Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden die ausserordentliche Gemeindeorganisation einführen.
§ 113 * Einwohnerrat
Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Einwohnerratsmitglieder.
§ 114 Unvereinbarkeit
Wegen Unvereinbarkeit dürfen ausser den in § 9 genannten Personen die Mitglieder des Gemeinderates nicht dem Einwohnerrat angehören.
§ 115 Befugnisse
1 Der Einwohnerrat hat die Befugnisse, die bei der ordentlichen Gemeindeorganisation der Gemeindeversammlung zustehen.*
2 ...(175)
§ 116 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen des Einwohnerrates sind öffentlich.
§ 117 Geschäftsreglement
Der Einwohnerrat gibt sich ein Geschäftsreglement.*
§ 118 Abstimmungen und Wahlen
1 Im Einzelfall kann namentliche Abstimmung beschlossen werden.
2 Wahlen sind in der Regel geheim. Das Geschäftsreglement kann offene Wahlen vorsehen.(176)
§ 119 Öffentliche Bekanntmachung
Die Beschlüsse des Einwohnerrates sind gemäss Gemeindereglement öffentlich bekanntzumachen.*
§ 120 Obligatorisches Referendum
1 Beschlüsse des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von § 48 der Urnenabstimmung.*
2 Die Gemeindeordnung kann weitere Beschlüsse des Einwohnerrates dem obligatorischen Referendum unterstellen.
§ 121 * Fakultatives Referendum
1 Ein Beschluss des Einwohnerrates wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies verlangt wird von:
a. | einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Einwohnerrates (Behördenreferendum); |
b. | zehn Prozent der Stimmberechtigten; bei mehr als 5000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften. |
1bis Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung den Prozentsatz gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis auf drei Prozent herabsetzen.(177)
2 Das Behördenreferendum ist sofort zu ergreifen. Dabei haben die Vorschriften des Gesetzes vom 7. September 1981(178) über die politischen Rechte keine Geltung.
3 Das Begehren gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung einzureichen.
4 Vom Referendum sind ausgenommen:
a. | Beschlüsse über Voranschlag, Nachtragskredite zum Voranschlag, Rechnung und Steuerfuss; |
b. | Wahlen; |
c. | Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung(179); |
d. | Beschlüsse, die sich aus der Oberaufsicht über die Verwaltung ergeben; |
e. | dringliche Beschlüsse, sofern mindestens zwei Drittel der anwesenden, jedenfalls aber die Hälfte sämtlicher Mitglieder des Einwohnerrates dem Referendumsausschluss zustimmen; |
f. | Ablehnungsbeschlüsse; |
g. | Verfahrensbeschlüsse (Protokollgenehmigung, Traktandenliste, Eintreten, Überweisung, Rückweisung, Kenntnisnahme, Erheblicherklärung und dgl.). |
§ 122 * Initiative
1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können
a. | das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder von Gemeindereglementsbestimmungen stellen; |
b. | das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss des Einwohnerrates stellen, sofern der Gegenstand in dessen Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist. |
2 Bei mehr als 5000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
2bis Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung den Prozentsatz gemäss Absatz 1 bis auf drei Prozent herabsetzen.(180)
3 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Dieser unterliegt in Form und Inhalt unverändert der Beschlussfassung.
4 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Einwohnerrat beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen.
§ 123 * Behandlung der Initiative
1 Formulierte und nichtformulierte Begehren unterliegen der Urnenabstimmung nicht, wenn ihnen der Einwohnerrat Folge gibt. Vorbehalten bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum.
2 Begehren, die der Einwohnerrat in der Sache ablehnt, sind innert eines Jahres seit Einreichung der Urnenabstimmung zu unterstellen. Der Einwohnerrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3 Hat das Volk einem nichtformulierten Begehren Folge gegeben, so hat der Einwohnerrat innert eines Jahres im Sinne des Begehrens zu beschliessen. Für diesen Beschluss bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum vorbehalten.
§ 124 * Einzelinitiative
1 Jeder oder jede Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren im Sinne von § 122 stellen.
2 Der Einwohnerrat hat innert eines Jahres zu erklären, ob er das Initiativbegehren für erheblich erachtet.
3 Das unerheblich erklärte Initiativbegehren ist nicht weiter zu behandeln.
4 Das erheblich erklärte Initiativbegehren ist gemäss § 123 zu behandeln. Im Falle von § 123 Absatz 2 ist das Begehren innert eines Jahres seit der Erheblicherklärung der Urnenabstimmung zu unterstellen.
§ 125 Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission
1 Der Einwohnerrat bestellt aus seiner Mitte als ständige Kommissionen eine Rechnungsprüfungskommission und eine Geschäftsprüfungskommission. Gemeindeangestellte mit Ausnahme der Lehrkräfte sind nicht wählbar.(181)
1bis Die Mitglieder der Behörden gemäss den §§ 91 - 95 dürfen der Rechnungsprüfungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.(182)
2 Mit Bezug auf die Aufgaben und die Befugnisse der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Kontrollorgane bei der ordentlichen Gemeindeorganisation.
§ 126 Weitere Kommissionen
Der Einwohnerrat kann für die Vorbereitung einzelner Geschäfte weitere Kommissionen bilden.
§ 127 Teilnahme von anderen Behörden
1 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates von Amtes wegen teil. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
2 Der Einwohnerrat kann zur Erläuterung bestimmter Geschäfte auch Mitglieder anderer Behörden der Einwohnergemeinde und mit Zustimmung des Gemeinderates Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen einladen. Behördemitglieder haben beratende Stimme.*
§ 128 Anordnungen des Gemeinderates
1 Der Gemeinderat hat das Recht, den Einwohnerrat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn Gefahr besteht, dass einzelne Geschäfte nicht rechtzeitig behandelt werden. In diesem Falle stellt der Gemeinderat auch das Geschäftsverzeichnis auf.
2 Der Gemeinderat kann auch im ordentlichen Einberufungsverfahren (§ 17 Absatz 1) Ergänzungen zum Geschäftsverzeichnis anbringen.
3 Die erstmalige Einberufung des neugewählten Einwohnerrates erfolgt durch den Gemeinderat.
§ 129 Mitwirkung des Gemeinderates bei der Behandlung von Geschäften
1 Dem Gemeinderat steht die Vorbereitung der in die Zuständigkeit des Einwohnerrates fallenden Geschäfte zu, soweit sich diese nicht auf die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung oder auf interne Angelegenheiten des Einwohnerrates beziehen. Er stellt Antrag.
2 Der Gemeinderat ist verpflichtet, Aufträge des Einwohnerrates, die sich auf die Vorbereitung von Geschäften beziehen, auszuführen und Fragen aus der Mitte des Rates über die Amtstätigkeit zu beantworten.
3 Als Gesamtbehörde steht einzig dem Gemeinderat das Recht zu, dem Einwohnerrat unmittelbar Anträge zu stellen.
§ 130 Disziplinarrecht
Als Disziplinarmassnahme über seine Mitglieder steht dem Einwohnerrat als Gesamtbehörde der Verweis mit Protokolleintrag zu.
§ 131 Gemeindewahlen
1 Der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin werden durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählt.*
2 Bei allen übrigen Wahlen bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
3 Für das Wahlverfahren gelten die §§ 51 und 52. Der Einwohnerrat wird immer nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.
§ 132 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation
1 Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation gelten für die Behörden und die Hilfsorgane der Einwohnergemeinde sinngemäss die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation, soweit sich aus dem Gesetz nicht Abweichungen ergeben.
2 Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation können keine Gemeindekommission bestellen.
Vierter Abschnitt: Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen(183)
A. Bestand
§ 133 Zuordnung zu den Einwohnergemeinden
1 Jede Bürgergemeinde ist einer Einwohnergemeinde zugeordnet.(184)
2 Im weiteren besteht die Bürgergemeinde Basel-Olsberg. Sie ist der Einwohnergemeinde Arisdorf zugeordnet, solange sie sich nicht mit einer anderen als der Bürgergemeinde Arisdorf zusammenschliesst.(185)
3 Der Bürgergemeinde kommt keine Gebietshoheit zu.
§ 134(186) Vereinigung mit der Einwohnergemeinde
1 Vereinigt sich eine Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde, so ist die Bürgergemeinde auf den Zeitpunkt der Vereinigung hin aufgelöst und ihr Vermögen sowie ihre übrigen Rechte und Pflichten gehen auf die Einwohnergemeinde über.
2 Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 134a(187) Zusammenschluss
1 Zwei oder mehrere Bürgergemeinden können sich durch Vertrag zu einer neuen Bürgergemeinde zusammenschliessen, sofern die Einwohnergemeinden, denen sie zugeordnet sind, sich zu einer neuen Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
2 Auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses hin
a. | enden die Amtsperioden der bisherigen Behörden und beginnen diejenigen der neuen Behörden für den Rest der laufenden Amtsperioden, |
b. | sind die Rechte und Pflichten aus bisherigem Zusammenwirken gemäss § 34 Absatz 1 aufgehoben, |
c. | gehen die übrigen bisherigen Rechte und Pflichten auf die neue Bürgergemeinde über. |
3 Jede am Zusammenschluss beteiligte Bürgergemeinde einigt sich mit den Bürgergemein-den, mit denen sie gemäss § 34 Absatz 1 bisher zusammengewirkt hat, über die Nebenfolgen der Aufhebung gemäss Absatz 2 Buchstabe b (kurz: Nebenfolgenvertrag).
4 Kommt keine Einigung zustande, führt die zuständige Direktion ein Einigungsverfahren durch. Ist dieses erfolglos, regelt der Regierungsrat die Nebenfolgen. Sein Entscheid ist endgültig.
§ 135 Stimmberechtigung und Steuerpflicht
1 ...(188)
2 Wird eine Bürgersteuer erhoben, so sind die im Kanton wohnhaften Bürger und Bürgerinnen steuerpflichtig, die ein steuerbares Einkommen oder Vermögen haben. Ausserhalb des Kantons wohnhafte Bürger und Bürgerinnen unterliegen der Bürgersteuer, wenn sie im Kanton Grundeigentum haben oder Inhaber bzw. Inhaberin oder Teilhaber bzw. Teilhaberin von Geschäftsniederlassungen sind.*
§ 135a(189) Burgergemeinden
1 Im Verwaltungsbezirk Laufen bestehen neben den Bürgergemeinden die Burgergemeinden Laufen-Stadt, Laufen-Vorstadt und Grellingen.
2 Sie haben die Befugnis, Bürger und Bürgerinnen des Ortes in das Burgerrecht aufzunehmen.*
3 Im Falle der Auflösung einer Burgergemeinde geht ihr Eigentum in das Vermögen der Bürgergemeinde über. Besteht keine Bürgergemeinde, geht ihr Eigentum in das Vermögen der Einwohnergemeinde über.*
4 Die Bestimmungen über die Bürgergemeinden gelten sinngemäss.
§ 135b(190) Burgerkorporationen
Im Verwaltungsbezirk Laufen können in den Gemeinden ohne Burgergemeinden die bestehenden Burgerschaften Burgerkorporationen bilden. Burgerkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
B. Aufgaben und Befugnisse
§ 136 Aufgaben
1 Der Bürgergemeinde kommen insbesondere die folgenden Aufgaben zu:
1. | Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht. |
2. | Sie fördert die Heimatverbundenheit und unterstützt kulturelle Bestrebungen. |
3. | Sie bewirtschaftet ihren Wald nach fachmännischen Grundsätzen. |
4. | Sie hält ihren Grundbesitz gegen angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke zur Verfügung. |
5. | Sie gibt sich im Rahmen der Gesetzgebung die zweckdienliche Organisation und bestellt die Behörden, die Kontroll- und die Hilfsorgane. |
6. | Sie führt den Gemeindehaushalt nach den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung. |
2 Mit ihrem Einverständnis kann die Einwohnergemeinde mit der Ausführung der sich für die Bürgergemeinde ergebenden Verwaltungsarbeiten beauftragt werden.
§ 137 Rechtsetzungsbefugnis
1 Die Bürgergemeinde erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und für ihre Organisation notwendigen und zweckdienlichen Reglemente.
2 Sie gibt sich eine Gemeindeordnung.(191)
§ 138 Erlass und Handhabung von Strafbestimmungen
1 Die Reglemente der Bürgergemeinde können Übertretungen ihrer Vorschriften unter Strafe stellen. Darin können Bussen bis 1000 Fr. angedroht werden.*
2 Die Ahndung der Übertretungen obliegt dem Gemeinderat derjenigen Einwohnergemeinde, in deren Gebiet die Tat begangen worden ist. Hierbei sind die §§ 81 bis 83 anwendbar.
C. Die Organisation der Bürgergemeinde
I. Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung
§ 139 Organisationstyp
Für die Bürgergemeinde ist nur die ordentliche Gemeindeorganisation zulässig.
§ 140 Befugnisse der Bürgergemeindeversammlung
In bezug auf die Befugnisse der Bürgergemeindeversammlung gilt § 47 sinngemäss.
§ 141 * Urnenabstimmung
1 Für die Urnenabstimmung gelten die §§ 48 und 49 sinngemäss.
2 In den Fällen von § 49 Absatz 1 und § 54 Absatz 2 ist zur Berechnung der notwendigen Unterschriften die Anzahl der in der Heimatgemeinde wohnenden Stimmberechtigten massgebend.(192)
3 Einbürgerungsbeschlüsse sind vom Referendum ausgenommen.
§ 142 Wahlen der Bürgergemeinde
1 Der Bürgergemeindepräsident oder die Bürgergemeindepräsidentin, der Bürgerrat und die Bürgerkommission werden durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.*
2 In der Bürgergemeinde wird nur nach dem Majorzverfahren gewählt.
3 Im übrigen sind für die von der Bürgergemeinde vorzunehmenden Wahlen die entsprechenden Bestimmungen über die Einwohnergemeinde sinngemäss anwendbar.
§ 143 Durchführung der Bürgergemeindeversammlung
Für die Durchführung der Bürgergemeindeversammlung gelten sinngemäss die §§ 53 bis 69.
II. Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde
1. Bürgerrat und Bürgergemeindepräsident bzw. Bürgergemeindepräsidentin*
§ 144 Verwaltende und vollziehende Behörde
1 Verwaltende und vollziehende Behörde der Bürgergemeinde ist der Bürgerrat.*
2 Aufsichtsinstanz über den Bürgerrat ist der Regierungsrat.
3 Im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde kann die Bürgergemeinde den Gemeinderat als verwaltende und vollziehende Behörde einsetzen.
§ 145 Befugnisse und Aufgaben des Bürgerrates
1 Hinsichtlich der Befugnisse und der Aufgaben des Bürgerrates gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Gemeinderat, soweit diese nicht besondere Aufgaben der Einwohnergemeinde zum Gegenstand haben und das Gesetz nicht Abweichungen vorsieht.(193)
2 ...(194)
3 Der Bürgerrat ist befugt, Ordnungsbussen auszusprechen.
§ 146 Bürgergemeindepräsident bzw. Bürgergemeindepräsidentin*
1 Vorsteher bzw. Vorsteherin der Bürgergemeinde ist der Bürgergemeindepräsident bzw. die Bürgergemeindepräsidentin.*
2 Wo kein besonderer Bürgerrat besteht, werden die Aufgaben des Bürgergemeindepräsidenten bzw. der Bürgergemeindepräsidentin vom Gemeindepräsidenten bzw. von der Gemeindepräsidentin übernommen.*
3 In bezug auf die Aufgaben des Bürgergemeindepräsidiums ist § 86 Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar.*
4 Die Stellvertretung des Bürgergemeindepräsidenten bzw. der Bürgergemeindepräsidentin richtet sich nach § 87.
2. Die übrigen Organe der Bürgergemeinde
§ 147 Bürgerkommission
Die Bürgergemeinden können eine Bürgerkommission bestellen. Für diese gelten sinngemäss die §§ 88 bis 90. Die Bürgerkommission kann sich auch aus den Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen, die der Gemeindekommission angehören, zusammensetzen.*
§ 148 Kontrollorgane*
1 Jede Bürgergemeinde wählt eine Rechnungsprüfungskommission, sofern die Prüfung der Rechnung nicht der Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde übertragen wird. Diese ist verpflichtet, einen entsprechenden Auftrag der Bürgergemeinde auszuführen.
2 Die Bürgergemeinde kann eine Geschäftsprüfungskommission wählen. Sie kann auch einen Ausschuss der Bürgerkommission oder die Rechnungsprüfungskommission mit den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission beauftragen.*
3 Die §§ 98-103 gelten sinngemäss.(195)
§ 149 Kollegiale Hilfsorgane
1 Die Bürgergemeinden können in sinngemässer Anwendung der §§ 104 und 105 beratende Ausschüsse und Kommissionen sowie besondere Baukommissionen bestellen.
2 Als Wahlbüro für die Bürgergemeinde amtet dasjenige der Einwohnergemeinde, sofern die Bürgergemeinde nicht die Bestellung eines eigenen Wahlbüros beschliesst.
§ 150 Amtsstellen
1 Die Bürgergemeinde hat, soweit ihre Verwaltung nicht von den entsprechenden Amtsstellen der Einwohnergemeinde geführt wird, eigene Amtsstellen.
2 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und die Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde (§§ 107-110).
Fünfter Abschnitt: Gemeindehaushalt und Rechnungswesen
§ 150a(196) Haushaltsführung
Der Gemeinderat trifft auf der organisatorischen und auf der Führungsebene alle notwendigen Massnahmen, um das Vermögen der Gemeinde zu schützen, eine genaue und zuverlässige Buchführung zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Normen zu sichern.
A. Grundsätze der Mittelbeschaffung*
§ 151 Gemeindesteuern
Die Gemeinden können Steuern nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften(197) erheben.
§ 152(198) Gebühren und weitere Abgaben
1 Die Gemeinden können Gebühren und weitere Abgaben erheben.
2 Die Gebühren und weiteren Abgaben werden durch Reglement festgesetzt.
3 Sie können im Rahmen der bundesgerichtlichen Delegationsgrundsätze durch Verordnung festgesetzt werden.
§ 153 Sonderbeiträge
Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehrungen, die einem wesentlichen Teil der Gemeindeangehörigen nicht oder nur in geringem Masse zugute kommen, können nach Massgabe der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente ganz oder teilweise durch Sonderbeiträge der Begünstigten gedeckt werden.
§ 154 Übrige Gemeindemittel
Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen auf Grund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.
§ 155 Finanzausgleich und Staatsbeiträge
1 Gemeinden mit ungenügender Steuerkraft oder mit ausserordentlich hohen, notwendigen Aufwendungen erhalten vom Kanton Mittel nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2 Die Beiträge des Kantons an besondere Aufgaben der Gemeinden nach Massgabe der Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Die Gemeinden haben für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen nur einen besonderen Entschädigungsanspruch, wenn dies ausdrücklich in dem die Aufgabe übertragenden Erlass vorgesehen ist.
§ 156 Fremde Mittel
1 Die Gemeinden können für die Befriedigung ihrer Finanzbedürfnisse Darlehen aufnehmen.
2 ...(199)
B. (200) Mittelverwendung
§ 157 Gemeindeaufgaben*
1 Die Mittel der Gemeinde sind in Betrachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden. Vorbehalten bleiben Beiträge für wohltätige und gemeinnützige Zwecke und dergleichen.
2 Die Gemeinden dürfen weder Bürgschaften eingehen noch Darlehen an Private gewähren. Ausgenommen sind solche für den sozialen Wohnungsbau, für Altersheime und für andere gemeinnützige Zwecke. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.
§ 157a(201) Ausgaben
1 Ausgaben sind gebunden oder ungebunden.
2 Eine Ausgabe ist eine gebundene, wenn betreffend ihrer Tätigung, ihrer Höhe oder ihres Vornahmezeitpunkts keine Handlungsfreiheit besteht. Andernfalls ist sie eine ungebundene.
§ 157b(202) Rechtsgrundlage
1 Alle Ausgaben bedürfen einer rechtlichen Grundlage.
2 (203) Rechtliche Grundlagen für gebundene Ausgaben sind insbesondere:
a. | Erlass- und Vertragsbestimmungen, die zwingend angewendet werden müssen; |
b. | Beschlüsse des Gemeinderats über die Vornahme einer Tätigkeit, die aus Gründen der Schadensminderung unverzüglich vorgenommen werden muss; |
c. | Rechtsentscheide und -vergleiche. |
3 (204) Rechtliche Grundlagen für ungebundene Ausgaben sind:
a. | Budget, |
b. | Sondervorlagen, |
c. | Finanzkompetenzen, |
d. | Nachtragskredite. |
§ 157c(205) Aufgaben- und Finanzplan
1 Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan.
2 Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und
a. | beschreibt für die nächsten fünf Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf, |
b. | zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts auf. |
3 Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vorzulegen.
...(206)
§ 158 Budget(207)
1 Der Gemeinderat stellt das Budget für das kommende Rechnungsjahr auf. Dieses ist von der Rechnungsprüfungskommission zu begutachten und vor Jahresende der Gemeindeversammlung, dem Einwohnerrat oder der Bürgergemeindeversammlung vorzulegen.(208)
2 An derselben Versammlung oder Sitzung ist auch der Steuerfuss der Gemeinde für das kommende Rechnungsjahr zu beschliessen.
3 Das Budget mit dem Antrag zum Steuerfuss ist zusammen mit den Erläuterungen des Gemeinderates und dem Bericht der Rechnungsprüfungskommission spätestens zehn Tage vor der Beratung den Stimmberechtigten zuzustellen oder für sie zur Abholung bereitzuhalten. Auch bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation ist es allen Stimmberechtigten, die es verlangen, auszuhändigen. In Einwohnergemeinden mit weniger als tausend Einwohnern und Einwohnerinnen und in den Bürgergemeinden kann an die Stelle der Zustellung die öffentliche Auflage treten.(209)
4 ...(210)
§ 159(211) Sondervorlagen
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 sind ungebundene Ausgaben in Form von Sondervorlagen ausserhalb des Budgets zu beschliessen.
2 Die Gemeindeordnung legt fest, bis zu welcher Höhe ungebundene Ausgaben im Budget beschlossen werden dürfen. Zudem kann die Gemeindeordnung für ungebundene Ausgaben Abstufungen je nach Ausgabenzweck vorsehen.
§ 160 Finanzkompetenzen*
1 Die Gemeindeordnung bestimmt die Beträge, über die der Gemeinderat ausserhalb des Budgets oder ausserhalb einer Sondervorlage beschliessen kann, für:(212)
a.(213) | ungebundene Ausgaben (Einzelausgabe und gesamter jährlicher Höchstbetrag), |
b. | Erwerb und Veräusserung von Grundstücken (gesamter jährlicher Höchstbetrag), |
c. | Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde (gesamter jährlicher Höchstbetrag). |
2 ...(214)
3 Von der Finanzkompetenz darf dann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Stimmberechtigten oder ihre Vertretung gegenteilig entschieden haben.
4 ...(215)
§ 161 * Ausgabenzuständigkeit
1 Soweit das Budget die Verwendung der Mittel nicht im einzelnen festlegt, entscheidet darüber unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen der Gemeinderat.(216)
2 Die Sozialhilfebehörde(217) und die Vormundschaftsbehörde beschliessen im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Verwendung der Mittel.
3 Durch Gemeindereglement kann weiteren Gemeindebehörden die Kompetenz eingeräumt werden, über die Verwendung der Mittel zu beschliessen, die im Rahmen des Budgets für ihr Fachgebiet zur Verfügung stehen.(218)
§ 162 * Nachtragskredite
1 (219) Unter Vorbehalt seiner Finanzkompetenz hat der Gemeinderat einen Nachtragskredit einzuholen, wenn:
a. | Das Budget eine Ausgabe nicht vorsieht, für welche dieser Rechtsgrundlage sein muss; |
b. | Das Budget eine ungenügende Höhe für eine Ausgabe aufweist, für welche dieser Rechtsgrundlage ist; |
c. | eine Sondervorlage einen ungenügenden Ausgabenbetrag aufweist. |
2 Nachtragskredite, die in die Finanzkompetenz der Gemeindekommission fallen, dürfen von dieser beschlossen werden.
3 ...(220)
4 Nachtragskredite gemäss Absatz 1 Buchstabe b gelten mit der Genehmigung der Jahresrechnung als beschlossen.(221)
C. (222)
§ 163 (223)
§ 164 Jahresrechnung
1 Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist die Jahresrechnung vom Rechnungsführer oder von der Rechnungsführerin ohne Verzug abzuschliessen.*
2 In der Folge ist sie vom Gemeinderat und der Rechnungsprüfungskommission zu prüfen und mit allfälligen Bemerkungen zu versehen.*
3 Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres dem für die Genehmigung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen. Sie ist in gleicher Weise wie das Budget mit Erläuterungen zu versehen und den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen(224).
§ 165(225) Rechnungslegung
1 Die Gemeinden führen über den Haushalt und das Vermögen Rechnung.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über eine harmonisierte und transparente Rechnungslegung der Gemeinden. Für die Einwohnergemeinden orientiert er sich dabei am Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
Sechster Abschnitt: Die Aufsicht des Kantons
§ 166 Massnahmen der Aufsicht
1 Im eigenen Wirkungskreis und in dem diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 Absatz 3) der Gemeinden übt der Kanton bei festgestellten Rechtswidrigkeiten und bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung seine Aufsicht durch die folgenden Massnahmen aus:(226)
1. | Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen |
2. | Erteilung verbindlicher Weisungen |
3. | Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. |
Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs. |
Derselben Aufsicht unterstehen auch die Zweckverbände und die Burgerkorporationen.(228)
2 In dem nicht in den Autonomiebereich fallenden Teil des übertragenen Wirkungskreises steht den zuständigen Organen des Kantons das allgemeine Weisungsrecht zu.(229)
§ 167 Aufsichtsorgane
1 Der Kanton übt die Aufsicht über die Gemeinden, soweit nicht aus der Gesetzgebung etwas anderes hervorgeht, durch den Regierungsrat aus.
2 Der Regierungsrat kann seine Aufsichtsbefugnis, mit Ausnahme der Beschränkung und Aufhebung der Selbstverwaltung und der Genehmigung der Gemeindeordnung, im Rahmen der Delegationsbestimmungen des Organisationsgesetzes übertragen.
§ 168 * Rechtsetzungsaufsicht
Dem Aufsichtsorgan sind zur Genehmigung vorzulegen:
a. | die Gemeindeordnung, |
abis.(230) | der Vertrag über eine gemeinsame Behörde |
b. | die Gemeindereglemente mit Ausnahme der Gebührenreglemente sowie des Geschäftsreglements des Einwohnerrats. |
c.(231) | die Verträge mit reglementswesentlichem Inhalt, |
d.(232) | die Zweckverbandsstatuten, |
e.(233) | der Beitritt zu einem ausserkantonalen Zweckverband, |
f.(234) | die Burgerkorporationsstatuten. |
§ 168a(235) Finanzaufsicht
1 Die Einwohnergemeinden reichen der zuständigen Direktion zur Kenntnis ein:
a. | das Budget, |
b. | die Jahresrechnung, |
c. | den Aufgaben- und Finanzplan. |
2 Die Bürgergemeinden reichen der zuständigen Direktion die Jahresrechnung sowie auf deren Verlangen das Budget zur Kenntnis ein.
3 Die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen, die Zweckverbände und die Anstalten reichen der zuständigen Direktion auf deren Verlangen das Budget oder die Jahresrechnung zur Kenntnis ein.
4 Die zuständige Direktion kann den Körperschaften Bericht über die Kenntnisnahme erstatten.
5 Der Regierungsrat
a. | eröffnet der Körperschaft einen Bericht über deren Finanzlage, wenn diese zu Besorgnis Anlass gibt; |
b. | ist zu Aufsichtsmassnahmen gemäss § 166 befugt, wenn ein Bilanzfehlbetrag droht oder besteht. |
§ 169 Akteneinsicht
Den mit der Aufsicht über die Gemeinden betrauten Beamten und Beamtinnen des Kantons ist Einsicht in die Akten zu gewähren.*
§ 170 (236)
§ 171 Beschränkung und Entzug der Selbstverwaltung
1 Gegenüber Gemeinden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen des Regierungsrates Folge zu leisten, oder bei denen aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine ge-setzmässige und geordnete Verwaltung nicht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat auf Kosten der Gemeinde die folgenden Massnahmen verfügen:(237)
1.(238) | Ersatzvornahme durch Dritte, soweit sich die auszuführenden Handlungen dafür eignen; |
2. | teilweisen Entzug der Selbstverwaltung |
3. | gänzlichen Entzug der Selbstverwaltung für höchstens zwei Jahre. |
2 Werden Massnahmen im Sinne von Absatz 1 Ziffern 2 und 3 getroffen, so setzt der Regierungsrat eine oder mehrere kantonal bevollmächtigte Personen zur Besorgung der Gemeindegeschäfte ein.*
3 Die Bestimmungen des Disziplinar-, des Straf-, des Strafprozess- sowie des Haftungsrechts bleiben vorbehalten.(239)
Sechster Abschnittbis:
Das Verfahren vor den Gemeindebehörden(240)
§ 171a(241) Anwendbare Bestimmungen
1 Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988(242) gelten sinngemäss wie folgt:
a. | für den Erlass von Verfügungen durch Behörden und Organe der Gemeinde: § 2 Absätze 1 und 2, §§ 3 - 19, §§ 21 - 23, sowie §§ 25 und 26; |
b. | für die innerkommunale Anfechtung von Verfügungen: § 27 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2, §§ 28 und 31, § 32 Absätze 1 und 2 sowie §§ 33 - 38; |
c. | für besondere innerkommunale Verwaltungsverfahren: §§ 39 - 44. |
2 Die vom Regierungsrat gestützt auf § 14 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 erlassenen Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten gelten sinngemäss auch in den Gemeinden.
§§ 171b - 171i(243)
§ 171k(244) Verfahrenskosten
1 Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Die Gebührenerhebung aufgrund anderer Erlasse bleibt vorbehalten.
2 Die Verfahrenskosten können demjenigen auferlegt werden, der:
a. | die gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat; |
b. | ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Begehren gestellt hat; |
c. | in einem Verfahren mit zwei oder mehr Beteiligten unterlegen ist, welches vor allem dem Schutz seiner privaten Interessen dient. |
3 Die Kosten von Beweismassnahmen können einem bzw. einer Beteiligten auferlegt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.
4 Verfahrenkosten können bis 5000 Fr. erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif.
5 Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist.
6 Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann innerhalb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet.
7 Gebühren und Auslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Härtefall vorliegt, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint.
§§ 171l - 171n(245)
§ 171o(246) Einsprache
Sofern ein Reglement es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.
§ 171p(247) Vollzug(248)
1 ...(249)
2 Für den Vollzug ist die Gemeinde zuständig. Soweit notwendig, ist die Kantonspolizei der Gemeinde dabei behilflich. Die Gemeinde entschädigt der Kantonspolizei die vollen Kosten.(250)
3 Für den Vollzug gelten § 45 Absatz 1 sowie § 46 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988(251) sinngemäss.(252)
4 Bei Verfügungen, die nicht zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, lässt die Behörde bei Verzug des oder der Pflichtigen den durch die Verfügung angeordneten Zustand durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen herstellen (Ersatzvornahme).(253)
Siebenter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren(254)
§ 172 Beschwerdegegenstand
1 Sämtliche Erlasse, Verfügungen und Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinden, der Zweckverbände und der Burgerkorporationen können durch Beschwerde angefochten werden.(255)
2 Im weiteren ist die Beschwerde zulässig, wenn die Rechte der Stimmberechtigten in irgend einer Weise missachtet werden.
3 Ebenso kann gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane Beschwerde erhoben werden;
4 Ist eine Verfügung innerkommunal anfechtbar, unterliegt erst der kommunal letztinstanzliche Entscheid der Beschwerde.(256)
§ 172a(257) Kosten der Beschwerdeverfahren
1 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988(258) kostenlos bei:
a. | Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates, |
b. | Beschwerden gemäss § 172 Absatz 2. |
2 Bei den übrigen Beschwerden gemäss § 172 Absatz 1 richtet sich die Kostenpflicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
§ 173 Legitimation
1 Zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind
1. | bei allgemein verbindlichen Erlassen die Stimmberechtigten und die Betroffenen |
2. | in den Fällen von § 172 Absatz 2 die Stimmberechtigten |
3. | in den übrigen Fällen die Betroffenen. |
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane hat in jedem Falle auch die vollziehende Behörde der Gemeinde (Gemeinderat oder Bürgerrat) das Beschwerderecht. ...(259)
§ 174 Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz ist
1. | bei Beschwerden gegen Entscheide der Stimmberechtigten und des Einwohnerrates der Regierungsrat |
2. | bei Beschwerden wegen Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten der Regierungsrat |
3. | bei den übrigen Beschwerden die Aufsichtsinstanz (§ 15), sofern die Gesetzgebung nicht ein besonderes Beschwerdeverfahren vorsieht. |
2 Wo der Regierungsrat Aufsichtsinstanz ist, kann er die Beschwerdebeurteilung der Direktion des Innern(260) oder der sachlich zuständigen Direktion übertragen.
3 Ist die Gemeindeversammlung Aufsichtsinstanz, so entscheidet der Regierungsrat oder die von ihm beauftragte Direktion über die Beschwerde.
§ 175(261) Beschwerdefristen
1 Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 1 ist wie folgt einzureichen:
a. | gegen die Rechtsakte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung, |
b. | gegen die Rechtsakte der übrigen Organe der Gemeinden sowie der Zweckverbände und der Burgerkorporationen innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses. |
2 Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 ist wie folgt einzureichen:
a. | wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, |
b. | wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung, |
c. | wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes. |
§ 175a * Aufschiebende Wirkung bei Entscheiden der Vormundschaftsbehörde
1 Die Vormundschaftsbehörde kann einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn
a. | ein privates Interesse die sofortige Wirkung ihres Entscheides erfordert, da ein Schaden einzutreten droht, oder |
b. | die betroffene Person ernsthaft gefährdet erscheint. |
2 Bei Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist der Entscheid der Vormundschaftsbehörde sofort wirksam.
3 Die Beschwerdeinstanz kann die von der Vormundschaftsbehörde entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen.
§ 176(262)
§ 176a(263) Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden wegen mangelhafter Vorbereitung von Gemeindeversammlungen
Der Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der zuständigen Direktion auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 177(264)
§ 178 Erlass der Gemeindeordnung und vorläufige Gemeindeordnung
1 Die Gemeindeordnung ist in Einwohnergemeinden mit der ordentlichen Gemeindeorganisation bis zum 30. April 1971, in Einwohnergemeinden mit der ausserordentlichen Gemeindeorganisation bis zum 30. Juni 1971 zu erlassen. Andernfalls setzt der Regierungsrat eine vorläufige Gemeindeordnung in Kraft.
2 Die vorläufige Gemeindeordnung bleibt bis zum Ablauf derjenigen Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, in welcher die Gemeinde ihre Gemeindeordnung bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Amtsperiode erlassen hat.
3 Beim Erlass der vorläufigen Gemeindeordnung trägt der Regierungsrat der Grösse der Gemeinde, den bisherigen Gemeindeeinrichtungen und allfälligen grundsätzlichen Gemeindebeschlüssen über die neue Organisation angemessene Rechnung.
§ 179 Änderung des EG zum ZGB
Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. Mai 1911(265) wird wie folgt geändert: ...(266)
§ 180 Änderung des EG zum StGB
§ 75 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 1941 wird wie folgt geändert: ...(267)
§ 181 Änderung des Organisationsgesetzes
§ 47 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Staats- und Bezirksverwaltung und das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Bezirke vom 28. April 1958 erhält folgenden neuen Wortlaut: ...(268)
§ 182 Änderung des Wahlgesetzes
Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 26. November 1959(269) wird wie folgt geändert: ...(270)
§ 182a * Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte
Das Gesetz vom 7. September 1981(271) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...(272)
§ 182b * Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das Gesetz vom 6. Juni 1983(273) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(274)
§ 182c * Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(275) wird wie folgt geändert: ...(276)
§ 182d * Änderung des EG ZGB
Das Gesetz vom 30. Mai 1911(277) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...(278)
§ 182e * Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. April 1979(279) wird wie folgt geändert: ...(280)
§ 182f * Änderung des Feuerschutzgesetzes
Das Gesetz vom 12. Januar 1981(281) über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: ...(282)
§ 182g * Änderung des Fürsorgegesetzes
Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974(283) wird wie folgt geändert: ...(284)
§ 182h * Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
Das Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993(285) wird wie folgt geändert: ...(286)
§ 182i * Änderung des Datenschutzgesetzes
Das Gesetz vom 7. März 1991(287) über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...(288)
§ 183 Stimm- und Wahlrecht der Frauen
1 § 2 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 26. November 1959(289) erhält folgenden zweiten Absatz: ...(290)
2 § 3 des Gesetzes über die Wählbarkeit in Behörden und Beamtungen vom 4. April 1968(291) wird aufgehoben.
§ 184 Gemeindesteuerrecht
1 Bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über die Gemeindesteuern können die Gemeinden in bisheriger Weise auf Grund ihrer Steuerreglemente Gemeindesteuern erheben.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die kantonalen Steuern bleiben vorbehalten.
§ 185 Besondere Übergangsverhältnisse im Gemeindebestand
1 Solange nicht eine Bürgergemeinde Birsfelden geschaffen ist, übernimmt die Einwohnergemeinde deren Aufgaben.
2 Die Einwohnergemeinden Benken und Biel können sich durch zustimmenden Urnenentscheid in beiden Gemeinden jederzeit zu einer einzigen Einwohnergemeinde vereinigen(292), ohne dass hiefür eine kantonale Volksabstimmung erforderlich ist. Solange sie getrennt sind, bilden sie nur eine Bürgergemeinde.
3 Die Bürgergemeinde Basel-Olsberg kann sich mit einer anderen basellandschaftlichen Bürgergemeinde zusammenschliessen, wenn dies je zwei Drittel der Stimmenden an der Urne beschliessen.*
4 Eine Burgergemeinde oder Burgerkorporation und eine Bürgergemeinde derselben Gemeinde wie auch zwei Burgergemeinden der gleichen Gemeinde können sich jederzeit zusammenschliessen, wenn dies je zwei Drittel der Stimmenden an der Urne beschliessen. Besteht keine Bürgergemeinde, kann sich eine Burgergemeinde oder eine Burgerkorporation mit der Einwohnergemeinde zusammenschliessen, wenn dies je zwei Drittel der Stimmenden an der Urne beschliessen.*
§ 186 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
1. | das Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881(293), mit Ausnahme der §§ 92-112(294) |
2. | §§ 74 und 75 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 1941(295) |
3. | § 82 des Gesetzes über die Organisation der Staats- und Bezirksverwaltung und das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Bezirke vom 28. April 1958(296) |
4. | §§ 7, 21 und 44 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 26. November 1959(297) |
5. | der Regierungsratsbeschluss betreffend die Verwaltung der Bürgergemeinde Olsberg vom 17. Februar 1883(298). |
2 Wird in anderen Erlassen auf Bestimmungen hingewiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
§ 187 Inkrafttreten
Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des Landrates in Kraft(299).
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Fussnoten:
1. Ein Stern (*) weist hin auf die Fassung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
2. In der Volksabstimmung vom 27. September 1970 angenommen.
3. GS 29.276, SGS 100
4. Ein Stern (*) weist hin auf die Fassung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
5. Fassung vom 6. Juni 1983 (GS 31.470), in Kraft seit 1. Januar 1994.
6. Ergänzung vom 23. Juni 1982 (GS 28.153), in Kraft seit 1. Januar 1983.
7. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
8. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.186), in Kraft seit 1. April 2002.
9. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
10. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
11. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
12. Aufgehoben am 7. September 1981 (GS 27.840) mit Wirkung ab 1. Juli 1982.
13. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
14. Fassung vom 24. April 2008 (GS 36.737), in Kraft seit 1. September 2008.
15. GS 36.732, SGS 105
16. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.186), in Kraft seit 1. April 2002.
17. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
18. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
19. Aufgehoben am 19. Juni 2003 (GS 34.1211), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
20. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
21. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
22. GS 34.637, SGS 640
23. GS 32.1008, SGS 150
24. Fassung vom 6. Juni 2002 (GS 34.666), in Kraft seit 1. August 2003.
25. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
26. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
27. Fassung vom 24. April 2008 (GS 36.737), in Kraft seit 1. September 2008.
28. GS 36.732, SGS 105
29. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
30. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
31. SR 312.0
32. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.103), in Kraft seit 1. Januar 2011.
33. Aufgehoben am 19. Juni 2003 (GS 34.1211), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
34. Aufgehoben am 19. Juni 2003 (GS 34.1211), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
35. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
36. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
37. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
38. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
39. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
40. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
41. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
42. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
43. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
44. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
45. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
46. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
47. Fassung vom 24. April 2008 (GS 36.737), in Kraft seit 1. September 2008.
48. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
49. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
50. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
51. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
52. Fassung vom 6. Juni 1983 (GS 31.470), in Kraft seit 1. Januar 1994.
53. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
54. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
55. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
56. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
57. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
58. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
59. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
60. Ergänzung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
61. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
62. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
63. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
64. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
65. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
66. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
67. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
68. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
69. Ergänzung vom 23. September 2010 (GS 37.270), in Kraft seit 1. Januar 2011.
70. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
71. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
72. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
73. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.336), in Kraft seit 1. Januar 1999.
74. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
75. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
76. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
77. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
78. Aufgehoben am 22. September 2011 (GS 37.749), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
79. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
80. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
81. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
82. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
83. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
84. GS 29.276, SGS 100
85. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
86. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
87. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
88. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
89. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
90. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
91. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
92. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
93. GS 29.276, SGS 100
94. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
95. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
96. Fassung vom 7. September 1981 (GS 27.841), in Kraft seit 1. Juli 1982.
97. Fassung vom 26. April 1979 (GS 27.202), in Kraft seit 14. April 1980.
98. Aufgehoben am 7. September 1981 (GS 27.840) mit Wirkung ab 1. Juli 1982.
99. Fassung vom 7. September 1981 (GS 27.841), in Kraft seit 1. Juli 1982.
100. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
101. Aufgehoben am 19. Juni 2003 (GS 34.1211), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
102. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
103. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
104. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
105. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
106. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
107. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
108. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
109. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
110. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
111. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004. Umnummeriert am 22.09.2011 (GS 37.749)
112. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004. Umnummeriert am 22.09.2011 (GS 37.749)
113. GS 27.820, SGS 120
114. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
115. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
116. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
117. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
118. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
119. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
120. Aufgehoben am 19. Juni 2003 (GS 34.1211), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
121. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
122. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
123. Fassung vom 28. November 1996 (GS 32.793), in Kraft seit 1. Januar 1998.
124. Aufgehoben am 19. Juni 2003 (GS 34.1211), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
125. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
126. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
127. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
128. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
129. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
130. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
131. Aufgehoben am 22. September 2011 (GS 37.749), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
132. Ergänzung vom 23. September 2010 (GS 37.270), in Kraft seit 1. Januar 2011.
133. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
134. Fassung vom 3. Juni 1999 (GS 33.897), in Kraft seit 1. Januar 2000.
135. Ergänzung vom 23. September 2010 (GS 37.270), in Kraft seit 1. Januar 2011.
136. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1085), in Kraft seit 1. Januar 2007.
137. SR 311.0
138. Ergänzung vom 23. September 2010 (GS 37.270), in Kraft seit 1. Januar 2011.
139. Aufgehoben am 7. September 1981 (GS 27.840) mit Wirkung ab 1. Juli 1982.
140. Aufgehoben am 27. Oktober 1977 (GS 26.717) mit Wirkung ab 1. Januar 1979.
141. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
142. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
143. Fassung vom 21. Juni 2001 (GS 34.155), in Kraft seit 1. Januar 2002.
144. GS 34.143, SGS 850
145. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
146. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
147. Aufgehoben am 22. September 2011 (GS 37.749), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
148. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
149. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
150. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
151. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
152. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
153. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
154. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
155. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
156. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
157. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
158. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
159. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
160. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
161. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
162. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
163. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
164. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
165. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.749), in Kraft seit 1. Januar 2012.
166. Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
167. Aufgehoben am 22. September 2011 (GS 37.749), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
168. Fassung vom 7. September 1981 (GS 27.841), in Kraft seit 1. Juli 1982.
169. Aufgehoben am 7. September 1981 (GS 27.840) mit Wirkung ab 1. Juli 1982.
170. Fassung vom 23. März 2006 (GS 35.937), in Kraft seit 1. August 2006.
171. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
172. Instruktion vom 10. Dezember 1884 (SGS 180.10).
173. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
174. Aufgehoben am 28. November 1996 (GS 32.793), mit Wirkung ab 1. Januar 1998.
175. Aufgehoben am 12. Juni 1995 (GS 32.266), mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
176. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
177. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1211), in Kraft seit 1. Januar 2004.
178. GS 27.820, SGS 120
179. GS 29.276, SGS 100