Verordnung Gebühren zum Anwaltsgesetz

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Verordnung
über die Gebühren zum Anwaltsgesetz

 

SGS 178.11 || GS 34.0671 || Vom 28. Oktober 2002 || In Kraft seit 7. November 2002 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. August 2009; entspricht Print-Version: 83 - 1.9.2009



Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 30 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001(1), beschliesst:

§ 1 Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes
1 Die Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt 2'000 Fr. einschliesslich der Kosten für die Möglichkeit der Benutzung der Bibliothek des Institutes für Rechtswissenschaft während der Hausarbeit.
2 Die Gebühr ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Kantonsgericht, Abt. Zivil- und Strafrecht, zu zahlen.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, welche gemäss § 5 Absatz 5 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, erhalten den nicht in Anspruch genommenen Teil der Gebühr zurückerstattet.
4 Für die teilweise Wiederholung der Prüfung wird die Gebühr entsprechend dem entfallenden Aufwand reduziert.
5 Das Präsidium der Prüfungskommission bestimmt die Höhe der Rückerstattung bzw. der reduzierten Gebühr gemäss den vorstehenden Absätzen 3 und 4.

§ 2 Eintragung in das Anwaltsregister und in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- und EFTA-Ländern
1 Die Gebühr für die Eintragung in das Anwaltsregister gemäss §§ 13 und 33 Anwaltsgesetz und für die Eintragung in die Liste gemäss § 32 Anwaltsgesetz (je. inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt 500 - 1000 Fr.
2 Die Gebühr für Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Anwaltsregister bzw. in der Liste beträgt 50 - 300 Fr. (je. inkl. Publikation im Amtsblatt wo erforderlich).

§ 2a(2) Eignungsprüfung und Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
1 Die Gebühr für die Eignungsprüfung beträgt 1'000 bis 2'000 Fr. und wird nach der Zulassung zur Eignungsprüfung durch das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission festgelegt.
2 Die Gebühr für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten beträgt 500 bis 1'000 Fr. und wird nach der Anmeldung durch das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission festgelegt.

§ 3 Substitutenbewilligung
1 Die Gebühr für die Erteilung der Substitutenbewilligung beträgt 100 Fr.
2 Für die Verlängerung der Bewilligung beträgt die Gebühr 100 Fr.

§ 4(3) Disziplinarverfahren
1 In Disziplinarangelegenheiten beträgt die Gebühr 300-5'000 Fr.
2 Bei mutwilligen oder offensichtlich unbegründeten Anzeigen kann den Anzeigenden eine Gebühr bis 2'500 Fr. auferlegt werden.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14.Dezember 1993(4) über die Gebühren zum Advokaturgesetz wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. November 2002 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 34.523, SGS 178

2. Ergänzung vom 22. Dezember 2008 (GS 36.880), in Kraft seit 1. Januar 2009.

3. Fassung vom 22. Juni 2009 (GS 36.1155), in Kraft seit 1. August 2009.

4. GS 31.501, SGS 178.11