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SGS 178 || GS 34.0523 || Vom 25. Oktober 2001 || In Kraft seit 1. Juni 2002 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
A. Geltungsbereich und Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft.
2 Es regelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
3 Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Bundesanwaltsgesetz).
§ 2 Prozessführungsbefugnis
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.
§ 3 Nicht berufsmässige Vertretung
1 Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft sind Personen befugt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. | sie müssen handlungsfähig sein; |
b.(1) | es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen; |
c. | es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen. |
2 Im Interesse der vertretenen Person kann das Gericht im Einzelfall bei Unfähigkeit oder fehlender Vertrauenswürdigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen.
3 Für die nicht berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.
§ 4 Berufsmässige Vertretung
1 Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und §§ 31 bis 33 dieses Gesetzes.
2 Als berufsmässig gilt die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt.
3 Im Verfahren in Steuersachen vor der Steuerrekurskommission(2) und vor dem Kantonsgericht ist zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Für diese berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.
B. Anwaltspatent
§ 5 Erteilung des Anwaltspatents(3)
Die Anwaltsaufsichtskommission erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, die
a. | das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen, |
b. | die fachlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen, |
c. | die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen und |
d. | die Anwaltsprüfung des Kantons Basel-Landschaft bestanden haben. |
§ 5a(4) Entzug des Anwaltspatents
1 Die Anwaltsaufsichtskommission kann das Anwaltspatent entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich weggefallen sind oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren.
2 Sie kann das Anwaltspatent auf begründetes Gesuch hin wieder erteilen, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.
3 Bestehen Zweifel über die erforderlichen Berufskenntnisse, kann ausnahmsweise ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten angeordnet werden.
4 Das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Disziplinarrecht.
§ 6 Substitution
1 Die Anwaltsaufsichtskommission kann Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro tätig sind, das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft gestatten, wenn sie:
a.(5) | ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master oder dem Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; |
b. | die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen. |
2 Die Substitutionsbewilligung wird auf zwei Jahre erteilt und kann in begründeten Fällen für zwei weitere Jahre erteilt werden. Die Substitutionsbewilligung kann in begründeten Fällen entzogen werden.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Substitutionsbewilligung haben im Einzelfall eine Substitutionsvollmacht vorzuweisen, welche von einer Anwältin oder einem Anwalt erteilt worden ist, die oder der in einem Anwaltsregister eingetragenen ist. Für die Handlungen der Substitutin oder des Substituten ist die Anwältin oder der Anwalt verantwortlich.
§ 7(6) Zulassung zur Anwaltsprüfung
1 Zur Anwaltsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die:
a.(7) | ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder einem Master mit Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; |
b. | sich über eine mindestens einjährige praktische juristische Tätigkeit, wovon mindestens sechs Monate im Kanton Basel-Landschaft, ausweisen und |
c. | die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen. |
2 Der Zulassungsentscheid obliegt dem Präsidium der Anwaltsprüfungskommission. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert 5 Tagen seit der Mitteilung bei der Anwaltsprüfungskommission Beschwerde erhoben werden.
3 Die Anwaltsprüfung kann höchstens ein Mal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.
§ 8(8) Anwaltsprüfung
1 Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Basel-Landschaft auszurichten.
3 Die mündlichen Prüfungen werden durch zwei Mitglieder abgenommen. Ein Mitglied prüft und das zweite Mitglied beobachtet und protokolliert.
4 Das Kantonsgericht erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission das Prüfungsreglement.
§ 9(9) Anwaltsprüfungskommission
1 Zur Abnahme der Anwaltsprüfung wählt die Anwaltsaufsichtskommission für eine Amtsperiode von vier Jahren die Anwaltsprüfungskommission.
2 Die Anwaltsprüfungskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der hiesigen Gerichte und Verwaltung sowie der Anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Mitglieder der Anwaltschaft müssen in einem Anwaltsregister eingetragen sein.
4 Die Anwaltsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5 Die Anwaltsprüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Beschwerde erheben.
§ 10(10) Berufsbezeichnung
Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, sind befugt, die Berufsbezeichnung Anwältin, Anwalt, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Advokatin, Advokat zu verwenden.
§ 10a(11) Unbefugtes Führen der Berufsbezeichnung Anwältin oder Anwalt
Wer, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, gegenüber der Öffentlichkeit die Berufsbezeichnung Anwältin, Anwalt, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Advokatin, Advokat oder eine ähnliche Bezeichnung gebraucht, wird mit Busse bestraft.
C. Anwaltsregister
§ 11 Registerführende Behörde
1 Das Anwaltsregister für den Kanton Basel-Landschaft führt die Anwaltsaufsichtskommission.
2 Das Anwaltsregister kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten.
§ 12 Inhalt des Anwaltsregisters
1 Der Inhalt des Anwaltsregisters richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
2 Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes im Anwaltsregister ist im Amtsblatt zu publizieren.
§ 13 Eintragung im Anwaltsregister
1 Im Anwaltsregister wird eingetragen, wer:
a. | die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes nachweist, |
b.(12) | eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Franken pro Jahr nachweist oder eine gleichwertige Sicherheit erbringt; |
c. | die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht und |
d. | über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft verfügt. |
2 Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als drei Monate sein.
3 Auf die Eintragung im Anwaltsregister ist in geeigneter Weise auf Briefpapier usw. hinzuweisen.
§ 14 Löschung im Anwaltsregister
1 ...(13)
2 Die Löschung kann auf Antrag der Anwältin oder des Anwalts, auf Antrag eines Dritten oder von Amtes wegen erfolgen. Das rechtliche Gehör ist zu wahren.
3 Eine Löschung des Eintrags der Anwältin oder des Anwalts im Anwaltsregister ist im Amtsblatt zu publizieren.
D. Honorarordnung
§ 15 Grundsatz
1 Die Honorierung der Anwältin oder des Anwalts durch die Klientschaft richtet sich unter Vorbehalt der Berufsregeln des Bundesanwaltsgesetzes nach der Honorarvereinbarung mit der Klientschaft. Die Klientschaft ist über die möglichen Konsequenzen betreffend Parteientschädigung zu orientieren.
2 Die von den Gerichten festzusetzenden Parteientschädigungen richten sich nach der Tarifordnung.
3 Die Tarifordnung ist auch auf das Verhältnis zwischen der Klientschaft und der Anwältin oder dem Anwalt anwendbar, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 16 Erlass der Tarifordnung
1 Das Kantonsgericht erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission die Tarifordnung. Der Basellandschaftliche Anwaltsverband ist anzuhören.
2 Die Tarife sollen nach dem zur Erledigung des Rechtsstreites erforderlichen Zeitaufwand, nach der mit der Sache verbundenen Schwierigkeit und Verantwortung sowie der Bedeutung der Sache für die Klientschaft bemessen werden.
§ 17 Verbeiständung
1 Für Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Gerichten ist der Anwältin oder dem Anwalt eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2 Die Entschädigung richtet sich ausschliesslich nach der Tarifordnung.
E. Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 18 Grundsatz
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes über die Berufsregeln, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
2 Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Disziplinargewalt, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
§ 18a(14) Meldepflicht
1 Das Vormundschaftsamt meldet der Anwaltsaufsichtskommission, wenn Anwältinnen und Anwälte in das Vormundschaftsregister eingetragen sind.
2 Die Betreibungs- und Konkursämter melden der Anwaltsaufsichtskommission, wenn Anwältinnen und Anwälte in die Verlustscheinregister eingetragen sind.
3 Die Strafjustizbehörden melden der Anwaltsaufsichtskommission, wenn gegen Anwältinnen und Anwälte strafrechtliche Verurteilungen wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.
4 Im übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Bundesanwaltsgesetz.
§ 19 Anwaltsaufsichtskommission
1 Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Anwältinnen und Anwälte übt die Anwaltsaufsichtskommission, deren Ausschuss sowie deren Präsidium aus.
2 Die Anwaltsaufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern.
3 Sie setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern der Richterschaft und zwei Anwältinnen oder Anwälten, die im Anwaltsregister eingetragen sind. Die gleiche Zusammensetzung gilt auch für die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Richterschaft dürfen nicht gleichzeitig der Anwaltschaft angehören.
§ 20 Wahl der Anwaltsaufsichtskommission, des Ausschusses und des Präsidiums
1 Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission.(15)
1bis Der Basellandschaftliche Anwaltsverband schlägt die Mitglieder der Anwaltschaft vor; deren Mitgliedschaft beim Basellandschaftlichen Anwaltsverband ist nicht erforderlich.(16)
2 Anwältinnen und Anwälte sind nicht wählbar, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer allfälligen Wahl eine Disziplinarmassnahme über sie angeordnet worden ist. Wird ein Mitglied während der Amtszeit disziplinarisch bestraft, so scheidet es aus.
3 Die Anwaltsaufsichtskommission wählt aus ihrer Mitte das Präsidium und einen Ausschuss, dem zwei Richterinnen oder Richter und eine Anwältin oder ein Anwalt angehören.
4 Im übrigen konstituiert sich die Anwaltsaufsichtskommission selbst.
§ 21 Beschlussfassung, Sekretariat und Protokoll
1 Die Beschlussfassung richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)(17).(18)
2 Das Sekretariat der Anwaltsaufsichtskommission wird vom Kantonsgericht geführt.
3 Eine Schreiberin oder ein Schreiber des Kantonsgerichts führt das Protokoll der Anwaltsaufsichtskommission und des Ausschusses und hat bei den Sitzungen beratende Stimme.
§ 22 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission unterstehen der Schweigepflicht.
2 Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Mitglieder des Basellandschaftlichen Anwaltsverbands bezüglich der ihnen mitgeteilten Disziplinarverfahren.
§ 23 Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission
1 Die Anwaltsaufsichtskommission ist im Bereich des Aufsichts- und Disziplinarwesens zuständig für alle Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
2 Die Anwaltsaufsichtskommission ist insbesondere zuständig für:
a. | die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, wenn die persönlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz nicht mehr erfüllt sind; |
b. | die Verhängung von Disziplinarmassnahmen; |
c. | den Antrag auf Erlass der Tarifordnung; |
d. | den Antrag auf Erlass des Anwaltsprüfungsreglements; |
e. | den Antrag auf Erlass des Gebührentarifs; |
f. | die Wahl der Anwaltsprüfungskommission. |
§ 24(19) Zuständigkeit des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommission
1 Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über:
a. | die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister nach einer vorangegangenen Löschung; |
b. | die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, soweit nicht die Anwaltsaufsichtskommission zuständig ist; |
c. | die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht; im Falle von solchen Gesuchen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist die Entbindung in der Regel zu gewähren; |
d. | die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. |
2 Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission ist befugt, in Disziplinarverfahren eine Verwarnung auszusprechen.
§ 25 Zuständigkeit des Präsidiums der Anwaltsaufsichtskommission
Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über:
a. | die Erteilung der Substitutionsbewilligung; |
b.(20) | die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäss Bundesanwaltsgesetz; |
c. | die Eintragung ins Anwaltsregister; |
d. | die Aufnahme von Anwältinnen und Anwälten in die Liste für Anwältinnen und Anwälte der Mitgliedstaaten der EU; |
e. | Einsichtsbegehren ins Anwaltsregister; |
f. | den Erlass eines vorsorglichen Berufsverbots; |
g.(21) | die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister auf eigenes Begehren; |
h.(22) | die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht betreffend Honorarforderungen, sofern sich die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht vernehmen lässt, wobei die Entbindung in diesen Fällen in der Regel zu gewähren ist. |
§ 26 Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
2 Die Verfolgungsverjährung und die Löschung von Disziplinarmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
3 Die Anwaltsaufsichtskommission führt ein Verzeichnis der Disziplinarentscheide.
§ 27 Disziplinarverfahren
1 Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann er von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2 Die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt ist anzuhören und über den Entscheid zu orientieren.
2bis Der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller ist ausschliesslich die Eröffnung und die Beendigung des Verfahrens mitzuteilen.
3 Es können Zeugen oder Sachverständige einvernommen und Beweisstücke bei Drittpersonen erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung sind sinngemäss anwendbar.
4 Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Anwältin oder dem Anwalt nach Massgabe des Verschuldens auferlegt.
§ 28(23) Beschwerde
Gegen Endentscheide der Anwaltsaufsichtskommission, deren Ausschuss und deren Präsidium kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
§ 29 Vorsorgliche Massnahmen
1 Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission kann ein vorläufiges Berufsausübungsverbot verfügen, wenn sich aufgrund eines eingeleiteten Straf- oder Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Berufsausübungsverbot verhängt werden muss.
2 Liegen wichtige Gründe anderer Art vor, so kann ebenfalls ein vorläufiges Berufsausübungsverbot erlassen werden.
3 Das vorsorgliche Berufsausübungsverbot kann auf den Entzug der Vertretungsbefugnis beschränkt werden.
§ 30 Gebührentarif
1 Es können Gebühren bis 10'000 Fr. erhoben werden.(24)
2 Das Kantonsgericht erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission einen Gebührentarif.
F. Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 31 Vorübergehende Berufsausübung
1 Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft verlangen im Falle der vorübergehenden Berufsausübung durch eine Anwältin oder einen Anwalt aus Mitgliedstaaten der EU den Nachweis der Eigenschaft als Anwältin oder Anwalt im Herkunftsstaat.
2 § 13 Absatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäss.(25)
3 Die Anwaltsaufsichtskommission führt ein Verzeichnis dieser erfolgten Nachweise.(26)
§ 32 Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung
1 Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die aufgrund eines Listeneintrags unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Parteien vor den Gerichten vertreten dürfen.
2 Die Anmeldung zur Eintragung in diese Liste muss innert einem Monat nach Begründung einer Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft erfolgen. Die Eintragung ist im Amtsblatt zu publizieren.
3 Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission stellt den Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates sicher. Das Präsidium kann diese Aufgabe anderen Mitgliedern der Anwaltsaufsichtskommission oder deren Schreiber oder Schreiberin übertragen.
4 § 13 Absatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäss.(27)
§ 33 Ständige Berufsausübung mit Eintragung im Anwaltsregister
1 Die Anwaltsprüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
2 Die für die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission massgebende Schweigepflicht gilt auch für die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission, wenn die Anwältin oder der Anwalt für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Angaben machen muss, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
3 Anwältinnen und Anwälte, welche die Eignungsprüfung bestanden oder das Gespräch absolviert haben, sind berechtigt, die Titel gemäss § 10 dieses Gesetzes zu führen.
4 § 13 Absatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäss.(28)
G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Hängige Disziplinarfälle
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarfälle werden nach dem bisherigen Gesetz behandelt. Sofern die Bestimmungen des neuen Gesetzes für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger sind, gelangen diese zur Anwendung.
2 Für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins Anwaltsregister, die unter altem Recht die Auftretensbewilligung verloren haben, gilt das neue Recht.
§ 35 Eintragung im Anwaltsregister
1 Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Auftretensbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft verfügen und ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft haben, haben sich ins Anwaltsregister eintragen zu lassen.
2 Sie erbringen den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz sowie der übrigen für einen vollständigen Eintrag ins Anwaltsregister erforderlichen Angaben.
§ 36 Bisherige Auftretensbewilligungen
Die nach altem Recht erteilten Auftretensbewilligungen erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 37 Bisherige Fähigkeitsausweise
Die nach dem alten Recht erteilten Fähigkeitsausweise behalten ihre Gültigkeit.
§ 38 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(29) wird wie folgt geändert: ...(30)
§ 39 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(31) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...(32)
§ 40 Neue Bezeichnung Kantonsgericht
Nach Inkrafttreten der Gerichtsreform(33), welche unter anderem die Schaffung eines Kantonsgerichtes durch Vereinigung des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes beinhaltet, werden durch Landratsbeschluss in den §§ 4, 8, 9, 13, 16, 20, 21, 28 und 30 dieses Gesetzes die Bezeichnungen 'Obergericht' und 'Verwaltungsgericht' jeweils durch die Bezeichnung 'Kantonsgericht' ersetzt.
§ 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Advokaturgesetz vom 6. Dezember 1976(34) wird aufgehoben(35).
§ 42 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(36).
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Fussnoten:
1. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
2. Seit 1. April 2002 Steuer- und Enteignungsgericht (GS 34.161).
3. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
4. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
5. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
6. In Kraft seit 1. Januar 2003.
7. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
8. In Kraft seit 1. Januar 2003.
9. In Kraft seit 1. Januar 2003.
10. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
11. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
12. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
13. Aufgehoben am 22. September 2011 (GS 37.725), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
14. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
15. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
16. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
17. GS 34.161, SGS 170
18. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.103), in Kraft seit 1. Januar 2011.
19. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
20. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
21. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
22. Ergänzung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
23. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
24. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.725), in Kraft seit 1. Januar 2012.
25. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
26. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
27. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
28. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.534), in Kraft seit 1. April 2008.
29. GS 29.677, SGS 175
30. GS 34.532
31. GS 18.592, SGS 214
32. GS 34.533
33. In Kraft seit 1. April 2002 (GS 34.161)
34. GS 29.306, SGS 178
35. §§ 6-8 des Advokaturgesetzes vom 6. Dezember 1976 werden auf den 1. Januar 2003 aufgehoben.
36. Vom Regierungsrat am 21. Mai 2002 auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt; §§ 7-9 treten am 1. Januar 2003 in Kraft (vgl. RRB Nr. 842 vom 21. Mai 2002).