Tarifordnung
für die Anwältinnen und Anwälte

 

SGS 178.112 || GS 34.1303 || Vom 17. November 2003 || In Kraft seit 1. Januar 2004 || [PDF]

Letzte Änderung für Internet: 16. Dezember 2003; entspricht Print-Version: 72 - 1.1.2004



Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 16 Absatz 1 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001(1) und auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission, beschliesst:

A. Geltungsbereich

§ 1
Diese Tarifordnung ist anwendbar für die Berechnung der Parteientschädigung durch die richterlichen Behörden und Verwaltungsbehörden des Kantons für die zur berufsmässigen Vertretung befugten Anwältinnen und Anwälte.


B. Berechnungsgrundlage

§ 2
1 In Prozessen mit unbestimmtem Streitwert, in familienrechtlichen Streitigkeiten, in Sozialversicherungs- und Enteignungsprozessen, in Strafsachen auch betreffend Zivilansprüche, in Beschwerde- und Rekurssachen, in Verfahren betreffend Anordnung einer vorsorglichen Expertise, vorsorglichen Verfügungen oder provisorischen Handwerkerpfandrechten und bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständung ist die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar (§§ 3 ff.).
2 Bei den übrigen Prozessen mit bestimmtem Streitwert erfolgt die Berechnung des Honorars nach dem Streitwert (§§ 6 ff.).
3 Werden in Verfahren mit bestimmtem Streitwert zugleich Ansprüche von unbestimmtem Streitwert beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem Streitwert, sofern nicht die Berechnung nach den Zeitaufwand ein höheres Honorar ergibt.


C. Berechnung nach Zeitaufwand

§ 3 Ansatz
1 Das Honorar beträgt 180-350 Fr. pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person.
2 Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar 180 Fr. pro Stunde. Zuschläge gemäss § 4 werden in der Regel nicht gewährt.
3 Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen.

§ 4 Zuschlag
1 Bei Dringlichkeit des Auftrages, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit oder ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Bedeutung der Sache kann das nach Zeitaufwand berechnete Honorar bis auf das Doppelte erhöht werden.
2 Ist ein grosses wirtschaftliches Interesse offenkundig (Interessewert), so kann ein Zuschlag von bis zu 2 1/2% des geschätzten Interessewertes berechnet werden.

§ 5 Betreibungsrechtliche Verfahren
In Ausführung von Art. 68 Gebührentarif SchKG wird im Verfahren betreffend Aufhebung des Rechtsstillstandes, Rechtsöffnung, Bewilligung des Rechtsvorschlages, Aufhebung oder Einstellung der Betreibung, Konkurseröffnung oder Nachlassvertrag das Honorar nach dem Zeitaufwand (§§ 3 ff.) berechnet, wobei ein Zuschlag von bis zu 2 1/2% des Streitwertes bzw. Interessewertes angewendet werden kann.


D. Berechnung nach Streitwert

§ 6 Berechnungsmodus
Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen.

§ 7 Grundhonorar
1 Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor erster Instanz nach folgenden Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind:

 

Streitwert in Fr.

Honorar in Fr.

Min.

Max.

bis 2'000

350

750

2'000-5'000

675

1'500

5'000-10'000

1'500

2'400

10'000-20'000

2'250

3'600

20'000-50'000

3'300

6'450

50'000-100'000

6'000

10'500

100'000-200'000

9'750

17'250

200'000-500'000

16'500

34'500

500'000-1'000'000

33'000

55'500

1'000'000-2'000'000

52'500

82'500

Bei Streitwerten über 2'000'000 Fr. beträgt das Honorar 75'000 Fr. zuzüglich einem Zuschlag von max. 2% des Streitwertes.
Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen.
2 Bei Widerklagen wird das Grundhonorar von der Summe der beidseitigen Streitwerte berechnet.

§ 8 Zuschläge
1 Zum Grundhonorar gemäss § 7 dürfen folgende Zuschläge erhoben werden:

a.

bis zu 100%

-

in Rechnungsprozessen, Prozessen mit Buchführungen, längeren Baurechnungen und dergleichen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachlichem Aktenmaterial oder umfangreicher Korrespondenz, überhaupt in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung darstellt;

-

bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag und Entscheidung der Regressfrage;

b.

bis zu 30% insbesondere

-

für jede weitere Verhandlung;

-

für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe;

-

bei Augenschein, Expertise, Vorverfahren;

-

bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag, sofern die Regressfrage nicht mitentschieden wird;

-

für die Widerklage und ihre Beantwortung;

-

für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (vor oder während des Verfahrens).

c.

bis 180 Fr. pro Stunde für die effektive Reisezeit, wobei die Auslagen besonders berechnet werden.

2 Die Zuschläge gemäss den Buchstaben a und b dürfen insgesamt 250% des Grundhonorars nicht übersteigen.

§ 9 Offenbares Missverhältnis
Besteht zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis, so kann das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden.

§ 10 Zweite Instanz
Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Appellationsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.

§ 11 Erledigung ohne Urteil
Findet im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin oder des Anwalts aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechtsmittels statt, so ist in der Regel ein Abzug von einem Viertel bis zur Hälfte des Grundhonorars vorzunehmen. Allfällige Zuschläge nach § 8 berechnen sich nach dem ungekürzten Grundhonorar.

§ 12 Streitberufene Person
Das Honorar für die Vertretung der streitberufenen Person beträgt:

a.

bei Einlassung auf den Prozess 100% gemäss den §§ 6 ff.;

b.

ohne Einlassung im Maximum 50% der gemäss Buchstabe a. zulässigen Beträge.


§ 13 Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden
Bei Kompetenzstreitigkeiten oder wenn sich das Verfahren auf andere prozessuale Einreden beschränkt, ist das Honorar für die Vertretung der oder des Beklagten um mindestens 50% herabzusetzen. Vorbehalten bleiben die Zuschläge gemäss § 8.


E. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Parallelverfahren / Massenverfahren
Werden mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von demselben Anwalt vertreten, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und wird angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt.

§ 15 Kopiaturen
1 Für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen darf neben dem Honorar ein Auslagenersatz von 1 - 2 Fr. pro Seite berechnet werden.
2 Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz 0,50 Fr. pro Seite.

§ 16 Auslagen
1 Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
2 Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung -.70 Fr. pro Kilometer.

§ 17 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten.


F. Verfahrensbestimmungen

§ 18
1 Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann.
2 Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an diese und bei Offizialverteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzugeben.
3 Ist der unentgeltlich verbeiständeten Partei eine Parteientschädigung zugesprochen worden, so hat deren Anwältin oder Anwalt beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für die versuchte Eintreibung sind von der Gerichtskasse zu vergüten. Bei Ausrichtung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert.


G. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 19
Die Tarifordnung für die Advokaten vom 29. November 1977(2) wird aufgehoben.


H. Inkrafttreten

§ 20
1 Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sämtliche von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Kantons ab 1. Januar 2004 zu treffenden Kostenentscheide richten sich nach dieser Tarifordnung, wobei in Fällen der Honorarberechnung nach Zeitaufwand Bemühungen vor dem 1. Januar 2004 nach den früher geltenden Ansätzen abzurechnen sind.


Back to Top

 



Fussnoten:


 

1. GS 34.523, SGS 178

2. GS 26.609, SGS 178.112

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.