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Verordnung |
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SGS 175.13 || GS 36.0704 || Vom 17. Juni 2008 || In Kraft seit 1. Juli 2008 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Regelungsbereich
1 Die Verordnung regelt Zuständigkeit und Verfahren für Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge, an denen Verwaltungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) beteiligt sind.
2 Die Verordnung gilt für die Gerichte und Strafvollzugsbehörden, soweit nicht prozessrechtliche Bestimmungen vorgehen. Sie gilt insbesondere nicht für Gutachtensaufträge, für unentgeltliche Prozessführungen sowie für Offizialverteidigungen.
3 Die Verordnung gilt für:
a. | Aufträge (Artikel 394 ff. OR); |
b. | Werkverträge (Artikel 363 ff. OR); |
c. | Fahrniskaufverträge (Artikel 187 ff. OR); |
d. | Mietverträge (Artikel 253 ff. OR); |
e. | Leasingverträge. |
4 Die Verordnung gilt nicht für Geschäfte von geringfügigem Wert.
§ 2 Zuständigkeit für Vergabe und Vertragsunterzeichnung
1 Die Zuständigkeit für die Vergabe richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach den Schwellenwerten des Beschaffungsrechts (§ 27 Beschaffungsverordnung ).
2 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann in den Dienstordnungen bzw. im Reglement für die Vergabezuständigkeit tiefere Schwellenwerte vorsehen.
3 Zuständig für die Vertragsunterzeichnung ist die durch den Vergabeentscheid ermächtigte Instanz oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Dienststelle für die Verwaltungsbehörden beziehungsweise die Gerichte für die Gerichtsbehörden.(1)
4 Als Vertragspartei ist der Kanton Basel-Landschaft zu bezeichnen.
5 Die Verträge sind in der Regel kollektiv zu unterzeichnen.
§ 3 Verfahren betreffend Vertragsabschluss
1 Die Auswahl der Vertragspartei richtet sich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts, soweit dieses anwendbar ist.
2 Für die Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Spitäler und für die Gerichtsbehörden besteht Pflichtkonsum für Raumbeschaffung, Raumbewirtschaftung und Büromöbel beim Hochbauamt, für Motorfahrzeugbeschaffung und Motorfahrzeugbewirtschaftung beim Tiefbauamt und für Büromaterial bei der Schul- und Büromaterialverwaltung.
3 Soweit zweckmässig sind mehrere Offerten einzuholen.
4 Wird nur eine Offerte eingeholt, ist dies zu begründen. Diese Offerte ist aufgrund von branchenüblichen Kennzahlen zu bewerten und der Verhandlungsspielraum ist zu nutzen.
5 Nach Möglichkeit sind die von den Rechtsabteilungen geprüften Musterverträge zu verwenden.
6 Bei Unsicherheiten sind Vertragsentwürfe durch die zuständige Rechtsabteilung überprüfen zu lassen. Die Direktionen bzw. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts können bestimmen, dass in weiteren Fällen oder generell Vertragsentwürfe durch die zuständige Rechtsabteilung zu überprüfen sind.
§ 4 Budgetkonformität
Der Vertragsabschluss setzt voraus, dass der Finanzbedarf über einen rechtskräftigen Verpflichtungskredit oder einen rechtskräftigen Voranschlagskredit vollständig abgedeckt ist.
§ 5 Vertragsinhalt
1 Die Verträge beinhalten insbesondere:
a. | Vertragsparteien und unterzeichnende Personen mit Namen und Funktionsbezeichnungen; |
b. | klare Umschreibung der Vertragsleistungen, Qualitätsanforderungen, verbindliche Leistungs- und Liefertermine, Zeitpläne; |
c. | Regelung der Arbeits- und Reisezeiten sowie, sofern zutreffend der Reaktionszeiten; |
d. | Regelung der Preise (Pauschale bzw. Globale bzw. Honoraransätze mit Kostendach), Währung, Nebenkosten, Spesen, Reisekosten etc.; |
e. | Zahlungsfristen, sofern zutreffend die Regelung von Rabatten und Skonti, Mehrwertsteuerregelung, Kontierung; |
f. | Vertragsbeginn, Vertragsende bzw. Vertragsdauer; Vertragsverlängerung und Kündigung; |
g. | Folgen der Nichterfüllung; Gewährleistungs- und Garantieansprüche, Haftung, sofern nicht dispositives Gesetzesrecht anwendbar ist; |
h. | Bezeichnung der für Vertragsabwicklung und Vertragskontrolle massgebenden Ansprechpersonen; |
i. | Regelung der Sozialversicherungsleistungen (AHV, AlV, BVG, UVG); |
j. | Nennung der Vertragsbestandteile; |
k. | Gerichtsstand, nach Möglichkeit Gerichtsstand Liestal; |
l. | Regelung von Nachträgen und Änderungen betreffend Leistungen; |
m. | Ort und Datum des Vertragsschlusses. |
2 Nach Möglichkeit sind anerkannte Standardverträge oder branchenübliche Normenwerke beizuziehen.
3 Nach Möglichkeit sind die Verträge den gesetzlich geordneten Vertragsarten zuzuordnen und die gesetzlichen Bezeichnungen zu verwenden. Es ist ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen.
4 Bei der vertraglichen Gestaltung der Fälligkeiten ist darauf zu achten, dass im Zeitpunkt der Zahlungen des Kantons jeweils ein entsprechender Gegenwert der vertraglichen Gegenleistung vorliegt. Andernfalls ist eine erstklassige Anzahlungsgarantie einer Bank oder Versicherung mit Schweizer Niederlassung als Sicherheit vorzulegen.
§ 6 Vertragsform
1 Die Verträge sind in schriftlicher Form abzuschliessen.
2 Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie in Schriftform erfolgen.
§ 7 Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz-Revers
1 Bei Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und von denen die Vertragspartei durch die Vertragsabwicklung Kenntnis erhält, ist diese zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Allenfalls hat die Vertragspartei einen Datenschutz-Revers zu unterzeichnen.
§ 8 Informatikdienstleistungen
1 Bei den Informatikverträgen sind nach Möglichkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) zu verwenden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, die für den Kanton Basel-Landschaft eine günstigere Regelung als die AGB der SIK enthalten.
2 Überjährige oder unbefristete Informatikdienstleistungen sind periodisch auf deren Notwendigkeit zu überprüfen.
§ 9 Beratungsdienstleistungen
1 Als Beratungsdienstleistungen in Sinne dieser Verordnung gelten:
a. | strategisch-politische Beratungen; |
b. | Beratungen im Öffentlichkeits- und Kommunikationsbereich; |
c. | Beratungen betreffend Organisations- und Prozessentwicklungen; |
d. | Beratungen betreffend Qualitätsmanagement, Interne Kontrollsysteme, Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsberechnungen, Risikoerhebungen; |
e. | Beratungen betreffend Moderationen und betreffend Coaching; |
f. | Beratungen im Personalbereich. |
2 Der Vertrag betreffend die Beratungsdienstleistungen beinhaltet zusätzlich zu den Angaben gemäss § 5 Absatz 1 dieser Verordnung:
a. | Regelung der Kompetenzen der Projektverantwortlichen sowie der Beraterinnen und Berater; |
b. | Ersetzung der vertraglich definierten Projektleitungen sowie Beraterinnen und Berater oder der Beizug Dritter im Untervertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragsgebers. |
3 Überjährige oder unbefristete Beratungsdienstleistungen sind periodisch auf deren Notwendigkeit zu überprüfen. Bei Verträgen betreffend Coaching beträgt die Vertragsdauer höchstens ein Jahr.
4 Der Abschluss von Verträgen über Beratungsdienstleistungen ist für die Direktionen dem Regierungsrat beziehungsweise für die Gerichte der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts zu melden. Bei Verträgen mit Vertragssummen über 100'000 Franken ist die Meldung vor Vertragsabschluss vorzunehmen.(2)
§ 10 Integritätsklausel
1 Nach Möglichkeit ist eine Integritätsklausel aufzunehmen, wonach sich die Parteien verpflichten, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vorteile anzubieten oder anzunehmen.
2 Nach Möglichkeit ist zu vereinbaren, dass die Verletzung der Integritätsklausel die Vertragspartner berechtigt:
a. | eine zum Voraus vereinbarte Konventionalstrafe zu fordern, und |
b. | den Vertrag vorzeitig auszulösen. |
§ 11 Vertragserfüllung
Die Dienststellenleitungen beziehungsweise die Leitungen der Gerichte überwachen die richtige Vertragserfüllung. Dies umfasst insbesondere:(3)
a. | Überwachung des Arbeitsfortschritts und der Kosten anhand der Dokumentation der Vertragspartei; |
b. | Abnahme und Kontrolle der Leistung der Vertragspartei; |
c. | allfällige Mahnung der Leistung; |
d. | Massnahmen zur Wahrung der Rechte im Falle fehlender oder mangelhafter Vertragserfüllung seitens der Vertragspartei; |
e. | Massnahmen zur richtigen Vertragserfüllung seitens des Kantons; |
f. | Abwicklung von Nachträgen und Änderungen betreffend Leistungen. |
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Untertitel E sowie §§ 24 bis 28 der Verordnung vom 26. November 1996(4) zum Finanzhaushaltsgesetz werden aufgehoben.
§ 13 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
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Fussnoten:
1. Fassung vom 8. November 2011 (GS 37.685), in Kraft seit 1. Januar 2012.
2. Fassung vom 8. November 2011 (GS 37.685), in Kraft seit 1. Januar 2012.
3. Fassung vom 8. November 2011 (GS 37.685), in Kraft seit 1. Januar 2012.
4. GS 32.669, SGS 310.11