Verordnung Verwaltungsverfahren

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Verordnung
zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL)

 

SGS 175.11 || GS 35.0327 || Vom 30. November 2004 || In Kraft seit 1. Januar 2005 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2008; entspricht Print-Version: 81 - 1.9.2008



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), gestützt auf § 14 Absatz 3, § 20 Absatz 4, § 29 Absatz 3, § 35 Absatz 3, § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988(2) (VwVG BL) sowie gestützt auf § 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993(3) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) beschliesst:(4)

A. Akteneinsicht und Aktenherausgabe

§ 1 Umfang der Akteneinsicht
1 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten von Behörden im Sinne von § 2 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht sich auf:

 

a.

hängige Verwaltungsverfahren,

b.

abgeschlossene Verwaltungsverfahren, sofern die Akteneinsicht den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Verfügung bezweckt.

2 Es wird Einsicht gewährt in alle Akten, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung dienen.

§ 2 Verweigerung der Akteneinsicht
Wo die Akteneinsicht zum Schutz einer Partei in einzelne Aktenstücke oder Aktenstellen verweigert wird, kann die Einsicht in diese Aktenstücke oder Aktenstellen der Anwältin oder dem Anwalt dieser Partei gewährt werden verbunden mit der Auflage, der Klientin oder dem Klienten die geheimzuhaltenden Tatsachen nicht bekannt zu geben (Revers).

§ 3 Modalitäten der Akteneinsicht
1 Die Akten sind am Sitz der Behörde einzusehen.
2 Über den Akteninhalt dürfen Notizen, Abschriften oder Aufnahmen auf Ton- oder Bildträger gemacht werden.
3 Fotokopien von Aktenstücken können gegen Gebühr verlangt werden, sofern für die Behörde dadurch kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.
4 Für aufwändige Akteneinsicht kann eine Gebühr bis 300 Fr. erhoben werden.

§ 4 Aktenherausgabe
1 Der Einsichtnahme offenstehende Akten werden an die Amtsstellen und an die Anwältin oder den Anwalt herausgegeben.
2 Von wichtigen Aktenstücken sind jedoch gegen Gebühr nur Fotokopien herauszugeben.
3 Werden Akten nicht innert Frist zurückgegeben oder werden sie missbräuchlich verwendet, kann der Regierungsrat inskünftig diesen gegenüber die Herausgabe zeitweise oder dauernd verweigern.

§ 5 Zuständigkeit
1 In hängigen Verfahren vor Behörden entscheidet die verfahrensleitende Instanz über die Akteneinsicht und Aktenherausgabe.
2 In abgeschlossenen Verfahren entscheidet das Generalsekretariat oder die von ihm beauftragte Dienststelle über Akteneinsicht und Aktenherausgabe.


B. Kosten der Verwaltungsverfahren

§ 6 Entscheidgebühren
1 Die Entscheidgebühren betragen:

a.

für eine erstinstanzliche Verfügung

100 bis 300 Fr.

b.

für einen Entscheid gemäss §§ 39-44 Verwaltungsverfahrensgesetz

100 bis 500 Fr.

c.

für einen Beschwerdeentscheid

300 bis 600 Fr.

2 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis 5000 Fr. erhoben werden.
3 Reduzierte Entscheidgebühren können erhoben werden, wenn

a.

eine Beschwerde abgeschrieben oder

b.

durch Vergleich erledigt werden kann.


§ 7 Beweiskosten
1 Für Augenscheine kann eine Gebühr von 100 bis 1000 Fr. erhoben werden.
2 Die Kosten für Gutachten, für aufwändige Sachverhaltsermittlungen sowie andere Barauslagen können in vollem Umfang einer Partei auferlegt werden.

§ 8 Parteientschädigung
1 Für die Bemessung der Parteientschädigung gelten sinngemäss die Vorschriften der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand. Zuschläge nach Interessewert werden nicht gewährt. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
2 Die Anwältin oder der Anwalt reicht eine detaillierte Kostennote zusammen mit der Beschwerdebegründung ein, andernfalls setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest.
3 Für das Beschwerde- und Einspracheverfahren wird in der Regel ein Honorar von 220 Fr. pro Stunde gewährt.

§ 9 Unentgeltliche Rechtspflege(5)
1 Für die Entschädigung für den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gelten die Vorschriften gemäss § 8 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2 Das Begehren um Befreiung von den Verfahrenskosten, den Kosten der Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung kann bei der verfahrensleitenden Instanz und bei der für den Gebührenerlass zuständigen Behörde (§ 12a) gestellt werden.(6)

§ 10 Kostenentscheid
1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache entscheidet die Behörde auch über die Kosten.
2 Bei Abschreibungsverfügungen entscheidet die instruierende Instanz über die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung beziehungsweise die Entschädigung für den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts.

§ 11 Fälligkeit der Verfahrenskosten
1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Verfahrenskosten beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% berechnet.

§ 12 Inkasso der Verfahrenskosten
Die verfahrensleitende Instanz vereinnahmt die Verfahrenskosten und ist zuständig für deren Inkasso.

§ 12a(7) Gebührenerlass
1 Für den Erlass von kantonalen Verwaltungsbehörden verfügten Gebühren bis 5000 Fr. ist die jeweilige Direktion, für den Erlass höherer Gebühren der Regierungsrat zuständig.
1 bis Aufwandgebühren und Auslagen können vollständig erlassen werden, wenn sowohl Vermögenslosigkeit als auch Bedürftigkeit im Sinne von § 23 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen.(8)
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen.

C. Delegation von Entscheidungskompetenzen im Beschwerdeverfahren

§ 13 Finanz- und Kirchendirektion
Die Finanz- und Kirchendirektion beurteilt Beschwerden gegen Sozialzulagenverfügungen:

 

a.

des Personalamtes,

b.

der für Personalfragen zuständigen Amtsstellen der Direktionen.


§ 14 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion beurteilt Beschwerden gegen:

 

a.

Verfügungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über Wohnbaubeiträge;

b.

Rechnungen der kantonalen Krankenhäuser.


§ 15 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beurteilt Beschwerden gegen:

 

a.(9)

Verfügungen der Bezirksschreiberei Arlesheim über Namensänderungen,

b.

Verfügungen des Pass- und Patentbüros über Tombolas sowie Glücks- und Unterhaltungsspiele,

c.

Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle über Gebühren und Bussen nach der Gesetzgebung über die Verkehrsabgaben.



D. Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren

§ 16 Finanz- und Kirchendirektion
Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen:

 

a.

Verfügungen von Gemeindebehörden, soweit sie nicht den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion betreffen;

b.

Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Finanz- und Kirchendirektion zugeordnet sind;

c.

Verfügungen anderer Direktionen und ihrer Dienststellen, welche Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen, ausgenommen Verfügungen über die fristlose Auflösung von Arbeitsverhältnissen.


§ 17 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen:

 

a.

Verfügungen von Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion betreffen;

b.

Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zugeordnet sind;

c.

Verfügungen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und ihrer Dienststellen.


§ 18 Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Bau- und Umweltschutzdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen:

 

a.

Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffen;

b.

Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Bau- und Umweltschutzdirektion zugeordnet sind.


§ 19 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen:

 

a.

Verfügungen der Bezirksschreibereien;

b.

Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion betreffen;

c.

Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zugeordnet sind;

d.

Verfügungen der anderen Direktionen und ihrer Dienststellen;

e.

Verfügungen von kantonalen Kommissionen, die anstelle einer Direktion entscheiden;

f.

Verfügungen der Landeskanzlei.


§ 20 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen:

 

a.

Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffen;

b.

Verfügungen der Schulräte, der Prüfungskonferenzen und der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlussprüfungen, die gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung oder die Personalgesetzgebung ergehen.


§ 21 Landeskanzlei
Der Landeskanzlei obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte.

§ 22 Verfahrensleitung durch die Direktionen
1 Die Verfahrensleitung obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Beschwerdeinstruktion (§ 35 Absatz 1 Buchstaben a-c und e Verwaltungsverfahrensgesetz) an das Generalsekretariat oder an die Dienststellen der Direktion delegieren.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion kann die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrates delegieren.

§ 23 Vormundschaftsamt
Wo das Vormundschaftsamt Beschwerdeinstanz ist, obliegt die Verfahrensleitung dem Vormundschaftsamt.

§ 24 Kommissionspräsidium
1 Wo Kommissionen Beschwerdeinstanzen sind (§ 29 Absätze 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz), obliegt die Verfahrensleitung dem Kommissionspräsidium.
2 Das Kommissionspräsidium kann die Beschwerdeinstruktion an das Aktuariat delegieren.

§ 25 Vernehmlassung
1 Bei Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen ist deren vorgesetzte Direktion zur Vernehmlassung zuständig.
2 Beschwerden gegen personalrechtliche Verfügungen sind auch dem Personalamt zur Vernehmlassung zu unterbreiten, sofern diesem nicht die Beschwerdeinstruktion obliegt.

§ 26 Behandlungsfristen
1 Die verfahrensleitende Instanz hat für die beförderliche Behandlung der Beschwerden zu sorgen.
2 Die Behandlungsfristen werden in den einzelnen Leistungsaufträgen festgehalten.


E. Vertretung in Verfahren vor oberen Beschwerdeinstanzen

§ 27 Vertretung vor oberen Beschwerdeinstanzen
1 Die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz wird vor den oberen Instanzen durch die sachlich zuständige Direktion vertreten.
2 Wurde die angefochtene Verfügung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise geändert, vertritt diejenige Instanz den Fall, welche die Beschwerde damals instruiert hatte.
3 Nach Absprache kann diejenige Instanz, welche die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren instruiert hatte, die Vertretung vor oberen Instanzen von der sachlich zuständigen Direktion übernehmen.

§ 28 Verkehr mit oberen Beschwerdeinstanzen
1 Übernimmt die Instanz, welche die Beschwerde im Verfahren vor oberen Beschwerdeinstanzen vertritt, den Beschluss des Regierungsratsentscheides, so verkehrt sie direkt mit den oberen Beschwerdeinstanzen. Vertritt sie einen abweichenden Antrag, hat der Verkehr über den Regierungsrat zu erfolgen.
2 Beschwerde- und Klageanerkennung sowie Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.
3 Für mündliche Verhandlungen, Augenscheine usw. ist ohne besondere Vollmacht die sachbearbeitende Person der instruierenden Instanz oder der betreffenden Direktion zuständig, falls der Regierungsrat nicht einen besonderen Vertreter bezeichnet.

§ 29 Auflage der Entscheide der oberen Beschwerdeinstanzen
1 Die Landeskanzlei legt die Entscheide oberer Beschwerdeinstanzen an der nächsten Regierungsratssitzung auf.
2 Nach Kenntnisnahme durch den Regierungsrat leitet die Landeskanzlei die Akten an die zuständige Direktion weiter.


F. Vollzug von Verfügungen

§ 30 Zuständigkeit
1 Die sachlich zuständige Direktion überwacht den Vollzug von Verfügungen und Urteilen. Sie stellt bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion das Vollzugsbegehren.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist Vollzugsbehörde. Sie kann für das Vollzugsverfahren die fachtechnische Beratung der sachlich zuständigen Direktion beanspruchen.
3 (10) Für das Ausstellen von Rechtskraftbescheinigungen zum Vollzug von Verfügungen der Verwaltungsbehörden und von Urteilen der verwaltungsgerichtlichen Behörden sind zuständig:

 

a.

die sachlich zuständige Direktion oder in ihrem Auftrag die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, wenn die Rechtskraft zu Handen einer basellandschaftlichen Behörde zu bescheinigen ist;

b.

die Rechtsmittelinstanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, wenn die Rechtskraft zu Handen einer ausserkantonalen Behörde zu bescheinigen ist.


§ 31 Vollzugsandrohung durch die Direktion
1 Die sachlich zuständige Direktion stellt fest, ob die zugrundeliegende Verfügung vollziehbar im Sinne von § 45 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist.
2 Die Direktion setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands, sofern dies nicht bereits in der zugrundeliegenden Verfügung geschehen ist. Für den Versäumnisfall droht sie der pflichtigen Person unter Hinweis auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches den zwangsweisen Vollzug an.
3 Nach ergebnislosem Fristablauf übermittelt die sachlich zuständige Direktion der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Akten mit dem Vollzugsbegehren.

§ 32 Vorladung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion lädt die pflichtige Person zu einer Einvernahme vor und erläutert ihr die Modalitäten des Vollzugs. Die zugrundeliegende Verfügung, deren Vollziehbarkeit die sachlich zuständige Direktion festgestellt hat, ist für die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion verbindlich.
2 Zeigt sich die pflichtige Person einsichtig, kann ihr die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion eine letzte unerstreckbare Frist zur freiwilligen Herstellung des rechtmässigen Zustands gewähren. In diesem Fall kann von einer Verzeigung gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Umgang genommen werden.

§ 33 Vollzugsverfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
1 Weigert sich die pflichtige Person oder lässt sie die letzte Frist unbenützt verstreichen, erlässt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Vollzugsverfügung.
2 Der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stehen folgende Zwangsmittel zur Verfügung:

 

a.

die Ersatzvornahme durch die sachlich zuständige Direktion oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der pflichtigen Person;

b.

der unmittelbare Zwang gegen die pflichtige Person oder ihre Sachen;

c.

die Strafverfolgung, soweit ein Gesetz eine Strafe vorsieht;

d.

die Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

3 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion verwendet das Zwangsmittel, das den Umständen angemessen ist.

§ 34 Vernehmlassung bei Beschwerden gegen Vollzugsverfügungen
Die Beschwerde wird der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und der sachlich zuständigen Direktion zur Vernehmlassung zugestellt.

§ 35 Vollzugskosten
1 Die sachlich zuständige Direktion setzt gegenüber der pflichtigen Person die Vollzugskosten fest und fordert sie ein.
2 Soweit die Vollzugskosten nicht einbringlich sind, trägt sie die sachlich zuständige Direktion.


G. Schlussbestimmungen

§ 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

die Verordnung vom 27. März 1990(11) über die Akteneinsicht und Aktenherausgabe,

b.

die Verordnung vom 27. März 1990(12) über die Kosten des Verwaltungsverfahrens,

c.

die Verordnung vom 27. März 1990(13) über den Vollzug von Verfügungen,

d.

die Verordnung vom 17. Januar 1989(14) über die verfahrensleitenden Instanzen im Beschwerdeverfahren,

e.

die Verordnung vom 17. Januar 1989(15) über die Delegation von Entscheidungskompetenzen im Beschwerdeverfahren,

f.

der Regierungsratsbeschluss vom 20. September 1960(16) über die Behandlung von verwaltungsgerichtlichen Beschwerden und Klagen.


§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 29.677, SGS 175

3. GS 31.847, SGS 271

4. Fassung vom 22. August 2006 (GS 35.957), in Kraft seit 1. Oktober 2006.

5. Fassung vom 18. Dezember 2007 (GS 36.497), in Kraft seit 1. Januar 2008.

6. Fassung vom 18. Dezember 2007 (GS 36.497), in Kraft seit 1. Januar 2008.

7. Ergänzung vom 22. August 2006 (GS 35.957), in Kraft seit 1. Oktober 2006.

8. Ergänzung vom 18. Dezember 2007 (GS 36.497), in Kraft seit 1. Januar 2008.

9. Fassung vom 18. Dezember 2007 (GS 36.497), in Kraft seit 1. Januar 2008.

10. Fassung vom 22. August 2006 (GS 35.957), in Kraft seit 1. Oktober 2006.

11. GS 30.266, SGS 175.11

12. GS 30.272, SGS 175.12

13. GS 30.269, SGS 175.13

14. GS 30.6, SGS 175.15

15. GS 30.9, SGS 175.16

16. GS 21.655, SGS 175.51