Reglement |
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SGS 178.111 || GS 34.0673 || Vom 28. Oktober 2002 || In Kraft seit 1. Januar 2003 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2009; entspricht Print-Version: 82 - 1.1.2009 |
Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 4 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001(1) (AnwG), beschliesst:
§ 1 Termine der Anwaltsprüfungen
Die Anwaltsprüfungen finden zweimal jährlich statt, nämlich in den Zeitperioden Januar bis Juni und Juli bis Dezember.
§ 2 Anmeldung zur Anwaltsprüfung
Die Anmeldung für die im ersten Halbjahr stattfindenden Prüfungen hat bis 30. November des Vorjahres, für die im zweiten Halbjahr stattfindenden Prüfungen bis 31. Mai des laufenden Jahres an das Kantonsgericht, z.H. der Anwaltsprüfungskommission zu erfolgen. Der Anmeldung sind die Unterlagen, aus welchen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von § 7 AnwG ergibt, beizulegen.
§ 3 Fächer der Prüfung
Prüfungsfächer sind das eidgenössische und basellandschaftliche Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, namentlich Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht, Zivil-, Straf- und öffentliches Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige internationale Recht (wie z.B. die EMRK, das Lugano-Übereinkommen und das Wiener Kaufrecht).
§ 4 Organisation der Prüfung
Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Prüfungsfächer sowie einerseits die prüfenden Mitglieder und andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission.
§ 5 Ablauf der Prüfung
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst eine Hausarbeit mit einer Prüfungsdauer von fünf Tagen sowie zwei Klausuren mit einer Prüfungsdauer von je elf Stunden. Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in einem Abstand von je ca. drei bis fünf Wochen und beginnen in der Regel mit der Hausarbeit.(2)
2 Für die Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufgabe gestellt, die ein wissenschaftliches Rechtsproblem oder die Bearbeitung eines Rechtsfalles in Form von Rechtsschriften in Verbindung mit Klientenberatung oder eines behördlichen Entscheides zum Gegenstand hat.
3 Die Aufgabenstellung in den Klausuren soll praxisbezogen sein. Die Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und übergeben den Kandidatinnen und Kandidaten das für die Ausarbeitung von Rechtsschriften nötige Prozessmaterial.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in Anspruch zu nehmen. Bei einer Zuwiderhandlung gilt das Anwaltsexamen als nicht bestanden.(3)
5 Der Entscheid über die Zulassung zur mündlichen Prüfung obliegt dem Präsidium der Anwaltsprüfungskommission nach Vorliegen der Noten der schriftlichen Arbeiten. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sind die notenmässigen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein auf Verweigerung der Zulassung zur mündlichen Prüfung lautender Entscheid wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben (§ 9 Absatz 5 Anwaltsgesetz vom 25. Oktober 2001(4)).
6 Der mündliche Teil umfasst fünf mündliche Prüfungen mit einer Prüfungsdauer von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von 30 Minuten bei paarweiser Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten.
§ 6 Beurteilung der Prüfung
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
1 sehr schlecht | 5 befriedigend |
2 schlecht | 6 gut |
3 ungenügend | 7 gut bis sehr gut |
4 genügend | 8 sehr gut |
2 Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
3 Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission gesetzt.
§ 7 Ergebnis der Prüfung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren entscheiden sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden haben. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.
2 Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission teilt den Entscheid der Examinatorinnen und Examinatoren den Betroffenen mündlich mit und orientiert die Anwaltsaufsichtskommission über die bestandenen Prüfungen.
3 Erklären die Examinatorinnen und Examinatoren eine Prüfung als nicht bestanden, wird dieser Entscheid der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission mit Bekanntgabe der Noten schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben (§ 9 Absatz 5 Anwaltsgesetz vom 25. Oktober 2001(5)).
§ 8 Wiederholung der Prüfung
Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prüfungen sind vollzählig zu wiederholen.
§ 9 Erteilung des Anwaltspatentes
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
§ 11 Aufhebung früheren Rechts
Das Reglement vom 27. Mai 1997(6) über die Advokaturprüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur wird aufgehoben.
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1. GS 34.523, SGS 178
2. Fassung vom 24. November 2008 (GS 36.838), in Kraft seit 1. Januar 2009.
3. Fassung vom 27. August 2007 (GS 36.279), in Kraft seit 1. Oktober 2007.
4. GS 34.523, SGS 178
5. GS 34.523, SGS 178
6. GS 32.923, SGS 178.111